Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 29. November 2011
Aktenzeichen: 7 K 4790/10

(VG Köln: Urteil v. 29.11.2011, Az.: 7 K 4790/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes und begehrt die rückwirkende Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010.

Der Kläger war von 1973 bis 2003 als Syndikusanwalt sowie ab dem Jahr 1978 zusätzlich als selbstständiger Rechtsanwalt berufstätig. Seit dem Jahr 2007 ist er weitestgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und hat seine Berufstätigkeit eingestellt. Mit Bescheid vom 11.03.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger rückwirkend eine vorgezogene Altersrente ab dem 01.11.2007, die sich zunächst auf einen Betrag von 1.679,44 Euro belief und ab dem 01.01.2010 auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.714,59 Euro erhöht wurde.

Unter dem 22.05.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dem schriftlichen Antrag fügte er nachfolgend mehrere ärztliche Bescheinigungen und Atteste bei, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens weiter ergänzt wurden. Aus dem beigefügten ärztlichen Attest des Neurochirurgen Dr. med. B. T. vom 31.05.2007 lässt sich die Diagnose eines chronischen multifokalen Schmerzsyndroms bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule entnehmen. Hiernach sei der Kläger aufgrund der anhaltenden Schmerzen mit wechselnder Intensität nicht mehr in der Lage, seiner geregelten täglichen Berufstätigkeit nachzukommen und daher auf Dauer zu 100% berufsunfähig.

Auf den Antrag des Klägers hin beauftragte der Beklagte den medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. I. O. , Arzt für Innere Medizin, mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage einer beim Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit. Der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Untersuchungstermin wurde mehrfach verlegt und letztlich im September 2007 durchgeführt. Bei der Erstellung des unter dem 03.12.2007 vorgelegten fachinternistischen Gutachtens berücksichtigte der Sachverständige mehrere vom Kläger vorgelegte Fremdbefunde. Hierzu gehörte u.a. das vom Kläger bei Antragstellung vorgelegte ärztliche Attest des Dr. T. , wonach der Kläger unter einem chronischen multifokalen Schmerzsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule leide. Des Weiteren berücksichtigt wurde ein nervenärztliches Gutachten des Prof. Dr. med. Q. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität L. , welches keinen spezifischen Befund ausweist, sowie ein ärztliches Attest der Dr. med. S. E. , Àrztin für Lungen- und Bronchialheilkunde, wonach der Kläger an einer chronischen Bronchitis leide, weswegen er zurzeit arbeitsunfähig sei. Der Sachverständige Prof. Dr. O. diagnostizierte beim Kläger aktuell ein chronisches Schmerzleiden nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen, eine chronische Bronchitis, arterielle Hypertonie, ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Zustand nach Pneumonie 2002, Zustand nach akuter Prostatitis 2007, Zustand nach Nikotinmissbrauch, eine Tieftonschwerhörigkeit sowie Zustand nach Bauunfall im Jahr 2006. Der Sachverständige kommt im Wesentlichen zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass der Kläger seit Anfang 2007 weitgehend arbeitsunfähig krank geschrieben sei. Durch chronische Schmerzen wechselnder Intensität sei der Kläger in seinen Alltagstätigkeiten nicht wesentlich eingeschränkt, könne aber seit Anfang 2007 kaum noch Sport treiben. Der Kläger fühle sich während der Arbeit durch die Schmerzen und die Schmerzmedikamente in seiner Konzentration und Gedächtnisleistung gestört. Durch eine Entzündung des Kehlkopfes mit ausgeprägter Heiserkeit sei er im September 2007 beim Sprechen eingeschränkt gewesen, was jedoch keinen chronischen Zustand darstelle. Die chronische Bronchitis schränke ihn im Alltag und bei der Arbeit nicht wesentlich ein. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sei im Allgemeinen durch eine zum Teil erhebliche Tagesmüdigkeit gekennzeichnet. Der Kläger berichte, häufig müde und unkonzentriert zu sein, führe diesen Zustand aber eher auf sein chronisches Schmerzleiden und die Dauermedikation zurück. Der Kläger habe während der Untersuchung keinen depressiven Eindruck gemacht. Die Frage nach depressiven Phasen werde vom Kläger bejaht, wobei seitens des Sachverständigen in Frage gestellt wird, ob der Kläger die Symptome einer Depression kenne und seinen Gemütszustand zutreffend bewerte. Im nervenärztlichen Gutachten des Prof. Dr. Q. aus dem Jahr 2004 seien keine Hinweise auf eine Depression gefunden worden. Es könne sich indes bei der Symptomatik auch um ein beginnendes demenzielles Syndrom handeln. Es werde diesbezüglich eine erneute Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie empfohlen. Die gut eingestellte Arterielle Hypertonie führe zu einem Grad der Behinderung bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 bis 10. Die leichte Form der chronischen Bronchitis führe zu einem Grad der Behinderung bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 bis 10, die leichte Form der obstruktiven Schlafapnoe zu einem Grad der Behinderung bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20. Zur Festsetzung des Grades der Behinderung bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Tieftonschwerhörigkeit sei die Anfertigung eines Ton- und Audiogramms zur Bestimmung des Prozentsatzes des Hörverlustes erforderlich. Insoweit werde die Begutachtung durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde empfohlen. Zur Quantifizierung des chronischen Schmerzsyndroms sowie der Beeinträchtigung des Halte- und Stützapparates werde zudem die Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie sowie die Mitbegutachtung durch einen Schmerztherapeuten empfohlen. Der Kläger leide durch seinen chronischen Wirbelsäulenschaden nicht an erheblichen Bewegungseinschränkungen. Zusammenfassend ergebe sich in Anbetracht der genannten Befunde eine mittelschwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit, die eine tägliche Vollzeitbeschäftigung nicht zulasse. Die im Rahmen der fachinternistisch gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befunde vom 17.09.2007 und 24.09.2007 ergäben keinen entscheidend pathologischen Befund. Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. O. kommt zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass der Kläger in freier Rede auftreten könne und die Kommunikation mit Dritten möglich sei. Es bestünden keine Sprach- oder Sehstörungen, die Kommunikation im Rahmen der ärztlichen Begutachtung bei der angegebenen Schwerhörigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die Urteilsfähigkeit des Klägers erscheine nicht eingeschränkt. Die körperliche Belastbarkeit sei eingeschränkt, wobei Hilfsmittel derzeit nicht benötigt würden. Eine Arbeit über mehrere Stunden sei dem Kläger derzeit nicht möglich. In Anbetracht der Grunderkrankung sei eine genaue zeitliche Zuordnung des Beginns der Beschwerdesymptomatik nicht möglich, wobei der Beginn der Schmerzsymptomatik vom Kläger auf das Jahr 1993 zurückgeführt werde.

Mit Schreiben vom 27.12.2007 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Prof. Dr. O. mit, dass über den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente noch nicht entschieden werden könne. Der Gutachter habe eine weitere Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie, einen Facharzt für Orthopädie sowie eine Mitbegutachtung eines Schmerztherapeuten empfohlen. Es müsse daher ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden.

Mit Gutachtenauftrag vom 23.01.2008 beauftragte der Beklagte den medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. I1. T1. , Facharzt für Innere Medizin, Krankenanstalten C. , Medizinische Universität und Poliklinik C1. , mit der Erstellung eines Obergutachtens hinsichtlich der Frage einer bestehenden Berufsunfähigkeit. Mit Stellungnahme vom 05.02.2008 teilte der Sachverständige Prof. Dr. T1. mit, er habe den Kläger zwecks Terminvereinbarung kontaktiert und ihm zwei Vorstellungstermine vorgeschlagen. Der Kläger habe indes mitgeteilt, nicht erscheinen zu wollen, da er bereits genügend untersucht worden sei. Der Sachverständige teilte weiterhin mit, dass er auf Grund der fehlenden persönlichen Untersuchung keine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des Klägers treffen könne.

