Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 7. März 2008
Aktenzeichen: 1 L 198/08.F, 1 L 198/08

(VG Frankfurt am Main: Beschluss v. 07.03.2008, Az.: 1 L 198/08.F, 1 L 198/08)

Unternehmen im Sinne des § 44c KWG ist jedes Subjekt, dem gestützt auf entsprechende Tatsachen eine der in § 44c Abs. 1 KWG genannten Geschäftstätigkeiten zugerechnet werden kann. Unternehmen kann deshalb auch ein Rechtsanwalt sein, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dauerhaft Bankgeschäfte tätigt oder Finanzdienstleistungen erbringt oder in solche Geschäfte einbezogen ist.Die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz ist ein Akt der Sachverhaltsermittlung und keine Rechtsberatung. Die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragen nach § 14 GwG ist keine anwaltliche Tätigkeit.Auch der selbständig tätige Geldwäschebeauftragte nach § 14 Abs. 3 GwG unterliegt als in die Abwicklung der Geschäfte einbezogene Person der Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 44c Abs. 1 KWG.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65.000 EURfestgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Mit Verfügung vom 28.11.2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ihr sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen, welche die Geschäftstätigkeit des Antragstellers im Zusammenhang mit der Firma €S€ und der Gesellschaft €Ds Portfolio GbR€ betreffen und der Antragsgegnerin insoweit Auskunft über seine Geschäftsangelegenheiten zu erteilen. Für den Fall, dass der Antragsteller dem nicht innerhalb von zwei Wochen nachkommen sollte, drohte sie ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR an.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, der Antragsteller habe auf einem von ihm bei der Dresdner Bank geführten Konto im Juni und Juli 2007 größere Geldbeträge unterschiedlicher Zahlungsanweiser in Höhe von insgesamt 496.000,00 EUR entgegengenommen, wobei als Verwendungszweck regelmäßig €D Portfolio€ oder Ähnliches angegeben worden und teilweise auf €Anträge€ Bezug genommen worden sei. Im Juli 2007 habe er von diesem Konto 155.000,00 EUR verwendet und als Verwendungszweck €Wertpapierkauf Depot€ angegeben. Diese Umstände rechtfertigten die Annahme, dass er möglicherweise nach dem KWG erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibe, nämlich entweder das Einlagengeschäft, das Finanzkommissionsgeschäft oder die Abschlussvermittlung. Weder er noch die Firma S oder die D Portfolio GbR seien im Besitz einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach dem KWG. Die angeforderten Auskünfte und Unterlagen seien erforderlich, um feststellen zu können, ob der Antragsteller erlaubnispflichtige Geschäfte betreibe oder in sie einbezogen sei. Der Antragsteller könne die Auskunft nicht unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis verweigern, weil er nicht zu seiner Tätigkeit als Rechtsberater oder Rechtsvertreter Auskunft geben solle, sondern zu seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Annahme von Geldern von Privatpersonen und der kaufmännischen Abwicklung der Geschäfte der S bzw. der D Portfolio GbR. Die zwangsgeldbewehrte Verfügung sei erforderlich, weil mehrfache schriftliche Bitten um Auskunft erfolglos geblieben seien. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um die gesetzlich vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit des Auskunfts- und Vorlegungsersuchens nicht leerlaufen zu lassen. Der Bescheid wurde mit Zustellungsurkunde am 30.11.2007 zugestellt

Mit Schreiben vom 14.12.2007, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 17.12.2007 überreichte der Antragsteller eine vom 14.12.2007 datierende Eidesstattliche Versicherung und teilte im Übrigen mit, einen Kollegen mit der Vertretung im Widerspruchsverfahren beauftragt zu haben. Aus der Eidesstattlichen Versicherung ergibt sich, dass der Antragsteller Inhaber des Kontos mit der betreffenden Nummer bei der Dresdner Bank X sei, dass es sich dabei immer um ein zur anwaltlichen Berufsausübung dienendes Konto gehandelt habe, dass es im Zusammenhang mit der Existenzgründung als Rechtsanwalt mit einem Darlehen eröffnet worden sei, dass es bis zu seiner Auflösung am 30.09.2007 ausschließlich der berufsbezogenen Tätigkeit gedient habe, dass er zu keinem Zeitpunkt bei der Dresdner Bank ein privates Girokonto gehabt habe, sondern nur nein privates Wertpapierdepot mit T-Aktien im Wert von 1.400 EUR, dass er zu keinem Zeitpunkt Geldanlagen vermittelt oder sonstige Finanzdienstleistungen erbracht habe, dass er zu keinem Zeitpunkt als echter Treuhänder tätig gewesen sei, dass der Wertpapierkauf mit einem Betrag von 155.000 EUR auf Anweisung der Mandantschaft erfolgt und in ein Anderdepot erfolgt sei, dass die Entgegennahme der Gesellschafterbeiträge auf das genannte Konto ausschließlich auf der Grundlage des Auftrags zur Überprüfung der Gesellschafterbeiträge auf Verdachtsfälle nach dem GwG erfolgt sei und dass sämtliche Gesellschaftsbeiträge im Auftrag des Mandanten einer Rechtsprüfung gemäß den Bestimmungen des GwG unterzogen worden seien. Aus dem Begleitschreiben ergibt sich, dass er keine weiteren Auskünfte geben wolle.

