Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 25. November 2013
Aktenzeichen: 11 W 44/13

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 25.11.2013, Az.: 11 W 44/13)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die in dem am 30. Juli 2013 verkündeten Schlussurteil des Landgerichts Potsdam - 3 O 208/12 - enthaltene Kostenentscheidung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02. 1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

II.

Da die angefochtene Entscheidung (GA I 78 ff.) vom Landgericht Potsdam durch eine Einzelrichterin getroffen wurde, entscheidet auch das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz - kraft Gesetzes - durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gemäß § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder besondere - erheblich über dem Durchschnitt liegende und deutlich über das übliche Maß hinausgehende (zu § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 58, 63 und 89 f.) - Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche - über den vorliegenden Streitfall hinausreichende - Bedeutung.

III.

A.

Das Rechtsmittel des Klägers (GA I 92 ff.) gegen den in dem Schlussurteil der Eingangsinstanz enthaltenen Kostenausspruch betreffend das Teilanerkenntnis ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Erledigt sich die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung ganz oder - wie hier - teilweise, so findet gegen die diesbezügliche € im ersten Rechtszug ergangene landgerichtliche (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.02.2008 - III ZB 33/07, Rdn. 4, NJW-RR 2008, 664 = MDR 2008, 592) - Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt (§ 99 Abs. 2 Satz 1 i.V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.11.1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265 = NJW 1964, 660; ferner BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Edition 9, § 99 Rdn. 15 f.; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 99 Rdn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 93 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 11, m.w.N.). Letztere wurde im Streitfall für den Kläger form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt: Der Streitwert der Hauptsache übersteigt die so genannte Erwachsenheitssumme von gegenwärtig € 600,00 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Durch das Landgericht wurde er mit Beschluss vom 15. August 2013 (GA I 91) für die Zeit bis zum 03. Mai 2013, der Zustellung des Teilanerkenntnisurteils vom 25. April 2013 (GA I 56 f. und 65 f.), auf bis zu € 16.000,00 und für die Zeit danach auf bis zu € 900,00 festgesetzt. Angesichts dessen beläuft sich - der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO, der dem Rechtsmittelstreitwert entspricht (vgl. dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdn. 14 i.V.m. Hüßtege in Thomas/Putzo aaO, § 2 Rdn. 14), auf mehr als € 200,00, wie es nach dem Gesetz für die Zulässigkeit der Anfechtung von Kostenentscheidungen erforderlich ist. Insoweit kommt es auf den jeweiligen Differenzbetrag an, um den sich die beschwerdeführende Partei gegenüber der angegriffenen Entscheidung verbessern möchte (vgl. Reichold aaO; Saenger/Kayser, Hk-ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 16 und Zöller/ Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rdn. 40, m.w.N.). Aus dem Anwaltsschriftsatz des Klägers vom 16. Oktober 2013 (GA I 109, 114) folgt, dass er eine Kostenquotelung erreichen möchte, wonach ihm selbst ein Fünftel und der Beklagten vier Fünftel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zur Last fallen. Wegen des ursprünglichen Streitwertes von bis zu € 16.000,00 sind gemäß Nr. 1210 GKG-KV bereits € 726,00 an Gerichtsgebühren für das Verfahren im Allgemeinen angefallen.

B.

