Landgericht Dortmund:
Urteil vom 27. August 2013
Aktenzeichen: 25 O 135/13

(LG Dortmund: Urteil v. 27.08.2013, Az.: 25 O 135/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 27. August 2013 über eine Klage eines Verbraucherverbandes gegen einen Heimbetreiber entschieden. Der Verbraucherverband hat den Heimbetreiber verklagt, bestimmte Klauseln in den Pflegewohnverträgen für unzulässig zu erklären. Konkret geht es um die Klausel, die dem Heimbetreiber erlaubt, die Abrechnung an eine externe Abrechnungsstelle zu übertragen. Der Verbraucherverband argumentiert, dass dies gegen §203 StGB, das Bundesdatenschutzgesetz, und andere gesetzliche Bestimmungen verstößt. Das Gericht hat der Klage in Bezug auf diese Klausel stattgegeben und den Heimbetreiber verurteilt, dies zu unterlassen.

Darüber hinaus hat das Gericht geprüft, ob andere Klauseln, die eine einseitige Erhöhung des Entgelts durch den Heimbetreiber erlauben, zulässig sind. Es hat entschieden, dass diese Klauseln gültig sind und nicht gegen §9 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) verstoßen. Das Gericht hat festgestellt, dass §9 WBVG keine eindeutige Regelung für einseitige Entgelterhöhungen enthält, daher können diese vertraglich vereinbart werden.

Schließlich hat das Gericht auch die Klausel geprüft, die dem Heimbetreiber erlaubt, die Räumung und Einlagerung der persönlichen Sachen des Bewohners auf Kosten und Gefahr des Bewohners oder seiner Erben vorzunehmen, wenn die Räumung nicht fristgerecht erfolgt. Das Gericht hat festgestellt, dass auch diese Klausel gültig ist und nicht gegen §307 BGB verstößt. Es gibt eine ausgewogene Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Heimbewohners an der Räumung und dem Interesse des Heimbetreibers an einer neuen Belegung des Zimmers.

Das Gericht hat die Klage in Bezug auf die anderen Klauseln abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig den Parteien auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 10.142,66 EUR festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Dortmund: Urteil v. 27.08.2013, Az: 25 O 135/13


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

"Das X kann die Abrechnung einer sog. "Abrechnungsstelle" übertragen; der Bewohner erklärt - soweit erforderlich - sein Einverständnis hiermit."

2. Die Beklagte wird verurteilt 35,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2013 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch das Unterlassungsgebot betreffend nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €. Beiden Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung der Gegenpartei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht als klagebefugter Verbraucherverband gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) geltend.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband ... Verbraucherzentralen .

Die Beklagte betreibt eine Seniorenwohnanlage ("X"). In dieser Seniorenwohnanlage besteht die Möglichkeit des "Pflegewohnens". In diesem Zusammenhang verwendet die Beklagte das als Anlage K1 gekennzeichnete Formular "Vertrag Pflege-Wohnen". Mit Schreiben vom 08.04.2013 (Anlage K2) machte der Kläger die Beklagte auf die Verwendung seiner Auffassung nach unzulässiger Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam und forderte die Beklagte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese war dem Schreiben als vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Es handelt sich um folgende Klauseln:

6. "(Vom Benutzer in seinem Wohnraum aufgestellte und benutzte Elektrogeräte unterliegen der Überprüfung durch die Elektrogeräteverordnung und müssen den VDE-Sicherheitsstandards entsprechen). Das X ist befugt, vom Bewohner auf dessen Kosten einen Prüfungsnachweis eines Fachbetriebs zu verlangen" (Ziffer 2.2.4)

7. "Wäschekennzeichnung: Mit Blick auf den vom X übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann". (Ziffer 2.4.2.1)

8. "Das X kann die Abrechnung einer sog. "Abrechnungsstelle" übertragen; der Bewohner erklärt - soweit erforderlich - sein Einverständnis hiermit." (Ziffer 5.5)

9. "In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das X vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen." (Ziffer 6.1)

10. "In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das X vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen." (Ziffer 6.2)

11. "Findet nach Vertragsende und trotz des Verstreichens einer angemessenen vom X gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das X die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen." (Ziffer 12.3)

Bezüglich der Klauseln in Ziffer 2.2.4 und in Ziffer 2.4.2.1 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass auch die übrigen Regelungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Vertrag handele es sich um einen Vertrag, welcher den Bestimmungen im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) vom 29.07.2009 unterlägen. Die im WBVG enthaltenen gesetzlichen Regelungen seien an die Stelle der gesetzlichen Regelungen des Heimgesetzes getreten.