Daraufhin beauftragte der Beklagte unter dem 28.02.2008 erneut den Sachverständigen Prof. Dr. T1. , ein medizinisches Gutachten hinsichtlich einer bestehenden Berufsunfähigkeit des Klägers zu erstellen. Mit Schreiben vom 20.03.2008 teilte der Kläger gegenüber Prof. Dr. T1. mit, dass er noch bis zum 28.03.2008 arbeitsunfähig erkrankt und daher nicht in der Lage sei, sich in C1. zur körperlichen Untersuchung einzufinden. Dem Schreiben fügte der Kläger das ärztliche Attest des Dr. T. vom 31.05.2007 bei, wonach er auf Dauer zu 100% berufsunfähig sei. Unter dem 28.03.2008 teilte der Sachverständige Prof. Dr. T1. dem Beklagten mit, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, der Aufforderung zur körperlichen Untersuchung nachzukommen. Er sehe daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt seinen Gutachtenauftrag als beendet an.

Mit Bescheid vom 16.04.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger sei den ihm nach der Satzung obliegenden Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Der Kläger stellte sodann unter dem 23.04.2008 erneut einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. In der Folge legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Neurochirurgin Dr. med. I2. X. vom 07.05.2008 vor, wonach er aufgrund aktueller Beschwerdeverstärkung im HWS- und LWS-Bereich sowie gleichzeitiger Einnahme von Schmerzmedikamenten seit dem 25.03.2008 bis auf weiteres reiseunfähig sei.

Mit Schreiben vom 29.08.2008 bat der Kläger den Beklagten, einen erneuten Untersuchungstermin mit dem vom Beklagten ausgewählten Obergutachter Prof. Dr. T1. zu vereinbaren. Gleichzeitig überreichte er erneut eine ärztliche Bescheinigung der Neurochirurgin Dr. X. vom 21.08.2008, wonach er auf Dauer zu 100% berufsunfähig sei.

In der Folge einigten sich die Beteiligten im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches dahingehend, dass der Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 16.04.2008 aufhebe, der Kläger sich verpflichte, bis Ende September 2008 mit Prof. Dr. T1. einen Untersuchungstermin zu vereinbaren und die zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 5 K 3421/08 erhobene Klage hinsichtlich des ablehnenden Bescheides vom 16.04.2008 zurückzunehmen. Der Beklagte verpflichtete sich zudem nach erfolgter Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen.

Der Beklagte beauftragte nunmehr unter dem 26.09.2008 den medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. N. , Chirurgische Klinik und Poliklinik C. der Universität C1. , als Obergutachter ein Gutachten zur Frage einer beim Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit zu erstellen. Mit Schreiben vom 05.11.2008 teilte der Kläger mit, dass eine Untersuchung durch Prof. Dr. N. nicht dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich entspreche. Ungeachtet dessen habe sich Prof. Dr. N. bislang nicht zwecks Vereinbarung eines Untersuchungstermins mit ihm in Verbindung gesetzt. Zudem entspreche das Fachprofil des vorgeschlagenen Sachverständigen, der weder Internist noch Neurologe oder Schmerztherapeut sei, nicht der Fachkompetenz des Prof. Dr. T1. . Unter dem 13.11.2008 teilte Prof. Dr. N. dem beklagten Versorgungswerk mit, dass der Kläger einen für den 10.11.2008 vereinbarten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe und er daher den Untersuchungsauftrag als erledigt ansehe.

Mit Schreiben vom 14.11.2008 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass der ablehnende Bescheid vom 16.04.2008 bislang noch nicht aufgehoben worden sei. Im Óbrigen widerspreche es dem abgeschlossenen Vergleich, dass der Beklagte nunmehr anstelle von Prof. Dr. T1. , Prof. Dr. N. mit der gutachterlichen Untersuchung beauftragt habe. Mit Schreiben vom 25.11.2008 wies der Beklagte darauf hin, dass Prof. Dr. T1. entsprechend den Empfehlungen von Prof. Dr. O. , Prof. Dr. N. als Gutachter vorgeschlagen habe.

Unter dem 19.12.2008 hob der Beklagte in Gemäßheit des außergerichtlichen Vergleiches den ablehnenden Bescheid vom 16.04.2008 auf. Es wurde ferner mitgeteilt, dass der Beklagte Prof. Dr. N. mit der Erstellung eines neuerlichen Gutachtens beauftragt habe. Mit Schreiben vom 04.02.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Untersuchungstermin bei Prof. Dr. N. auf Donnerstag, den 19.02.2009 um 08:00 Uhr bestimmt sei. Mit Schreiben vom 12.02.2009 ließ der Kläger mitteilen, dass er zu dem bestimmten Untersuchungstermin nicht anreisen könne, da ein Untersuchungstermin um 08:00 Uhr morgens nicht ohne vorhergehende Óbernachtung in C1. zu bewerkstelligen sei. Da der Termin nicht auf 10:00 Uhr verlegt werden könne, habe die Klinik ihm einen Termin um 10:00 Uhr im März angeboten. Mit Schreiben vom 26.03.2009 setzte Prof. Dr. N. den Beklagten darüber in Kenntnis, dass der Kläger zum zweiten Untersuchungstermin am 26.03.2009 erschienen sei, indes ihm gegenüber geäußert habe, dass er eine Begutachtung aus orthopädischer bzw. chirurgischer Sicht nicht für zwingend erforderlich erachte. Des Weiteren habe der Kläger die Durchführung einer Röntgenuntersuchung der schmerzhaften Extremitäten bzw. Wirbelsäulenabschnitte verweigert. Der Kläger ließ mit Schreiben an den Beklagten vom 07.04.2009 mitteilen, dass er Bedenken bezüglich der erheblichen Strahlenbelastung einer Röntgendiagnostik habe. Zudem sei die Durchführung einer Röntgendiagnostik nach Rücksprache mit seinen Hausärzten nicht erforderlich, da er über aktuelle MRT-Aufnahmen verfüge und diese bei der Untersuchung auch vorgelegt habe. Im Óbrigen lägen seine gesundheitlichen Beschwerden primär auf neurologischem Gebiet und nur sekundär auf internistischem Gebiet. Unter dem 04.05.2009 legte der Kläger dem Beklagten ein ärztliches Attest des Internisten und Hausarztes E1. N1. vom 31.03.2009 vor, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass im Rahmen der Begutachtung der Berufsunfähigkeit des Klägers erneut Röntgenbilder der gesamten Wirbelsäule angefertigt werden müssten. Die bereits existierenden aktuellen MRT-Bilder der Wirbelsäule seien für eine Diagnostik ausreichend. Mit Schreiben vom 08.05.2009 überreichte der Kläger dem Beklagten ein weiteres ärztliches Attest des Internisten und Hausarztes E1. N1. vom 11.11.2008, wonach beim Kläger eine Berufsunfähigkeit im Umfang von 100% bestehe. Des Weiteren wurde ein Attest des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. med. T2. M. vom 16.02.2009 vorgelegt, wonach die beim Kläger bestehende beidseitige mittelgradige Schwerhörigkeit zu einem Grad der Behinderung von 30% führe. Mit Schreiben vom 08.06.2009 teilte der Beklagte mit, dass nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. N. eine Röntgendiagnostik der betroffenen Körperregionen erforderlich sei, da das Gutachten anderenfalls nicht stichhaltig begründet werden könne und stets inhaltlich anfechtbar sei. Die Durchführung einer Röntgendiagnostik sei daher unumgänglich. Der Kläger werde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen einen Termin zur Durchführung der Röntgendiagnostik mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.

