Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juli 2006
Aktenzeichen: 24 W (pat) 47/05

(BPatG: Beschluss v. 25.07.2006, Az.: 24 W (pat) 47/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Pearl Soapist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 hat die mit einem Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren "Seifen", wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete, aus den beiden einfachen englischen Worten "Pearl" für "Perle" und "Soap" für "Seife" sprachregelgerecht gebildete Begriffskombination "Pearl Soap" vermittle für erhebliche Teile der angesprochenen inländischen Verkehrskreise die in ihrer Gesamtaussage sinnvolle Bedeutung "Perlenseife", welche lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen beschreibenden Hinweis auf die Art und Beschaffenheit bzw. die naheliegende Formgestaltung der Seifenprodukte beinhalte. Nach der von der Markenstelle durchgeführten Internet-Recherche seien nicht nur die einzelnen Worte "Pearl" und "Soap" als Hinweis auf Seifen oder Inhaltsstoffe von Kosmetika geläufig. Es würden vielmehr auch die Begriffe "Perlenseife" oder "Pearl Soap" zur Beschreibung von Seifen, die im Inneren eine Zuchtperle enthielten oder zur Bezeichnung der Formgestaltung von Seifen in Muschel- bzw. Perlenform verwendet. Vor diesem Hintergrund sei die angemeldete Marke nicht geeignet, die von der Zurückweisung betroffenen Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Aus den genannten Gründen könne die Begriffskombination "Pearl Soap" ferner im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit von Seifen dienen und sei deshalb auch wegen des insoweit bestehenden Interesses der Mitbewerber an der freien Verwendung der beschreibenden Angabe von der Eintragung ausgeschlossen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass bei Anlegung des nach der Rechtsprechung gebotenen großzügigen und anmelderfreundlichen Maßstabes sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses der maßgeblichen inländischen Verkehrskreise der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Selbst wenn der Verkehr die englischsprachige Marke "Pearl Soap" zutreffend mit "Perlenseife" übersetze, handle es sich insoweit um einen Fantasiebegriff ohne beschreibenden Bezug zu Seifen. Perlen seien zu kostspielig, um einem alltäglichen Verbrauchsprodukt wie Seife beigefügt zu werden. Die von der Markenstelle recherchierte "Perlenseife" auf einer schweizerischen Internet-Seite mit einer Perle im Inneren stelle schon ob ihres Preise von ca. 45,-- € ausschließlich ein ausgefallenes Geschenk und keine alltäglich zu benutzende Seife dar. Ebenso wenig überzeuge der Hinweis der Markenstelle auf eine Perlenform von Seifen. Das beigefügte Verwendungs-Beispiel aus dem Internet weise eine Muschel- und keine Perlenform auf. Die Kugelform einer Seife hingegen verstehe der Verkehr nicht ausschließlich als Perlenform. Nachdem die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit keinen ausschließlich warenbeschreibenden Charakter habe, könne sie auch nicht im Verkehr zur Merkmalsbeschreibung der in Rede stehenden Waren dienen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf die der Anmelderin übersandte Internet-Recherche des Senats, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke für die beschwerdegegenständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Waren als beschreibende freihaltebedürftige Angabe sowie auch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken nicht eintragungsfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) "BIOMILD"). Dabei erfordert das Schutzhindernis nicht, dass das fragliche Zeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet wird, vielmehr genügt, dass es zu diesen Zwecken verwendet werden kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. (Nr. 32) "DOUBLEMINT"; a. a. O. (Nr. 38) "BIOMILD"). Bei einem fremdsprachigen Wortzeichen wie dem vorliegenden ist dies dann anzunehmen, wenn es in sprachüblicher Form in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 32) "DOUBLEMINT"; a. a. O. (Nr. 38, 39) "BIOMILD") und die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die - beschreibende - Bedeutung des Wortes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) "Matratzen Concord/Hukla"). Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten englischsprachigen Begriffskombination "Pearl Soap" vor.

