Niedersächsisches Finanzgericht:
Urteil vom 18. Juni 2003
Aktenzeichen: 6 K 439/96

(Niedersächsisches FG: Urteil v. 18.06.2003, Az.: 6 K 439/96)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme einer konkursreifen GmbH.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der zeitgleiche Erwerb sämtlicher Anteile an der inländischen L-GmbH durch die A-AG und eigenkapitalersetzender Darlehen, dessen Schuldnerin die L-GmbH war, durch zwei Aktionäre der AG in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und dem Kaufpreis eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-AG, deren Haupttätigkeit seit dem 1. Februar 1989 derjenigen einer Konzern-Holding entspricht. Die Geschäftsbetriebe werden von den Tochtergesellschaften durchgeführt. An der AG sind im Streitjahr 1988 die Herren H mit 10 v.H. und A mit 10,62 v.H. beteiligt. Ferner hält die H-GmbH, an der die vorgenannten Aktionäre zu jeweils 50 v.H. beteiligt sind, weitere 25 v.H. des Aktienkapitals. Die verbleibenden Anteile gehörten jeweils den Kindern der beteiligten Hauptaktionäre, und zwar AH, CH, BH, EH und KH zu jeweils 5,5 v.H. sowie HA (8,12 v.H.) MA und MIA (jeweils 8,13 v.H.) und SA (zu 2,5 v.H.). Gemäß der Satzung der AG besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen, wobei die Zahl der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat bestimmt wird. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes benennen. Vorstandsmitglieder waren im Streitjahr Herr P B, BK und J W. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern (A als Vorsitzender, H als stellvertretender Vorsitzender sowie A L, J W, CH, H K), wovon vier Mitglieder von den Aktionären und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern bestimmt werden.

Mit Vertrag vom 31.03.1988 erwarb die AG von der O-Ltd. mit Sitz in London sämtliche Anteile an der L-GmbH im Nennwert von 500.000 DM zu einem Kaufpreis von 125.000 DM. Im Jahr 1987 unterhielt die L-GmbH keinen aktiven Geschäftsbetrieb. In der Bilanz zum 31.12.1987 wies sie Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der O-Ltd. i.H.v. von 4.500.000 DM sowie ein Verlustvortrag von 8.322.817 DM aus. Am 18.03.1988 verzichtete die O-Ltd. auf einen Teil ihrer Forderungen i.H.v. 2.500.000 DM. Die Restforderung im Nominalbetrag von 2.000.000 DM trat sie am Tag der Anteilsübertragung für einen Kaufpreis von je 10.000 DM je zu 50 v.H. an die Aktionäre H und A ab. Die Herren H und A wurden bei dem Vertragsabschluss von dem Vorstandsmitglied der AG, Herrn P B, vertreten. Die übertragenen Forderungen sind unverzinslich, zur Vermeidung einer Konkursantragspflicht mit einem Rangrücktritt versehen und nur aus künftigen Überschüssen der L-GmbH zu begleichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge (Bl. 41 ff. FGA) Bezug genommen.

Gemäß § 9 der Satzung der AG bedarf der Vorstand zur Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen oder zur Errichtung oder zum Erwerb anderer Unternehmen der Zustimmung des Aufsichtsrates. In der Sitzung des Aufsichtsrates vom 18.03.1988 wird die Zustimmung zum Erwerb der Anteile an der L-GmbH erteilt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der Muttergesellschaft eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 4,5 Mio. DM besteht.

Im Mai 1988 nahm die L-GmbH ihre aktive Geschäftstätigkeit wieder auf. Sie importierte ausländische Textilhandelswaren für die A-GmbH, einem Tochterunternehmen der AG, und exportierte Produktionsmaschinen. Die von den Aktionären übernommenen Darlehensverbindlichkeiten tilgte die L-GmbH bis Ende September 1989 mit insgesamt 976.000 DM. Wegen der Kapitalausstattung, der Aufnahme der aktiven Geschäftstätigkeit und der Möglichkeit der Verlustverrechnung wird auf das Urteil des Senats (VI 364/95) vom 27.07.1999, das den Beteiligten (AG als Muttergesellschaft und FA) bekannt ist, verwiesen.

Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die Übernahme der Forderungen gegen die L-GmbH durch die Herren A und H in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Nennwert der Forderungen von 2.000.000 DM und deren Kaufpreis von 20.000 DM sei als verdeckte Gewinnausschüttungen der AG an diese Anteilseigner zu behandeln. Der Beklagte erhöhte das Einkommen der AG entsprechend. Mit Körperschaftsteuerbescheid für 1988 vom 30.08.1995 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 1988 auf 2.967.641 DM fest. Dabei stellte er die Ausschüttungsbelastung her. Den Einspruch gegen die geänderten Bescheide wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 28.06.1996 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Ansatz einer vGA in Höhe von 1,98 Mio. DM abzusehen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Vorstand der AG als deren maßgeblicher Geschäftsleiter habe keinerlei rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit gehabt, die Forderungsübertragung zu beeinflussen. Das für eine vGA maßgebliche Kriterium der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sei deshalb im Streitfall nicht erfüllt. Bei einer AG könne die Veranlassung gem. § 93 Abs. 1 AktG nur durch den Vorstand als deren Geschäftsleiter erfolgen. Die Forderungsabtretung von der O-Ltd. auf die Aktionäre seien zivilrechtliche Rechtsgeschäfte zwischen Personen gewesen, die mit der AG unmittelbar nicht zu tun gehabt haben. Der Vorstand habe diese Geschäfte zugunsten der AG weder beeinflussen noch verhindern können. Die Herren A und H seien lediglich Minderheitsaktionäre und Mitglieder des Aufsichtsrates. Auf beide Personengruppen habe der Vorstand keinen rechtlich oder tatsächlich durchsetzbaren Einfluss.

Der Vorstand habe zudem wiederholt versucht, auch die Forderungen der O-Ltd. zu übernehmen. Seine Versuche seien insoweit erfolglos geblieben.

Eine vGA liege zudem nicht vor, weil ein fremder Dritter für die Forderungen ebenfalls nicht mehr als 20.000 DM gezahlt hätte. Der tatsächliche Wert der Forderungen habe zum Übertragungszeitpunkt dem Kaufpreis entsprochen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass eine vGA auch ausscheide, wenn gegen den Gesellschafter ein Schadensersatzanspruch bestehe. Unterstellt man einen unberechtigten Vorteil der Gesellschafter, hätte ein Schadensersatzanspruch aktiviert werden müssen, so dass eine Vermögensminderung nicht eingetreten wäre. Einen Verzicht auf eine Schadensersatzforderung habe die AG nicht ausgesprochen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides vom 30.08.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.06.1996 von einer verdeckten Gewinnausschüttung von 1.980.000 DM abzusehen, die Körperschaftsteuer 1988 entsprechend festzusetzen sowie das Einkommen und die Tarifbelastung 1988 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seiner Auffassung führt er aus, die AG habe keinen ernstlichen Versuch unternommen, im Zuge der Anteilsübernahme auch die Forderungen der O-Ltd. gegenüber der L-GmbH zu übernehmen. Aufgrund der Möglichkeit die Verbindlichkeiten nur aus den Überschüssen zu tilgen, sei die Werthaltigkeit der Forderung von dem wirtschaftlichen Erfolg der L-GmbH abhängig gewesen. Dementsprechend sei auch eine getrennte Veräußerung der Anteile und der Forderungen an Erwerber mit entgegengesetzten Interessen zu dem erwarteten Kaufpreis kaum denkbar gewesen. Die AG habe deshalb auf eine gleichzeitige Übertragung der Forderungen drängen können. Sie selbst habe die Forderungen durch die Wiederbelebung der L-GmbH wieder werthaltig gemacht. Betriebliche Gründe für diese Handhabe seien nicht erkennbar, weil die zu erwartenden Gewinne zunächst zur Tilgung der Forderungen bis zu einem Betrag von 2.000.000 DM hätten verwendet werden müssen. Das Verhalten sei vielmehr nur vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Bindung erklärbar. Auch dem Umstand, dass das Vorstandsmitglied PB als Vertreter der beiden Aktionäre bei der Abwicklung der Anteils- und Forderungsübernahme mitgewirkt hat, lasse auf ein einvernehmliches Handeln des Vorstandes und der Aktionäre schließen.