Unter dem 18.06.2009 ließ der Kläger dem Beklagten mitteilen, dass er mehrfach versucht habe, mit der Klinik einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Eine Reaktion seitens der Klinik sei indes nicht erfolgt. Der Beklagte teilte daraufhin unter dem 26.06.2009 mit, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den beauftragten Sachverständigen zwecks Terminvereinbarung kontaktiert habe. Der Kläger solle bis zum 10.07.2009 mitteilen, ob ein Termin zur Durchführung der Röntgendiagnostik vereinbart worden sei. Mit Schreiben vom 01.07.2009 ließ der Kläger mitteilen, er habe sich mehrfach um eine Terminvereinbarung bemüht, ohne dass eine Antwort der Klinik erfolgt sei. Er habe unter dem 14.06.2009 nochmals um Vereinbarung eines Untersuchungstermines gebeten, jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass er zurzeit reiseunfähig erkrankt sei. Mit weiterem Schreiben vom 09.07.2009 teilte der Kläger mit, er werde sich für den Zeitraum ab dem 21.09.2009 um einen Termin zur Durchführung der Röntgendiagnostik bemühen. Sobald ein Termin vereinbart worden sei, werde er diesen dem Beklagten unverzüglich mitteilen. Zugleich legte er Atteste der Àrztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. med. T2. E. vom 16.06.2009 und 08.07.2009 vor, wonach er an einer chronischen obstruktiven Bronchitis begleitet von Sinusitis und Laryngitis sowie rezidivierenden Infekten leide. Unter dem 11.12.2009 teilte er dem Beklagten erneut mit, dass er sich mit Schreiben vom 14.06.2009 bei Prof. Dr. N. um einen Untersuchungstermin bemüht, hierauf indes keine Antwort erhalten habe. Mit Schreiben vom 28.12.2009 schlug der Kläger eine abschließende Vergleichsregelung vor, wonach u.a. der Beklagte für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum Beginn der Regelaltersrente, ohne weitere Untersuchung, aufgrund Aktenlage und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. T1. vom Februar 2008 eine Berufsunfähigkeitsrente gewähren solle.

Mit Schreiben vom 12.01.2010 teilte das beklagte Versorgungswerk mit, die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den beantragten Zeitraum könne nur nach weiterer Begutachtung erfolgen. Hierzu werde für eine abschließende Begutachtung der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. I3. -I4. G. aus E2. vorgeschlagen. Unter dem 16.02.2010 teilte der Kläger mit, dass gegen die Hinzuziehung eines Neurologen keine grundsätzlichen Bedenken bestünden.

Daraufhin erteilte das beklagte Versorgungswerk unter dem 02.03.2010 dem medizinischen Sachverständigen Dr. G. den Auftrag, ein ärztliches Gutachten zur Frage einer beim Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit zu erstellen.

In dem unter dem 17.03.2010 nach Aktenlage sowie ambulanter Untersuchung des Klägers erstellten nervenärztlichen Gutachten kommt Dr. G. zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass beim Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom sowie ein beginnender Morbus Parkinson gegeben sei. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden seien glaubhaft und nachfühlbar. Hinweise auf eine Aggravation oder Ausgestaltung der Beschwerdesymptomatik hätten sich nicht ergeben. Der Sachverständige stellt fest, dass der Kläger durch seine Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen beeinträchtigt sei in freier Rede aufzutreten. Kommunikationsstörungen bestünden nicht, allerdings müssten mäßige Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen berücksichtigt werden. Sprach-, Seh- oder Hörstörungen lägen nicht vor. Der Kläger sei in der Lage, sich aus Unterlagen oder Gehörtem ein eigenes Urteil zu bilden, allerdings sei die Leistungsfähigkeit durch Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen deutlich beeinträchtigt. Der Zeitaufwand sei sicher erhöht. Die Mobilität des Klägers sei durch eine beginnende Parkinsonsymptomatik eingeschränkt. Hilfsmittel würden zum jetzigen Zeitpunkt nicht benötigt. Durch Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sei die kontinuierliche Leistungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt. Der Beginn der Beschwerdesymptomatik lasse sich retrospektiv schwierig einschätzen. Es handele sich insgesamt um einen schleichenden Beginn. Ob die Beeinträchtigung bereits vor dem 18.02.2010, dem Abschluss des 65. Lebensjahres, so schwerwiegend gewesen sei, dass sich hieraus eine wesentliche Beeinträchtigung ergeben hätte, sei retrospektiv nicht sicher zu entscheiden. Wahrscheinlich bestünden die Beeinträchtigungen tatsächlich seit mehreren Jahren, allerdings lasse sich die Fragestellung retrospektiv nicht objektivieren. In einer vom Beklagten erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 08.06.2010 führt Dr. G. aus, dass für den Kläger der Zeitaufwand zur Bearbeitung von Unterlagen gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Menschen auf ca. das Doppelte erhöht sei. Dies bedeute, dass der Kläger für einen Arbeitsaufwand, den ein gesunder 65-Jähriger in 8 Stunden erledigen könne, 16 Stunden benötige. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2010 teilt Dr. G. mit, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt noch in der Lage sei, vier Stunden täglich zu arbeiten.

Mit Bescheid vom 24.06.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.05.2007 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes. Bei der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich sei der Kläger noch in der Lage, mehr als nur unwesentliche Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu erzielen.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.06.2010, zugestellt am 05.07.2010, hat der Kläger am 29.07.2010 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, im streitgegenständlichen Zeitraum habe bei ihm Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes vorgelegen.

Die Aussagen der medizinischen Sachverständigen seien vom Beklagten nur selektiv zur Kenntnis genommen bzw. fehlerhaft interpretiert worden. Bereits der Sachverständige Prof. Dr. O. habe festgestellt, dass ihm eine Arbeit über mehrere Stunden nicht möglich sei. Prof. Dr. O. sei daher bereits auf Grundlage der festgestellten internistischen Beeinträchtigungen zu dem Schluss gekommen, dass zumindest eine mittelschwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Diese nicht abschließende Aussage habe ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Ergänzung durch die weitere Begutachtung eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, eines Facharztes für Psychiatrie sowie eines Facharztes für Orthopädie und einer Mitbegutachtung durch einen Schmerztherapeuten gestanden. Der Beklagte habe die angeregten weiteren Begutachtungen sämtlich nicht veranlasst, sondern vielmehr zwei Jahre nach der Begutachtung durch Prof. Dr. O. ein nervenärztliches Gutachten eingeholt. Allein eine Begutachtung durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde habe zu der Feststellung geführt, dass ein Grad der Behinderung von 30% bestehe. Die anwaltsspezifische Beeinträchtigung durch die bestehende Hörschwäche sei zudem noch deutlich höher anzusetzen. Da das Gutachten Prof. Dr. O. lediglich von einer vorläufigen Berufsunfähigkeit und dezidierten Vorgaben für eine abschließende Ermittlung bestehe, könne es für einen Ausschluss der Berufsunfähigkeit nicht herangezogen werden.

Auch der Sachverständige Dr. G. habe letztendlich die Berufsunfähigkeit inzidenter bestätigt. Aufgrund der Tatsache, dass nach Aussage von Dr. G. der für die Bearbeitung von Unterlagen gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Menschen den doppelten Zeitaufwand benötige und der weiteren Aussage, dass er in der Lage sei, vier Stunden täglich zu arbeiten, sei der Schluss zu ziehen, dass er innerhalb dieser vier Stunden nur die Arbeitsleistung von zwei Stunden erbringen könne. Daher könne nach Auffassung von Dr. G. innerhalb der Restarbeitszeit von vier Stunden erwerbswirtschaftlich nur ein Einkommen erzielt werden, welches dem eines durchschnittlichen Rechtsanwalts mit einer täglichen zweistündigen Arbeitszeit entspräche. Er könne daher gesundheitsbedingt nur noch unwesentliche Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen. Das Gutachten Dr. G. müsse bereits für sich genommen zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente führen, da der Sachverständige im Endeffekt zu dem Ergebnis komme, dass lediglich eine Restarbeitsleistung pro Tag von zwei Stunden gegeben sei. Denn vier Stunden Arbeitszeit multipliziert mit dem festgestellten Effizienzfaktor 0,5 ergäben eine Restarbeitsleistungsfähigkeit von zwei Stunden. Die Berufsunfähigkeit sei somit bereits auf Grundlage der bestehenden neurologischen Beeinträchtigungen und ohne Berücksichtigung des Gutachtens Prof. Dr. O. gegeben.

Soweit bei einer erneuten medizinischen Begutachtung Zweifel an der rückwirkenden zuverlässigen Feststellbarkeit der Berufsunfähigkeit bestünden, gehe dies zu Lasten des Beklagten. Dieser habe es unterlassen, rechtzeitig ergänzende Fachgutachten aufgrund der Empfehlungen von Prof. Dr. O. in Auftrag zu geben. Das Begutachtungsverfahren habe insgesamt 34 Monate angedauert. Der Kläger sei bereits aufgrund der Begutachtung des Dr. T. aus Mai 2007 berufsunfähig gewesen. Der Beklagte hätte daher keine weiteren Gutachten in Auftrag geben müssen. Er habe es vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens versäumt, auf die medizinischen Auskünfte des Dr. T. zurückzugreifen.

