Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. April 1995
Aktenzeichen: 52 C 2205/95

(AG Düsseldorf: Urteil v. 21.04.1995, Az.: 52 C 2205/95)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren

gemäß § 495 a ZPO am 21. April 1995

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem

Vorfall vom 14.10.1994 und dem Versicherungsvertrag XXX von

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,99 DM nebst 4 % Zinsen seit

20.01.1995 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 459 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,99 DM aus dem Versicherungsvertrag ( § 2 Nr. 1 a ARB, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit der Tochter des Klägers, die das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt gefahren hatte, Rücksprache genommen, um sich über den genauen Unfallverlauf zu unterrichten. Die Zeugin ist Dritte im Sinne des

§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, da sie nicht Auftraggeberin und nicht Vertreter des Auftraggebers war. Sie ist vielmehr, da sie aus dem Unfallereignis möglicherweise persönlich in Anspruch genommen werden konnte, unter Wahrung ihrer eigenen Interessen zusätzlich zum Kläger zur Informationsverschaffung des Klägervertreters tätig geworden. Da der Klägervertreter vor dem Unfallereignis aus eigener Anschauung keine Kenntnis hatte, ging die Informationsverschaffung auch über die nicht gefahrenpflichtige Nachfrage, die mit der Geschäftsgebühr abgegolten wird, hinaus. Der Bevollmächtigte musste den Sachverhalt durch verständige Fragen ermitteln. Aus diesem Grunde ist der Anspruch des Klägers auch nicht wegen der Verletzung einer Schadensminderungspflicht ausgeschlossen.

Wegen der Gefahr von Übermittlungsfehlern und einer nicht erschöpfenden Schilderung des Unfallhergangs durch die Zeugin muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, er hätte den Sachverhalt selbst bei der Zeugin erfragen können.

Da zwischen den Parteien kein Streit über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühr besteht, war die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 21.04.1995
Az: 52 C 2205/95


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