Im Einzelnen ist der Kläger der Auffassung, dass zunächst die Klausel in Ziffer 5.5 des verwendeten Pflege-Wohnen Vertrages gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 134 BGB, § 203 StGB, § 67 c SGB X verstoße. Die Beklagte sehe eine Regelung vor, welche sie berechtige die Abrechnung einer Abrechnungsstelle zu übertragen. Damit läge aber gleichzeitig die Übermittlung personenbezogener Daten vor. Eine solche Übermittlung verstoße ohne eine hinreichende Entbindung von der Schweigepflicht gegen § 203 Nr. 1 StGB. Auch könne die Beklagte nicht damit gehört werden, dass der pflegebedürftige Mensch durch seine Unterschrift unter den Vertrag wirksam zur Datenübermittlung ermächtige und den Träger der Anlage quasi legitimiere. Eine solche Erklärung habe zumindest den Anforderungen des § 4 BDSG zu entsprechen. Der Verbraucher müsse die Erklärung im vollen Bewusstsein seiner Tragweite abgeben. Dafür bedürfe es aber hinreichender Informationen. Diese Anforderung erfülle die vorliegende Klausel nicht, da weder die Abrechnungsstelle, an die Daten übermittelt werden könnten, benannt sei, noch deutlich werde, ob es überhaupt eine solche Abrechnungsstelle gebe. Des Weiteren würden die zu übertragenden Datenbestände und Datentypen nicht genannt. Es erfolge auch kein Hinweis über die weitere Verwertung der Daten durch die Abrechnungsstelle.

Was die Klausel in Ziffer 6.1. "Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung" betreffe, so verstoße sie gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr.1 BGB, § 16 WBVG, § 9 Abs. 1 WBVG. Die Beklagte sehe eine Regelung vor, wonach sie berechtigt sei, durch einseitige Erklärung das Entgelt zu erhöhen, so dass es sich um einen einseitigen Preisänderungsvorbehalt handele. Ein solches einseitiges Erhöhungsrecht sehe § 9 WBVG nicht vor. Vielmehr verlange § 9 WBVG eine Änderungsvereinbarung. Dies ergebe sich bereits aus dem Wort "verlangen", welcher deutlich mache, dass in die vertragliche Regelung nicht eingegriffen werde. Vielmehr bestehe ein Anspruch des Unternehmers auf das erhöhte Entgelt erst dann, wenn eine dementsprechende Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Insofern seien die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die ehemalige Regelung in § 7 Abs. 2 des Heimgesetzes, die eine einseitige Preiserhöhung vorsah, nicht in das WBVG übernommen worden sei. Hier bestehe also nicht etwa eine Lücke, die der Gesetzgeber versehentlich gelassen habe.

Die Klausel in Ziffer 6.2, welche sich ebenfalls auf die Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung bezieht, verstoße gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 16, § 9 Abs. 1 WBVG. Diese Klausel beziehe sich auf die besonderen Entgelttatbestände der "betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen". Hier müsse berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber bewusst eine Differenzierung der einzelnen Entgelttatbestände im WBVG vorgenommen habe. Hintergrund sei, dass die Investitionen in Pflegeeinrichtungen teilweise öffentlich gefördert würden. Die Beklagte differenziere in Ziffer 6.2 danach, ob eine entsprechende Förderung erfolge. Im vorliegend überprüften Vertrag sei die entsprechende Passage angekreuzt. Unabhängig davon bestehe aber nach der Vertragskonstruktion auch die Möglichkeit, dass das Bedingungswerk auf Einrichtungen angewandt wird, bei denen eine Förderung der Investitionen nicht erfolge. Dies müsse im Rahmen der vorliegenden Regelung berücksichtigt werden. Die Klausel bestimme, dass die einseitige Erklärung generell auf Erhöhungen gemäß Ziffer 6.2 zu beziehen sei, also sowohl auf geförderte als auch nicht geförderte Einrichtungen. Der Gesetzgeber habe im WBVG eine besondere Ausnahme für das Erhöhungsverfahren bezüglich der betriebsnotwendigen Investitionskosten nicht vorgesehen. Insofern bleibe es also dabei, dass nach allgemeine zivilrechtlichen Grundsätzen eine Erhöhung nur durch zustimmende Erklärung des Verbrauchers wirksam werden könne.