Im Óbrigen bestünden erhebliche Einwände gegen die Sachverständigenauswahl sowie das gesamte Begutachtungsverfahren. Der Sachverständige Dr. G. habe das HNO-Gutachten des Dr. M. , welches eine 30%ige Behinderung attestiere, nicht berücksichtigt, obwohl es dem Beklagten vorgelegen habe. Dr. G. sei insoweit ohne weitere Óberprüfung davon ausgegangen, dass beim Kläger keine Sprach-, Seh- oder Hörstörungen vorlägen. Diese Aussage sei indes vor dem Hintergrund des Attestes von Dr. M. evident unzutreffend. Zudem sei auch das weitere Gutachten des Prof. Dr. Q. im Gutachten Dr. G. nicht erwähnt worden, obwohl es im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sei. Auch habe der Beklagte Dr. G. die amtliche Festsetzung des Grades der Behinderung des Versorgungsamtes Köln aus dem Jahr 2002 nicht vorgelegt. Letztlich sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, eigene Sachverständigengutachten einzuholen, da bereits auf Grundlage der vom Kläger eingereichten ärztlichen Bescheinigungen von einer Berufsunfähigkeit habe ausgegangen werden können. Insbesondere aus den gegenüber dem Beklagten nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitszeiten von insgesamt 26 Monaten im Zeitraum Juni 2007 bis April 2010 ergebe sich das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Damit sei auch die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erforderlich.

Er könne infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine außergerichtliche Anwaltstätigkeit nicht vertretbar wahrnehmen, denn bei der Abrechnung über gesetzliche Gebühren könne keine wirtschaftliche Tragfähigkeit angenommen werden, da der zeitliche Erledigungsaufwand pro Fall auf das Doppelte ansteige. Gleiches gelte für den gerichtlichen Tätigkeitsbereich. Aufgrund der geringen Restarbeitsleistung könne er keine gerichtlichen Fristen einhalten und in der mündlichen Verhandlung nicht angemessen reagieren, so dass er gerichtliche Tätigkeiten nur regressanfällig wahrnehmen könne. Da die dauerhafte Restarbeitsfähigkeit nur 25-30% ausmache, sei die Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens aus anwaltlicher Tätigkeit nicht möglich.

Fehlerhaft sei auch, dass die Befunde und Diagnosen der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in der Begründung des Ablehnungsbescheides nicht berücksichtigt worden seien. Das Begutachtungsverfahren leide zudem aufgrund seiner Dauer an Mängeln, da es sich über einen Zeitraum von rund 34 Monaten erstreckt habe. Es sei nicht zutreffend, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Soweit er Untersuchungstermine nicht wahrgenommen habe, sei dies allein aufgrund nachweislicher Reiseunfähigkeit der Fall gewesen. Wenn der Beklagte nunmehr im gerichtlichen Verfahren die lange Laufzeit des Verwaltungsverfahrens thematisiere, sei darin die Tendenz zu erkennen, dass der Beklagte nachträglich eine Unaufklärbarkeit des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Antragstellung annehmen wolle. Im Hinblick auf die Begutachtung durch Prof. Dr. O. sei es unzutreffend, dass er mehrfach Termine verschoben habe. Es hätten lediglich Telefonate stattgefunden, um sich auf Termine innerhalb der üblichen Vorlaufzeiten zu einigen. Zudem seien die von Prof. Dr. O. vorgesehenen weiteren Begutachtungen seitens des Beklagten nicht veranlasst bzw. beachtet worden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2010 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010 zu gewähren, auszuzahlen, und im Falle einer Verrechnung von Altersrente mit Berufsunfähigkeitsrente die Regelaltersrente ab dem 01.03.2010 unter Fortfall der versicherungsmathematischen Abschläge neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend und vertiefend Folgendes aus:

Nach dem Gutachten von Prof. Dr. O. liege beim Kläger eine mittelschwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, die eine tägliche Vollzeitbeschäftigung nicht zulasse. Nach Ansicht des Gutachters sei eine Arbeit über mehrere Stunden derzeit nicht möglich. Der Sachverständige Dr. G. sei in seinem Gutachten in Kenntnis der Aktenlage sowie nach eingehender ambulanter Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass ein chronisches Schmerzsyndrom und ein beginnender Morbus Parkinson bestehe. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Dr. G. sei der Kläger in der Lage vier Stunden täglich zu arbeiten, wobei der Zeitaufwand bei der Bearbeitung von Unterlagen gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Menschen ca. auf das Doppelte erhöht sei.

Der Vorwurf, der Beklagte habe sich mit der nervenärztlichen Begutachtung über Gebühr Zeit gelassen, entbehre jeder Grundlage. Die Bereitschaft des Klägers im Rahmen der Sachaufklärung zur Bescheidung des Antrags mitzuwirken, sei nicht durchgehend und zum Teil auch nur eingeschränkt vorhanden gewesen. Das Verhalten des Klägers habe in zwei Fällen dazu geführt, dass die Gutachter den erteilten Auftrag letztlich nicht bereit gewesen seien anzunehmen bzw. den Auftrag zurückgegeben hätten. Im Óbrigen sei es nicht Aufgabe der Gutachter, die rechtliche Frage des Vorliegens von Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung zu klären. Die Gutachter seien vielmehr dazu da, den Gesundheitszustand des Klägers darzustellen. Basierend auf diesen Ausführungen sei es im Verwaltungsverfahren Sache des Beklagten, die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung zu beantworten.

Unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten sei der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne der Satzung des Beklagten. Der Kläger sei nach gutachterlicher Darstellung noch in der Lage vier Stunden täglich zu arbeiten und könne damit auch vier Stunden täglich anwaltlich tätig sein. Die Feststellungen im Gutachten Dr. G. , wonach der Kläger noch in der Lage sei, vier Stunden täglich zu arbeiten, hierbei indes zur Bearbeitung von Unterlagen gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Menschen die doppelte Zeit benötige, rechtfertige nicht den Schluss, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne der Satzung sei. Im Óbrigen ergebe sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus den vom Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Attesten und Bescheinigungen dass dieser berufsunfähig sei und Berufsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.05.2007 vorgelegen habe. Das Attest des Dr. T. vom 31.05.2007 sei in offensichtlicher Weise kein Gutachten im Sinne der Satzung des Beklagten. Auch das Votum des Prof. Dr. T1. nach Aktenlage vom 05.02.2008 komme lediglich zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr in Vollzeit tätig sein könne. Dies rechtfertige jedoch weder grundsätzlich noch im konkreten Einzelfall die Annahme einer Berufsunfähigkeit des Klägers.

Hinsichtlich des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches von September 2008 habe der Kläger sich verpflichtet, einer Untersuchung durch Prof. Dr. T1. zuzustimmen. Allerdings habe Prof. Dr. T1. empfohlen, Prof. Dr. N. als Obergutachter einzusetzen. Der Beklagte habe insoweit keine Handhabe einen Sachverständigen dazu zu zwingen, einen Gutachtenauftrag auch inhaltlich in der zunächst angedachten Weise umzusetzen. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. N. nachfolgend ebenfalls den Gutachtenauftrag zurückgegeben habe, weil Unstimmigkeiten hinsichtlich der Terminabsprache und der durchzuführenden Röntgendiagnostik bestanden hätten, könne der Beklagte den Gutachter auch in diesem Fall nicht zwingen, den Gutachtenauftrag durchzuführen. Letztlich könne auch aus dem Gutachten des Dr. G. nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger seit dem 01.06.2007 berufsunfähig gewesen sei. Denn Dr. G. habe insoweit ausgeführt, dass sich der Beginn der festgestellten Leistungseinschränkungen schwierig einschätzen lasse. Es sei retrospektivisch nicht sicher zu entscheiden, seit wann die Beeinträchtigungen vorgelegen hätten. Dies lasse sich rückblickend schwierig objektivieren. Der Kläger habe damit bislang nicht den Nachweis erbracht, dass er berufsunfähig im Sinne der Satzung sei. Dabei müsse sich der erforderliche Nachweis insbesondere auf den konkret geltend gemachten Bewilligungszeitraum beziehen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010. Der Bescheid des Beklagten vom 24.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dem Kläger kann eine Berufsunfähigkeitsrente für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gewährt werden, da er das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen hat.

Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 23. Satzungsänderung vom 26.07.2011 (JMBl. NRW 2011, T2. . 255) - SVR NRW - setzt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente voraus, dass das jeweilige Mitglied wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer (Abs. 1) oder auf absehbare Zeit (Abs. 2) nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen, seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat und mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger vor dem 01.06.2007 mehr als drei Monatsbeiträge entrichtet und seine anwaltliche Tätigkeit innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes vollständig eingestellt hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW.

Mangels einer in der Satzung des Beklagten enthaltenen Legaldefinition des Berufsunfähigkeitsbegriffes ist die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW ausschließlich am Maßstab des Rechtsanwaltsberufes zu messen. Die Satzung verwendet insoweit den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit, wobei eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 18 SVR NRW nur eine solche ist, welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. den Fortbestand der Zulassung rechtfertigt.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008 - 5 A 2437/06, Rn. 23, juris.

Demgemäß ergibt sich aus der weiten Formulierung "aus anwaltlicher Tätigkeit", dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede anwaltliche Tätigkeit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied seine bisherige anwaltliche Tätigkeit noch weiter fortführen kann, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitsbereiche abzudecken.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008 - 5 A 2437/06, Rn. 28, juris.

Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitglied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Das wiederum ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie - gemessen an §§ 1 bis 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - noch als eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit qualifiziert werden können und der sich aus ihnen ergebende Tätigkeitszuschnitt in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen ist. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Tätigkeitsbereich dem Mitglied in der aktuellen (Arbeits-) Marktsituation offen steht. Die Satzung des Beklagten deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus anwaltlicher Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-) Markt nicht zum Zuge zu kommen, solange dieser generell geeignete Betätigungsmöglichkeiten auch für solche Anwälte bietet, die nur Teilbereiche anwaltlicher Tätigkeit abdecken bzw. abdecken können. Dementsprechend ist es unerheblich, dass ein aus gesundheitlichen Gründen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkter Rechtsanwalt bei angespannter Arbeitsmarktlage gegenüber voll leistungsfähigen Anwälten in der Regel praktisch benachteiligt wird.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008 - 5 A 2437/06, Rn. 30, juris.

Dabei ist das Berufsbild des Rechtsanwalts nicht auf Tätigkeiten vor Gericht beschränkt, da der Beratungstätigkeit der Anwaltschaft vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Streitbeilegung seit vielen Jahren eine stetig wachsende Bedeutung zukommt. Es gibt eine erhebliche Zahl von Rechtsanwälten die nie vor Gericht auftreten und nur außergerichtliche Rechtsangelegenheiten erledigen. Die außergerichtliche Tätigkeit kann sich inhaltlich auf Teilgebiete beschränken. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anwälte, die ausschließlich oder zusätzlich als Angestellte oder freie Mitarbeiter für andere Anwälte tätig sind und sich dabei auf die Óbernahme außergerichtlicher Mandate und Tätigkeiten beschränken, um in zeitlicher Hinsicht möglichst selbstständig und ungebunden zu sein. Letztlich kann auch eine ausschließlich schriftliche anwaltliche Tätigkeit ohne Publikumsverkehr, wie die Erstellung von Schriftsätzen und Rechtsgutachten, dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Denn viele Anwaltskanzleien beschäftigen vornehmlich jüngere Anwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter, die ohne Mandantenkontakt und Wahrnehmung von Gerichtsterminen ausschließlich Aktenarbeit leisten. Eine derartige Tätigkeit ist auch als eigenverantwortliche anwaltliche Rechtsberatungstätigkeit zu qualifizieren, solange sie frei von fachlichen Weisungen erfolgt und es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008 - 5 A 2437/06, Rn. 31 ff., juris.

Erst wenn ein Mitglied bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise aus keiner der benannten anwaltlichen Tätigkeiten mehr wesentliche Einkünfte erzielen kann, ist es berufsunfähig im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit zudem voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Mitglied ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten des anwaltlichen Berufes dem Mitglied infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Óberzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Mitglieds zu vermitteln.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94, juris, zum Architektenversorgungswerk.

Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz wird konkretisiert durch § 18 Abs. 4 Satz 1 SVR NRW, wonach das jeweilige Mitglied die Berufsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht durch fachärztliches Gutachten zu belegen hat.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien lässt sich eine Berufsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht feststellen.

Die sich aus den im Rahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen ergebenden Diagnosen (chronisches multifokales Schmerzsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, chronische obstruktive Bronchitis begleitet von Sinusitis und Laryngitis sowie rezidivierenden Infekten, beidseitige mittelgradige Schwerhörigkeit, Refluxösophagitis/Gastritis) begründen weder isoliert noch kumulativ die Annahme einer bestehenden Berufsunfähigkeit.

Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 31.05.2007 (Dr. T. ), vom 07.05.2008 und 21.08.2008 (Dr. X. ), vom 11.11.2008 (E1. N1. ), vom 16.02.2009 (Dr. M. ), vom 16.06.2009 und 08.07.2009 (Dr. E. ) sind bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine Berufsunfähigkeit zu begründen, da sie keine fachärztlichen Gutachten im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 SVR NRW darstellen. Im Óbrigen genügen sie nicht den genannten qualifizierten Anforderungen an ärztliche Atteste und Bescheinigungen. Zwar lässt sich den vorgenannten Stellungnahmen entnehmen, an welchen Krankheiten der Kläger leidet. Soweit sie sich indes über die Diagnosestellung hinaus überhaupt zu einer aus den bestehenden Krankheitsbildern resultierenden Berufsunfähigkeit verhalten, enthalten sie keine substantiierten und nachvollziehbaren Aussagen darüber, welche der einzelnen Tätigkeiten des anwaltlichen Berufsbildes dem Kläger infolge der festgestellten gesundheitlichen Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können und wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen auf die kognitiven Fähigkeiten auswirken. Die Stellungnahmen Dr. T. vom 31.05.2007 und Dr. X. vom 21.08.2008 konstatieren inhaltsgleich pauschal, dass der Kläger aufgrund eines chronischen multifokalen Schmerzsyndroms, welches sich zu einem Dauerschmerz entwickelt habe, seiner geregelten täglichen Berufstätigkeit nicht mehr nachkommen könne und daher auf Dauer zu 100% berufsunfähig sei. Substantiierte und nachvollziehbare Angaben, welche - der bereits im Einzelnen aufgeführten - anwaltlichen Tätigkeiten der Kläger aufgrund der Beschwerden nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben kann, werden nicht gemacht. Es bleibt insoweit mangels Beschreibung des klägerischen Berufsbildes und der konkreten Auswirkungen seines Beschwerdebildes auf die anwaltliche Berufsausübung völlig unklar, von welchen konkreten anwaltlichen Tätigkeiten die Àrzte bei ihrer Prognose ausgegangen sind. Die Bescheinigung Dr. X. vom 07.05.2008 verhält sich nur zu einer temporären Reiseunfähigkeit des Klägers aufgrund bestehender Beschwerden im HWS und LWS Bereich, trifft indes keine Aussage zu einer Berufsunfähigkeit. Das ärztliche Attest N1. vom 11.11.2008 stellt unter Bezugnahme auf eine beim Kläger mehrfach stressbedingt aufgetretene Refluxösophagitis/Gastritis ebenfalls in pauschaler Weise fest, dass im täglichen Berufsleben keinerlei Belastbarkeit mehr bestehe, woraus eine Berufsunfähigkeit von 100% resultiere. Keine Aussagen zu einer Berufsunfähigkeit trifft im Óbrigen das ärztliche Attest Dr. E. vom 16.06.2009. Insoweit wird lediglich festgestellt, dass die Erwerbstätigkeit des Klägers aufgrund einer chronisch obstruktiven Bronchitis mit Sinusitis und Laryngitis um 30-40% gemindert sei. Rückschlüsse auf eine vollständige Berufsunfähigkeit des Klägers im Hinblick auf eine anwaltliche Tätigkeit lassen sich auf Grundlage dieser Bescheinigung nicht ziehen. Gleiches gilt letztlich für die Stellungnahme Dr. M. , der aus einer mittelgradigen Schwerhörigkeit einen Behinderungsgrad von 30% ableitet, ohne indes die diesbezüglichen Einschränkungen auf eine anwaltliche Tätigkeit nur ansatzweise darzulegen.

