Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. September 2004
Aktenzeichen: 34 W (pat) 342/02

(BPatG: Beschluss v. 23.09.2004, Az.: 34 W (pat) 342/02)

Tenor

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 9 und der angepassten Beschreibung in geänderter Fassung sowie den Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

Gründe

I Gegen das am 1. August 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Windenseil für einen Autokran" hat die T... Gesellschaft m.b.H.

in W..., Ö...

am 22. Oktober 2002 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende nennt neben den im Erteilungsverfahren bereits berücksichtigten Druckschriften

(E1) DE 40 22 275 A1 und

(E2) DE-PS 386 696 noch die

(E3) DE 19 00 909 A1

(E4) DE-PS 225 016

(E5) DE-PS 154 329

(E6) "Grundlagen der Fördertechnik". Einführung, Bauteile und Maschinensätze, Grundlagen des Stahlbaus. Aus: "Fördertechnik", herausgegeben von Prof. Dr.-Ing. F. Kurth, VEB Verlag Technik Berlin, 5. Aufl., Oktober 1973, S. 35 sowie

(E7) "Seile, Ketten und Lastaufnahmemittel im Hebezeugbetrieb" von Dipl.-Ing. Friedrich Hofmann, Band 16, Materialfluß im Betrieb, Herausgeber: VDI-Fachgruppe Förderwesen, 1967, VDI-Verlag Düsseldorf, S. 15 und führt aus, für den Fachmann bedurfte es keiner erfinderischen Überlegungen, um ausgehend von der Druckschrift E1 eine Verbindungstechnik für zwei zu verbindende Seilenden anzuwenden, wie sie aus dem Stand der Technik bspw nach der Druckschrift E3 bekannt sei. Der erteilte Anspruch 1 beruhe daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Wortlaut des Anspruchs 1 verletze darüber hinaus das Klarheitsgebot des § 35 Abs 1 Nr 2 PatG, da nicht eindeutig feststehe, ob mit dem Windenseil gleichzeitig auch dessen Kombination mit einer Windentrommel und einer Seilrolle unter Schutz gestellt sei. Den Unteransprüchen 2 bis 9 komme eine selbständig schutzbegründende Bedeutung nicht zu.

Mit Eingabe vom 22. September 2004 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 überreicht sie eine neue Fassung der Beschreibung und neue Patentansprüche 1 bis 9 und stellt den Antragdas Patent beschränkt mit diesen Unterlagen sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Windenseil für einen Autokran mit einem verlängerbaren Ausleger, wobei das Seil mit seinem einen Ende an der Windentrommel befestigt ist und im Bereich des anderen Endes eine aufgepresste Stahlhülse trägt, dadurch gekennzeichnet, dass das Windenseil (7) eine Verlängerung (8) begrenzter Länge aufweist, die über eine Seilrolle (9, 11) des Auslegers (10) und/oder des Kranhakens (12) geführt ist und zur Verbindung dieser Verlängerung (8) mit dem Windenseil (7) das Seilende (1) mit der Stahlhülse (2) in eine Seilbirne (3) einer aus zwei Seilbirnen (3, 4) und einem zu öffnenden Schäkel (5) bestehenden Seilverbindung (6) lösbar eingesetzt ist."

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG).

Die Prüfung durch den gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG für die Entscheidung über den Einspruch zuständigen Senat hat ergeben:

1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist wie beantragt beschränkt aufrechtzuerhalten.

a. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

b. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.

c. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

d. Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sind ebenfalls patentfähig.

3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3 und 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Darüber hinaus hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 ausdrücklich den Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses erklärt.

Dr. Ipfelkofer Ihsen Schwarz Pontzen Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.09.2004
Az: 34 W (pat) 342/02


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