Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Mai 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 41/04

(BPatG: Beschluss v. 11.05.2004, Az.: 24 W (pat) 41/04)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung der aus der Marke 396 02 967 Widersprechenden ausgesetzt.

Gründe

Gegen die Marke 300 74 478 ist Widerspruch erhoben wordena) aus der Marke 396 02 967 von der Firma T... (Widersprechende zu 1) undb) aus der Marke 2 014 652 von der Widersprechenden zu 2.

Mit Beschluß vom 2. Dezember 2003 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts beide Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen haben die Widersprechende zu 2 unter dem 9. Januar 2004 gemäß § 165 Abs 4 MarkenG Beschwerde und die Widersprechende zu 1 - zeitlich nachfolgend - Erinnerung gemäß § 64 MarkenG eingelegt.

Bei dieser Sachlage ist es, da ein Fall von § 165 Abs 5 Nr 2 MarkenG insoweit nicht vorliegt, zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis über die noch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt anhängige Erinnerung entschieden ist (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 165 Rdn 17; BPatG Bl.f.PMZ 2003, 117 "Beschwerde und Erinnerung").

Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 11.05.2004
Az: 24 W (pat) 41/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d09dcd1d0714/BPatG_Beschluss_vom_11-Mai-2004_Az_24-W-pat-41-04




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