Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 26. September 2008
Aktenzeichen: 1 ZU 123/06

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 26.09.2008, Az.: 1 ZU 123/06)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin.

3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1956 geborene Antragsteller ist seit 1987 beim Amtsgericht Lemgo und

Landgericht Detmold zugelassen und seit dem Jahre 2002 auch simultan beim OLG

Hamm.

Als die Antragsgegnerin im Juni 2006 erfuhr, dass das Amtsgericht Lemgo am 13.06.2006 einen Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller erlassen hatte und das Versorgungswerk wegen einer Forderung in Höhe von über 11.500,00 € Vollstreckungsauftrag erteilt hatte, hörte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 26.06.2006 zu seinen Vermögensverhältnissen an. Etwa zeitgleich ging der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein, mit dem wegen einer Forderung des Anwaltvereins in die Konten des Antragstellers vollstreckt wurde.

In seiner nach Verlängerung fristgerecht eingegangenen Antwort teilte der

Antragsteller mit, er habe keine Steuerschulden, legte verschiedene titulierte

Forderungen gegen sich offen, belegte die Zahlung der Rückstände des

Anwaltvereins und belegte die Zahlung eines Betrages von knapp 1.000,00 € an das

Versorgungswerk. Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin die Anhörung für erledigt.

Kurze Zeit später beantragte der Gläubiger F die Anberaumung eines Termins für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Gleichzeitig erwirkte er einen

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung in Höhe von

5.091,62 €.

Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit am 05.10.2006 zugestellten

Anhörungsschreiben Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Insbesondere sollte er den

Nachweis erbringen, wie er mit dem neuen Sachverhalt umgegangen sei.

Am 24.10.2006 gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Mit am 11.11.2006 zugestellten Bescheid hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers entzogen.

Danach erwirkte die X Versicherung noch einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss gegen ihn wegen eines Ratenrückstands in Höhe von

1.001,05 €. Ein Herr N2 erwirkte ein Urteil des Amtsgerichts Lemgo gegen den

Antragsteller in Höhe von 339,88 € nebst Zinsen.

Des weiteren findet sich in der Personalakte des Antragstellers die Mitteilung der X Versicherung, dass der Antragsteller die Versicherung nicht bezahlt habe.

Eine Kündigung soll jedoch nicht erfolgt sein, ist jedenfalls nicht zur Akte gelangt.

Am 09.12.2006 (Telefaxeingang) hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung gestellt. Er hat ausgeführt, wegen der vom Gläubiger F ausgebrachten Pfändung seiner Konten sei er blockiert gewesen. Zwar sei nun dessen Forderung ausgeglichen. Andere Gläubiger hätten jedoch nicht bedient werden können. So habe er auch keine Raten auf die verschiedenen Forderungen leisten können.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.01.2007 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er umfassend vorzutragen habe, der Widerrufsgrund des Vermö-

gensverfalles sei zweifelsfrei weggefallen. Hierzu wurde eine Frist bis zum 26.01.2007 gesetzt.

Der Antragsteller hat lediglich noch ergänzend ausgeführt, er habe im 4. Quartal

2006 einen Umsatz von knapp 7.500,00 € und im Januar 2007 einen solchen von gut

4.000,00 € erzielt.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2007 hat der Antragsteller dargelegt, dass wegen der Pfändung des Herrn F seine Konten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht frei seien. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk seien noch in voller Höhe offen.

Nach Beratung hat der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und dies auch in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen. Das Protokoll wurde dem Antragsteller übermittelt, der daraufhin mit Schriftsatz vom 09.03.2007 sofortige Beschwerde eingelegt hat. Er hat diese nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2008 zurückgenommen.

Der abgesetzte Beschluss ist lediglich von drei Richtern unterschrieben. Die Akte ist außer Kontrolle geraten. Dies wurde im Juli 2008 bemerkt. Mit Verfügung vom

21.07.2008 hat der Vorsitzende auf diesen Sachverhalt hingewiesen, Termin zur erneuten mündlichen Verhandlung anberaumt und die Parteien aufgefordert, ihren Sachvortrag bis zum 15.08.2008 zu ergänzen.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin noch folgende Unterlagen zu der Akte gereicht:

- Schreiben der OFD Münster vom 28.06.2007, wonach Steuerrückstände in Höhe von 8.262,95 € bestehen.