Die Klausel in Ziffer 12.3 ("Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen") verstoße gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 858 BGB. Nach der vorliegenden Klausel soll die Beklagte berechtigt sein, bei nicht rechtzeitiger Räumung Gegenstände des Verbrauchers auf seine Kosten und Gefahr einzulagern. Diese Klausel benachteilige den Bewohner unangemessen, da sie mit dem Grundgedanken des Besitzrechts nicht vereinbar sei. Nach den gesetzlichen Regelungen habe die Beklagte bei nicht rechtzeitiger Räumung ihren Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnheimverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. [Privatversicherte Bewohner rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab]

Das X kann die Abrechnung einer sog. "Abrechnungsstelle" übertragen; der Bewohner erklärt - soweit erforderlich - sein Einverständnis hiermit. (Ziff. 5.5)

2. [Das X kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert...]

In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das X vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Ziff. 6.1)

3. [Das X darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert [...]

In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das X vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Ziff. 6.2)

4. Findet nach Vertragsende und trotz des Verstreichens einer angemessenen vom X gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das X die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. (Ziff. 12.3)

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 142, 66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr verwendete Klausel in Ziffer 5.5 sich ausdrücklich auf den Vorgang der Abrechnung beschränke, welcher einer Abrechnungsstelle übertragen werden könne. Es sei fernliegend, hieraus auf die Vollübertragung eines Zahlungsanspruches zu schließen. Darüber hinaus liege eine Einwilligung der Betroffenen vor. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, warum es an der erforderlichen freien Entscheidung des Einwilligenden fehle. Außerdem beschränke sich die Abrechnung im Bereich der vollstationären Pflege auf die Wiedergabe der Pflegeklasse (analog zu den Pflegestufen gem. § 15 SGB XI), die dem jeweiligen Pflegebedürftigen zugewiesen sei. Die Pflegestufe - und darauf aufbauend die Pflegeklasse - lasse keinerlei Rückschluss auf Diagnosen, Behandlungs- oder Pflegemaßnahmen bzw. deren Häufigkeit zu.

Bezüglich der in Ziffer 6.1 formulierten Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung bezweifelt die Beklagte, dass § 9 WBVG die bisherige Regelung des § 7 Abs. 2 HeimG modifiziere, welcher eine derartige einseitige Erklärung ausdrücklich zuließ. Ausgangspunkt der Erwägungen sei die Erkenntnis, dass die Preise, wie sie im Bereich der vollstationären Pflege verlangt würden, nicht von den Trägern frei festgesetzt werden könnten, sondern Ergebnis eines Vergütungsverfahrens nach dem 8. Kapitel SGB XI seien. Das Verfahren gelte gleichermaßen für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung (gesetzlich Versicherte) wie auch für den Bereich der nicht gesetzlich Versicherten, wie bereits die Beteiligung der privaten Krankenversicherer an dem Pflegesatzverfahren gem. § 85 Abs. 2 S. 3 SGB XI zeige. Überdies regele § 7 Abs. 3 WBVG ein Differenzierungsverbot. Des Weiteren spreche gegen eine "Vereinbarungslösung" auch die sprachliche Fassung des § 9 WBVG. Anders als § 8 WBVG verfolge § 9 WBVG eine "Entgelterhöhung" und nicht eine "Vertragsanpassung". Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, welcher ein "Verlangen" der Entgelterhöhung nenne und nicht die Herbeiführung der Zustimmung zu einer solchen. So gewähre auch § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG einen unmittelbaren schuldrechtlichen Anspruch aus der Vertragserhöhung. Für eine solche Sicht der Dinge spräche auch die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Die Beklagte führt an, dass es sich nicht um frei festzusetzende Vergütungen handele, sondern um solche, welche mit der Kostenträgerseite ausgehandelt worden seien. § 9 WBVG differenziere darüber hinaus nicht zwischen privatversicherten und sozialversicherten Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten (Bl. 109 - 111 d. Akte) wird Bezug genommen.