Es handelt sich um die sprachregelgerechte Zusammenstellung der beiden einfachen, dem englischen Grundwortschatz angehörenden Substantive "Pearl" (= Perle) und "Soap" (= Seife; vgl. Häublein/Jenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1. Aufl., zu den jeweiligen Stichworten), deren Kenntnis bei den hier von den Waren "Seifen" angesprochenen inländischen Verkehrskreise schon im Hinblick auf die in der deutschen Bevölkerung weit verbreiteten Grundkenntnisse der englischen Sprache überwiegend vorausgesetzt werden kann. Abgesehen davon hat die Markenstelle anhand von Internet-Seiten belegt, dass beide englischen Begriffe im inländischen Geschäftsverkehr im Bereich der Körperpflegeprodukte, in dem generell ein von englischen Ausdrücken durchsetzter Sprachgebrauch zu beobachten ist, tatsächlich eingesetzt und folglich von den Verbrauchern regelmäßig auch verstanden werden.

In der sich aus der direkten Übersetzung der Einzelworte ergebenden Bedeutung "Perlenseife" stellt der Gesamtbegriff "Pearl Soap" in konkretem Bezug zu den Waren "Seifen", entgegen der Auffassung der Anmelderin, keinen Fantasiebegriff, sondern eine unmittelbar merkmalsbeschreibende Angabe dar. "Soap" i. S. v. "Seife" bezeichnet dabei fraglos die Waren "Seifen" ihrer Art nach, während das vorangestellte Bestimmungswort "Pearl" i. S. v. "Perlen-" die Beschaffenheit der Seifen näher spezifiziert.

Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass zum einen auf dem Markt Seifen angeboten werden, in deren Inneren sich eine Perle befindet. Außer der dem angefochtenen Beschluss beigefügten schweizerischen Internet-Seite (http://wss.updateag.ch/unicef/...), auf der eine "Perlenseife" angeboten wird, die in ihrem Inneren eine echte Zuchtperle birgt, ist außerdem noch auf die der Anmelderin vom Senat übermittelte Internet-Seite www.omikrononline.de/naturhaus...hinzuweisen, mit einer Anleitung zum Selbermachen einer Glycerinseife, zwischen deren Schichten sich Dekorationsgegenstände, wie u. a. Perlen, eingießen lassen, sowie auf die Internet-Seite "www.frauscharff.de/€seite....", wo ebenfalls eine "Perlenseife" als außergewöhnliches Ostergeschenk genannt wird.

Weiterhin werden Perlen in Form von Perlenpulver oder -proteinen als Inhaltsstoff von kosmetischen Produkten eingesetzt (vgl. hierzu den der Anmelderin vom Senat übermittelten Ausdruck aus dem Online-Katalog der Firma ART OF BEAUTY Hitzenberger Veronika, wo unter der Rubrik "Kosmetische Rohstoffe" "Perlenpulver" a 10 g zu 3,95 € und a 30 g zu 9,95 € angeboten und wie folgt beschrieben wird: "...Das Perlenpulver ist extrafein und wasserlöslich und kann als Wirkstoff (zuvor mit etwas Flüssigkeit auflösen) in Cremes, Lotionen, Sonnenschutz, Deo usw. eingesetzt werden. Es ist hilfreich zur Glättung von Falten und um die Hauterneuerung zu beschleunigen...Die entzündungshemmende und kühlende Eigenschaft von Perlenpulver lässt sich in After-Sun Produkten und Rasierpflegeprodukten gut einsetzen...."; s. ferner auf der Internet-Seite www.beauty24.de/packagetp... das Angebot eines Wellness-Hotels, wo es u. a. heißt: "Zauber edler Steine...Genießen Sie Luxus und verwöhnen Sie sich und Ihren Körper mit den wertvollen Produkten aus edlen Steinen und spüren Sie das neue Hautgefühl. Perlen Proteine sind das Geheimnis ihrer Wirksamkeit...Leistungen: luxuriöse Perlen Kokosmilch Packung - mit Perlen Protein,... als Geschenk erhalten Sie eine persönliche Edelstein-Seife", sowie auf der Internet-Seite www.friiscosmetix.de/Presse....den Artikel "Wie gefährlich sind Kosmetika€", in dem Perlen u. a. als Inhaltsstoffe in Kosmetika des Herstellers Helena Rubinstein genannt sind, und zuletzt die Internet-Seite www.kelkoo.de/ctl..., auf der das ELVITAL Nutri-Gloss Shampoo mit Perlen-Protein angeboten wird).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass unter den von der Zurückweisung betroffenen Warenbegriff "Seifen" auch - teure - Geschenk-Seifen fallen können, die als Besonderheit eine (Zucht-)Perle in ihrem Inneren eingegossen haben, oder aber kosmetische Seifen, die Perlenpulver oder -proteine als Inhaltsstoff mit deren auch für Seifen nutzbaren positiven Wirkungen auf die Haut enthalten. Für solche Seifen weist das Bestimmungswort "Pearl" i. S. v. "Perlen-" in der Begriffskombination "Pearl Soap" die angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar und eindeutig auf den Inhaltsstoff "Perlen" - sei es in Form ganzer Perlen oder in Form von Perlenpulver oder -proteinen - als ein Beschaffenheitsmerkmal dieser Produkte hin.