Auch in der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde des Klägers ganz überwiegend Erfolg. Sie führt zu der im Tenor des vorliegenden Beschlusses ausgewiesenen Quotelung der Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und § 269 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. ZPO. Das Teilanerkenntnis, das die Beklagte mit ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Januar 2013 (GA I 46) erklären lassen hat, war - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (LGU 4) - kein sofortiges mehr im Sinne des § 93 ZPO. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des landgerichtlichen Verfahrens zu belasten. Er hat vielmehr lediglich einen Anteil davon zu tragen. Bei dessen Bestimmung muss berücksichtigt werden, dass der Kläger zum einen sein Rechtsschutzbegehren durch Anwaltsschriftsatz vom 06. Dezember 2012 (GA I 43) um € 2.697,50 - die laut dem gerichtlichen Vergleich vom 01. November 2006 (Kopie Anlage K1/GA I 7R) neben der Hauptsumme geschuldeten Kosten des Ausgangsrechtsstreits - ermäßigt hat und zum anderen hinsichtlich seiner über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Nebenforderungen in Gestalt vorgerichtlicher Anwaltskosten unterlegen blieb. Allein über Letztere ist am 02. Juli 2013 vor der Zivilkammer mündlich verhandelt worden (GA I 72 ff.), wodurch insoweit - auf beiden Seiten - die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV anfiel (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 43 Rdn. 7). Das geht - im Rahmen der einheitlich auszuweisenden Kostenquote - zu Lasten des Klägers, obwohl sich der Gebührenstreitwert insgesamt hierdurch nicht erhöht hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemäß § 93 ZPO fallen die Prozesskosten der klagenden Partei zur Last, wenn die Beklagtenseite durch ihr Verhalten zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem zivilprozessualen Grundsatz, wonach regelmäßig der Unterlegene für die Kosten aufkommen muss (§§ 91 ff. ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1994 - III ZR 98/93, Rdn. 12, MDR 1994, 717 = NJW 1994, 2895). Sie trägt in besonderem Maße Billigkeitserwägungen Rechnung und bezweckt, von der Einleitung überflüssiger Verfahren abzuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.02.1982 - X ZB 18/81, Rdn. 12, BPatGE 24, 263 = MDR 1982, 751; Urt. v. 08.12.1983 - X ZR 15/82, Rdn. 49, BPatGE 26, 268 = MDR 1984, 578). Sofort ist - ausgehend von Sinn und Zweck des § 93 ZPO - ein Anerkenntnis, das innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die nicht vor Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage beginnt und die es dem Gegner ermöglicht, den geltend gemachten prozessualen Anspruch - ohne schuldhaftes Zögern (ähnlich wie bei § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) - zu prüfen (vgl. BeckOK-ZPO/

Jaspersen/Wache, Edition 10, § 93 Rdn. 94 ff. und 99, m.w.N.). Ob der anerkannte Klageanspruch dann auch kurzfristig erfüllt wird, spielt in diesem Zusammenhang allerdings keine maßgebliche Rolle (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.06.1979 - VIII ZR 233/78, Rdn. 22 a.E., NJW 1979, 2040 = WM 1979, 884).

Die negative Voraussetzung, wonach die beklagte Partei die Anrufung des Gerichts (Erhebung der Klage) nicht durch ihr Verhalten veranlasst haben darf und wofür diese nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12. 2006 - I ZB 17/06, Rdn. 10 ff., BGH-Rp 2007, 724 = MDR 2007, 1162), ist erfüllt, wenn der jeweilige Anspruchsteller bei Einreichung seiner Klageschrift - aus damaligen Sicht (ex ante) - unter Beachtung von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise einen Zivilprozess nicht für erforderlich halten durfte, um zu dem von ihm geltend gemachten Recht zu kommen (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache aaO Rdn. 25 f. und 39 f, m.w.N.). Als maßgeblich erweist sich dabei stets das vorprozessuale Handeln des späteren Beklagten, wobei es indes auf Verschuldensfragen nicht ankommt; jedoch gibt er grundsätzlich keine Veranlassung zur Klage, wenn er vorgerichtlich nur mit einem offenbar nicht schlüssig begründeten Anspruch konfrontiert wird oder wenn ein Gläubiger, der Rechte verfolgt, die ihm ursprünglich nicht oder nicht allein zustanden, vor Klageeinreichung seine Sachlegitimation nicht nachgewiesen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.06.1979 - VIII ZR 233/78, Rdn. 22 ff., aaO; Beschl. v. 03.03. 2004 - IV ZB 21/03, WM 2004, 833 = NJW-RR 2004, 999; KG, Beschl. v. 18. 02.2009 - 1 W 37/08, Rdn. 2, MDR 2009, 523 = NJW-RR 2009, 1073, m.w.N. [Beleg der Erbenstellung]; OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2005 - 2 WF 426/05, Rdn. 9 ff., MDR 2006, 890 = FamRZ 2006, 1770; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 93 Rdn. 2).

