Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 15. Januar 1997
Aktenzeichen: 6 U 63/96

(OLG Köln: Urteil v. 15.01.1997, Az.: 6 U 63/96)

1. Werden in einem Zeitschriftenbeitrag typische Fallkonstellationen rechtlicher und steuerrechtlicher Natur (hier: Probleme des Bausparens) erörtert, liegt hierin auch dann keine individuelle Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Rechtsberatungsgesetzes, wenn dem Artikel keine fiktiven Sachverhalte, sondern tatsächliche Erfahrungen realer, mit Phantasienamen belegter Personen zugrundeliegen, die mittels einer Fragebogenaktion des Presseorgans zuvor eingeholt worden sind. Auch in einem solchen Falle handelt es sich in der Regel um (belehrende) Informationen an die Leserschaft insgesamt und nicht um die individuelle rechtliche Beratung gerade der Personen, deren ,Fälle" - z.T. mit pressetypischen Originalzitaten - in dem Artikel dargestellt sind. 2. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG stellt grundsätzlich zugleich einen solchen gegen § 1 UWG dar. Bei einem Presseunternehmen gilt das allerdings nur, wenn konkrete Umstände festgestellt werden, die hinreichend erkennen lassen, daß neben der Absicht, die Leserschaft zu unterrichten, der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.

Gründe

Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin der Zeitschrift ,D.", in deren

Ausgabe 8/95 (August 1995) der Artikel ,BAUSPAREN Die sieben

Todsünden" erschienen ist wie nachstehend wiedergegeben: Der Kläger

sieht in diesem Artikel einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG

in Verbindung mit § 1 UWG und nimmt in seiner Eigenschaft als

Rechtsanwalt die Beklagten - die Beklagte zu 1) als Verlegerin der

Zeitschrift ,D.", den Beklagten zu 2) als deren verantwortlichen

Redakteur, der auch den fraglichen Artikel verfaßt hat, und den

Beklagten zu 3) als Mitwirkenden an dem Artikel - auf Unterlassung

in Anspruch.

Dem Artikel ,BAUSPAREN Die sieben Todsünden" und dem

vorliegenden Rechtsstreit war u.a. folgendes Geschehen

vorausgegangen:

Im Heft 2/95 (Februar 1995) der Zeitschrift ,D." war den Lesern

die Möglichkeit angeboten worden, ihren Bausparvertrag nach

Ausfüllen und Óbersenden des gleichzeitig veröffentlichten

Fragebogens sowie gegen Óbermittlung eines Schecks in Höhe von

40,00 D. an die D.Redaktion überprüfen zu lassen (vgl. dazu Bl. 45

- 52 d.A.). Dieser Artikel führte zu der einstweiligen Verfügung

des Landgerichts Köln vom 30. Januar 1995 (81 O 15/95 LG Köln, Bl.

64 f. d.A.), die der K.er Anwaltsverein gegen die Beklagten zu 1)

und 2) des vorliegenden Rechtsstreits erwirkt hatte. Mit

anwaltlichem Schreiben vom 3. Februar 1995 (Bl. 75 f. d.A.) gaben

daraufhin die Beklagten zu 1) und 2) dieses Verfahrens hinsichtlich

der im Heft 2/95 angekündigten D.-Aktion gegenüber dem K.er

Anwaltsverein eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab mit

einem Vorbehalt, was die Auswertung des im Februarheft 1995 der

,D." abgedruckten Fragenkatalog betrifft. Dieser Vorbehalt sowie

das in diesem Schreiben vom 3. Februar 1995 angeführte

Begleitschreiben, mit dem die Auswertung der Fragenaktion jeweils

an den Einsender versandt werden sollte, war Anlaß für die von dem

Kläger des vorliegenden Verfahrens am 10. Februar 1995 im Verfahren

81 O 26/95 LG Köln erwirkte einstweilige Verfügung (vgl. dazu Bl.

78 f. d.A.). Den Beklagten zu 1) und 2) war mit dieser

Beschlußverfügung des Landgerichts Köln untersagt worden, ,die in

Verfolg der von Lesern der ,D." ausgefüllten und eingesandten

Fragebögen, wie sie in der Ausgabe ,D." (West) 2/95 auf S. 131/132

abgedruckt worden sind, mit dem vorstehend erwähnten

Begleitschreiben zurückzusenden."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 1995 (Bl. 128 - 133

