Sozialgericht Berlin:
Beschluss vom 9. Februar 2011
Aktenzeichen: S 127 SF 4101/10 E, zuvor S 164 SF 4101/10 E

(SG Berlin: Beschluss v. 09.02.2011, Az.: S 127 SF 4101/10 E, zuvor S 164 SF 4101/10 E)

Tenor

Die Erinnerung vom 24. April 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 13. April 2010 (S 65 AS €/09) wird zurückgewiesen.

Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Erinnerung wendet sich gegen die Höhe der für das vorangegangene Hauptsacheverfahren vom Erinnerungsführer an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten, die im angegriffenen Beschluss mit 130,90 € festgesetzt wurden. Begehrt wird die Festsetzung von 255,85 €.

Der Erinnerungsführer erhob € anwaltlich vertreten durch seinen Bevollmächtigten € am 7. November 2009 Untätigkeitsklage und beantragte, den Erinnerungsgegner zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 3. August 2009 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Juli 2009, betreffend den Leistungszeitraum 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009, zu entscheiden. Taggleich erhob der Bevollmächtigte im Namen der Ehefrau des Erinnerungsführers eine weitere Untätigkeitsklage gegen den Erinnerungsgegner (Aktenzeichen des Sozialgerichts Berlin S 65 AS €/09) betreffend den unbeschiedenen Widerspruch vom 3. August 2009 gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Juli 2009 für denselben Leistungszeitraum. Die Widersprüche des Erinnerungsführers und seiner Ehefrau waren zuvor taggleich durch den Bevollmächtigten eingelegt worden.

Mit Bescheiden vom 24. November 2009 hob der Erinnerungsgegner beide Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf. Mit Schriftsatz an das Gericht vom 27. November 2009 erklärte er sich zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit. Daher erklärte der Bevollmächtigte den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 für erledigt und beantragte die Festsetzung von zu erstattenden Kosten in Höhe von 255,85 € (bestehend aus Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG von 110,- €, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG von 85,- €, Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG von 20,- € und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 40,85 €). Mit Schriftsatz vom selben Tag gab er auch im Rechtsstreit S 65 AS €./09 die Erledigungserklärung ab und beantragte Kosten in gleicher Höhe. Mit Beschluss vom 13. April 2010 setzte die Urkundsbeamtin im Klageverfahren S 65 AS €/09 zu erstattende Kosten in Höhe von 238,- € fest (Erinnerung der dortigen Klägerin anhängig zum Az. S 180 SF €/10 E).

Mit Beschluss vom 13. April 2010 setzte die Urkundsbeamtin die für das Klageverfahren des Erinnerungsführers zu erstattenden Kosten auf 130,90 € nebst Zinsen fest. Wegen der sich aus der parallelen Bearbeitung der Klage der Ehefrau ergebenden Synergieeffekte komme nur der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 50,- € und einer Terminsgebühr von 40,- € sowie der Kommunikationspauschale und der entsprechenden Umsatzsteuer in Betracht. Hiergegen richtet sich die am 27. April 2010 beim Gericht eingegangene Erinnerung vom 24. April 2010.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Zu erstatten ist nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Verfahren lediglich ein Betrag von 98,18 €, und zwar aus folgenden Gründen:

a) Die Festsetzung von 238,- € als zu erstattende Kosten, was der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin bei Vorliegen einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage entspricht (vgl. nur Beschl. der 165. Kammer vom 2. Februar 2009, -S 165 SF 11/09 E-, dokumentiert bei juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de), oder gar höherer Kosten kommt hier nicht in Betracht. Denn die vom Bevollmächtigten des Erinnerungsführers gewählte Verfahrensweise, anstelle eines gemeinsamen Untätigkeitsklageverfahrens über beide nicht beschiedene Widersprüche zwei gesonderte Klagen zu führen, verstößt gegen das standesrechtliche Gebot und die mandatsvertragliche Pflicht einer wirtschaftlichen und kostensparenden Prozessführung (Kostenminderungspflicht, vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 193, Rn. 7 und 9).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für Kostensachen zuständigen Kammern des Sozialgerichts Berlin, dass der erstattungspflichtige Gegner im Prozess nicht verpflichtet ist, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären (SG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 2010, -S 164 SF 1396/09 E-, dokumentiert bei juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de, ferner Beschluss vom 27. Juli 2010, -S 164 SF 1536/09 E-). Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007, 79). Zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht ein derartiges Vorgehen dabei nur, wenn dies notwendig ist.