2. Im Streitfall hat die Beklagte dem Kläger - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - durch ihr vorprozessuales Verhalten zwar nur teilweise Anlass zur Klageerhebung gegeben; im Übrigen ist ihr Anerkenntnis aber nicht sofort nach dem Verständnis des Gesetzes erfolgt. In diesem Zusammenhang bedarf es nachfolgender - differenzierter - Betrachtung:

a) Die Rückzahlung eines Teilbetrages im Umfang von € 6.151,25 konnte der Kläger von der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in jedem Falle allein verlangen, ohne dass es hierfür einer Zustimmung seiner früheren Ehefrau bedurfte, mit der er sich laut dem gerichtlichen Vergleich vom 01. November 2006 (Kopie Anlage K1/GA I 7R) gesamtschuldnerisch zur Entrichtung der dort ausgewiesenen Summe an die hiesige Beklagte verpflichtet hatte. Denn insoweit war nur er der Leistende im Rechtssinne, der im Rahmen einer Leistungskondiktion - wie hier - Bereicherungsgläubiger ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.03.1983 - V ZR 93/81, Rdn. 32, WM 1983, 792; OLG Hamm, Urt. v. 15.04.1988 - 11 U 129/87, Rdn. 39, NJW-RR 1988, 1004 = WM 1988, 1441; ferner Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rdn. 13 und 75). Dass seine Zahlungen aufgrund von § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB zugleich Erfüllungswirkung für seine geschiedene Ehefrau hatten, solange die Schuld insgesamt noch nicht getilgt war, ändert daran bereits deshalb nichts, weil es hier lediglich um die Rückforderung von Überzahlungen nach dem Erlöschen der durch den Vergleich titulierten Forderung wegen vollständiger Erfüllung gehen konnte. Berücksichtigt man, dass sich die damaligen Parteien in Nr. 4 Satz 2 des Prozessvergleichs darauf verständigt hatten, eingehende Raten zunächst auf die übernommenen Kosten, die sich unstreitig auf € 2.697,50 belaufen, und erst anschließend auf die Vergleichssumme anzurechnen, so war die Schuld insgesamt - durch eigenständige Zahlungen sowohl des Klägers als auch seiner früheren Ehefrau - im Dezember 2010 getilgt, wobei jeder der beiden Schuldner in diesem Monat schon € 151,25 zu viel überwiesen hatte. Sein Überschussbetrag und die zusätzlichen € 500,00 p.m., die durch den Kläger von Januar bis einschließlich Dezember 2011 an die Beklagte entrichtet wurden, machen die Leistung des Beschwerdeführers aus, die dieser - aus eigenem Recht und ohne Beschränkung durch Dritte - von der Beschwerdegegnerin zurückverlangen konnte.

Eine Gläubigermehrheit bestand im Streitfall nicht; vielmehr sind hier durch die einzelnen Überzahlungen mehrere selbstständige Einzelschuldverhältnisse begründet worden, in deren Rahmen der jeweils Leistende - also entweder der Kläger oder seine geschiedene Ehefrau - die Position des Bereicherungsgläubigers erlangt haben. Da für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich war, dass die Schuld bereits getilgt gewesen ist, und dessen ungeachtet sowohl durch den Kläger als auch durch seine frühere Ehefrau - jeweils separat - weiterhin monatliche Raten im Umfange von je € 500,00 überwiesen wurden, konnte die Beschwerdegegnerin, unabhängig davon, ob sie von der Scheidung der Eheleute positive Kenntnis hatte, anders als in dem Oberlandesgericht Hamm (aaO) entschiedenen Fall, nicht mehr davon ausgehen, die einzelnen Überzahlungen stellten sich jeweils als eine gemeinsame Leistung beider Gesamtschuldner dar. Doch selbst dann, wenn man dies annähme, wären die früheren Ehepartner - weil die von der Beklagten geschuldete Rückgewähr eine (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht) teilbare Leistung ist - Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB, so dass jeder allein die Hälfte der überschießenden Summe zurückverlangen konnte (vgl. hierzu OLG Hamm aaO Rdn. 40; BeckOK-BGB/Gehrlein, Edition 29, § 420 Rdn. 3). Auch nach der höchstrichterlichen Judikatur, die bei einer einheitlichen Leistung letztlich darauf abstellt, inwieweit diese - ausgehend von dem jeweiligen Innenverhältnis - den einzelnen Gesamtschuldnern zugeordnet werden kann (vgl. dazu insb. BFH, Urt. v. 03.06.1976 - III R 40/75, Rdn. 14 f., BFHE 119, 130 = BStBl. II 1976, 605; BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 270/02, Rdn. 28 f., WM 2004, 478 = NJW 2004, 1169; MünchKommBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 428 Rdn. 11), ergibt sich für den Streitfall nichts Abweichendes.