Bei der Klausel in Ziffer 6.2 gehe es um einen parallelen Sachverhalt zu dem zuvor erörterten. Die ergänzenden Erhöhungsvoraussetzungen, wie sie § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG für den Bereich der Investitionsaufwendungen vorsehe, deckten sich mit denjenigen, wie sie nach § 82 Abs. 3 SGB XI einzuhalten seien (Betriebsnotwendigkeit und Berücksichtigung bereits erhaltener Forderungen). Angesichts des behördlichen Genehmigungsverfahrens, welches identische Prüfungsvoraussetzungen, nämlich Betriebsnotwendigkeit und Abzug erhaltener Forderungen vorsehe, bedürfe es keines vertraglich verankerten neuerlichen Erhöhungsverfahrens. Ein solches Verfahren finde keine Stütze im Gesetzeswortlaut und habe nur zur Konsequenz, Träger und Bewohnerschaft in nicht sinnvolle Auseinandersetzungen zu führen.

Mit Blick auf die Klausel 12.3 des Vertrages sei eine Parallelwertung zum Mietrecht nicht ohne weiteres statthaft. Die Bewohner einer Pflegeeinrichtung brächten in der Regel nur geringe Mengen privater Gegenstände mit, bei denen es sich im Wesentlichen um kleinere Ausstattungsgegenstände handele. Damit erfasse die Klausel nicht die Einlagerung des gesamten Hausstands einer Person sondern nur eine geringe Menge persönlicher Dinge. Da diese Gegenstände häufig von geringem materiellem Wert seien, bestehe oft die Neigung der Erben, sie nicht abzuholen. Darüber hinaus lasse die Klausel Raum für eine Anpassung an besondere Umstände. Eine weitere Konkretisierung einer "angemessenen Nachfrist" sei nicht gewollt, da insbesondere bei weit entfernt lebenden Erben eine längere Nachfrist, hingegen bei nur wenigen leicht zu transportierenden Gegenständen eine kürzere Nachfrist angemessen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur im Hinblick auf den Klageantrag zu I Nr.1, betreffend Ziff. 5.5 des Vertrages, begründet. Insoweit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zu.Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale ist nur in Höhe von 35,67 € begründet.Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Die beanstandete Klausel in Ziffer 5.5 ist unwirksam, da sie gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstößt.

Bei dieser Regelung handelt es sich um die Übertragung von Daten zu Abrechnungszwecken. Selbst wenn - wie die Beklagte vorträgt -, davon ausgegangen wird, es handele sich nur um die Übertragung der Abrechnung und nicht um eine Forderungsabtretung, so liegt dennoch ein Verstoß gegen § 203 StGB vor. Eine entsprechende Datenübermittlung ohne hinreichende Entbindung von der Schweigepflicht verstößt gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Auch Alten- und Krankenpfleger fallen unter die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Personengruppe. Dabei ist es unerheblich, ob die Ansprüche gegen Selbstzahler oder gegen Pflegeversicherungen und Träger der Sozialhilfe bestehen (OLG Hamm, NJW 2007, 849 Rz. 40). Bei den zur Abrechnung übertragenen Daten handelt es sich um sensible Sozialdaten. Zu diesen sensiblen Daten - und für die Abrechnung durch Dritte zwingenden Informationen - gehören etwa der Grad der Pflegestufe als Ausdruck der individuellen Pflegebedürftigkeit, Mehrkosten wegen Spezialnahrung oder bestimmter Medikamente und nach § 7 Abs. 5 WBVG abzugsfähige Abwesenheitszeiten. Allein die Übermittlung dieser Daten lässt erhebliche Rückschlüsse auf die individuellen körperlichen Verhältnisse eines jeden Patienten zu.