Die Kostengrundentscheidung ist nur die Grundlage für die Kostenentscheidung und besagt nichts darüber, ob nach § 197 Abs. 1 SGG Kosten als notwendig zu erstatten sind. Erst im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Geltendmachung von mehreren Ansprüchen gegen eine Person oder von mehreren Klägern gegen die gleiche Beklagte in getrennten Verfahren ungerechtfertigt erhöhte Kosten verursacht hat (vgl. BGH MDR 2007, 1160; BGH MDR 2004, 715; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; KG JurBüro 2002, 35; OLG München AnwBl. 2002, 435; dass. AnwBl. 1994, 527; OLG Zweibrücken RPfl. 1993, 41; OLG Koblenz JurBüro 1990, 58; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 91 Rn. 68 a). Die Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung erscheint gerade im Kostenfestsetzungsverfahren unverzichtbar (vgl. OLG Stuttgart MDR 2002, 117).

Zu den Prinzipien des Kostenrechts gehört auch der tragende Grundsatz der Verfahrensverbilligung, wie er in den §§ 91 ff., 788 ZPO, 46 RVG zum Ausdruck kommt, auch Kostenminderungspflicht genannt. Diesen Grundsatz kann nach § 11 Abs. 5 RVG zunächst der Mandant seinem Anwalt entgegenhalten. Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110). In gleicher Weise kann aber auch die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gegenüber im Kostenfestsetzungsverfahren den Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einwenden.

Demgemäß war auch der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers gehalten, bei Erhebung der beiden Untätigkeitsklagen die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu beachten und das Verfahren möglichst zweckmäßig und billig zu gestalten. Er hätte daher die Verfahrensgestaltung wählen müssen, bei der die geringsten Kosten angefallen wären, es sei denn, es hätten vernünftige Gründe vorgelegen, die eine andere Verfahrensgestaltung gerechtfertigt hätten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 482). Diese Gründe sind sorgfältig abzuwägen (vgl. BGH MDR 2004, 715), vgl. zum Vorstehenden insgesamt LAG München, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 10 Ta 386/08.

Folglich hätte der Bevollmächtigte hier anstelle der beiden gesonderten Untätigkeitsklagen im Wege der subjektiven und objektiven Klagehäufung nur eine Klage mit zwei Klägern und zwei Streitgegenständen erheben dürfen. Prozessuale oder sonstige Gründe, zwei gesonderte Klagen einzureichen, sind nicht erkennbar. Insbesondere waren die subjektive (§ 74 SGG i.V.m. § 60 ZPO) und objektive Klagehäufung gem. § 56 SGG aufgrund des Sachzusammenhangs der den Untätigkeitsklagen zugrundeliegenden Änderungsbescheiden und Widersprüchen zweifelsohne zulässig. Zwar kann der Umstand, dass die Änderungsbescheide verschiedene Leistungszeiträume und/oder verschiedene Personen einer Bedarfgemeinschaft betreffen, dazu führen, dass zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Prozessstoffes die Erhebung getrennter Klagen sinnvoll erscheint (vgl. Beschl. d. Kammer vom 16. Dezember 2010, -S 127 SF 1608/09 E). Dies ist hier aber nicht anzunehmen. Denn den Änderungsbescheiden liegt dieselbe streitige Sach- und Rechtsfrage zugrunde, nämlich Anrechnung von Einkommen auf die Leistungsansprüche des Erinnerungsführers und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau. Diese Frage hätte nach Abschluss der Widerspruchsverfahren ohne weiteres gemeinsam im Rahmen einer einzigen Klage geklärt werden können, ohne dass die Übersichtlichkeit des Prozessstoffs darunter gelitten hätte. Wäre zur inhaltlichen Prüfung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen sinnvollerweise also nur eine Klage zu erheben, gilt dies nach Auffassung der Kammer auch für die vorausgehende Klage bei Untätigkeit des Erinnerungsgegners.

b) Des Weiteren ist die getrennte Gebührenabrechnung für verschiedene Verfahren auch deswegen unzulässig, weil die Streitgegenstände der beiden Untätigkeitsklagen dieselbe Angelegenheit im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellen, für die der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann. Eine Angelegenheit i.S.d. des Vergütungsrechts ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aufgrund des Auftrages bezieht (BVerwG vom 9.5.2000 NJW 2000, 2289; BayVGH vom 5.11.2007 Az. 23 ZB 07.2340). Eine Angelegenheit im Sinne des RVG kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BVerwG und BayVGH jeweils a.a.O. zu § 7 Abs. 2 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 15 RVG RdNrn. 9 bis 12, 20 und 28; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 15 RdNrn. 6 ff., RdNrn. 16 ff.).