b) Hinsichtlich des Teilbetrages von € 6.151,25, den die geschiedene Ehefrau des Klägers der Beklagten zu viel überwiesen hatte, fehlte Letzterem nach den obigen Ausführungen zunächst die Aktivlegitimation. Soweit in den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M., Urt. v. 03.02. 1961 - 3 U 134/60 (NJW 1961, 1479), und Urt. v. 28.04.1982 - 17 U 182/81 (OLGZ 1982, 357 = MDR 1982, 934), im Zusammenhang mit unzulässigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die bereicherungsrechtliche Gesamtgläubigerschaft von Gesamtschuldnern bejaht wird, handelt es sich um besondere Fallgestaltungen, die mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar sind; im Streitfall steht weder eine positive Forderungsverletzung in Rede noch ist die gerichtliche Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aus einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO hervorgegangen. Unter Berücksichtigung dessen durfte die Beklagte die Rückzahlung der weiteren € 6.151,25, die der früheren Ehefrau des Klägers zustanden, verweigern, bis dieser seine Forderungsberechtigung nachgewiesen hatte. Das ist vor Einreichung der Klage am 12. Oktober 2012 (GA I 1) beim Landgericht Potsdam, worauf es im Rahmen von § 93 ZPO nach dessen Regelungszweck gemäß ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, ankommt (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.03.1982 - 7 WF 87/81, JurBüro 1982, 1884; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.12.1995 - 2 WF 67/95, Rdn. 4, OLG-Rp 1996, 120; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.11.1988 - 4 WF 85/88, JurBüro 1989, 690; ferner Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 93 Rdn. 3), nicht geschehen.

Allein der Hinweis der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer an das Landgericht Berlin adressierten Klageerwiderung vom 12. September 2012 (Kopie Anlage K4/GA I 10 f.) betreffend den dort zwischen den früheren Eheleuten anhängigen Zivilrechtsstreit um den Innenausgleich unter den Gesamtschuldnern, wonach sich der Kläger die überzahlten € 15.000,00 bei der hiesigen Beklagten zurückholen möge, bot dieser keinen ausreichenden Schutz vor einer doppelten Inanspruchnahme. Ob Letztere sich - angesichts des in § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Rechtsgedankens - aufgrund des an sie selbst gerichteten Anwaltsschreibens der geschiedenen Ehefrau des Rechtsmittelführers vom 08. Oktober 2012 (Kopie Anlage K9/GA I 16), worin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wird, dass gegen die Rückgewähr eines Betrages in Höhe von € 15.000,00 an den Kläger keine Einwände erhoben werden, und zugleich eine Aufforderung erfolgt, an diesen zu leisten, hinreichend sicher sein konnte, nicht mehrfach zahlen zu müssen, mag hier offen bleiben; unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten sowie der für die Prüfung und die Beantwortung notwendigen Zeit, hatte die Rechtsmittelgegnerin jedenfalls keine Gelegenheit mehr, darauf noch vor Klageeinreichung zu reagieren. Als ihr ergänzend - mit gerichtlicher Verfügung vom 19. November 2012 (GA I 30R) und Bitte um Stellungnahme in der laufenden Klageerwiderungsfrist - die anwaltliche Erklärung der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers vom 13. November 2012 (Kopie GA I 33) zugeleitet worden war, die ausdrücklich auf die vom Landgericht durch Hinweisverfügung geäußerten Bedenken gegen die Aktivlegitimation Bezug nimmt und in der davon die Rede ist, dass gegen die hiesige Beklagte keine Ansprüche geltend gemacht würden und Einverständnis mit der Rückzahlung der € 15.000,00 allein an den Kläger bestehe, gab es - abgesehen von den noch nicht verrechneten € 2.697,50 an Verfahrenskosten aus dem Ursprungsrechtsstreit - jedoch keinen Grund mehr, sich dem Zahlungsbegehren entgegenzustellen.

