Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. November 2002
Aktenzeichen: 14 Wf 166/02

(OLG Köln: Beschluss v. 21.11.2002, Az.: 14 Wf 166/02)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 18.09.2002 - 11 F 224/02 - abgeändert und der Beklagten Rechtsanwalt C. im Rahmen der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe bei-geordnet

Gründe

Gründe :

Durch Beschluss vom 03.09.02 hat das Familiengericht beiden Parteien für das Verfahren betreffend die Vaterschaftsanfechtungsklage des Klägers Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch nur dem Kläger einen Rechtsanwalt beigeordnet. Durch Beschluss vom 18.09.2002 hat es die von der Beklagten beantragte Beiordnung des ihr als Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 127 Abs.2 ZPO zulässig und in der Sache begründet. Der Beklagten ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Dies folgt hier schon daraus, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten ist und das Familiengericht insoweit, wie sich aus der Beiordnung durch Beschluss vom 03.09.02 ergibt, die Beiordnung auch für erforderlich gehalten hat. Die Beiordnung kann nicht allein im Hinblick darauf unterbleiben, dass der Beklagten ein Rechtsanwalt bereits zum Ergänzungspfleger bestellt worden ist. Denn insoweit treffen den Vertretenen, wenn keine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgt, gemäß § 1915 Abs. 1, § 1835 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO grundsätzlich zusätzliche Kosten, da anwaltliche Tätigkeit des Pflegers als Aufwendungen entsprechend zu vergüten sind. Dass der Rechtsanwalt diese Kosten nach § 1835 Abs. 4 BGB bei Mittellosigkeit der Vertretenen auch aus der Staatskasse erhalten könnte, ist kein Grund, der Partei die im Wege der Prozesskostenhilfe gebotene Beiordnung zu versagen.

Der Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" gebietet hier eine anwaltliche Prozessvertretung der Beklagten. Ein Fall, in dem ausnahmsweise mangels Gegnerschaft im Sinne von § 121 Abs.2 Satz 1 ZPO keine Beiordnung eines weiteren Anwalts geboten sein kann, weil die Parteien von vornherein ersichtlich keine gegenläufigen Interessen verfolgen (vgl. hierzu: Zöller-Philippi, ZPO, 23.Aufl., § 121 Rn. 9 m.w.N.), liegt hier nicht vor. Denn Gegenstand der Prozessvertretung des beklagten Kindes ist es, zunächst dessen Interesse aufgrund des zu ermittelnden Sachverhalts festzustellen und dem entsprechend zu agieren.

Im übrigen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozesspfleger vertreten wird, dieser auch beizuordnen, wenn angesichts der einfachen Sachlage eine Beiordnung ansonsten nicht geboten erschiene. Der Senat folgt insoweit der in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ( vgl. Senatsbeschluss v. 7.11. 2002 - 14 WF 164/02 -, OLG Köln Rpfleger 1992, 71; OLG Hamm FamRZ 1995, 747; Zöller-Philippi, 23. Aufl. 2002, § 121 Rn. 1 m.w.N.). Nur dadurch lässt sich ein Widerspruch vermeiden, der sich sonst ergäbe, wenn einerseits der Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht die Bestellung gerade eines Rechtsanwalts als Prozesspfleger für erforderlich erachtet, andererseits aber das Prozessgericht selbst die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht für erforderlich hält.






OLG Köln:
Beschluss v. 21.11.2002
Az: 14 Wf 166/02


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