Auch der an den Beklagten gerichteten Stellungnahme von Prof. Dr. T1. vom 05.02.2008 lassen sich keine Rückschlüsse auf eine beim Kläger bestehende Berufsunfähigkeit entnehmen, da Prof. Dr. T1. ausdrücklich darauf hinweist, dass ihm eine abschließende Einschätzung der Berufsfähigkeit des Klägers mangels persönlicher Untersuchung nicht möglich sei.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht lassen lediglich das durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte fachinternistische Sachverständigengutachten des Prof. Dr. O. vom 03.12.2007 und das nervenärztliche Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 17.03.2010 Rückschlüsse auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu. Die Verwertung dieser Sachverständigengutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß §§ 96 Abs. 1, 98 VwGO im Wege des Urkundenbeweises.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris.

Auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener Óberzeugungsbildung anschließt, kann indes auch in materieller Hinsicht eine vollständige Berufsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010 nicht festgestellt werden.

Insoweit hat Prof. Dr. O. in seinem fachinternistischen Gutachten nach eingehender persönlicher Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Fremdbefunde zum Begutachtungszeitpunkt ein chronisches Schmerzleiden nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen, chronische Bronchitis, arterielle Hypertonie, leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Tieftonschwerhörigkeit, Zustand nach Pneumonie 2002, Zustand nach akuter Prostatitis 2007, Zustand nach Nikotinmissbrauch sowie Zustand nach Bauunfall im Jahr 2006 diagnostiziert. Dabei führten zusammengenommen die arterielle Hypertonie, die leichte Form der chronischen Bronchitis sowie die leichte Form der obstruktiven Schlafapnoe zu einem Grad der Behinderung (GdB) bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 40%. Durch die chronischen Schmerzen wechselnder Intensität und die Schmerzmedikation sei der Kläger in seinen Alltagstätigkeiten nicht wesentlich eingeschränkt, fühle sich hierdurch indes während der Arbeit in seiner Konzentration und Gedächtnisleistung gestört. Der chronische Wirbelsäulenschaden führe nicht zu erheblichen Bewegungseinschränkungen. Hinweise auf eine Depression sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. unter Berücksichtigung eines vom Kläger vorgelegten und nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen nervenärztlichen Gutachtens Prof. Dr. Q. aus 2004 nicht festzustellen gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde kommt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zu der zusammenfassenden Feststellung einer mittelschweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die eine tägliche Vollzeitbeschäftigung nicht zulasse. Insoweit sei dem Kläger eine Arbeit über mehrere Stunden im Zeitpunkt der Begutachtung nicht möglich gewesen. Allerdings könne der Kläger weiterhin in freier Rede auftreten und mit Dritten kommunizieren. Es bestünden keine Sprach- oder Sehstörungen und auch die Kommunikation während der Begutachtung sei trotz der angegebenen Schwerhörigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Weiterhin konnte der Sachverständige keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit feststellen, wohl aber eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Hinsichtlich des Verdachts eines beginnenden dementiellen Syndroms, der genauen Feststellung der Tieftonschwerhörigkeit sowie der Quantifizierung des Schmerzsyndroms und Beeinträchtigung des Bewegungsapparates empfiehlt der Sachverständige die ergänzende Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie, einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und einen Facharzt für Orthopädie.

Der medizinische Sachverständige Dr. G. diagnostiziert beim Kläger in seinem nervenärztlichen Gutachten und den vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine beginnenden Parkinsonerkrankung. Hinsichtlich der Auswirkungen der Krankheitsbilder auf die berufliche Betätigung des Klägers stellt der Sachverständige zusammenfassend fest, dass der Kläger durch die krankheitsbedingt hervorgerufenen Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen beeinträchtigt sei in freier Rede aufzutreten, wobei grundsätzlich keine Kommunikationsstörungen bestünden. Sprach-, Seh- oder Hörstörungen seien nicht festzustellen. Der Kläger sei in der Lage, sich aus Unterlagen oder Gehörtem ein eigenes Urteil zu bilden, wobei die Leistungsfähigkeit durch die beschriebenen Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen deutlich beeinträchtigt und der Zeitaufwand erhöht sei. Ferner sei die Mobilität des Klägers durch die beginnende Parkinsonsymptomatik eingeschränkt, wobei Hilfsmittel zum Begutachtungszeitpunkt nicht benötigt wurden. Die kontinuierliche Leistungsfähigkeit des Klägers sei durch Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen eingeschränkt. Insgesamt sei der Kläger zum Begutachtungszeitpunkt noch in der Lage, vier Stunden täglich zu arbeiten. Hierbei sei der Zeitaufwand für die Bearbeitung von Unterlagen gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Menschen auf das Doppelte erhöht, so dass der Kläger für einen normalen achtstündigen Arbeitsaufwand eines gesunden Menschen rund 16 Stunden benötige. Der Sachverständige Dr. G. weist indes vor dem Hintergrund des insgesamt schleichenden Beginns des Krankheitsbildes nachvollziehbar und schlüssig darauf hin, dass sich der Beginn der Beschwerdesymptomatik retrospektiv schwer einschätzen lasse. Er könne daher nicht sicher entscheiden, ob die Beeinträchtigung bereits vor dem 18.02.2010 so schwerwiegend war, dass sich hieraus eine wesentliche Beeinträchtigung ergeben hätte. Es sei zwar wahrscheinlich, dass die Beeinträchtigungen seit mehreren Jahren bestünden, allerdings lasse sich dies retrospektiv nicht objektivieren.

Den gutachterlichen Ausführungen lässt sich somit keine vollständige Berufsunfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitraum entnehmen.

Insoweit stellt Prof. Dr. O. auf Grundlage der durchgeführten Untersuchung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 40% fest und geht lediglich davon aus, dass dem Kläger eine tägliche Vollzeitbeschäftigung und eine Arbeit über mehrere Stunden nicht mehr zugemutet werden kann. Ungeachtet der Tatsache, dass der satzungsrechtliche Berufsunfähigkeitsbegriff sich vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit deutlich unterscheidet, da er keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Teilnahme am Berufsleben zulässt,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2002 - 9 S 530/01, zum vergleichbaren Berufsunfähigkeitsbegriff der Satzung der badenwürttembergischen Versorgungsanstalt für Àrzte, Zahnärzte und Tierärzte,

diagnostiziert der Sachverständige Prof. Dr. O. keine erheblichen Einschränkungen der für eine anwaltliche Tätigkeit wesentlichen psychischen Belastbarkeit. Insbesondere werden keine Kommunikationseinschränkungen infolge der vom Kläger geklagten Schwerhörigkeit festgestellt. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ergaben sich lediglich in körperlicher Hinsicht, so dass im streitgegenständlichen Zeitraum beim Kläger keine vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW vorgelegen hat. Auf Grundlage der gutachterlichen Feststellungen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. O. noch in der Lage war, zumindest in Teilzeit (vier Stunden) täglich anwaltlich tätig zu sein und daraus mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erwirtschaften; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Dr. G. rund zwei Jahre später am 17.03.2010 trotz eines fortgeschrittenen Krankheitsbildes noch eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag prognostiziert. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Syndikusanwalt oder selbstständiger Rechtsanwalt im streitgegenständlichen Zeitraum einschränkungslos wahrnehmen konnte, da er sich jedenfalls auch auf eine dem Berufsbild des Rechtsanwalts gleichfalls entsprechende rein außergerichtliche schriftliche anwaltliche Tätigkeit ohne Publikumsverkehr, die lediglich eine isolierte Erstellung von Schriftsätzen und Rechtsgutachten in freier Mitarbeit oder abhängiger Beschäftigung umfasst, verweisen lassen muss. Den gutachterlichen Tatsachenfeststellungen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die benannten außergerichtlichen Anwaltstätigkeiten ohne Publikumsverkehr, ausgehend von den zum Begutachtungszeitpunkt nicht feststellbaren kognitiven Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, nicht zumindest in Teilzeit (vier Stunden täglich) und erforderlichenfalls unter Einlegung regelmäßiger Arbeitspausen wahrgenommen werden konnten.

