Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 10. September 1997
Aktenzeichen: 6 U 107/97

(OLG Köln: Urteil v. 10.09.1997, Az.: 6 U 107/97)

1. Eine Zertifizierungsstelle für Sachverständige steht mit einem Verein, der sich die Aus- und Weiterbildung von Sachverständigen zum Ziel gesetzt hat und der seinerseits in öffentlichen Verlautbarungen die gewerbliche Betätigung konkurrierender Zertifizierungsstellen fördert, in einem Wettbewerbsverhältnis.

2. Wird in einem Info-Dienst in Bezug auf eine ,Trägergemeinschaft für Akkreditierungen von Sachverständigen" behauptet, diese akkreditiere im gesetzlich nicht geregelten Bereich als einzige (nur) seriöse Zertifizierungsstellen, werden damit - auch ohne namentliche Nennung - sämtliche Mitbewerber im Zertifizierungsbereich in unlauterer Weise herabgesetzt.

3. Wird eine ,Trägergemeinschaft für Akkreditierungen von Sachverständigen" als ,...einzige Institution in Deutschland mit dem offiziellen Auftrag, im gesetzlich nicht geregelten Bereich Personen-Zertifizierungsstellen zuzulassen" bezeichnet, ist eine solche Aussage relevant irreführend i.S. von § 3 UWG, wenn die Arbeit der Trägergemeinschaft nicht auf dem Auftrag einer hoheitlich tätigen Stelle beruht. Der ,Deutsche Akkreditierungsrat" ist eine solche Stelle nicht.

Tenor

1.) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 20.2. 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 12 O 223/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor der am 17.12.1996 im Beschlußwege erlassenen und durch das angefochtene Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird:Der Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen zu unterlassen, in der Informationsschrift "Info-Dienst" zu behaupten:1.) "im gesetzlich nicht geregelten Bereich sind seriöse Zertifizierungstellen leicht auszumachen: Sie haben eine Bevollmächtigung (Akkreditierung) der Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA);"und/oder 2.) "die TGA ist die einzige Institution in Deutschland mit dem offiziellen Auftrag, im gesetzlich nicht geregelten Bereich Personen-Zertifizierungsstellen zuzulassen."wie nachstehend wiedergegeben:pp. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Denn die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen

Verfügung sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des

Antragsgegners im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht.

Die beiden Anträge sind zunächst zulässig.

Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Dabei

spricht viel dafür, sie sogar als - ohne weiteres antragsbefugte -

unmittelbare Verletzte anzusehen. Diese Frage kann indes

offenbleiben. Denn jedenfalls liegen die

Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG vor.

Dem steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners die

Tatsache nicht entgegen, daß dieser selbst weder

Zertifizierungsstellen akkreditiert, noch selbst Zertifizierungen

von Sachverständigen vornimmt. Der Antragsgegner fördert nämlich -

wie noch darzustellen sein wird - durch die angegriffenen

Àußerungen die gewerbliche Tätigkeit der TGA. Das reicht für die

Antragsbefugnis nach § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG indes aus. Denn die TGA

steht ihrerseits in einem Wettbewerbsverhältnis zu der

Antragstellerin. Die Antragstellerin ist zwar keine

Akkreditierungsgesellschaft wie die TGA, steht aber als

Zertifizierungsstelle deswegen in einem Wettbewerbsverhältnis zu

dieser, weil die TGA - wenn auch auf anderer Stufe - ebenso wie die

Antragstellerin sich um die Zertifizierung von Kfz-Sachverständigen

bemüht. Die - wie ebenfalls noch darzustellen sein wird - unlautere

Förderung der Tätigkeit der mit der Antragstellerin konkurrierenden

TGA begründet vor diesem Hintergrund ein Wettbewerbsverhältnis

zwischen den Parteien, aus dem sich die Antragsbefugnis

herleitet.

Es besteht auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit.