Der Vermögensvorteil sei darin zu sehen, dass die A-AG unmittelbar nach Übernahme der mit einem Verlustmantel versehenen L-GmbH deren aktive Geschäftstätigkeit wiederbelebt hat, so dass der Wert der erworbenen Forderungen auf den Nennwert angestiegen ist. Die Übernahme der Forderungen durch die Aktionäre sei nur in Kenntnis der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit für sie wirtschaftlich interessant gewesen. Aufgrund der ihnen bekannten wirtschaftlichen Belebung habe mit einer Tilgung der Darlehensforderung in Höhe des Nennbetrages gerechnet werden können.

Im Übrigen verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Im Verwaltungsverfahren hat das Vorstandsmitglied der AG PB und der als Vertreter der O-Ltd. aufgetretene RA G (zugleich Vertreter der Prozessbevollmächtigten) zum Geschehen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Schreiben vom 17.08.1992, 15.12.1992 und 11.01.1993 (BP-Akte) Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist unbegründet. Der Anteilserwerb der AG in Kenntnis der bestehenden Verbindlichkeiten und des Erwerbs durch die Aktionäre hat der Beklagte zu Recht als vGA erfasst.

1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) darf eine vGA das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des erkennenden Senats Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. BFH-Urteile vom 19. Januar 2000 I R 24/99, BFHE 191, 107, BStBl II 2000, 545; vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504; vom 9. August 2000 I R 12/99, BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140). Dementsprechend kann auch der Erwerb einer mit erheblichen Verbindlichkeiten belasteten Gesellschaft eine vGA sein, wenn hierdurch den Gesellschaftern erst wirtschaftlich ermöglicht wird, realisierbare Forderungen unter Preis zu erwerben. Unter Berücksichtigung des Verhaltens eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters liegt dann regelmäßig eine verhinderte Vermögensmehrung vor.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine vGA gegenüber einem Aktionär auch dann eintreten, wenn dieser nicht Mehrheitsaktionär ist. Nach der Rspr. des Senats können die für die Annahme von vGA geltenden Grundsätze für Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch auf Aktiengesellschaften übertragen werden (vgl. FG Nds., EFG 2002, 220). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass allgemein zwischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen der unterschiedlichen Organe des jeweiligen Gesellschaftstyps und deren unterschiedlicher Einflussmöglichkeiten untereinander Strukturunterschiede bestehen (vgl. hierzu zuletzt BFH I R 93/01, BFH/NV 2003, 946). Aus diesem Grund verbietet sich jedoch nur eine gleichsetzende Übernahme der Rechtsgrundsätze zwischen GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern auf die Rechtsverhältnisse zwischen einer AG und ihren Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern ohne dabei die im Gesellschaftsrecht bestehenden Strukturunterschiede im Einzelfall zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971, I R 5/69, BStBl. II 1972, 438).

Die bestehenden Strukturunterschiede schließen indes nicht die Möglichkeit aus, dass eine Gruppe von Aktionären in einer Familiengesellschaft die AG zu einem für die AG wirtschaftlich nachteiligen Geschäft veranlasst und sich hierdurch einen gesellschaftsrechtlich veranlassten Vorteil verschafft. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie im Streitfall - die begünstigten Aktionäre zugleich den Aufsichtsrat der AG leiten und dieser dem für die AG nachteiligen Geschäft zustimmen muss.