d.A.) gaben die Beklagten zu 1) und 2) gegenüber dem K.er

Anwaltsverein eine strafbewehrte

Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Ankündigung

und Durchführung der in der D.-Ausgabe 2/95 beschriebenen D.-Aktion

ab und verpflichteten sich zugleich strafbewehrt, es zu

unterlassen, eine Auswertung der zu dieser Aktion von Lesern

eingesandten Fragebögen mit dem in dem anwaltlichen Schreiben der

Beklagten vom 3. Februar 1995 angeführten Begleitschreiben an die

jeweiligen Einsender der Fragebögen zu versenden. Die

Unterlassungsverpflichtung zu der Auswertung der Fragebögen und dem

Begleitschreiben erklärten dabei die Beklagten zu 1) und 2)

ebenfalls gegenüber dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits.

Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 (Bl. 86 d.A.) sandte die

Beklagte zu 1) die ihr von Lesern im Anschluß an die Aktion im

Februarheft 1995 der Zeitschrift ,D." eingesandten Schecks an die

jeweiligen Einsender zurück, wobei es in diesem Anschreiben unter

anderem wie folgt heißt:

,Sie haben sich per Fragebogen an der D.-Aktion ,Bausparvertrag"

beteiligt. Leider können wir die Aktion nicht innerhalb der

geplanten 6-Wochen-Frist abwickeln. Sie erhalten deshalb zu unserer

Entlastung Ihren Verrechnungsscheck über 40 Mark hiermit zurück.

Sobald wir eine Möglichkeit finden, Ihnen Ihr Gutachten

zuzustellen, erhalten Sie es ohne Berechnung als Service der

D.."

In der ,D."-Ausgabe von April 1995 ging die Beklagte zu 1) auf

das vorliegend dargestellte Geschehen ein (Bl. 88 - 91 d.A.). In

dem ,EDITORIAL" des Chefredakteurs Z. der Beklagten zu 1) heißt es

dabei u.a.:

,Teilnehmer an der D.-Aktion können darauf vertrauen, daß sie

rechtzeitig ihr Gutachten erhalten, zumal der K.er Karneval

inzwischen vorbei ist."

Im August 1995 erschien sodann der Artikel in der Zeitschrift

,D.", wie er bereits eingangs des Tatbestandes dieses Urteils

wiedergegeben worden ist. Dieser Artikel führte zunächst zu der von

dem Kläger im Verfahren 81 O 141/95 LG Köln am 3. August 1995

erwirkten einstweiligen Verfügung (Beschlußverfügung) gegen die

Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits und sodann zu dem

vorliegenden Hauptsacheverfahren.

Der Kläger hat geltend gemacht, der streitgegenständliche

,D."-Artikel 8/95 stelle insbesondere unter Beachtung der

Vorgeschichte des Berichts in den Augen von sieben Lesern, die sich

an der ,D."-Aktion vom Februar 1995 beteiligt haben, das seinerzeit

angekündigte Gutachten dar. Bei der Schilderung der einzelnen Fälle

(als sog. ,Sündenfälle") in dem Artikel seien - wie in der ersten

Instanz unstreitig war - entsprechend dem Schlußhinweis des

Artikels tatsächlich nur die Namen geändert worden. Jeder dieser

Einsender habe daher anhand der im übrigen sehr genauen Daten sich

und ,seinen" Fall wiedererkennen und folglich auch den dort

gegebenen Ratschlag als auf ihn bezogen erkennen können; angesichts

der Langfristigkeit von Bausparverträgen handele es sich zudem nach

wie vor um einen Rat in einem aktuellen Rechtsfall. Eine

Notwendigkeit, aus journalistischen Erwägungen heraus so wie

geschehen vorzugehen, nämlich nicht nur die OriginalSachverhalte im

Artikel anzuführen, sondern sogar darauf noch ausdrücklich

hinzuweisen, bestehe nicht. Der Kläger hat weiterhin die Ansicht

vertreten, für den streitgegenständlichen Artikel sei ebenfalls der

Beklagte zu 3) verantwortlich, denn dieser habe - wie bereits bei

der Ausschreibung der ,D."-Aktion angekündigt - an der Auswertung

der Einsendungen mitgewirkt, wie auch in der einleitenden Bemerkung

des Artikels vom August 1995 verlautbart.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden

Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes

in Höhe von bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,

den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen, im

Wirtschaftsmagazin ,D." 8/95 auf den Seiten 90 bis 92 und 94 bis 97

abgedruckten Artikel

,BAUSPAREN Die sieben Todsünden"

zu vertreiben und/oder diesen Artikel zu bewerben:

- es folgt nunmehr im Klageantrag der vorstehend wiedergegebene

Artikel aus der Zeitschrift ,D." -

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Passivlegitimation des Beklagten zu 3)

geleugnet und im übrigen die Ansicht vertreten, der vom Kläger

beanstandete Artikel in der Zeitschrift ,D." vom August 1995 stelle

keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar. Für eine

entsprechende Qualifizierung dieses Artikels fehle es bereits

daran, daß bei einem Erscheinen dieses Artikels ca. 6 Monate nach

der im Februar 1995 angekündigten Fragebogen-Aktion eine konkrete

Angelegenheit der Leser, die sich an der damaligen Aktion beteiligt

haben, nicht mehr habe gefördert werden können. Im übrigen bestehe

auch ein massives öffentliches Interesse an einer konkret

gehaltenen Information über vorhandene Mißstände. Zu

berücksichtigen sei weiterhin, daß vorliegend erkennbar der

journalistische Zweck im Vordergrund stehe; die Vorgeschichte sei

durch die abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen

endgültig abgeschlossen und könne in die Bewertung nicht mehr mit

einbezogen werden.

Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien in der ersten

Instanz wird auf die dortigen Schriftsätze der Parteien Bezug

genommen.

Mit dem am 14. März 1996 verkündeten Urteil hat das Landgericht

Köln dem Klagebegehren des Klägers antragsgemäß gegenüber allen

Beklagten stattgegeben und die Klage gemäß § 1 UWG in Verbindung

mit Art. 1 § 1 RBerG als begründet erachtet. Nach Ansicht des

Landgerichts ist das beanstandete Verhalten der Beklagten als

unmittelbare Förderung konkreter Rechtsangelegenheiten Dritter mit

den erteilten Auskünften zu werten, denn in jedem der sieben

,Sündenfälle", die nichts anderes seien als sieben ernsthaft und

tatsächlich gestellte Fragen der Leser nach Ratschlägen, wie weiter

zu verfahren sei, würden genaue Ratschläge hinsichtlich der

notwendigen oder zumindest sinnvollen Maßnahmen gegeben. Daß auch

andere Leser von der im Artikel vorgeschlagenen ,Strategie"

profitieren könnten, wenn sie sich in einer in den wesentlichen

Aspekten identischen Situation glaubten, sei dabei ohne Bedeutung.