Eine gesetzliche Regelung für die Übertragung von Daten zum Zwecke der Abrechnung ist nicht gegeben. Insbesondere sieht § 104 SGB XI eine solche Datenübermittlung nicht vor. Auch überzeugt der Einwand der Beklagten nicht, der Heimbewohner habe durch seine Unterschrift unter den Vertrag seine Einwilligung dokumentiert. Dafür ist die vorliegende Klausel nicht transparent genug und für den Verbraucher nicht als eine Einwilligung in die Übertragung seiner sensiblen Sozialdaten als solche erkennbar. Die Klausel trifft keine Aussage dazu, welche Daten in welcher Form übertragen werden. Auch ist nicht ersichtlich, ob und unter welchen Umständen ("kann") diese Übertragung erfolgt und insbesondere an welches Abrechnungsunternehmen. Von einer ausdrücklichen Einwilligung in die Datenübermittlung kann daher mangels konkreter Angaben in der Klausel nicht die Rede sein. Da sich am Ende des Vertrages eine Einzugsermächtigung zu Gunsten der Beklagten befindet, erweckt dies den Eindruck, dass die Abrechnung lediglich von der Beklagten durchgeführt wird. Um eine solche Übertragung zu Abrechnungszwecken wirksam zu vereinbaren, müsste die Klausel daher zumindest Angaben zum Umfang und der Art der abgetretenen Daten machen und die Abrechnungsstelle nennen. Dies wäre dann als gesondert vereinbarte Erklärung - wie dies z.B. bei der Vereinbarung zur Übertragung der Abrechnung von privatärztlichen Rechnungsstellen der Fall ist - vom Verbraucher zu unterschreiben.

2. Die Klauseln in Ziffer 6.1. und 6.2 sind hingegen wirksam. Sie verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 u. Abs. 2, § 9, § 16 WBVG. Eine Abweichung von § 9 WBVG zu Lasten der Verbraucher konnte das Gericht vorliegend nicht feststellen.

Bei § 9 WBVG handelt es sich um eine Vorschrift, welche der Gesetzgeber sehr offen gestaltet hat und die nicht eindeutig ist. Im Vertragsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass Änderungen von vertraglichen Vereinbarungen nur übereinstimmend verbindlich werden. Abweichungen hiervon sind entweder gesetzlich geregelt (z.B. wie in § 8 Abs. 2 WBVG) oder sie können vertraglich vereinbart werden (§ 315 BGB). Eine solche vertragliche Vereinbarung ist auch durch AGB möglich (§ 308 Nr. 4 BGB).

§ 9 WBVG lässt eine einseitige Erhöhung, anders als § 8 Abs. 2 WBVG und § 7 Abs. 2 S. 2 HeimG, nicht ausdrücklich zu. Dies bedeutet aber noch nicht, dass er sie untersagt.

§ 8 Abs. 1 WBVG spricht ausdrücklich davon, dass der Unternehmer, wenn sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers ändert, eine entsprechende Anpassung der Leistung "anbieten" muss, welche der Verbraucher "annehmen" muss. Er geht also von einer vertraglichen Vereinbarung aus. Dagegen spricht § 9 Abs. 1 WBVG, ebenso wie schon § 7 HeimG, die "Vorgängernorm", davon, dass der Träger eine Erhöhung "verlangen" kann, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des Heims seien nur zulässig, soweit sie nach Art des Heims betriebsnotwendig seien und nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt würden.

Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG bedurfte die Erhöhung des Entgelts ausdrücklich noch der Zustimmung der Bewohnerin oder des Bewohners. Satz 2 des zweiten Absatzes ließ dann zu: "In den Heimverträgen kann vereinbart werden, dass der Träger berechtigt ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen". Sinngemäß bedeutet dies: Der Träger durfte zwar eine angemessene Erhöhung verlangen, damit stand sie ihm zu. Dennoch musste der Heimbewohner (grundsätzlich) zustimmen. Letzteres konnte aber vertraglich abbedungen werden.