Dass unter den Warenoberbegriff "Seifen" auch andere Seifen fallen können, insbesondere normale preisgünstige Waschseifen für den täglichen Bedarf ohne eingelegte Perlen oder besondere kosmetische Wirkstoffe wie etwa Perlenproteine, steht der Annahme einer merkmalsbeschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Denn dieses Schutzhindernis greift auch dann, wenn das fragliche Markenwort für einen im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriff zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch für einzelne darunter fallende Waren eine merkmalsbeschreibende Sachangabe darstellt (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 "AC"; GRUR 2005, 578, 580 f. "LOKMAUS").

Ob der Begriff "Pearl Soap" darüber hinaus im Verkehr auch als beschreibender Hinweis auf Seifen in Perlenform aufgefasst werden kann, wie von der Markenstelle angenommen, oder etwa als Hinweis auf eine Seife mit Perleffekt (vgl. hierzu z. B. die der Anmelderin vom Senat übermittelte Internetseite "Reinigung und Desinfektion", auf der unter der Bezeichnung "RHEOSOL Perlseife Neutral" eine "neutrale Qualitätsseife mit Perleffekt ohne Duft" angeboten wird), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Worauf bereits oben hingewiesen wurde, ist nach der Rechtsprechung (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 32) "DOUBLEMINT"; a. a. O. (Nr. 38, 39) "BIOMILD") eine Wortmarke bereits dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie zumindest in einer ihr zukommenden, den angesprochenen Verkehrskreisen verständlichen Bedeutung ein Merkmal der beanspruchten Waren bezeichnet und damit im Verkehr in dieser Bedeutung zur Beschreibung einschlägiger Waren dienen kann. Dies aber trifft, wie dargelegt, bei der angemeldeten Marke "Pearl Soap" in der Bedeutung "Perlenseife" in Bezug auf Seifen mit einer Perle im Inneren oder mit Perlenpulver oder -proteinen als Inhaltsstoff zu.

Da aus den dargelegten Gründen davon auszugehen ist, dass die Bezeichnung "Pearl Soap" im Zusammenhang mit derartigen Seifen von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weitere analysierende Überlegungen lediglich als ein im Vordergrund stehender eindeutig beschreibender Sachhinweis auf Seifen aufgefasst werden wird, die eine Perle oder Perlenpulver bzw. -proteine enthalten, ist des Weiteren die Beurteilung der Markenstelle nicht zu beanstanden, dass der angemeldeten Marke für die Waren "Seifen" die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG erforderliche Eignung fehlt, diese Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153 "antiKalk"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard").






BPatG:
Beschluss v. 25.07.2006
Az: 24 W (pat) 47/05


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