Bei den fraglichen Ratschlägen handele es sich auch um eine

Raterteilung in konkreten und insbesondere auch noch in aktuellen

Rechtsangelegenheiten, denn ohne gegenteilige Anhaltspunkte sei

aufgrund der Besonderheiten der Materie - nämlich angesichts der

langfristigen Bindungen von Bausparverträgen - davon auszugehen,

daß auch noch 6 Monate nach Óbersendung des ausgefüllten

Fragenkatalogs Beratungsbedarf bestehe. Hinzu komme ergänzend, daß

die Empfänger der von der Beklagten zu 1) zurückgesandten Schecks

ausdrücklich aufgefordert worden seien zu warten, wobei diese

Aufforderung zugleich belege, daß entgegen der Auffassung der

Beklagten die Vorgeschichte durchaus noch eine ganz erhebliche

Rolle bei der Beurteilung des Falles spiele. Schließlich sei auch

davon auszugehen, daß die sieben Personen, deren Fälle den sieben

,Sündenfällen" zugrunde liegen, ,ihren" Fall problemlos

wiedererkennen könnten. Angefangen vom Wohnort über den Namen der

Bausparkasse bis hin zu den individuellen Vertragsdaten seien mehr

als ausreichende Wiedererkennungsmerkmale angegeben, zumal die

Teilnehmer an der Februaraktion 1995 nach Erhalt des Briefes der

Beklagten zu 1) vom 21. Februar 1995 nach ,ihren" Daten auch

ausdrücklich suchten. Vor diesem Hintergrund gehe jedoch die

vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus, denn es

sei zur Wahrnehmung der journalistischen Aufgabe der Beklagten

keineswegs erforderlich, wie geschehen, echte Sachverhaltselemente

so gut wie unverschlüsselt als Aufhänger einer Berichterstattung zu

verwenden. Zwar mögen bestimmte ,echte" Angaben notwendig sein, um

das Interesse des Lesers wirkungsvoll anzusprechen und sie

tatsächlich zu informieren und nicht nur zu unterhalten. Hierzu sei

es jedoch nicht notwendig, die journalistische Bearbeitung

hinsichtlich des tatsächlichen Ausgangspunktes auf das Heraussuchen

möglichst typischer Fallgestaltungen zu beschränken. Angesichts

dieser Situation könne es daher auch nicht mehr auf eine Abwägung

ankommen, die sich nach Ansicht des Landgerichts notwendigerweise

auf eine rein zahlenmäßige Gewichtung - einerseits die große Masse

der Leser, für die es sich um eine allgemeine ,Belehrung" handele,

und andererseits ,nur" sieben Einzelpersonen, denen Rechtsrat

erteilt werde - beschränken würde. Jedenfalls nach der

Vorgeschichte des ,D."-Artikels vom August 1995 und mit Rücksicht

auf die problemlose, d.h. dem Journalisten jegliche Freiheiten bei

der öffentlichen Meinungsbildung belassende Möglichkeit einer

,freien", gleichwohl aber typisch bleibenden

Sachverhaltsschilderung könne der feststehende Verstoß gegen das

Rechtsberatungsgesetz nicht (mehr) damit gerechtfertigt werden, daß

die Unterrichtung der Àffentlichkeit im Vordergrund stehe.

Die Passivlegitimation des Beklagten zu 3) für die vom Kläger

beanstandete Wettbewerbshandlung hat das Landgericht mit der

Begründung bejaht, daß es Sache des Beklagten zu 3) gewesen wäre,

genauer darzulegen, worin seine Mitwirkung hinsichtlich des

fraglichen Artikels bestanden habe, nachdem er in diesem Artikel

nicht nur wörtlich zitiert werde, sondern sogar im

,Ursprungsartikel" vom Februar 1995 als Mitwirkender mit Bild

vorgestellt worden sei und anschließend die geforderte

Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung des

Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug

genommen.

Gegen dieses ihnen am 28. März 1996 zugestellte Urteil haben die

Beklagten am 29. März 1996 Berufung eingelegt, die sie nach

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Mai 1996

fristgerecht am 28. Mai 1996 begründet haben.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches

Vorbringen. Wie bereits in der ersten Instanz machen die Beklagten

auch im Berufungsverfahren geltend, daß der beanstandete

Presseartikel keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

beinhalte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts, so meinen die

Beklagten, sei der Artikel ,Die sieben Todsünden" nicht das den

Lesern im Heft der ,D." 2/95 und im Schreiben der Beklagten zu 1)

vom 21. Februar 1995 versprochene Kurzgutachten für zumindest

sieben Leser, sondern ein allgemein gehaltener Bericht über

Probleme beim Bausparen. Der Artikel sei viel zu allgemein, als daß

er eine Antwort auf die im Februar 1995 konkret gestellten Fragen

der Leser darstellen könne. Was die vom Landgericht vorgenommene

Auslegung des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 21. Februar 1995

angehe, sei dem entgegenzuhalten, daß für den Leser aus diesem

Anschreiben deutlich hervorgehe, daß die Beklagte zu 1) die

Gutachten in der ursprünglich vorgesehenen Form, nämlich als

Individualgutachten, habe anfertigen wollen, sobald sie dazu

rechtlich in der Lage gewesen sei. Dabei sei die Erstellung dieser

Gutachten ausweislich des dritten Absatzes des Anschreibens jedoch

unmißverständlich an die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom

30. Januar 1995 gekoppelt worden. Den Lesern sei weiterhin kein

Termin für die Erstellung dieser Gutachten in Aussicht gestellt,

noch seien sie in irgendeiner Form dazu animiert worden, die

kommenden D.-Ausgaben zu verfolgen. Vielmehr hätten die Leser nach

dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 21. Februar 1995 davon

ausgehen müssen, daß die Beklagte zu 1) unaufgefordert auf sie

persönlich zugehen werde. Vor diesem Hintergrund werde deutlich,

daß der Bericht ,Die sieben Todsünden" sich nicht an die Teilnehmer

der D.-Aktion 2/95, sondern allgemein an die an Bausparfragen

interessierten Leser wende. Dem entspreche, daß der Artikel die

D.-Aktion 2/95 nicht aufgreife, sondern lediglich in der Einleitung

kurz auf das ,Ergebnis der D.-Bausparkassen-Aktion" Bezug

nehme.