Gleichwohl hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis der Hauptforderung in ihrer Klageerwiderung vom 26. November 2012 (GA I 39 ff.) weiterhin von der Vorlage einer Vollmacht beziehungsweise Abtretungserklärung der geschiedenen Ehefrau des Klägers abhängig gemacht. Dabei wurde indes übersehen, dass sich eine - zumindest konkludente - Abtretung aus den der Beschwerdegegnerin bereits vorliegenden Urkunden ergab. Erklärt hat diese ihr Anerkenntnis erst - nach Aufgabe der Bedenken gegen die Aktivlegitimation seitens der Zivilkammer durch die Verfügung vom 08. Januar 2013 (GA I 45) - im anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Januar 2013, der drei Tage darauf beim Landgericht Potsdam einging (GA I 46). Das war nicht mehr sofort im Sinne des Gesetzes. Der Beklagten stand schon zuvor eine angemessene Prüfungsfrist zur Verfügung; da sie das Risiko trug, dass das Gericht ihre Rechtsauffassung nicht teilt, durfte sie mit ihrem Anerkenntnis nicht abwarten, bis sie im Rahmen von § 139 ZPO die Auffassung der erkennenden Richterin erfuhr (vgl. dazu BeckOK-ZPO/ Jaspersen/Wache, Edition 10, § 93 Rdn. 6 und 99). Gemäß der seit dem 01. September 2004 geltenden Neufassung von § 307 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. I S. 2198) können Anerkenntnisurteile ohne mündliche Verhandlung ergehen, weshalb es auf das Prinzip der Mündlichkeit, dem zuvor im Rahmen von § 93 ZPO gewisse Bedeutung beigemessen wurde, nicht mehr ankommt; dies gilt hier umso mehr, weil es sich um ein Anerkenntnis während eines bereits laufenden Zivilprozesses handelt, der vom Landgericht gemäß Verfügung vom 29. Oktober 2012 (GA I 21 f.) zunächst im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO behandelt worden war.

C.

Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren beruht auf dem in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken. Dementsprechend hat der Senat die Kosten des - ganz überwiegend erfolgreichen - Rechtsmittels der Beklagten auferlegt, weil die vom Kläger angestrebte Kostenquote lediglich geringfügig verfehlt wurde und durch dessen darüber hinausgehendes Begehren keine höheren Kosten veranlasst worden sind.

D.

Die Rechtsbeschwerde wird durch den Senat nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch verlangt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht. Auf die in der Judikatur und im Schrifttum umstrittene Frage, ob die beklagte Partei keine Veranlassung zur Klage gibt, wenn sie vorprozessual lediglich mit einem nicht schlüssig begründeten Anspruch konfrontiert wird, kommt es für die Entscheidung des hiesigen Streitfalles nicht an.

E.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Beschwerdeverfahren konnte unterbleiben. Streitwertabhängige Gerichtsgebühren entstehen gemäß GKG-KV Nr. 1810 f. in den Verfahren über Beschwerden nach § 99 Abs. 2 ZPO nicht. Eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte hat lediglich auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1 BRAGO).






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 25.11.2013
Az: 11 W 44/13


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