- Klage des Vermieters des Antragstellers auf Räumung der Geschäftsräume und Räumungsurteil des AG Lemgo vom 18.06.2008.

- Durchsuchungsbeschluss des AG Lemgo vom 08.05.2008 wegen der Forderung des Herrn N2 in Höhe von 472,34 € nebst Kosten.

- Zwangsvollstreckungsauftrag der Fa. Y vom 03.06.2008 über 245,55 €‚

- Zwangsvollstreckungsauftrag des Vermieters des Antragstellers vom 23.04.2008 über 7.618,65 €,

- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Lemgo (14 M 716/08) vom 22.07.2008 über 280,70 €,

- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Lemgo (14 M 801/08) vom 31.07.2008 über 178,30 €.

Der Antragsteller ist der Auffassung, es handele sich zum Teil um wiederholende Vollstreckungen aus älteren Titeln.

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er habe seine Kanzlei nun an seinen Wohnsitz verlegt.

II.

Trotz Aufnahme des Beschlusses vom 23.02.2007 ins Protokoll ist über das Verfahren noch nicht entschieden gewesen. Es musste daher erneut eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

1. Der Beschluss der Kammer vom 23.02.2007 ist nicht wirksam geworden. Es

fehlt an der gem. § 40 Abs. 4 BRAO i.V. mit § 16 FGG erforderlichen Bekannt-

machung. Ein Beschluss wird erst wirksam, wenn er bekannt gemacht wird.

Dies kann, wenn mit der Bekanntmachung eine Frist in Gang gesetzt werden

soll, durch Zustellung von Amts wegen nach den Regeln der ZPO (§ 16 Abs. 2

FGG) oder bei Anwesenheit des Adressaten zu Protokoll geschehen (§ 16

Abs. 3 FGG). Eine Zustellung von Amts wegen erfolgte nicht. Selbst wenn der

Antragsteller - was nicht mehr festgestellt werden kann - bei Aufnahme der

Beschlussformel ins Protokoll zugegen gewesen wäre, würde dies vorliegend

nicht ausreichen. Wegen des nach § 41 Abs. 1 BRAO geltendem Begrün-

dungszwangs genügt es nicht, lediglich die Formel zu Protokoll zu nehmen,

vielmehr hätten, um den Anforderungen des § 16 Abs. 3 FGG zu genügen,

auch die Gründe protokolliert werden müssen (BGH BRAKMitt. 1998, 93, 94).

Dies ist nicht geschehen.

2. Die erneute mündliche Verhandlung war auch deshalb erforderlich, weil die

Einholung der noch fehlenden Unterschriften unzulässig wäre. Nach Auf-

fassung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, entspricht es

auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren einem anerkannten Grundsatz, dass

ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil nicht mit Grün-

den versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen

fünf Monate nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern

unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. BGH

BRAKMitt. 1998, 93, 94). Die Entscheidung ergeht aufgrund der mündlichen

Verhandlung. Nach einem Zeitraum von fünf Monaten ist die Erinnerung an

die mündliche Verhandlung regelmäßig verblasst. Die 5-Monatsfrist ist am

23.07.2007 abgelaufen.

III.

In der Sache ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

1. Der Widerruf der Zulassung erfolgte zu Recht. Nachdem der Antragsteller die

eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, wurde der Vermögensfall des

Antragstellers vermutet. Diese Vermutung konnte der Antragsteller nicht

erschüttern. Die neuen Sachverhalte (Mietrückstände in Höhe von über

7.000,00 €‚ Durchsuchungsbeschluss, Steuerrückstände und Räumungsurteil

hinsichtlich der Kanzleiräume) bestätigen eindrucksvoll den Vermögensverfall.

Ob es sich hierbei um wiederholende Vollstreckungen handelt, kann der Senat

aufgrund der Akte nicht beurteilen. Zum Teil kann dies nicht der Fall sein

(Räumung). Im übrigen kommt es hierauf nicht an.

2. Umstände, dass die Vermögensverhältnisse der Rechtssuchenden nicht ge-

fährdet werden, sind nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 201, 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13 a FGG.

4. Der Streitwert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 26.09.2008
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