Mit Schreiben vom 27.12.2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 02.01.2008, erhob der Antragsteller Widerspruch.

Mit Bescheid vom 10.01.2008, zugestellt am 11.01.2008, setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR fest und drohte unter Anordnung des Sofortvollzugs ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 100.000 EUR an. In diesem Bescheid ist ausgeführt, dass der Antragsteller seiner Auskunftspflicht mit der Vorlage der Eidesstattlichen Versicherung nicht genügt habe. Es sei keine Auskunft darüber gegeben worden, warum der Antragsteller im fraglichen Zeitraum 496.000,00 EUR auf seinem Girokonto entgegengenommen habe. Die rechtliche Prüfung von Geldflüssen nach dem Geldwäschegesetz erfordere die tatsächliche Entgegennahme der zu überprüfenden Gelder nicht. Auch die Angabe, er habe auf Anweisung des Mandanten Wertpapierkäufe über 155.000 EUR getätigt und auf ein Depotanderkonto überführt, sei nicht verständlich und unvollständig. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller künftig dem Auskunft- und Vorlageersuchen vollständig nachkomme, sei es erforderlich, erneut ein Zwangsgeld anzudrohen. Da die Androhung eines Zwangsgeldes von 50.000 EUR den Antragsteller unbeeindruckt gelassen habe, sei eine Erhöhung auf 100.000 (im Bescheid wohl irrtümlich: 150.000 EUR) angemessen. Weiter ist geregelt, dass das festgesetzte Zwangsgeld gegenstandslos werde, sobald die erforderlichen Auskünfte erteilt und die Geschäftsunterlagen vorgelegt worden seien. Bis dahin eingezogene oder beigetriebene Zwangsgeldbeträge würden jedoch nicht zurückgezahlt.

Hiergegen lies der Antragsteller am 28.01.2008 Widerspruch erheben. In diesem Widerspruchsschreiben beruft sich der Antragsteller auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und erklärt, rein vorsorglich die geforderten Auskünfte erteilen zu wollen. Hierzu führt er im Einzelnen aus, dass die Firma S Ltd. ihn beauftragt habe, die Beiträge der Gesellschafter der D Portfolio GbR auf Verdachtsfälle nach dem GwG zu überprüfen. Zum Beleg hierfür fügte der Antragsteller eine vom 15.06.2007 datierende Vollmacht bei, aus der sich ergibt, dass ihm €in Sachen S Ltd. wegen Überprüfung Gesellschafterbeiträge "Dividend Express Portfolio GbR" auf Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz GwG sowohl Prozessvollmacht für alle Verfahren als auch Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art erteilt€ wird. Die Vollmacht erstreckt sich u. a. auch auf die Befugnis zur Entgegennahme und Freigabe von Geld, €insbesondere des Streitgegenstandes, von Kautionen, Entschädigungen und der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen€ und auf die Befugnis zur Einrichtung eines Anderkontos und Anderdepots. Weiter fügte er einen Ausdruck der Internetseite eines Anbieters namens Webcheck mit Angaben zur S Ltd. bei, aus dem sich ergibt, dass diese Firma ihren Sitz in London hat. Der Antragsteller bezeichnet dieses Dokument als €Registerauszug€.

