Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 11. August 2009
Aktenzeichen: 8 W 339/09

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2009, Az. 5 O 137/08,

abgeändert:

Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 31. Oktober 2008 sind von der Klägerin an die Beklagte an Kosten zu erstatten:

weitere 419,90 EUR,

damit insgesamt 1.682,20 EUR,

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 26. November 2008.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 419,90 EUR

Gründe

1.

Die Parteien streiten über die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr, die unstreitig auf Seiten der Beklagten angefallen ist, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr, die die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2009 um die anteilige Geschäftsgebühr in Höhe von 419,90 EUR auf diesen Betrag reduziert hat. Die Beklagte hatte widerklagend gegenüber der Klägerin u. a. vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten von 997,37 EUR geltend gemacht. Insoweit wurde jedoch die Widerklage abgewiesen, sodass dieser Betrag nicht tituliert ist.

Gegen die am 14. Mai 2009 zugestellte Entscheidung der Rechtspflegerin hat die Beklagte wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und damit wegen des Betrages von 419,90 EUR sofortige Beschwerde eingelegt unter Hinweis auf die Neuregelung in § 15a RVG.

Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und die Rechtspflegerin hat ohne Abhilfe die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache begründet.

Am 4. August 2009 wurde die Neuregelung des § 15a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) verkündet. Sie ist gem. Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und lautet:

___s___

"§ 15a RVG Anrechnung einer Gebühr

(1) Sieht dieses Gesetzes die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden." (BT-Drs. 16/12717; BGBl. I S. 2449)

In § 15a Abs. 1 RVG wird das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber geregelt. Es wird klargestellt, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen. Der Anwalt kann grundsätzlich jede abzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen. Allerdings bewirkt die Zahlung einer Gebühr, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Der Anwalt kann nicht beide Gebühren verlangen, sondern insgesamt nur den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag.

Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG betrifft die Kostenerstattung. Ein erstattungspflichtiger Dritter kann sich auf die Anrechnung nur dann berufen, wenn er die anzurechnende Gebühr bereits selbst gezahlt hat oder wenn diese gegen ihn tituliert worden ist. Dann darf sie im Umfang der Anrechnung nicht nochmals im Kostenfestsetzungsverfahren tituliert werden (NJW-Spezial 2009, 349).

In der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. August 2009 heißt es, dass mit dem neuen § 15a RVG der Gesetzgeber die Probleme beseitige, die in der Praxis auf Grund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten seien. Das Vergütungsrecht habe danach die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte behindert. Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht gewesen und habe den Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz widersprochen. Mit der Gesetzes€änderung€ sei das Problem gelöst und der Begriff der Anrechnung durch den Gesetzgeber €geklärt€ worden (Erläuterungen der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries). Durch das neue Gesetz werde die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, ausdrücklich geregelt. Insbesondere sei klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirke. In der Kostenfestsetzung müsse eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden sei, die auf sie angerechnet werde. Sichergestellt werde jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden könne, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen könne.

Nachdem in § 15a RVG keine Gesetzesänderung gesehen werden muss, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte "Klarstellung" für die Anrechnung von Gebühren, um die durch die BGH-Rechtsprechung entstandenen vielfältigen Probleme in Bezug auf die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu beheben, begegnet es keinen Bedenken, die seit 5. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15a RVG auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" wie den vorliegenden anzuwenden (ebenso: Hansens, AnwBl. 2009, 535; Schons, AGS 2009, 216, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung, wonach § 15a RVG lediglich eine Klarstellungsfunktion bzgl. der bisherigen Anrechnungsregeln beizumessen sei; vgl. auch Kallenbach, AnwBl. 2009, 442).

Soweit das Hessische Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2009, Az. 13 Ta 302/09, sich auf den Standpunkt stellt, dass "Altfälle" von § 15a RVG wegen der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG nicht erfasst werden, steht dieser Rechtsauffassung entgegen, dass es sich bei der Gesetzesnovelle gerade nicht um eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG handelt, sondern um eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV).

Danach kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht in Betracht.

Die Klägerin als Dritte im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG hat den Anspruch auf eine der beiden Gebühren nicht erfüllt und es besteht wegen eines dieser Ansprüche gegen sie kein Vollstreckungstitel - vielmehr wurde die Widerklage insoweit abgewiesen.

Was unter demselben Verfahren im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG zu verstehen ist, kann der Vorschrift nicht eindeutig entnommen werden. Sofern im Hauptsacheverfahren vor dem Richter und in dem sich auf Grund der dort getroffenen Kostengrundentscheidung anschließenden reinen Höheverfahren der Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger überhaupt dasselbe Verfahren gesehen werden sollte, kann jedenfalls nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15a Abs. 2 RVG die Berücksichtigung der Anrechnung nur auf die Fälle der erfolgreichen Geltendmachung einer der beiden Gebühren beschränkt werden (Hansens, a. a. O.).

Danach ist vorliegend die Berufung der Klägerin auf die Anrechnung in keinem Fall erfolgreich und die Verfahrensgebühr muss ungeschmälert festgesetzt und damit tituliert werden.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge von Nr. 1812 GKG-KV und § 91 ZPO der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern.

3.

Gegen diesen Beschluss war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da über die Anwendung des § 15a RVG auf "Altfälle" bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde, die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2009, Az. 13 Ta 302/09, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 11.08.2009
Az: 8 W 339/09


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