Anhaltspunkte, wonnach die sich aus § 25 UWG ergebende Vermutung

der Dringlichkeit widerlegt sein könnte, sind weder vorgetragen,

noch sonst ersichtlich. Insbesondere besteht die Dringlichkeit für

die Anträge auch in ihrer nunmehr gestellten Fassung. Diese weicht

nämlich inhaltlich nicht von dem anfänglichen Begehren ab, sondern

bezieht lediglich die konkrete Verletzungsform genauer in den

Wortlaut der Anträge ein.

Es sind auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches

aus §§ 1 bzw.3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG glaubhaft gemacht.

Was zunächst die mit dem Antrag zu 1) beanstandete Aussage

angeht, so ist diese als herabsetzende vergleichende Werbung

unlauter im Sinne des § 1 UWG.

Vergleichende Werbung ist dann unlauter, wenn sie unter

individueller Bezugnahme auf einen oder mehrere Mitbewerber und

unter Herabsetzung von deren Leistung die eigene Leistung

hervorhebt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl.,

UWG, § 1 RZ 338 ff, 355 ff m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind

durch die beanstandete Àußerung offenkundig erfüllt. Die TGA wird

darin nämlich als einzige Akkreditierungsgesellschaft bezeichnet,

die im gesetzlich nicht geregelten Bereich (nur) seriöse

Zertifizierungsstellen akkreditiert. Damit wird - ohne daß die

namentliche Nennung der Wettbewerber hierfür erforderlich wäre -

behauptet, daß diese minderwertige Leistungen erbringen, indem sie

(auch) unseriöse Zertifizierungsstellen akkreditierten. Es handelt

sich dabei um eine pauschale Herabsetzung sämtlicher Mitbewerber,

die diese schon deswegen nicht hinnehmen müssen, weil der Vorwurf

der Unseriösität eine reine Abwertung darstellt und keine

tatsächliche Substanz enthält, deren Rechtfertigung überprüfbar

wäre.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die von dem

Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin die

Voraussetzungen einer Akkreditierungsstelle erfüllt, was im übrigen

das Landgericht Bonn in der Sache 11 O 184/96 inzwischen angenommen

hat. Ungeachtet dieser Frage steht nämlich auch der Antragstellerin

der Unterlassungsanspruch schon deswegen zu, weil er die

beschriebene unlautere Herabsetzung enthält und die Antragstellerin

zu den Wettbewerbern der TGA zählt.

Dem Anspruch steht schließlich auch nicht entgegen, daß die

Aussage eine Alleinstellungsbehauptung enthält und dies unter

gewissen engen Voraussetzungen im Rahmen der vergleichenden Werbung

zulässig sein kann (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., RZ 352). Denn

der Antragsgegner preist nicht etwa nur die Leistung der TGA als

die beste auf dem Markt an - was unter hier nicht auszuführenden

Umständen zulässig sein kann - sondern setzt sämtliche Mitbewerber

der TGA beträchtlich herab, indem er zum Ausdruck bringt, die von

diesen akkreditierten Zertifizierungsstellen seien zumindest zu

einem Teil unseriös. Dies ist indes ungeachtet der Qualifikation

der TGA jedenfalls unlauter und deswegen zu untersagen.

Die weitere, mit dem Antrag zu 2) angegriffene Aussage verstößt

zumindest gegen § 3 UWG. Es ist nämlich irreführend zu behaupten,

die TGA sei "die einzige Institution in Deutschland mit dem

offiziellen Auftrag, im gesetzlich nicht geregelten Bereich

Personen-Zertifizierungsstellen zuzulassen". Denn diese

Behauptung trifft nicht zu. Ein nicht unerheblicher Teil der Leser

wird sie nämlich so verstehen, daß eine hoheitlich tätige Stelle

den beschriebenen Auftrag erteilt habe, was indes nicht der Fall

ist.