Die Mandantin sei die bevollmächtigte Verwalterin der GbR. Die Gesellschafter beteiligten sich dort als stille Gesellschafter und zahlten ihre Gesellschaftsanteile auf ein Anderkonto ein, €so beispielsweise auf das Anderkonto meines Mandanten bei der Dresdner Bank AG, Filiale X, Kontonummer ...€. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Antragsteller auf einen €Zeichnungsschein€, von dem er ein Muster als Anlage 3 beigefügt habe. Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Formular, mit dem der Antragsteller als Inhaber eines Depots bei der Dresdner Bank diese beauftragen kann, den Gesamtbestand dieses Depots oder einzelne Werte zu verkaufen. Das Überprüfungsverfahren sei so vereinbart, dass der Antragsteller die Einzahlungen auf einem eigenen Anderkonto entgegennehmen, nach €Verstößen nach dem GwG€ untersuchen und dann auf das Treuhandkonto der S Ltd. weiterleiten solle.

In einem Fall habe ihn die Mandantin beauftragt, einen Betrag von 155.000 EUR auf einem €Anderkonto-Depot€ anzulegen. Der Betrag sei an die Mandantin ausgekehrt worden. Schließlich teilt der Antragsteller noch mit, weder Gesellschafter der S Ltd. noch der D Portfolio GbR zu sein. Soweit weitere Auskünfte notwendig seien, stünde sowohl der Antragsteller als auch sein Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren jederzeit zur Verfügung.

Am 22.01.2008 beantragte der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.

Er hält die Verfügung vom 28.11.2007 und im Gefolge davon auch die vom 10.01.2008 für rechtswidrig. Die fraglichen Gelder seien auf ein Anwaltsanderkonto vereinnahmt worden. Dies sei im Rahmen eines ihm von der Firma S Ltd. erteilten Auftrages geschehen, demzufolge er die Gesellschafterbeiträge der D GbR auf Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz überprüfen solle. Die S Ltd. sei die bevollmächtigte Verwalterin der GbR. Er habe die Geldbeträge entgegennehmen, kurzfristig auf einem Anderkonto anlegen, die Einzahlungen nach Verstößen nach dem GwG untersuchen und dann an den Verwalter weitergeben sollen. Dies sei auch so geschehen. Diese Tätigkeit sei im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit der S Ltd. erfolgt. Weitergehende Auskünfte könne er daher nicht geben, weil diese seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Er habe zu keinem Zeitpunkt erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen nach dem KWG erbracht und fremde Gelder insbesondere nicht als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen. Er habe auch nicht in fremdem oder eigenem Namen für fremde Rechnung Finanzinstrumente angeschafft oder veräußert.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 28.11.2007 sowie 10.01.2008 an zuordnen bzw. wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Antragsteller auf einem von ihm geführten Konto bei der Dresdner Bank X von 16 Personen insgesamt 496.000,00 EUR entgegengenommen habe, wobei als Verwendungszweck €D Portfolio€ oder Ähnliches angegeben gewesen sei. Am 05.07.2007 habe der Antragsteller von diesem Konto 120.000 EUR bar an sich auszahlen lassen. Am 09.07.2007 habe er einen weiteren Betrag von 155.000 EUR unter dem Verwendungszweck €Wertpapierkauf Depot€ verwendet. Am 16.07.2007 habe er die Bank angewiesen, einen Betrag von 170.000 EUR an einen Rechtsanwalt Y zu überweisen. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, durch anonyme Zusendung über Werbematerialien und den Gesellschafts-, Treuhand und Vermögensverwaltungsvertrag der D Portfolio GbR zu verfügen. Danach sei der Gesellschaftszweck der GbR die gemeinsame Anlage in ausgesuchten Investments der beitretenden Gesellschafter. Die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens übernehme die S Ltd. mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Rolle des Antragstellers sei in diesem Zusammenhang noch unklar. Weder sei nachvollziehbar, warum der Antragsteller die Gelder auf einem eigenen Konto vereinnahmen musste, um eine Prüfung nach dem GwG durchzuführen, noch sei die Verwendung und der Verbleib der dem Konto entnommenen Beträge geklärt, die im Widerspruch zu der Aussage des Antragstellers in der Eidesstattlichen Erklärung stünden, derzufolge er das auf dem fraglichen Konto eingegangene Geld nach Prüfung nach dem GwG an die Firma S auszukehren hätte.