3. Nach diesen Grundsätzen ist durch den Erwerb der Forderungen durch die Hauptaktionäre unter gleichzeitigem Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die AG eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verhinderte Vermögensmehrung bei der AG eingetreten. Die Gesellschaftsanteile der L-GmbH hätte ein ordentlicher Geschäftsleiter nicht erworben, da der Belastung mit Verbindlichkeiten von 2 Mio. DM kein realer Gegenwert gegenüber stand. Zugleich war der Erwerb der Forderungen für die Aktionäre wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn sie damit rechnen konnten, dass die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnahm und Gewinne erwirtschaftete.

a) Dem vereinbarten Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der L-GmbH in Höhe von 125.000 DM stand ein Aktivvermögen von ca. 155.000 DM gegenüber. Der Vertreter der veräußernden Ltd., RA G, hatte in seiner Stellungnahme vom 15.12.1992 gegenüber dem Beklagten geäußert, dass es der Verkäuferin lediglich auf den Gesamtpreis von 145.000 DM ankäme. Der unter fremden Dritten ausgehandelte Verkaufspreis für die L-GmbH und damit zugleich der gemeine Wert war folglich insgesamt 145.000 DM, und zwar für den Fall, dass die gesamten Anteile und die der Verkäuferin zustehenden Forderungen auf den Erwerber übergingen. Dies entsprach annähernd dem verwertbaren Aktivvermögen der veräußerten Gesellschaft. Die nur vage Chance einer Verlustverrechnung, die sich zudem als nicht realisierbar herausstellte, wie das klagabweisende Urteil des Senats vom 27.07.1999 zu VI 364/95 zeigt, erhöhte den Wert der L-GmbH indes nicht. Bei einer derartigen Ausgangssituation wäre ein Dritter nicht bereit gewesen, eine Gesellschaft zu erwerben, dessen künftiger Gewinnanspruch durch eine Verbindlichkeit in Höhe von 2 Mio. DM belastet war. Denn bei Aufnahme des Geschäftsbetriebes der erworbenen Gesellschaft und Gewinnerzielung hätte der Gewinn zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeiten in Höhe von 2 Mio. DM erfolgen müssen. Wirtschaftlich führte der Erwerb der Anteile im Falle der Fortführung der Gesellschaft folglich zu einer Belastung von 2,125 Mio. DM, da die Tilgungsverpflichtung eine Gewinnabführung in Höhe von 2 Mio. DM verhinderte.

b) Der Forderungserwerb durch die Aktionäre machte wirtschaftlich lediglich Sinn, da ihnen aus ihrer Stellung als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Erwerberin bekannt war, dass die Aufnahme des Geschäftsbetriebes beschlossen war und aus dem Betrieb des Unternehmens Gewinn zu erwarten waren. Die Durchsetzbarkeit der unverzinslichen Forderung hing von der Erzielung von Gewinnen durch die an die AG veräußerte Gesellschaft ab. Denn eine Tilgung durfte nur aus den erzielten Jahresüberschüssen erfolgen. Damit waren die Forderungen, soweit man nicht mit Sicherheit von der Aufnahme des Geschäftsbetriebes ausging, wertlos. Bei einer Liquidation der L-GmbH unter Verwertung der Aktivwerte hätten die Aktionäre keinen Anspruch auf Tilgung ihrer Forderungen gehabt.

c) Die begünstigten Aktionäre beherrschten letztlich das Gesamtgeschehen, was zum einen die dargestellten wirtschaftlichen Konsequenzen der Transaktion nahelegen. Dies wird zum anderen dadurch deutlich, dass der Vorstand der AG für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der Zustimmung des Aufsichtsrates bedurfte, dem die begünstigten Aktionäre als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender vorstanden. Nach der Stellungnahme des Vertreters der Verkäuferin vom 15.12.1992 bot er als Bevollmächtigter der Verkäuferin die Anteile der L-GmbH sowie die ausstehenden Forderungen dem Aktionär H zum Kauf an. Dieser bekundete sein Interesse, wollte sich jedoch erst mit dem weiteren Aktionär A abstimmen. Erst als diese Abstimmung erfolgt war, schlug der Aktionär H dem Bevollmächtigten der AG vor, dass eine Veräußerung der Anteile an die AG und eine Abtretung der Forderung jeweils zur Hälfte an die Aktionäre H und A erfolgen sollte. Eine Abstimmung mit dem weiteren Aktionär A macht vor dem Hintergrund Sinn, dass beide Familienstämme jeweils zur Hälfte an der AG beteiligt sind. Bei einem alleinigen Erwerb der Anteile durch einen Aktionär war zu erwarten, dass dieser keine Mehrheit im Aufsichtsrat für eine Zustimmung zum Erwerb der Anteile erlangt hätte. Durch die Beteiligung des Aktionärs A war den wirtschaftlichen Interessen beider Aktionärsgruppen Genüge getan. Dementsprechend genehmigte auch der Aufsichtsrat den Erwerb der Anteile, obwohl ihm bekannt war, dass die L-GmbH mit einer entsprechenden Verbindlichkeit belastet und hierdurch der Erwerb aus Sicht der AG wirtschaftlich äußerst nachteilig war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zumindest mehrheitlich, nämlich vier von sechs Mitgliedern, von den Aktionären bestimmt wurde. Hierdurch war sichergestellt, dass der Wille der Aktionäre bei zustimmungsbedürftigen Geschäften - wie den Erwerb von Gesellschaftsanteilen - durchgesetzt werden konnte. Eine Zustimmung des Aufsichtsrates lässt sich letztlich nur dadurch erklären, dass Begünstigte des Gesamtgeschehens die beiden Hauptaktionäre und damit mittelbar die beiden Familienstämme gleichermaßen waren.