Der vorstehende Sinngehalt ergibt sich aus der Verwendung des

Wortes "offiziell". Dieses wird nämlich als "amtlich" verstanden,

weil die alternativ in Betracht kommende Bedeutung "feierlich,

förmlich" vom Sinnzusammenhang her ersichtlich ausscheidet. Auch

die Tatsache, daß in der Aussage ausdrücklich - und zutreffend -

von einem "gesetzlich nicht geregelten Bereich" die Rede ist,

hindert das vorstehend beschriebene Verständnis nicht. Der Artikel

wendet sich an Sachverständige, mithin an nicht juristisch

gebildete Leser. Diese werden indes aus der Tatsache, daß es sich

um einen gesetzlich nicht geregelten Bereich handelt, nicht den

Schluß ziehen, daß der Auftrag trotz der Bezeichnung als

"offiziell" nicht von einer hoheitlich tätigen Stelle stammt,

sondern - sofern sie sich über diese Frage überhaupt Gedanken

machen sollten - zumindest in nicht unerheblicher Zahl annehmen,

der Auftrag sei dann eben von einer anderen hoheitlich tätigen

Stelle erteilt worden.

Daran ändert es auch nichts, daß die Leser zum Teil mit der

Materie und der Problematik der fehlenden gesetzlichen Regelung der

Zulassung von Sachverständigen vertraut sein mögen. Denn zum einen

kann dies jedenfalls nicht von allen Lesern unterstellt werden und

zum anderen wird auch ein Leser, der weiß, daß gesetzliche

Regelungen nicht bestehen, der Àußerung - wie soeben dargelegt -

gleichwohl entnehmen, daß ein amtlicher Auftraggeber existiere.

Dies vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen, obwohl

seine Mitglieder keine KfZ-Sachverständigen sind und daher nicht zu

den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Für das vorliegende

Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung genügt insoweit

die Glaubhaftmachung. Es ist indes nach der Lebenserfahrung

glaubhaft gemacht, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil der

Leser die angegriffene Passage so versteht, weil ihm die

hinreichende Detailkenntnis fehlt, als daß er erkennen könnte, daß

eine "offizielle" Beauftragung unter den gegebenen Umständen

tatsächlich nicht bestehen kann.

Das so beschriebene Verständnis ist unzutreffend, weil ein

Auftrag einer hoheitlich tätigen Stelle nicht vorliegt. Eine solche

stellt insbesondere der "Deutsche Akkreditierungsrat", von dem die

TGA ihre Befugnis ableitet, nicht dar. Denn ihm fehlt die

gesetzliche Grundlage. Auch wenn sich der "Deutsche

Akkreditierungsrat" auf Betreiben der von dem Antragsgegner im

Einzelnen beschriebenen öffentlichrechtlichen Gremien konstituiert

hat, vermag er nicht hoheitlich bzw. amtlich einen Auftrag zu

vergeben, weil - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt

hat - eine hoheitliche Tätigkeit einer gesetzlichen Grundlage

bedarf, die indes nicht vorliegt.

Die aus den vorstehenden Gründen in der Aussage liegende

Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz und ebenso wie

der mit dem Antrag zu 1) beanstandete Verstoß gegen § 1 UWG im

Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem

betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Denn die Leser

werden sich - was keiner näheren Begründung bedarf - mit Blick auf

diese Aussagen um eine Zertifizierung durch eine von der TGA

akkreditierte Zertifizierungsstelle bemühen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die

Antragstellerin hat nicht etwa deswegen einen Teil der Kosten zu

tragen, weil sie durch die Neufassung ihrer Anträge in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat diese teilweise zurückgenommen

hätte. Denn das trifft nicht zu. Die Antragstellerin hat - wie der

Antragsbegründung zu entnehmen ist - trotz des weitergehenden

Wortlautes ihrer ursprünglichen Antragsfassungen der Sache nach von

Anfang an nur die Untersagung weiterer Veröffentlichungen erstrebt.

Sie hat ihre Anträge auch nicht etwa durch die Ankündigung von

deren Neufassung in der Berufungserwiderung erweitert. Die

Antragstellerin hat sich damit vielmehr ersichtlich nur bemüht, der

Auflage in der Ladungsverfügung nachzukommen, und der Sache nach

weiterhin nur das Verbot derjenigen beiden Àußerungen erstrebt, die

auch schon Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens waren.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung

rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM






OLG Köln:
Urteil v. 10.09.1997
Az: 6 U 107/97


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