Der Antragsteller könne sich nicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen. Diese beziehe sich nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte nur auf Umstände, die dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs, also im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit bekannt werden. Die Tätigkeit als Treuhänder falle nicht darunter. Das ergebe sich aus § 1 RVG. Während Absatz 1 bestimme, dass dieses Gesetz die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten regelt, bestimme Absatz 2, dass das RVG u. a. nicht für die Tätigkeit als Treuhänder gelte. Treuhandtätigkeit sei also keine anwaltliche Tätigkeit. Im vorliegenden Falle könne auch nicht die Rede davon sein, dass ein klassisches Nebengeschäft zur eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit vorliege, wie sie die treuhänderische Entgegennahme von Fremdgeld des Prozessgegners zum Zwecke der Weiterleitung an den Mandanten darstelle.

Wegen des übrigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer lagen zwei Hefter Behördenakten vor.

II.

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Auskunfts- und Vorlageersuchen in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.11.2007. Es handelt sich zwar um eine Anordnung nach § 44c KWG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen derartige Anordnungen haben nach § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung. Damit ist die vorläufige Rechtsschutzmöglichkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegeben. Der Zulässigkeit dürfte jedoch der Umstand entgegenstehen, dass der Widerspruch verspätet bei der Antragsgegnerin eingegangen und der angefochtene Bescheid deshalb bestandskräftig geworden ist. In dem Schreiben des Antragstellers vom 14.12.2007 ist seinem Wortlaut nach, an dem sich der Antragsteller als Rechtsanwalt festhalten lassen muss, kein Widerspruch, sondern nur die Ankündigung eines Widerspruchs zu sehen. Der Widerspruch selbst wurde erst mit dem Schreiben vom 27.12.2007 erhoben. Die Widerspruchsfrist lief am Sonntag, den 30.12.2007 ab, so dass sie nur dann rechtzeitig unterbrochen worden wäre, wenn das Widerspruchsschreiben am Montag, den 31.12.2007 eingegangen wäre. Es ist aber erst am 02.01.2008 eingegangen. Ausweislich der Akten wurde der Eingang aber weder dem Antragsteller noch seinem Bevollmächtigten bestätigt. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der verspätete Eingang unverschuldet war und der Antragsteller dagegen noch fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen kann. Ob einem solchen Antrag stattzugeben wäre, kann dahingestellt bleiben Denn jedenfalls ist der Antrag nicht begründet. Es bestehen keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung.

Nach § 44c Abs. 1 KWG hat ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, sowie in die Abwicklung der Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene andere Unternehmen auf Verlangen der Antragsgegnerin Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Subjekt, dem gestützt auf entsprechende Tatsachen eine der in § 44c Abs. 1 KWG genannten Geschäftstätigkeiten zugerechnet werden kann. Insofern weicht der Unternehmensbegriff hier von dem ab, der im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften gilt. Insbesondere muss, um § 44c KWG anwenden zu können, nicht schon feststehen, dass sich das Auskunfts- und Vorlageersuchen an einen auf Dauer angelegten kaufmännischen Geschäftsbetrieb richtet. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese soll es der Antragsgegnerin ermöglichen, überhaupt erst den Sachverhalt zu ermitteln. Dazu genügt als Anknüpfungspunkt das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt, dessen Geschäfte als Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu qualifizieren sind. Wollte man die Anwendung des § 44c KWG davon abhängig machen, dass über das Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes bereits Gewissheit besteht, so würde man bereits voraussetzen, was auf der Grundlage der Vorschrift überhaupt erst ermittelt werden soll. Unternehmen im Sinne des § 44c Abs. 1 KWG kann deshalb auch ein Rechtsanwalt sein, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dauerhaft Bankgeschäfte tätigt oder Finanzdienstleistungen erbringt. Er unterliegt in diesem Falle auch dann der Auskunfts- und Vorlagepflicht, wenn sich später herausstellt, dass er entgegen dem auf Tatsachen gründenden Anschein derartige Geschäfte nicht tätigt und somit kein Unternehmen ist.

Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid auch ausreichende Tatsachen benannt, die den Verdacht von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen rechtfertigen. Dies ist der Umstand, dass auf dem Konto des Antragstellers insgesamt 16 Personen unter Angabe des Zahlungszwecks €D Portfolio€ Einzahlungen vorgenommen haben, die sich in zwei Fällen auf 5.000 EUR, in weiteren zwei Fällen auf 10.000 EUR und in den übrigen Fällen auf weit höhere Beträge belaufen und insgesamt zu einer Kapitalsammlung von 496.000 EUR geführt haben. Insbesondere die Höhe der Beträge und der angegebene Zahlungszweck deuten darauf hin, dass hier entweder selbst das Finanzkommissionsgeschäft oder die Abschlussvermittlung betrieben wird oder dass der Inhaber des Kontos in die Abwicklung derartige Geschäfte jedenfalls einbezogen ist. Dies wird noch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller ausweislich der Behördenakten das bis dahin als Privatgirokonto geführte Konto am 16.07.2007 gegenüber der Bank zum Anderkonto erklärt hat, auf dem die Gesellschafterbeiträge der GbR D Portfolio eingehen sollten, welche ihrerseits durch die Firma S Ltd. vertreten werde, bei der es sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Antragsgegnerin um ein Unternehmen handelt, dass Geldanlageprodukte anbietet.

Die Forderung, der Antragsgegnerin sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen, welche die Geschäftstätigkeit des Antragstellers im Zusammenhang mit der Firma S und der D Portfolio GbR betreffen oder damit in Zusammenhang stehen und Auskunft über diese Geschäftstätigkeit zu geben, ist sachgerecht. Sie dient dem Zweck der Ermittlung, ob unerlaubte Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden, von wem sie betrieben werden und ob und in welcher Weise der Antragsteller daran beteiligt ist.

Der Antragsteller kann die Auskunft und die Vorlage der Unterlagen nicht unter Hinweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verweigern. Diese Pflicht bezieht sich nämlich auf alles, aber auch nur auf das, was ihm in Ausübung seines Berufs bekanntgeworden ist (§ 43a Abs. 2 BRAO = § 2 Abs. 2 BORA). Der Beruf des Rechtsanwalt besteht nur in der Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Zwar zeigen die Regelungen in § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 BORA, dass er im Rahmen seiner Berufstätigkeit auch fremde Gelder in Empfang nehmen und verwalten kann. Dabei kann es sich jedoch stets nur um eine der eigentlichen Rechtsberatung oder Rechtsvertretung untergeordnete Nebentätigkeit handeln, die nur im Zusammenhang mit ersterer zulässig ist. Reine Vermögensverwaltung, Anlageberatung oder ähnliche Tätigkeiten fallen nicht unter die anwaltliche Berufsausübung (BGHZ 46, 268; BGH NJW 80, 1855; Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert /Müller-Rabe: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. 2006 § 1 Rn 30). Das schließt allerdings nicht aus, dass auch Wirtschaftsmandate Gegenstand anwaltlicher Berufsausübung sein können. Allerdings ist auch das nur dann der Fall, wenn die anwaltliche Rechtsberatung im Vordergrund steht und es dem Mandanten darauf ankommt, seine wirtschaftlichen Geschäfte, die er in einem Gebiet betreiben will, das einer starken und schwer zu durchschauenden rechtlichen Regulierung unterliegt, rechtlich korrekt durchzuführen (Gerold/Schmidt u.a. a.a.O § 1 Rn 29).

Auch eine treuhänderische Tätigkeit als solche ist keine anwaltliche Berufstätigkeit. Die Treuhand besteht darin, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensgegenstände überträgt und ihn dazu ermächtigt, über diese Vermögensgegenstände in bestimmter mehr oder weniger weit oder eng beschriebenen Weise zu verfügen. Eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung ist damit nicht verbunden. Deshalb schließt auch § 1 Abs. 2 RVG ausdrücklich den Treuhänder von der Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aus.

Ein Treuhandverhältnis kommt im vorliegenden Fall entweder im Verhältnis des Antragstellers zu den Einzahlern der Geldbeträge in Betracht oder im Verhältnis zur S Ltd. Nach der Darstellung des Antragstellers gibt es ein Treuhandverhältnis zwischen den Anlegern und der S Ltd. Letztere hat den Antragsteller beauftragt, das Geld für sie zu vereinnahmen und nach einer Prüfung an sie weiterzuleiten. Das spricht dafür, dass der Antragsteller als Treuhänder für die S Ltd. tätig wird.