d) Schließlich passt in dieses Gesamtbild, dass die beiden Aktionäre bei dem Forderungserwerb vom Mitglied des Vorstandes, Herrn P B, der auch den Erwerb der Gesellschaftsanteile für die AG durch eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht genehmigte, vertreten wurden. Folglich war dem Vorstand bekannt, dass die AG durch den Anteilserwerb mit einem Aktivvermögen von ca. 155.000 DM nicht nur mit dem Kaufpreis von 125.000 DM belastet wurde, sondern auch zugunsten der beiden Aufsichtsratsmitglieder und Aktionäre eine weiter Belastung von 2 Mio. DM übernahm. Diese für die AG wirtschaftlich unsinnige Handlungsweise zu ihren Lasten lässt sich letztlich nur dadurch erklären, dass der Vorstand das Geschäft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates durchführen konnte und die Begünstigung bei den Aktionären und mittelbar auch bei den beteiligten Familienangehörigen verblieb.

e) Dem steht weder entgegen, dass - wie behauptet - der Vorstand der AG sich ernstlich um einen Erwerb der Forderungen bemüht hat und ggf. die Verkäuferin nicht an einem gemeinschaftlichen Verkauf interessiert gewesen ist. Ob diese Behauptung zutrifft, kann letztlich dahinstehen, da in diesem Fall ein ordentlicher Vorstand, der sich allein durch die Interessen der Gesellschaft leiten ließe, vom Erwerb der Gesellschaftsanteile Abstand genommen bzw. die Aktionäre verpflichtet hätte, die Forderungen unmittelbar nach ihrem Erwerb zu denselben Konditionen an die AG abzutreten. Diese Handlungsweise ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen einer anderen Verfahrensweise. Der Erwerb der Anteile mit der Erkenntnis der Belastung der Verbindlichkeiten zugunsten der Aktionäre lässt sich nur durch die gesellschaftsrechtliche Verbindung zu den Aktionären erklären.

4. Der Eintritt einer verhinderten Vermögensmehrung ist weder durch einen Schadensersatzanspruch der AG noch durch die Wertlosigkeit der Forderungen ausgeschlossen.

a) Nach der Rechtsprechung des BFH fehlt zwar eine bilanzielle Vermögensminderung, soweit eine Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Forderung gegen den Gesellschafter erfolgswirksam aktivieren muß (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1996 I R 126/95, BFHE 182, 358, Betriebs-Berater 1997, 1241; vom 14. September 1994 I R 6/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89; BFH-Urteil vom 30.07.1997 - I R 65/96, BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402). Bestrittene Forderungen können indes erst am Schluß des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt. Bei Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung erscheint es geboten, zunächst nicht bestrittene Forderungen erst anzusetzen, wenn sie anerkannt sind bzw. über sie rechtskräftig entschieden ist (BFH-Urteil vom 26.04.1989 - I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213).