Aus der Tatsache, dass die Möglichkeit einer Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung aus § 7 HeimG nicht in § 9 WBVG übernommen worden ist, wird teilweise geschlossen, sie dürfe jetzt nicht mehr vertraglich vereinbart werden. Diese Ansicht überzeugt aber nicht. Sie übersieht, dass die ebenfalls vorher in § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG ausdrücklich vorgeschriebene Zustimmungspflicht der Heimbewohner ebenfalls nicht übernommen wurde. Die Nichtübernahme weder der einen Regelung (einseitige Erhöhung) als auch der anderen Vorschrift (Zustimmungspflicht) in den § 9 WBVG lässt daher keine Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers zu, jedenfalls nicht den Schluss, die vorliegenden Klauseln 6.1 und 6.2 verstießen gegen § 9 WBVG.

Es kommt hinzu, dass § 9 nicht wie § 8 Abs. 1 und Abs. 2 WBVG zwischen den unterschiedlichen Gruppen von Verbrauchern, nämlich Leistungsbeziehern nach dem SGB XII und SGB XI einerseits und privat oder nicht Versicherten andererseits differenziert. Dennoch soll die Zustimmung der erstgenannten Gruppe entsprechend § 15 WBVG (Besondere Bestimmungen bei dem Bezug von Sozialleistungen) entbehrlich sein (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, WBVG, § 9 Rn. 3). Diese Argumentation ist inkonsequent, da § 15 WBVG nach seinem Wortlaut von "Vereinbarungen" ausgeht: "In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen." Dagegen geht § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG von der Wirksamkeit des einseitigen Erhöhungsverlangens aus. Denn nach § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG schuldet der Verbraucher das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Diese Formulierung spricht sogar eher für einen Automatismus als für die Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung. Nach alledem kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass im Rahmen von § 9 WBVG die Möglichkeit der einseitigen Entgelterhöhung ausgeschlossen werden sollte.

Es bleibt damit bei dem Grundsatz, dass eine einseitige Vertragsänderung, soweit sie - wie hier - gesetzlich nicht vorgesehen ist, vertraglich vereinbart werden kann. Damit liegt keine unzulässige Abweichung von § 9 i.V.m. § 16 WBVG vor, da es sich bei den Klauseln in Ziffer 6.1 und Ziffer 6.2 um derartige vertragliche Vereinbarungen handelt, die im Übrigen inhaltlich die Regelungen des § 9 WBVG ausdrücklich übernommen haben.

Die Klauseln unterliegen jedoch der AGB Kontrolle. Die Vorschriften §§ 305 ff. BGB sind neben den Bestimmungen des WBVG anwendbar. Vorformulierte Regelungen in Formularverträgen bleiben Allgemeine Geschäftsbedingung und unterfallen somit den Regelungen der §§ 305 ff. BGB, auch wenn sie durch sozialrechtliche Vorschriften geprägt sind, wie Heimverträge (BGH vom 08.11.2001 - III ZR 14/01 zum AGBGB).

Die Klauseln unterfallen § 308 Nr. 4 BGB. Der einseitige Änderungsvorbehalt, den sie übereinstimmend vorsehen, ist wirksam. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sind die Regelungen für den Verbraucher zumutbar.

Bei sozialversicherten Personen (SGB XI) und Sozialhilfeempfängern (SGB XII) ergibt sich dies bereits aus einer Parallele zu §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 WBVG (so auch im Ergebnis Weidenkaff, in: Palandt, aaO zu § 9). Auch gegenüber sonstigen Heimbewohnern ist die Klausel wirksam. Im Gegensatz zu §§ 7 und 8 WBVG differenziert § 9 insoweit nicht. Die Ziffern 6.1. und Ziffer 6.2 des Heimvertrages sehen ausdrücklich vor, dass für sämtliche Vereinbarungen mit privat und nicht Versicherten dieselben Voraussetzungen gelten wie bei den übrigen Heimbewohnern. Das entspricht auch dem Gebot des § 7 Abs. 3 WBVG. Die privat und nicht versicherten Verbraucher genießen denselben Schutz, wie die Verbraucher, die Leistungen nach dem SGB XII oder SGB XI beziehen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in dem Falle, in dem das Wort "verlangen" in § 9 WBVG nicht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgelegt würde, eine Zustimmungspflicht des Verbrauchers bestünde. Es bestünde hingegen nicht die Situation, dass die Entgelterhöhung im Sinne einer vertraglichen Verhandlung zwischen dem Verbraucher und dem Heimbetreiber neu ausgehandelt würde. Der Verbraucher hätte lediglich die Möglichkeit, der Entgelterhöhung zuzustimmen oder aber den Vertrag zu kündigen. Die Möglichkeit der Kündigung besteht jedoch auch im Falle der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WBVG ist eine Kündigung durch den Verbraucher jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Heimbetreiber die Entgelterhöhung verlangt.