Soweit das Landgericht und der Kläger davon ausgingen, die von

den Beklagten zu 1) und 2) in dem Artikel ,Die sieben Todsünden"

vorgenommene Verfremdung der Fallbeispiele sei nicht weitgehend

genug, um eine konkrete Rechtsberatung der in den sieben

Fallgruppen genannten Lesern auszuschließen, sei diese

Argumentation widersprüchlich. Hätten die Beklagten zu 1) und 2)

eine einzelfallbezogene Rechtsberatung beabsichtigt, hätte für sie

kein Anlaß bestanden, überhaupt eine Abstrahierung der Sachverhalte

und eine Ànderung der Lesernamen vorzunehmen. Umgekehrt werde sich

ein Leser, selbst wenn er sich wiederzuerkennen glaube, aufgrund

der Namensänderung sowie der allgemein gehaltenen Ausführungen über

Probleme beim Bausparen nicht angesprochen fühlen; keineswegs werde

er diesem Artikel einen unmittelbar an ihn gerichteten Rechtsrat

entnehmen. In diesem Zusammenhang seien auch der Sinn und Zweck der

Berichterstattung zu beachten. Eine Redaktion, die 1,5 Millionen

Leser erreichen wolle - dies entspreche der Reichweite der

Zeitschrift D. - werde nicht, wie es dem Kläger vorschwebe, einen

Artikel verfassen, um in sieben Fällen Rechtsrat zu erteilen.

Vielmehr würden die stapelweise eingegangenen Zuschriften im Rahmen

der redaktionellen Recherche aufgearbeitet und zum Zwecke der

allgemeinen Berichterstattung verwertet. Es liege aus der

Sichtweise der Redaktion völlig fern, Einzel-Rechtsrat zu erteilen

oder einen solchen auch nur anzustreben.

Die Beklagten machen weiterhin geltend, das Landgericht habe bei

der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, daß das

Vorgehen der Beklagten nicht geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1

RBerG sei. Die nach diesem Tatbestandsmerkmal erforderliche

Wiederholungsgefahr sei vorliegend nicht ersichtlich, denn die

Beklagte zu 1) beabsichtige nicht, einen weiteren Artikel über

Falschberatung bei Bausparverträgen zu publizieren; sie halte das

Informationsinteresse des Lesers hieran für erschöpft. Eine

Wiederholungsgefahr könne auch nicht im Hinblick auf die Aktion

,D." 2/95 angenommen werden. Wie bereits dargelegt handele es sich

bei dem Artikel in D. 8/95 nicht um eine daran anknüpfende

,Nachfolge"-Beratung, sondern um allgemein gehaltene Informationen

über Probleme beim Abschluß von Bausparverträgen.

Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, das Landgericht habe

nicht zutreffend berücksichtigt, daß das Rechtsberatungsgesetz als

allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG wiederum im Lichte

des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden

müsse. Bei der somit erforderlichen Abwägung zwischen der Bedeutung

des eingeschränkten Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 GG einerseits und

dem Schutzgut, dem das Rechtsberatungsgesetz dient, andererseits,

hätte das Landgericht eine Interpretation vornehmen müssen, nach

der der besondere Wertgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG gewahrt bleibe.

Dies hätte jedoch im vorliegenden Fall dazu führen müssen, dem

Grundrecht der Pressefreiheit den Vorrang gegenüber dem

Rechtsberatungsgesetz einzuräumen.

Die Beklagten beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen

des Landgerichts Köln vom 14. März 1996 die Klage abzuweisen;

2. ihnen - den Beklagten - nachzulassen, etwaige erforderliche

Sicherheit durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als

Fortsetzung: 6 U 63/96A, Datensatznummer: 1981






OLG Köln:
Urteil v. 15.01.1997
Az: 6 U 63/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d26110bd87fb/OLG-Koeln_Urteil_vom_15-Januar-1997_Az_6-U-63-96




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share