Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Januar 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 156/05

(BPatG: Beschluss v. 31.01.2006, Az.: 27 W (pat) 156/05)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2005 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch den angegriffenen Beschluss nach vorangegangener Beanstandung die Anmeldung der Wortmarke Sexy Somethingfür alle beanspruchten Waren Klasse 03:

Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Badezusätze, soweit in Klasse 3 enthalten, Duschbäder, Deodorants zum persönlichen Gebrauch, Haarwässer, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare, Haarfestiger, Haarfärbemittel, Haartönungsmittel, Nagellack, Nagellackentferner, kosmetische Sonnenschutzmittel, Zahnputzmittel, nichtmedizinische Mund- und Zahnpflegemittel Klasse 18:

Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit i Klasse 18 enthalten, insbesondere Reise- und Handkoffer, Taschen, wie z. B. Sport- und Einkaufstaschen, Kleinlederwaren, insbesondere ungefüllte Necessaires, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Regenschirme, Sonnenschirme Waren aus Kunststoffen und Stoffen, nämlich Taschen, insbesondere Sport- und Einkaufstaschen soweit in Klasse 18 enthalten.

Klasse 25:

Damen- und Herrenbekleidungsstücke, einschließlich gewirkter und gestrickter, und solche aus Leder und Lederimitationen, insbesondere Blusen, Hemden, T-Shirts, Sweatshirts, Jacken, Pullover, Tops, Bustiers, Hosen, Röcke, Sets, Kostüme, Mäntel, Unterwäsche, Badebekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schals, Stirnbänder, Krawatten, Socken, Strümpfe, Strumpfhosen, Jogging- und Fitnessbekleidungsstücke, Handschuhe, Gürtel für Bekleidungsstücke, Schuhegemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres im Sinne von "erotisches Etwas" verständlich, was sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich als schlagwortartige, sachliche Angabe in Bezug auf deren Beschaffenheit beziehungsweise Verwendungszweck darstelle.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei für die angemeldeten Waren unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keine produktbeschreibenden Inhalte aufweise. Wenngleich die Wortbestandteile der angemeldeten Marke für sich genommen verständlich und üblich seien, ergebe sich aus der Zusammenfügung ein Gesamtbegriff, der jedenfalls im Hinblick auf die beanspruchten Waren keinen greifbaren Sachbezug mehr habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Um eine derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke jedoch nicht. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass das angesprochene allgemeine Publikum die in der Marke enthaltenen Wortelemente erkennen und als "erotisches Etwas" unmittelbar verstehen wird. Ein solcher Sinngehalt der angemeldeten Marke stellt sich indes nicht als eine rein produktbezogene Sachaussage dar, die der Verkehr nur als solche verstehen würde. Dem verständigen Betrachter, dem diese Bezeichnung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren begegnet, wird sich nämlich ein auf diese Waren zu beziehender Sinngehalt keineswegs erschließen. Es mag sein, dass einzelne der beanspruchten Produkte in sinnvoller Weise mit dem Adjektiv "sexy" bezeichnet werden können. Eine Produktbeschreibung in diesem Sinne mit dem Zusatz "something" erschiene dagegen äußerst unüblich. Einen konkreten Artikel - und bei der markenmäßigen Kennzeichnung geht es um solche - als ein "etwas" zu bezeichnen, entspricht weder dem allgemeinen noch dem werbeüblichen Sprachgebrauch. Durch den Zusatz "something" erhält die angemeldete Marke einen Bedeutungsgehalt, der sich jedenfalls nicht mehr auf die vermeintliche, angepriesene oder vielleicht auch tatsächlich vorhandene Eigenschaft "erotisch" reduzieren lässt. Der damit diffuse Bedeutungsüberschuss der angemeldeten Marke gegenüber der in dem verwendeten Adjektiv enthaltenen Sachaussage führt dazu, dass der Gesamtbegriff im Hinblick auf die betreffenden Waren selbst völlig nichtssagend wird. Insoweit ist er trotz seines - abstrakt gesehen - klaren Bedeutungsgehalts inhaltsleer. Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke aber nicht auf den abstrakten Bedeutungsgehalt abzustellen ist, sondern auf die Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Mangels anderer Anhaltspunkte hat der Verkehr folglich keine Veranlassung, sie als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis anzusehen.

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.






BPatG:
Beschluss v. 31.01.2006
Az: 27 W (pat) 156/05


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