Diese Treuhandtätigkeit wäre allerdings dann als Nebentätigkeit im Rahmen einer anwaltlichen Berufstätigkeit zu verstehen, wenn dabei nicht die Betreuung des Vermögens, sondern die Rechtsberatung im Vordergrund stünde und die Vereinnahmung der Gelder nur die Funktion eines Mittels zur Ermöglichung oder Optimierung der Rechtsberatung darstellen würde. Der Antragsteller trägt hierzu vor, die Gelder würden deshalb auf sein Konto eingezahlt, damit er sie einer Rechtsprüfung unterziehen und auf Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz überprüfen könne, um sie dann an seinen Mandanten weiterzuleiten. Dieser Vortrag wäre nur dann nachvollziehbar und verständlich, wenn es möglich wäre, Gelder unter Verstoß gegen das GwG zu vereinnahmen, so dass es für ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zur Vermeidung eines derartigen Rechtsverstoßes sinnvoll sein könnte, das Geld von Anlegern zunächst auf ein anwaltliches Anderkonto fließen zu lassen, dann durch den Anwalt eine rechtliche Überprüfung durchführen zu lassen und erst im Falle festgestellter rechtlicher Unbedenklichkeit selbst zu vereinnahmen.

Nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) v. 25.10.1993 (BGBl I 1770) hat ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, insbesondere wenn ein Konto geführt werden soll, den Vertragspartner zu identifizieren (§ 2 GwG), die dabei getroffenen Feststellungen aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen aufzubewahren (§ 9 GwG) und bei Verdacht von Geldwäsche Anzeige zu erstatten (§ 11). Regelungen, nach denen die Entgegennahme von Geldern unter bestimmten Umständen rechtswidrig ist, enthält das Gesetz nicht. Es gibt deshalb auch keinen Grund zur Vermeidung einer solchen rechtswidrigen Vereinnahmung von Geldern diese zunächst in ein anwaltliches Anderkonto laufen zu lassen und erst nach rechtlicher Überprüfung zu vereinnahmen.

Die einzig mögliche Aufgabe nach dem GwG, die die S Ltd. dem Antragsteller übertragen haben könnte, wäre die Überprüfung der Identität der Einzahler, die Aufzeichnung der dabei getroffenen Feststellungen, die Aufbewahrung der Unterlagen über diese Feststellungen und ggf. die Abgabe einer Verdachtsanzeige. Keine dieser Tätigkeiten haben etwas mit Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu tun. Es handelt sich vielmehr um Akte der Sachverhaltsaufklärung, zu denen der spezifisch anwaltliche Sachverstand nichts beitragen kann. Damit handelt es sich bei dieser Tätigkeit auch nicht um anwaltliche Berufsausübung, sondern um die Tätigkeit eines Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG. Diese Tätigkeit kann auf eine Person außerhalb des Unternehmens ausgelagert werden (§ 14 Abs. 3 Satz 2 GwG). Auch der selbständig tätige Geldwäschebeauftragte unterliegt als in die Abwicklung der Geschäfte einbezogene Person der Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 44c Abs. 1 KWG. Das gilt erst recht für denjenigen, der diese Tätigkeit entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 GwG ohne Zustimmung der Antragsgegnerin ausübt.

Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ergibt sich kein Fehler aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin für die vollständige oder teilweise Zuwiderhandlung pauschal ein Zwangsgeld von 50.000,-- EUR angedroht hat. Die Androhung ist insbesondere hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin kann auf dieser Grundlage auch bei einer nur teilweisen Nichtbefolgung der Anordnungen das angedrohte Zwangsgeld in voller Höhe festsetzen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen des § 17 Satz 4 FinDAG.

Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Zwangsgeldandrohungen bestehen schließlich ebenfalls keine Bedenken. Dem Erfordernis der Darlegung des besonderen Sofortvollzugsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ist Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Zwangsgeldandrohung der Durchsetzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Grundverfügung (§ 49 KWG) diene. Diese Ausführungen gehen zwar nicht über das allgemeine Interesse an der Vollziehung des Gesetzes hinaus. Indessen fallen in diesem besonderen Falle dieses allgemeine und das in § 80 Abs. 3 VwGO geforderte besondere Sofortvollzugsinteresse zusammen. Denn der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung liefe leer, wenn dem Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung zukäme. Das ist, wie § 49 KWG zeigt, vom Gesetzgeber nicht gewollt. Sofern er es unterlassen hat, im Gesetz selbst generell zu regeln, dass in den Fällen des § 49 KWG Rechtsbehelfen gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, handelt es sich um ein offenkundiges gesetzgeberisches Versehen, das durch die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kompensiert werden kann.

2. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.01.2008 ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.

