Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Mai 2009
Aktenzeichen: 33 W (pat) 119/07

(BPatG: Beschluss v. 14.05.2009, Az.: 33 W (pat) 119/07)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts vom 1. März 2007 und vom 5. September 2007 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen bzw. die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt worden ist.

Gründe

I.

Die Bezeichnung One-Stop-Livingist am 8. Juni 2006 für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden, u. a. für:

Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten); Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, ...; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; ...; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; ...; Durchführung von Transkriptionen; ...; Lohnund Gehaltsabrechnung; Marketing (Absatzforschung); ...; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Werbeflächen; Vermittlung von Adressen; Vermittlungvon Handelsund Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; ...; Warenund Dienstleistungspräsentationen; Werbung; ...

Klasse 36: Beleihen von Gebrauchsgütern; Clearing (Verrechnungsverkehr); ..., Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Effektengeschäfte; Einziehung von Außenständen (Inkassogeschäfte); ...; Finanzwesen; ...; Immobilienverwaltung; ...; Versicherungswesen; ...

Klasse 42: Aktualisieren von Computer-Software; ...; Bauberatung; Beratung für Telekommunikationstechnik; ...; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemikers; ..., Dienstleistungen eines Grafikers; ...; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; ...; Wettervorhersage.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit teilweise zurückgewiesen, und zwar für alle Dienstleistungen, außer "Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Durchführung von Transkriptionen, Lohnund Gehaltsabrechnung, Vermietung von Büromaschinen und -geräten, Vermietung von Werbeflächen, Wettervorhersage".

Soweit die Anmeldung zurückgewiesen werde, bestehe ein Freihaltungsbedürfnis. Die Bezeichnung "1-Stop" bzw. "One-Stop" sei in ihrer Bedeutung "aus einer Hand stammend" allgemein verständlich. Die Gebräuchlichkeit belege auch eine große Anzahl von Treffern auf deutschsprachigen Seiten im Internet. Die Ergänzung zu "1-Stop-Living" bzw. "One-Stop-Living" lasse den unmittelbaren Schluss zu, dass das Zeichen übersetzt "Leben aus einer Hand" bedeute und "ein Konzept zur Anlage von Wohnund Lebensräumen" bezeichne, bei dem alle für die Lebensführung wichtigen Institutionen in unmittelbarer Nähe eingerichtet würden. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen sei die angemeldete Marke als beschreibende Sachangabe geeignet, nämlich dahingehend, auf deren Inhalt, Bestimmung und Thematik hinzuweisen. Liege eine bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile vor, könne dies nicht zur Schutzfähigkeit führen. Da die beschreibende Bedeutung deutlich zutage trete und Wortkombinationen dieser Art üblich seien, bestehe ein Freihaltungsbedürfnis. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke im Umfang der Zurückweisung die Unterscheidungskraft, da sie sich in einer reinen Sachaussage erschöpfe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen konkreten Sachantrag gestellt hat. Der Anmelder ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke entgegen der Auffassung der Markenstelle die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und insbesondere nicht über einen deutlich im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt verfüge. Die angemeldete Bezeichnung sei ein Fantasiename, der beim durchschnittlichen inländischen Verbraucher keinerlei Assoziationen mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung hervorrufe. Die vom Patentamt vorgelegte Internetrecherche könne die Behauptung, dass es sich um eine gängige Wortbildung handele, nicht belegen. Vielmehr werde deutlich, dass die Gesamtbezeichnung ausschließlich im Ausland und dort nur sehr vereinzelt verwendet werde. Die getrennte Recherche nach den Begriffen "1-Stop" bzw. "One-Stop" und "Living" führte zu einer Aufspaltung der Gesamtbezeichnung, so dass diesem Rechercheergebnis keine Bedeutung zukomme. Eine solche zergliedernde Betrachtungsweise müsse unterbleiben. Die Eintragungsfähigkeit sei zu bejahen, wenn der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenführung beschreibender Elemente hinausgehe. Vorliegend komme hinzu, dass es nur auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankomme, wobei nur naheliegende Übersetzungen zu berücksichtigen seien, deren Sinngehalt schnell erfasst werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr sei eine sorgfältige Analyse der Wortbestandteile notwendig, um zu dem Sinngehalt "Ein-Haltlebend" oder auch "Ein-Halt-Leben" zu kommen. Auf die Bedeutung "aus einer Hand lebend" komme der Verkehr nur bei gehöriger Anstrengung, wobei auch dann unklar bleibe, was dies bedeute. Die Differenzierung in Bezug auf die anerkannten und die zurückgewiesenen Dienstleistungen sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Schließlich stelle die angemeldete Bezeichnung auch keine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats weder ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für eine Person oder ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 -36) "BIOMILD"; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach der Erkenntnis des Senats vorliegend ein Eintragshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Bei den vorliegend beanspruchten zahlreichen Dienstleistungen sind die unterschiedlichsten Fachkreise angesprochen, teilweise aber auch die Masse der allgemeinen Verbraucher.

