Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Dezember 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 192/03

(BPatG: Beschluss v. 22.12.2004, Az.: 26 W (pat) 192/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung Umzugservicefür die Dienstleistungen

"Werbung, Büroarbeiten;

Dienstleistungen einer Spedition, Dienstleistungen eines Frachtführers, Dienstleistungen einer Umzugs- bzw. Möbelspedition; Lagerung von Waren, Möbeln, pers. Effekten; Durchführung von Umzugsarbeiten; Logistikberatung, soweit in Klasse 39 enthalten;

Dienstleistungen eines Relocation-Unternehmens, nämlich Vorbereitung, Bestandsaufnahme, Einrichtungsplanung, Ablaufplanung, Koordinierung des Umzugs, Demontage, Verpacken, Transportieren, Lagern, Dekorieren und Einrichten der bezogenen Wohnung, Besorgen von Umzugsab- und Anmeldeformalitäten, Vermittlung von Handwerkern; Wohnungssuche für Dritte und Wohnungsinaugenscheinnahme für den Umziehenden; Vermietung von Packmaterial, Transporthilfen, Fahrzeugen und Umzugszubehör, nämlich Umzugskartons, speziellen Kartons, z.B. für Lampen oder Bilder, Kleiderboxen, Tragegurten, Sackkarren, handbetriebenen Hub- und/oder Transportwagen, Möbelliften, Seilwinden, Flaschenzügen, Seilen, Zurrmitteln und Packdecken"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 39 hat diese Anmeldung zurückgewiesen, weil ihr für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Ihr könne nämlich ein hinreichend bestimmter beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden. Die angemeldete Bezeichnung bestehe aus zwei für sich gesehen beschreibenden Bestandteilen, die auch in ihrer Kombination ohne jedes phantasievolle oder ausgefallene Element einen Dienstleister auf dem Gebiet des Umzugwesens und damit lediglich Gegenstand und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen beschreibe. Auch das hinter dem Wortteil "Umzug-" fehlende "s" führe nicht von einer Sachaussage weg und wirke nicht schutzbegründend. Zudem gebe es den angemeldeten Begriff im Internet sowohl mit als auch ohne dieses "s". Durch die Aneinanderreihung der beiden Wortteile entstehe auch kein neuer Gesamtbegriff, der gegenüber einer bloßen Aneinanderreihung der Einzelteile einen phantasievollen Überschuß aufweise. Daß die vorliegende Begriffskombination lexikalisch nicht nachweisbar sei, begründe keine Unterscheidungskraft. Der Verkehr sei daran gewöhnt, sachbezogene Angaben auch mit Hilfe von Wortneubildungen vermittelt zu bekommen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Die angemeldete Marke besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, daß waren- oder dienstleistungsbeschreibende Angaben von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG setzt dagegen nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die damit beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es vielmehr, daß die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Doublemint). Ein Wortzeichen kann hiernach von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, E 38 - BIOMILD). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe dar, auch wenn es sich um eine Neuschöpfung handelt, es sei denn, daß ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, daß die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (EuGH aaO E 39-41 - BIOMILD). Dies ist bei der angemeldeten Bezeichnung nicht der Fall.

Die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Bezeichnung "Umzugservice" kann zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen. Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht die angemeldete Bezeichnung aus zwei Bestandteilen, die sowohl einzeln als auch in ihrer Zusammenstellung lediglich beschreibend sind. Während das Grundwort "-service" die Erbringung von Dienstleistungen bezeichnet, weist das Bezugswort "Umzug-" auf den speziellen Anlaß hin, bei dem die Dienstleistungen erbracht werden. Auch der Kombination dieser beiden Einzelbegriffe lässt sich kein darüber hinausgehender Sinngehalt entnehmen. Die der Anmelderin bereits von der Markenstelle übersandten Auszüge aus dem Internet belegen zudem, daß der angemeldete Begriff, obwohl er lexikalisch nicht erfasst sein mag, in die deutsche Sprache eingegangen ist und von den durchschnittlichen deutschen Verkehrsteilnehmern auch ohne analysierende Betrachtungsweise verstanden wird. Die Schreibweise ohne Genitivs vermag auch aus diesem Grunde nicht schutzbegründend zu wirken. Dies gilt um so mehr, als sowohl die Schreibweise mit als auch diejenige ohne Genitivs bereits im Verkehr von Mitbewerbern verwendet wird. Entsprechende Nachweise wurden der Anmelderin bereits von der Markenstelle übersandt.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren oder Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f - Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Cityservice).

Die angemeldete Bezeichnung weist, wie bereits dargelegt, einen für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständlichen, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Sie wird nur als beschreibender Hinweis auf eine bestimmte Art von Dienstleistung verstanden werden. Damit fehlt ihr jegliche Eignung, die beanspruchten Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so daß der Beschwerde auch aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben musste.

Da die Anmelderin iü ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält.

Albert Reker Eder Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.12.2004
Az: 26 W (pat) 192/03


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