Auch den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. lässt sich keine vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW im streitgegenständlichen Zeitraum entnehmen. Diesbezüglich kann offen bleiben, ob die von Dr. G. unter dem 17.03.2010 prognostizierte Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich eine vollständige Berufsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Begutachtung begründet. Vor dem Hintergrund des für die Bearbeitung von Unterlagen um das Doppelte erhöhten Zeitaufwandes dürfte davon auszugehen sein, dass der Kläger innerhalb der benannten vierstündigen Tagesarbeitszeit im Vergleich zu einem gesunden Menschen effektiv lediglich ein zweistündiges Arbeitspensum zur Einkünfteerzielung bewerkstelligen kann. Ob dem Kläger insoweit die Erzielung mehr als nur unwesentlicher Einkünfte aus einer dem Berufsbild des Rechtsanwalts entsprechenden anwaltlichen Tätigkeit möglich ist, erscheint fraglich. Der in § 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW enthaltene Begriff "mehr als nur unwesentliche Einkünfte" dürfte im Ergebnis ein Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit darstellen, welches über dem wirtschaftlichen Existenzminimum im Sinne des Sozialversicherungs- und Unterhaltsrechts liegt.

Vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2002 - 9 S 530/01; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94, juris, jeweils zum vergleichbaren Berufsunfähigkeitsbegriff der Satzung der badenwürttembergischen Versorgungsanstalt für Àrzte, Zahnärzte und Tierärzte.

Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass bei einer insoweit zu unterstellenden effektiv zweistündigen täglichen Restarbeitsleistungsfähigkeit bezogen auf eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit keine das Existenzminimum übersteigende Einkünfteerzielung möglich sein dürfte.

Vgl. diesbezüglich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2002 - 9 S 530/01: Ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen als Arzt ist jedenfalls bei einer täglich vierstündigen Tätigkeit bei einem Gesundheitsamt zu erzielen; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94, juris: Ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen als Zahnarzt ist erst bei einer täglich zweieinhalbstündigen Tätigkeit als angestellter Zahnarzt zu erzielen; jeweils zum vergleichbaren Berufsunfähigkeitsbegriff der Satzung der badenwürttembergischen Versorgungsanstalt für Àrzte, Zahnärzte und Tierärzte.

Diese Fragestellung bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung, denn die Prognose der Restarbeitsleistungsfähigkeit des Klägers durch Dr. G. bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum ab Erstellung des Sachverständigengutachtens am 17.03.2010, nicht indes auf den davor liegenden streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010. Diesbezüglich weist der Sachverständige ausdrücklich darauf hin, dass sich der Beginn der durch den beginnenden Morbus Parkinson und das chronische Schmerzsyndrom hervorgerufenen Beschwerdesymptomatik retrospektiv nicht objektivieren lässt. Es kann daher nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen im Nachhinein nicht sicher entschieden werden, ob die Beeinträchtigungen bereits vor dem 18.02.2010 so schwerwiegend gewesen sind, dass sich daraus eine wesentliche Beeinträchtigung ergeben hätte. Damit fehlt es indes am erforderlichen Nachweis der vollständigen Berufsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum. Aus diesem Grund ist es letztlich unerheblich, soweit der Beklagte Dr. G. die amtliche Festsetzung des Grades der Behinderung aus dem Jahr 2002 nicht vorgelegt hat, zumal aus einer derartigen Festsetzung - wie bereits ausgeführt - keine Rückschlüsse auf die satzungsrechtliche Berufsfähigkeit gezogen werden könnten. Nicht entscheidungserheblich ist des Weiteren die Frage, ob Dr. G. die beim Kläger bestehende mittelgradige Schwerhörigkeit hinreichend gewürdigt hat, da der Sachverständige nach seinen zusammenfassenden Feststellungen aufgrund der körperlichen Untersuchung keine Kommunikationsstörungen betreffend eine Hörschwäche feststellen konnte.

Es besteht kein Anlass, den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht zu folgen. Sowohl das Gutachten Prof. Dr. O. als auch das Gutachten Dr. G. sind klar strukturiert, vollständig und weisen keine inneren Widersprüche auf, so dass kein Anlass besteht, an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die Gutachten sind von Sachkunde geprägt und überzeugen nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen der Sachverständigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen, den vorgelegten ärztlichen Befundberichten und Stellungnahmen sowie den anamnestischen Angaben des Klägers. Die Gutachten sind daher als ausreichend zu erachten, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Frage der Berufsfähigkeit des Klägers sachkundig zu beurteilen.

Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe das Begutachtungsverfahren in erheblichem Maße in die Länge gezogen, über Gebühr verzögert und die durch Prof. Dr. O. empfohlenen ergänzenden Gutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie, einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und einen Facharzt für Orthopädie unter Hinzuziehung eines Schmerztherapeuten in rechtswidriger Weise nicht eingeholt, greift nicht durch.

Soweit wegen der bestehenden mittelgradigen Schwerhörigkeit die Nichteinholung eines HNO-Gutachtens gerügt wird, ist nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund die aus der ärztlichen Bescheinigung Dr. M. vom 16.02.2009 ersichtliche Diagnose eine vollständige Berufsunfähigkeit hinsichtlich des anwaltlichen Berufsbildes begründen soll, zumal bei den durchgeführten Begutachtungen eine Kommunikation mit dem Kläger stets problemlos möglich war. Eine entsprechende Schwerhörigkeit lässt sich zudem mit entsprechenden medizinischen Hilfsmitteln reduzieren oder sogar vollständig beseitigen. Im Óbrigen dürfte selbst ein vollständiger Gehörsverlust eine Berufsunfähigkeit als Rechtsanwalt im Hinblick auf die bereits genannten anwaltlichen Verweisungstätigkeiten (außergerichtliche Tätigkeit ohne Mandantenkontakt) nicht begründen.

Die Rüge der fehlenden Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens greift ebenfalls nicht durch. Prof. Dr. O. hat diese Anregung vor dem Hintergrund des Verdachts eines beginnenden dementiellen Syndroms ausgesprochen. Dieser Empfehlung ist der Beklagte durch Einholung des nervenärztlichen Gutachtens Dr. G. nachgekommen. Der Verdacht eines dementiellen Syndroms hat sich im Zuge dessen nicht bestätigt.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Nichteinholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nebst schmerztherapeutischer Stellungnahme und ergänzend eine verspätete Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, so beruht dies nicht auf einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten. Folglich kommt eine Erleichterung oder Umkehr der im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungssituation allein dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung in entsprechender Anwendung von § 444 ZPO i.V.m. § 98 VwGO nicht in Betracht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass allein eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens keine der gesetzlichen Regelung - hier der satzungsrechtlichen Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 1 SVR NRW - und den allgemeinen Beweislastgrundsätzen widersprechende Beweislastverteilung rechtfertigt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00, Rn. 10, juris; BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 B 26.92, Rn. 14, juris.

Eine Beweislastumkehr zugunsten des beweisbelasteten Klägers könnte ihre Grundlage allein im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) haben. Diese Prinzipien sind indes ersichtlich nicht tangiert, wenn - wie hier - der Betroffene selbst es durch Wahrnehmung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in der Hand gehabt hätte, rechtzeitig für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu sorgen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 B 26.92, Rn. 14, juris, zur Nichterhebung einer Untätigkeitsklage bei überlanger Dauer des Vorverfahrens.

Im Óbrigen kann nur eine schuldhafte, mithin vorsätzliche oder fahrlässige, Beweisvereitelung seitens der beklagten Behörde zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers führen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00, Rn. 10, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2010 - 7 ZB 10.1489, Rn. 16, juris, m.w.N.