Im Streitfall kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Vorstand gem. § 93 Abs. 2 AktG, der Aufsichtsrat gem. §§ 116 i.V.m. 93 AktG oder die beiden begünstigten Aktionäre nach § 117 AktG aufgrund ihres Verhaltens einzeln oder insgesamt schadensersatzpflichtig waren. Eine vGA könnte ohnehin nur ausgeschlossen sein, soweit die Vermögensminderung bzw. die Vermögenserhöhung durch eine Ersatzpflicht der Gesellschafter ausgeglichen wird. Insoweit könnte ein Anspruch gegen die nicht an der AG beteiligten Vorstandsmitglieder die Annahme einer vGA nicht ausschließen. Soweit eine Ersatzpflicht der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der handelnden Aktionäre in Frage steht, käme eine Aktivierung frühestens in Betracht, wenn der Anspruch tatsächlich geltend gemacht worden wäre. Eine derartige Inanspruchnahme ist jedoch weder durch den Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat oder den Aktionären noch durch den Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand erfolgt. Aus dem klägerischen Vortrag ("unterstellt") lässt sich entnehmen, dass sie nicht vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs ausgeht, also einerseits nicht mit der Geltendmachung des Anspruchs ernsthaft zu rechnen war. Andererseits wären mögliche Schadensersatzansprüche der AG jedenfalls gem. §§ 93 Abs. 6, 117 Abs. 6 AktG bereits verjährt und sind folglich als solche nicht mehr zu aktivieren, da die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche einheitlich 5 Jahre beträgt. Angesichts des bisherigen Verhaltens der begünstigten Aktionäre ist davon auszugehen, dass sie sich auf die Einrede der Verjährung gegenüber der AG berufen werden.

b) Die von den Aktionären erworbenen Forderungen waren entgegen der Auffassung des Klägers werthaltig. Zwar muss bei isolierter Betrachtung der Forderungen - wie oben ausgeführt - von der völligen Wertlosigkeit ausgegangen werden. Diese Bewertung basiert aber auf der Annahme, dass die erworbene L-GmbH liquidiert werden würde. Da die AG nach eigenem Bekunden jedoch die L-GmbH erwarb, um mit ihr den Geschäftsbetrieb der AG (zumindest in Teilbereichen) fortzuführen, war im Zeitpunkt des Anteils- und Forderungserwerbs allen Beteiligten klar, dass die Forderungen zum Nennwert bedient werden würden. Die L-GmbH nahm - wie der Senat im Urteil vom 27.07.1999, VI 364/95 festgestellt hat - demgemäß den Geschäftsbetrieb auch bereits im Mai 1988, also knapp eineinhalb Monate nach Erwerb der Anteile durch die AG, wieder auf.

5. Die Gewährung einer Frist zum weiteren Vortrag zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Zeitpunkt des Forderungserwerbs war nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO nicht vorliegen. Danach ist einer Partei eine Frist zur Nachreichung eines Schriftsatzes zu gewähren, wenn sie sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann. Im Hinblick auf die angesprochene Sachverhaltsfrage wies indes der Senat in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf hin, dass nach dem Tatbestand im Verfahren VI 364/95 - in dem die Prozessbevollmächtigten ebenfalls aufgetreten sind - die Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch die L-GmbH bereits im Mai 1988 erfolgte und dies die Annahme nahelegt, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs bereits Ende März 1988 geplant war. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des Vorstandsmitgliedes PB im Vorverfahren, dass zur Abwicklung des "Asiengeschäftes" zunächst eine Tochtergesellschaft gegründet werden sollte, in diesem Zusammenhang sich dann aber der Erwerb der L-GmbH anbot. Zu diesen bekannten Sachverhaltsfragen bestand folglich hinreichend Gelegenheit Stellung zu nehmen. Die Prozessbevollmächtigten haben sich bis zur Abfassung der Entscheidungsgründe im Übrigen auch nicht geäußert, so dass nicht darüber zu befinden war, ob ein nachgereichter Schriftsatz zu berücksichtigen ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Streitfall wegen der besonderen Sachverhaltskonstellation keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.






Niedersächsisches FG:
Urteil v. 18.06.2003
Az: 6 K 439/96


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