Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Juli 2007
Aktenzeichen: 12 O 428/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.07.2007, Az.: 12 O 428/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Weder ist für die Klage der Weg zu den Sozialgerichten eröffnet, noch kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die in § 66 des "Vertrages Ärzte/Unfallversicherung" enthaltene Schiedsgerichtsabrede berufen.

a) Für die Klage ist, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in dem Schriftsatz vom 13.07.2007, gemäß § 13 GVG der Weg zu den Zivilgerichten, nicht jedoch zu den Sozialgerichten eröffnet. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH WRP 2007, 641, 642 - Gesamtzufriedenheit; BGH GRUR 2004, 444, 445 - Arzneimittelsubstitution). Im Streitfall leitet der Kläger seine Ansprüche nicht aus einem Verstoß gegen das SGB VII und damit die gesetzliche Unfallversicherung ab. Vielmehr stützt er sein Begehren ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, die für jeden Wettbewerber gelten, sowie auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2000 geregelt, dass die Vorschriften des UWG und des GWB seit diesem Datum keine Anwendung finden, da diese Rechtsbeziehungen abschließend im SGB V geregelt sind. Daraus, dass der Gesetzgeber lediglich hinsichtlich des SGB V den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bestimmt hat, kann geschlossen werden, dass er hinsichtlich der übrigen Rechtsgebiete vom Rechtsweg der Zivilgerichte ausgeht (Meyer-Ladewig/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 51 Rz. 28 i.V.m. Rz. 21 b). Im übrigen streiten die Parteien nicht um aus der gesetzlichen Unfallversicherung erwachsende Rechte und Pflichten im Innenverhältnis. Vielmehr steht ein Verhalten gegenüber Dritten in Streit, welches dem Wettbewerbsrecht nicht entzogen ist.

b) Im Übrigen kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die in § 66 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 des "Vertrages Ärzte/Unfallversicherung" enthaltene Schiedsgerichtsabrede berufen. Danach werden zur einvernehmlichen Klärung von Fragen, die sich aus der Auslegung des Vertrages ergeben, Schlichtungsstellen bei den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften für deren Gebiet gebildet. Gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages sind Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages in den dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 52 und 66) auszutragen. Jedoch streiten die Parteien nicht über die Auslegung und Durchführung des "Vertrages Ärzte/Unfallversicherung". Insbesondere steht zwischen den Parteien primär nicht eine mögliche Herausgabeverpflichtung des Klägers im Hinblick auf die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Streit. Vielmehr streiten die Parteien um wettbewerbsrechtliche und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf durch die Beklagte versandte Schreiben an Dritte.

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weder folgt ein entsprechender Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG noch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB.

a) Dem Kläger stehen gegen den Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zu. Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Jedoch ist diese nicht als Boykottaufruf im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG anzusehen.

(1) Die streitgegenständliche Äußerung stellt eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG dar.

(a) Eine Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Trifft die öffentliche Hand hoheitliche Maßnahmen, zu denen sie gesetzlich ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet ist und bewegt sie sich innerhalb dieser Rechtsgrundlage, so liegt ein rein hoheitliches Handeln und damit keine Wettbewerbshandlung vor (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rz. 13.21). Im Übrigen ist eine Wettbewerbshandlung nicht ausgeschlossen, wenn die öffentliche Hand zwar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und somit hoheitlich, aber ohne ausdrückliche gesetzliche Befugnis zum konkreten Handeln tätig wird. Dabei ist jedoch nicht in jedem Fall ohne weiteres eine Wettbewerbshandlung anzunehmen. Eine Vermutung besteht daher nicht (BGH GRUR 1990, 463, 464 - Firmenrufnummer). Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die öffentliche Hand insoweit lediglich ihre öffentliche Aufgabe erfüllen und nicht den Wettbewerb Dritter fördern will. Doch schließen sich im Einzelfall Handeln in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und wettbewerbsrechtliches Handeln nicht aus (BGH GRUR 1990, 611, 613 - Werbung im Programm; BGH GRUR 2002, 550, 554 - Elternbriefe). Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob gleichzeitig eine Wettbewerbshandlung vorliegt oder ob die Wettbewerbsförderung als völlig nebensächlich hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH GRUR 1990, 609, 613 - Werbung im Programm).

(b) Bei amtlichen Informationen und Auskünften ist eine Wettbewerbshandlung grundsätzlich zu verneinen, wenn sich die öffentliche Hand streng im Rahmen ihrer Aufgaben hält und sachlich und unparteiisch verfährt. Sie ist dagegen zu bejahen, wenn die öffentliche Hand in den Wettbewerb zugunsten eigener oder fremder Geschäftstätigkeit eingreift, zum Beispiel einen bestimmten Mitbewerber bevorzugen will. Das wird stets, aber nicht nur, anzunehmen sein, wenn ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Information gegeben ist (BGH GRUR 1990, 550, 554 - Elternbriefe). Es genügt, wenn die Verfolgung des Wettbewerbszwecks nur das Mittel für die Erreichung des darüber hinaus verfolgten Endzwecks ist, sofern die Wettbewerbsabsicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH GRUR 1990, 550, 554 - Elternbriefe).