3. Auch die Klausel in Ziffer 12.3, welche den Heimbetreiber berechtigt, die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben zu veranlassen, wenn nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen Nachfrist eine Räumung nicht stattfindet, ist wirksam. Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Denn sie benachteiligt den Verbraucher nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Ziffer 12.3 stellt vielmehr einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Heimbewohners bzw. seiner Erben an der Befugnis zur Räumung und in Besitznahme der persönlichen Gegenstände einerseits und des Heimbetreibers an der neuen Belegung der wieder zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten andererseits dar. Der Heimvertrag kann durch Kündigung sowie durch Versterben des Heimbewohners enden (vgl. § 4 Abs. 3 WBVG, § 12.2 des Vertrages). Für beide Fälle regelt die Klausel - selbst wenn die verbraucherfeindlichste Auslegung gewählt wird - lediglich die Räumung von persönlichen Gegenständen aus dem leergezogenen Zimmer, nicht dagegen nach Kündigung den Auszug des Heimbewohners. Dies ergibt sich zum einen ausdrücklich aus dem Wortlaut der Klausel, die die Räumung und Lagerung der "persönlichen Sachen" nennt. Zum anderen ist der Räumungsanspruch auf Freigabe der Wohnung durch den Heimbewohner in Ziffer 11.2.5 geregelt, in welcher die "Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches" genannt wird. Der Räumungsanspruch wird damit gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt, bei Ziffer 12.3 geht es hingegen nur um die persönlichen Gegenstände.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich meistens um geringe Mengen persönlicher Dinge handelt, die zurückgelassen oder (im Todesfall) von den Erben noch nicht abgeholt wurden, was dann dazu führen würde, dass dieses dringend benötigte, grundsätzlich freie Zimmer nicht durch einen anderen Pflegebedürftigen belegt werden kann, wenn dem Heimbetreiber die Räumung und Einlagerung der Gegenstände versagt wäre. Es ist allgemein bekannt, dass bei Pflegeheimen üblicherweise lange Wartelisten bestehen. Eine Abweichung von gesetzlichen Regelungen zum Nachteil der Verbraucher vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 858 BGB vor, da der Besitz niemandem entzogen werden soll. Vielmehr erfolgt lediglich eine Einlagerung der Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Betroffenen, so dass dieser jederzeit auf die Gegenstände zugreifen kann.

Es bedarf vorliegend auch nicht der Nennung einer konkreten Nachfrist. Die Bezeichnung "angemessene Frist" ist durchaus ein im BGB gängiger Begriff welcher im Zweifelsfall auch der gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Dass die Einlagerung "auf Gefahr" der Verbraucher stattfinden soll, kann ebenso wenig beanstandet werden. Auch AGB sind nach erkennbarem Sinn und Zweck auszulegen. "Gefahr" meint ersichtlich nur den zufälligen Untergang oder Beschädigung einer Sache, nicht den Ausschluss der Haftung des Heimträgers für Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner Bediensteten.

Der Anspruch auf Zahlung von 35,67 € ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Die Klägerin hat ursprünglich für die Abmahnung von sechs Klauseln eine Abmahnpauschale von 214,00 € geltend gemacht. Damit ergibt sich ein Wert von 35,67 € als Abmahnpauschale pro beanstandeter Klausel.

Der Zinsanspruch resultiert aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709, § 708 Nr.11, § 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.142,66 EUR festgesetzt.






LG Dortmund:
Urteil v. 27.08.2013
Az: 25 O 135/13


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