Nach dem Bescheid vom 28.11.2007 hatte der Antragsteller seiner Auskunfts- und Vorlagepflicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Bescheides nachzukommen. Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am Freitag, den 30.11.2007 zugestellt. Die Frist ist deshalb am Freitag, den 14.12.2007 abgelaufen. Am Montag, den 17.12.2007 gab der Antragsteller zwar die vom 14.12.2007 stammende eidesstattliche Versicherung ab. Unterlagen irgendwelcher Art legte er aber nicht vor. Aus der Erklärung ergibt sich im Hinblick auf den Gegenstand der Auskunftspflicht nur, dass er die Gesellschafterbeiträge auf der Grundlage eines Mandantenauftrages zur Überprüfung der Gesellschafterbeiträge auf Verdachtsfälle nach dem GwG entgegengenommen und einer Rechtsprüfung nach dem GwG unterzogen habe sowie, dass er für 155.000 EUR auf Anweisung der Mandantschaft Wertpapiere gekauft hat, die er in einem Anderdepot verbuchen ließ. Außerdem ergibt sich aus der Erklärung, dass das Anderdepot nach Überprüfung aufgelöst und der Betrag an den Verfügungsberechtigten ausgekehrt worden sei. Diese Erklärung ist in mehrfacher Hinsicht unverständlich. Zunächst wird der Mandant, mit dem die Geschäftsbeziehung bestehen soll, namentlich nicht genannt. Die Erklärung schafft auch keinerlei Klarheit über die Art und den Inhalt der Geschäftsbeziehungen des Antragstellers zur S Ltd. oder zu der GbR. Soweit davon die Rede ist, dass er die vereinnahmten Beträge einer Rechtsprüfung nach dem GwG unterzogen habe, ist oben bereits darlegt worden, dass das GwG überhaupt keine Regelungen enthält, nach denen Einzahlungen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden könnten. Soweit davon die Rede ist, dass die Einzahlungen auf Verdachtsfälle nach dem GwG geprüft worden seien, kann sich das nur auf die Identität der Anleger beziehen und nicht auf die gezahlten Beträge. Die Vereinnahmung der Beiträge steht aber in keinem erklärten und aus sich heraus verständlichen Zusammenhang mit der Überprüfung der Identität der Einzahler. Auch die Erklärung bezüglich der 155.000 EUR ist aus sich nicht verständlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso es zur Überprüfung der Identität der Einzahler erforderlich war, das vereinnahmte Geld in Wertpapieren anzulegen und es ist auch nicht verständlich, was es bedeuten soll, dass der Betrag nach Überprüfung an den Mandanten ausgekehrt worden sei. Es ist unverständlich wie ein Betrag ausgekehrt werden kann, wenn er bereits für die Anschaffung von Wertpapieren ausgegeben worden ist. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen konnten diese Unklarheiten auch nicht anhand dieser Unterlagen beseitigt werden. Der Antragsteller war damit seiner Erklärungspflicht also auch nicht annähernd vollständig nachgekommen, so dass die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.01.2008 das angedrohte Zwangsgeld festsetzen durfte.

Auch die erneute Androhung von Zwangsgeld, diesmal in doppelter Höhe, begegnet ebenso wenig wie die Festsetzung der Auslagen rechtlichen Bedenken. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch gegen die Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine Bedenken.

Die Auskünfte, die der Antragsteller in dem am 23.01.2008 eingegangenen Schriftsatz vom 22.01.2008 zur Begründung des Widerspruchs vortragen ließ, können die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 10.01.2008 nicht berühren, weil sie zeitlich später gegeben wurden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller damit seiner Auskunftspflicht ausreichend genügt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 2, 3 GKG: dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Wertes aus, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen wäre. Dieser entspricht der Summe aus der Hälfte des im Bescheid vom 28.11.2007 angedrohten Zwangsgeldes (25.000 EUR), dem im Bescheid vom 10.01.2008 festgesetzten Zwangsgeld (50.000 EUR), der Hälfte des in diesem Bescheid angedrohten Zwangsgeldes (50.000 EUR) sowie dem Regelstreitwert für das Auskunfts- und Vorlageersuchen (5.000 EUR).






VG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 07.03.2008
Az: 1 L 198/08.F, 1 L 198/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d08f56a91f41/VG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_7-Maerz-2008_Az_1-L-198-08F-1-L-198-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share