(c) Unter Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Wettbewerbshandlung. Das Gericht verkennt nicht, dass es der Beklagten aufgrund der bestehenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien auch darum ging zu verhindern, dass weitere Patienten an den Kläger überwiesen werden. Jedoch fördert die Beklagte durch den Versand des Schreibens mittelbar die Tätigkeit dritter Ärzte, wobei dieser Zweck nicht vollständig hinter das primäre Ziel der Verhinderung einer weiteren Überweisung an den Kläger zurücktritt. Die Beklagte empfiehlt vielmehr einen konkreten Radiologen in der Töpfergasse in Bautzen, so dass dessen Tätigkeit unmittelbar gefördert wird.

(2) Jedoch handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um keinen unzulässigen Boykottaufruf im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Es trifft zu, dass die streitgegenständliche Äußerung die Tätigkeit des Klägers herabsetzt. Allerdings ist diese als wahre Tatsachenbehauptung im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

(a) Grundsätzlich ist es zulässig, im Wettbewerb wahre Tatsachenbehauptungen über den Mitbewerber, sein Unternehmen und seine Leistungen mitzuteilen, auch wenn sie zu einer Geschäftsschädigung führen können, denn auch wahre Tatsachenbehauptungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG (BverfGE 54, 208, 219). Allerdings ist zum Schutze der Interessen des betroffenen Mitbewerbers eine Interessenabwägung geboten. Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen daher nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf eine Nachfrageentscheidung besteht (vgl. BGH GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine; BGH GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeimöl). Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Schließlich muss sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; BGH GRUR 1990, 1012, 1013 - Pressehaftung I; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Auflage, § 4 Rz. 7.16).

(b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die streitgegenständliche Aussage zulässig. Danach behauptet die Beklagte, der Kläger habe in der Vergangenheit auf Anforderung das Bildmaterial nicht zur Verfügung gestellt, so dass eine zügige Bearbeitung, zum Beispiel im Hinblick auf eine notwendige Klärung des ursächlichen Zusammenhangs und die Überprüfung des Heilverfahrens, erheblich in Frage gestellt sei. Gerade deshalb wird der Adressat der Schreiben aufgefordert, keine Überweisungen mehr zu Lasten der Beklagten an den Kläger auszustellen. Diese Äußerungen entsprechen der Wahrheit. Der Kläger hat unstreitig im Fall "Dirk M" die entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf eine mangelhafte Aufklärung über den Gebrauchszweck nicht herausgegeben. Hierzu war der Kläger nicht berechtigt. Das Gericht verkennt nicht, dass der Unfallversicherungsträger Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versicherungsfalls nach § 203 SGB VII auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken soll, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. Das Auskunftsersuchen des Unfallversicherungsträgers muss sich deshalb auf einen konkret benannten Einzelfall beziehen und deutlich machen, zu welchem Zweck die Auskunft benötigt wird. Nur aufgrund eines solchen konkretisierten Auskunftsverlangens ist der Arzt in der Lage, den notwendigen Inhalt und Umfang der Auskunft festzustellen. Die pauschale Anforderung sämtlicher vorhandener Patientenunterlagen ohne Angabe von Gründen wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Vielmehr muss die Anfrage des Unfallversicherungsträgers erkennen lassen, wofür die erbetene Auskunft benötigt wird. Jedoch hat die Beklagte - unabhängig von der Frage, ob im Fall "Dirk M" auf § 201 SGB VII oder § 203 SGB VII abzustellen ist - diesen Anforderungen genügt. Nachdem der Kläger als Reaktion auf das Schreiben vom 22.12.2004 unter Berufung auf die fehlende Begründung des Herausgabeverlangens die Herausgabe der Unterlagen verweigert hat, begründete die Beklagte ihr Begehren mit Schreiben vom 25.01.2005. Dort heißt es:

"Nach § 5 des Vertrages Ärzte/UV-Träger i.V.m. §§ 201, 203 SGB VII sind Sie dem Unfallversicherungsträger zur Auskunft verpflichtet, soweit dieser die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Dazu gehört zweifellos auch die Übersendung von MRT-Aufnahmen. Diese werden hier benötigt zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und dem Körperschaden und damit der grundsätzlichen Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft."

Damit hat die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung der Unterlagen hinreichend aufgeklärt. Der Kläger weigerte sich jedoch auch im Anschluss, die durch die Beklagte benötigten Unterlagen herauszugeben. Erst nachdem der Kläger die Herausgabe der ärztlichen Unterlagen auf wiederholte Anfrage nicht übermittelte, versandte die Beklagte die streitgegenständlichen Schreiben. Deren Versand war damit zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der Beklagten erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig.

b) Im Übrigen steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 BGB analog zu. Wie bereits im Rahmen der Erörterung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Schreibens ausgeführt, war die Beklagte zu dessen Versand aufgrund der wiederholten, unberechtigten Verweigerung der Herausgabe der durch den Kläger gefertigten Unterlagen berechtigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.07.2007
Az: 12 O 428/06


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