Anhaltspunkte für eine Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten und eine damit verbundene schuldhafte Beweisvereitelung bei der Feststellung des Gesundheitszustandes im streitgegenständlichen Zeitraum sind aus dem beigezogenen umfassenden Verwaltungsvorgang nicht zu ersehen. Ganz im Gegenteil beruht die Dauer des von der Antragstellung im Mai 2007 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides im Juni 2010 rund drei Jahre andauernden Verwaltungsverfahrens maßgeblich auf der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Klägers. Dieser ist den ihm gemäß § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 4 Satz 3 SVR NRW obliegenden Mitwirkungspflichten, sich den vom Beklagten angeordneten Untersuchungen zu unterziehen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Kläger hat sich den angeordneten gutachterlichen Untersuchungen durch Prof. Dr. T1. (internistischer Obergutachter) und Prof. Dr. N. (unfallchirurgischer Gutachter) vielmehr ohne ersichtlichen Grund mehrfach widersetzt. Die hierdurch hervorgerufene Nichtaufklärbarkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit in orthopädischer und neurologischpsychiatrischer Hinsicht geht daher im Zuge der allgemeinen Beweislastverteilung zu seinen Lasten.

So hat der Kläger gegenüber dem vom Beklagten unter dem 23.01.2008 zunächst beauftragten internistischen Obergutachter geäußert, dass er bereits genügend untersucht worden sei und daher die von Prof. Dr. T1. vorgeschlagenen Termine zur körperlichen Untersuchung nicht wahrnehmen wolle. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. T1. vom 05.02.2008. Auch nachdem der Beklagte Prof. Dr. T1. unter dem 28.02.2008 erneut mit der Begutachtung beauftragt hatte, teilte der Kläger diesem mit Schreiben vom 20.03.2008 mit, dass er bis zum 28.03.2008 arbeitsunfähig erkrankt und infolgedessen nicht in der Lage sei, sich in C1. zur körperlichen Untersuchung einzufinden, woraufhin Prof. Dr. T1. seinen Gutachtenauftrag als beendet ansah. Nach zwischenzeitlicher nicht bestandskräftiger Antragsablehnung und Stellung eines erneuten Antrages legte der Kläger dem Beklagten dann rund zwei Monate nach den angedachten Untersuchungsterminen eine ärztliche Bescheinigung vom 07.05.2008 vor, wonach er seit dem 25.03.2008 bis auf weiteres reiseunfähig sei. Letztendlich kam es durch das Verhalten des Klägers zu keiner Begutachtung durch Prof. Dr. T1. .

Im Hinblick auf ein ausweislich der Stellungnahme Prof. Dr. T1. vom 05.02.2008 geführtes Telefonat zwischen diesem und dem behandelnden Neurochirurgen des Klägers, Dr. T. , beauftragte der Beklagte unter dem 26.09.2008 aufgrund der von Dr. T. geschilderten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule auf Vorschlag von Prof. Dr. T1. den Chirurgen und Unfallchirurgen Prof. Dr. N. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Nachdem der Kläger einen daraufhin angesetzten Untersuchungstermin in C1. am 10.11.2008 ohne ersichtlichen Grund nicht wahrgenommen und nach erneuter Beauftragung von Prof. Dr. N. einen auf den 19.02.2009 um 08:00 Uhr bestimmten Termin abgesagt hat, da dieser ohne vorherige Óbernachtung in C1. nicht wahrnehmbar sei, kam es schließlich erst am 26.03.2009 zu der geplanten körperlichen Untersuchung. Im Zuge dessen hat der Kläger ausweislich des Schreibens vom 26.03.2009 Prof. Dr. N. gegenüber geäußert, dass er eine Begutachtung aus orthopädischer und chirurgischer Sicht nicht für zwingend erforderlich halte. Des Weiteren hat der Kläger die von Prof. Dr. N. für notwendig befundene Röntgenuntersuchung der schmerzhaften Extremitäten und Wirbelsäulenabschnitte mit Hinweis auf die hierdurch bedingte Strahlenbelastung und bereits vorliegende MRT Aufnahmen verweigert, so dass es letztlich zu keiner Gutachtenerstellung durch Prof. Dr. N. gekommen ist. Bezüglich der verweigerten Röntgendiagnostik kann sich der Kläger auch nicht auf den Ablehnungsgrund des § 16 Abs. 5 SVR NRW stützen, da bei einer Röntgenuntersuchung hinsichtlich der geringen Strahlenbelastung ein Schaden für Leben und Gesundheit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und er insoweit zur Mitwirkung verpflichtet war. Auch die weiteren Angaben im Verwaltungsverfahren, wonach sich der Kläger nach der verweigerten Röntgenuntersuchung mehrfach erfolglos, ohne eine Antwort zu erhalten, um einen erneuten Untersuchungstermin bei Prof. Dr. N. bemüht habe, sind in keiner Weise substantiiert belegt. Im Óbrigen hat der Kläger bei der vorgetragenen Terminsabsprache auf eine erneute Reiseunfähigkeit hingewiesen, so dass er bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht hätte zur Untersuchung anreisen können.

Selbst wenn indes zugunsten des Klägers bei den geplanten Untersuchungsterminen bei Prof. Dr. T1. und Prof. Dr. N. eine Reiseunfähigkeit unterstellt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger die Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verursacht hat. Daher kann letztlich offen bleiben, ob die seitens des Klägers geltend gemachte Reiseunfähigkeit einen wichtigen Grund im Sinne von § 16 Abs. 4 Nr. 2 SVR NRW darstellt. Darüber hinaus stehen die den Sachverständigen Prof. Dr. N. und Prof. Dr. T1. gegenüber getätigten Àußerungen, wonach der Kläger eine orthopädische bzw. chirurgische Begutachtung nicht für erforderlich erachte bzw. bereits genügend untersucht worden sei, in ersichtlichem Widerspruch zu der nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rüge im Verwaltungsverfahren unterlassener Begutachtungen. Letztlich ist auch der Vortrag im gerichtlichen Verfahren in hohem Maße widersprüchlich, da der Kläger zum einen fehlende Begutachtungen im Verwaltungsverfahren rügt und zum anderen ausdrücklich erklärt, dass er die Einholung erneuter Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren nicht für erforderlich erachte.

Letztlich war auch die späte Einholung des nervenärztlichen Gutachtens durch Dr. G. im März 2010 nur dem Umstand geschuldet, dass der Kläger die vorrangig beabsichtigten Untersuchungen durch Prof. Dr. T1. und Prof. Dr. N. nicht wahrgenommen bzw. vereitelt hat.

Festzuhalten bleibt, dass eine Erleichterung oder Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers mangels schuldhafter Verfahrensverzögerung des Beklagten nicht in Betracht kommt.

Auch der Einwand des Klägers, die im Zeitraum Juni 2007 bis April 2010 bestehende insgesamt 26 Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe gleichsam auch seine Berufsunfähigkeit, greift nicht durch. Die Begriffe sind keinesfalls deckungsgleich. Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit und der hier maßgeblichen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW bemessen sich anhand unterschiedlicher Kriterien. Während für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel nur der aktuelle Gesundheitszustand des Betreffenden maßgeblich ist, bedarf die Feststellung der Berufsunfähigkeit im Hinblick auf die erforderliche dauerhafte und vollständige Leistungseinschränkung einer langfristigen Prognose, in die insbesondere mögliche Heilungs- und Therapieoptionen sowie ein etwaig verbleibendes Resttätigkeitsspektrum einzubeziehen sind.

Es bestand keine Veranlassung, über die vom Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hinaus, ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Der Kläger hat die in den vorliegenden Gutachten getroffenen Feststellungen - wie vorstehend ausgeführt - nicht hinreichend substantiiert angegriffen bzw. in Frage gestellt. Darüber hinaus kann eine Unparteilichkeit der Sachverständigen nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Gutachtenauftrag vom Beklagten vergeben worden ist.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 18, juris.

Im Óbrigen ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann zwingend geboten, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris.

Derartige Mängel oder Widersprüche der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind weder ersichtlich noch von Seiten des Klägers substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat insbesondere keine begründeten Zweifel an der Sachkunde und der Unabhängigkeit der Sachverständigen geäußert. Es bestand daher im Rahmen der Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO keine Veranlassung, weitere Sachverständigengutachten einzuholen, da sich dem Gericht angesichts der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen musste.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 12, juris.

Maßgeblich zu berücksichtigen war insoweit auch die schlüssige und qualifizierte Aussage des Sachverständigen Dr. G. , wonach die Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auf seine Berufsfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr objektiv festgestellt werden können und damit einem weiteren Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.






VG Köln:
Urteil v. 29.11.2011
Az: 7 K 4790/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d55c183c212e/VG-Koeln_Urteil_vom_29-November-2011_Az_7-K-4790-10




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