Die angemeldete englischsprachige Wortfolge "One-Stop-Living" und auch die Zahlen-/Wortfolge "1-Stop-Living" sind lexikalisch nicht nachweisbar. Bei einer Internetrecherche auf deutschsprachigen Seiten kann die Bezeichnung "One-Stop-Living" nicht ermittelt werden. Gleiches gilt entsprechend für die Bezeichnung "1Stop-Living". Die Wortfolge "One-Stop-Living" erscheint lediglich auf der Internetseite eines Architekten im Zusammenhang mit der Darstellung eines (Wohn-) Hauses in Basel, wobei nicht erläutert wird, was die Wortfolge bedeuten soll.

Die angemeldete, aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete angemeldete Bezeichnung bedeutet bei wörtlicher Übersetzung "Ein-Halt-Leben" bzw. "Ein-Haltlebend" oder auch "mit einem Halt Leben" bzw. "mit einem Halt lebend". Zu diesem Verständnis werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres kommen. Mit diesen Bedeutungen lassen sich nach Auffassung des Senats die beanspruchten Dienstleistungen aber nicht sinnvoll beschreiben. Um zu sinnvolleren Deutungen zu kommen, bedarf es vertiefter Englischkenntnisse und einer eingehenden sprachlichen Analyse. "Onestop" bedeutet "mit einem Halt" (vgl. dazu das Internet-Wörterbuch "dict.cc"). Wortbildungen mit einem nachfolgenden Substantiv, wie "onestop banking" (= Finanzsupermarkt), "onestop finance" (Finanzierung aus einer Hand) oder "onestop shop" (= Laden, der alles aus einer Hand bietet) weisen darauf hin, dass entsprechende (komplexe) Leistungen oder verschiedene Waren und Dienstleistungen von einem Anbieter erbracht bzw. angeboten werden. Der Begriff "One-Stop-Shop" wird im Inland insbesondere im Bereich der Wirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung dazu verwendet, auf die gegebenenfalls vorhandene Möglichkeit hinzuweisen, alle notwendigen bürokratischen Schritte, die für eine Maßnahme (z. B. Unternehmensgründung, Informationen für Bildungsangebote, Erfüllung von Steuerpflichten) notwendig sind, an einer einzigen Stelle zu erledigen. Daneben wird der Begriff auch dazu verwendet, auf "Leistungen aus einer Hand" hinzuweisen. Der englische Begriff "living" kann bedeuten "Wohn-, Leben, Pfründe, Unterhalt, Broterwerb, Lebensweise, Lebensunterhalt" (vgl. dazu Internet-Wörterbuch "dict.cc"). Mit diesen bereits vertieften sprachlichen Erkenntnissen kann die angemeldete Wortfolge gedeutet werden im Sinne von "Leben aus einer Hand" oder "Lebensunterhalt aus einer Hand". Auch damit lassen sich nach Auffassung des Senats die beanspruchten Dienstleistungen nicht sinnvoll beschreiben. Erst wenn man nach weiteren sinnvollen Deutungsmöglichkeiten sucht und etwas freier übersetzt und kombiniert und zu einer Deutung im Sinne von "Dinge fürs Leben aus einer Hand" gelangt, könnte man insbesondere bei komplexeren Dienstleistungen zu einer beschreibenden Angabe dahingehend kommen, dass hier diese komplexen Dienstleistungen aus einer Hand angeboten werden (z. B. schlüsselfertiges Bauen aus einer Hand), wobei nach wie vor relativ unklar bleibt, was der Begriff "living" im Sinne von "Leben" oder "lebend" eigentlich genau bedeuten soll. Im Übrigen ist diese Art der Sinnsuche und Analyse für die markenrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Verkehr Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtform aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196 mit zahlreichen Nachweisen).

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Wortfolge "One-Stop-Living" auf englischsprachigen Internetseiten vereinzelt im Sinne eines bestimmten (integrierten) Wohnkonzepts verwendet wird. Nach der Beschreibung auf diesen wenigen Internetseiten soll es dieses Wohnkonzept ermöglichen, verschiedenste Bedürfnisse an einem Ort bzw. in der Wohnung oder in der Nähe der Wohnung zu befriedigen, z. B. Privatleben und Beruf an einem Ort zu ermöglichen oder verschiedenste Einrichtungen in der Wohnung, im Haus oder in der Nähe der Wohnung oder des Hauses zur Verfügung zu haben. Unter diesem Aspekt könnte die angemeldete Marke mit der Bedeutung "Leben an einem Ort" zur Bezeichnung von Dienstleistungen geeignet zu sein, bei denen es im weitesten Sinne um Wohnkonzepte gehen kann. Dies sind vorliegend Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien oder auch die Dienstleistung "Städteplanung", bei der es ebenfalls um die Realisierung solcher Konzepte gehen könnte. Da die Wortfolge selbst auf englischsprachigen Internet-Seiten in dem dargestellten Sinne nur vereinzelt verwendet wird, kann nach Auffassung des Senats allerdings schon nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Wortfolge als geläufiger Fachbegriff im englischsprachigen Raum etabliert hat. Ausgehend davon gibt es noch weniger Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Bezeichnung von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen künftig für eine entsprechende beschreibende Verwendung benötigt werden könnte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG letztlich nicht bejaht werden kann.

2. Der angemeldeten Bezeichnung kann auch die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Diese fehlt einer Marke insbesondere dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht bei der angemeldeten Bezeichnung eine solche beschreibende Bedeutung gerade nicht im Vordergrund.

Bender Kätker Knoll Cl






BPatG:
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Az: 33 W (pat) 119/07


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