Unter diesen Voraussetzungen ist es im Hinblick auf das dem RVG (früher BRAGO) zugrunde liegende Pauschsystem gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammen zu fassen (vgl. BVerwG a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 27.03.2001 - 10 E 84/01 -, BauR 2001, 1402). Dabei wird die Durchführung verschiedener gerichtlicher Verfahren regelmäßig dafür sprechen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; ferner von Eiken, in: Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 7 RdNr. 12). Allerdings ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheiten in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen. Ob ein Ausnahmefall von dem Grundsatz der Identität von Verfahren und Angelegenheit vorliegt, ist in Anwendung der dargelegten allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden, also danach, ob die Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BVerwG, a.a.O.). Dies ist vorliegend zu bejahen, denn den am selben Tag ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden lag derselbe rechtliche und tatsächliche Grund € Einkommensanrechnung € zugrunde. Der Bevollmächtigte fertigte für seine Auftraggeber am selben Tag wörtlich und inhaltlich weitgehend gleichlautende Widerspruchsschreiben, die sich nur im Hinblick auf die Bezeichnung des jeweiligen Bescheids und den betroffenen Auftraggeber unterscheiden. Gleiches gilt für die taggleich erhobenen Untätigkeitsklagen. Nicht zuletzt aus der zeitlich parallelen Bearbeitung wird deutlich, dass ein einheitlicher Auftrag und damit eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG vorliegt.

c) Im Ergebnis können daher nur Kosten erstattungspflichtig sein, die angefallen wären, wenn von Anfang ein gemeinsames Klageverfahren betrieben worden wäre. Dabei ist zu beachten, dass sich die Verfahrensgebühr im Fall der Vertretung zweier Auftraggeber gem. Nr. 1008 VV RVG um 30 % erhöht und dass die gemeinsame Untätigkeitklage zwei Klagegegenstände umfasst hätte. Für den Fall, dass mit einer Untätigkeitsklage die Untätigkeit der Behörde bezüglich mehrerer Anträge/Widersprüche geltend gemacht wird, hat die 180. Kammer des SG Berlin bereits mit Beschluss vom 25. August 2010 (-S 180 SF 1297/09 E-, dokumentiert bei juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de) entschieden, dass die im Regelfall anzusetzenden Gebühren nicht etwa zu verdoppeln sind, weil dies zur Ausblendung der sich ergebenden Synergieeffekte führen würde. Vielmehr sind € bei im Übrigen durchschnittlichen Umständen € die Gebühren bei zwei Klagegegenständen von 40 % auf 50 % der Mittelgebühren zu erhöhen, was im Ergebnis einer Erhöhung je weiterem Klagegegenstand um 10 % der Mittelgebühr entspricht. Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer an. Da im Klageverfahren S 65 AS €./09 bereits Kosten in Höhe von 238,- € festgesetzt wurden (die sich auch nicht mehr reduzieren können, da allein die dortige Klägerin die anhängige Erinnerung führt), kommt für das vorliegende Verfahren nur noch der Ansatz der Differenz der Kosten für eine gemeinsame Klageerhebung in Betracht. Diese betrügen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG 162,50 EuroTerminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 100,00 EuroPost- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EuroUmsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 53,68 EuroGesamt: 336,18 Euro.Abzüglich des bereits im Rechtsstreit S 65 AS €/09 festgesetzten Betrags von 238,- € verbleibt eine Differenz von 98,18 € zu erstattender Kosten, die vorliegend festzusetzen wären. Da der im angegriffenen Beschluss festgesetzte Betrag diese Summe aber überschreitet, liegt eine Beschwer des Erinnerungsführers nicht vor. Eine Herabsetzung des Betrags kommt aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht.

d) Die Berücksichtigung von höheren Gebühren im Hinblick auf die vom Bevollmächtigten bestimmten Gebührenhöhen von 44 % bzw. 42,5 % der Mittelgebühren, die über die nach ständiger Rechtsprechung von den Kostenkammern für billig erachteten Gebührenhöhen von 40 % der Mittelgebühren für ein durchschnittliches Untätigkeitsklageverfahren € bei Vertretung eines Auftraggebers und bei einem Streitgegenstand € hinausgehen, scheidet aus. Denn der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers kann sich nicht auf den Toleranzrahmen von 20 % berufen, der dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zwar grundsätzlich zuzubilligen, vorliegend aber nicht anwendbar ist. Die Kammer verweist auf das Urteil des BSG vom 26. Februar 1992, -9a RVs 3/90- (dokumentiert bei juris). Danach ist kein Toleranzrahmen zuzuerkennen, wenn ein insgesamt durchschnittliches Verfahren vorliegt, das mit der Mittelgebühr zu vergüten ist. Diese Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des Toleranzrahmens bei Durchschnittsfällen ist auf Fälle, die sich weitestgehend typisieren lassen und für deren durchschnittlichen Fall stets die gleiche Gebührenhöhe zuzuerkennen ist, zu übertragen. Vorliegend liegt ein solcher Fall vor. Es handelt sich um eine durchschnittliche Untätigkeitsklage, was auch die Erinnerung nicht in Frage stellt.

e) Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).






SG Berlin:
Beschluss v. 09.02.2011
Az: S 127 SF 4101/10 E, zuvor S 164 SF 4101/10 E


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