Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. August 2009
Aktenzeichen: 1 AGH 17/09

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.08.2009, Az.: 1 AGH 17/09)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 07.05.1951 in Bottrop geborene Antragsteller ist durch Urkunde vom 17.02.1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Herford und bei dem Landgericht Bielefeld zugelassen worden. Die Kanzleiräume des Antragstellers befinden sich in der C-Straße in

I2.

Durch Bescheid vom 25.06.2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Den hier gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat durch Beschluss vom 16.11.2007 zurück

(1 ZU 64/07). Auf die hier gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 20.08.2009 (AnwZ(B) 20/08) den Beschluss des Senats vom 16.11.2007 und den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.06.2007 auf. Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller, auf die die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung gestützt habe, als Beweisanzeichen für Vermögensverfall nicht genügten. Bei Erlass des Bescheids sei nur die Gebührenforderung des Finanzamts gemäß Nr. 38 der Aufstellung der Antragsgegnerin und das zweite Zwangsgeld nach Nr. 40 der Aufstellung der Antragsgegnerin offen gewesen. Die Gebührenforderung sei gering und deswegen nicht bezahlt, weil der Antragsteller klärungsbedürftige Einwände gegen ihre Richtigkeit vorgebracht gehabt habe. Das zweite Zwangsgeld habe keine dauerhafte Belastung des Vermögens des Antragstellers dargestellt, weil es mit der Abgabe der Stellungnahme, die mit ihm erzwungen werden sollte, entfallen sei; der Kostenanteil sei unbedeutend. Die früher anhängig gewordenen Vollstreckungs- und Klageverfahren begründeten einen Vermögensverfall ebenfalls nicht. Sie seien nämlich jeweils bald durch Zahlung des Antragstellers oder durch Rücknahme der Klage gegen den Antragsteller oder anderweitig beendet worden. Vor dem BGH habe der Antragsteller schließlich auch den Nachweis geführt, dass er im Zeitpunkt des Widerrufs über ausreichende Rücklagen zur Begleichung von Schulden verfügt habe. Hätten danach die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vorgelegen, komme es auf die später entstandenen, zudem angesichts der nachgewiesenen Rücklagen auch nicht bedeutenden neuen Vollstreckungsverfahren nicht an. Ein Vermögensverfall des Antragstellers werde zwar jetzt auf Grund von im Laufe des Verfahrens erfolgten Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Diese Vermutung könne aber nur die Grundlage eines neuen Widerrufs bilden und den erlassenen Widerrufsbescheid nicht im Nachhinein rechtfertigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft vorsorglich ein weiteres Mal widerrufen.

Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf darauf, dass es zu zahlreichen Klageverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen sei. Offen seien die Verfahren 38, 44 und 47 ihrer Aufstellung. Im Verfahren 44 sei am 15.10.2008 Haftbefehl erlassen worden, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Damit werde der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. Auf eine erneute Anhörung vor der erneuten Widerrufsverfügung habe verzichtet werden können, weil bereits seit Ende 2003/Anfang 2004 und auch im Oktober 2006 im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse korrespondiert worden sei, dem Antragsteller am 29.03.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vermögensverhältnissen gegeben worden sei und dem Antragsteller durch die Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

Gegen die Widerrufsverfügung vom 02.02.2009 wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag.

Er macht geltend, dass das Verfahren der Antragsgegnerin an einem formellen Mangel leide, da ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Durch die Beendigung des Verfahren AnwZ(B) 20/08 vor dem Bundesgerichtshof fehle es an einem Verfahren, auf dass die Antragsgegnerin Bezug nehmen könne, so dass ihr Vortrag unsubstantiiert geworden sei. Im Übrigen werde das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Antragsgegnerin bestritten. Sowohl seine Bonität wie auch seine Zahlungsfähigkeit seien uneingeschränkt, was sich daraus ergebe, dass er über Guthaben auf seinem Geschäftskonto sowie auf einem EG-Konto ohne Einschränkung verfügen könne. Soweit es zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen sei, beruhe dies darauf, dass die Sachverhalte noch zu klären seien oder mit dem jeweiligen Gläubiger bzw. den Prozessbevollmächtigten noch Dinge zu regeln gewesen seien, die teilweise auch auf Verhaltensweisen der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen seien und eine Reaktion seinerseits in geeigneter Form erforderlich gemacht habe. Zudem sei die abstrakte Gefährdung von Vermögensinteressen ausgeräumt, weil durch seine frei verfügbaren Mittel seine Zahlungsfähigkeit garantiert sei; seine frei verfügbaren finanziellen Mittel hätten zu jedem Zeitpunkt die geltend gemachten Forderungen überschritten.

Der Antragsteller beantragt,

1.

festzustellen, dass der vom Antragsgegner angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt,

2.

die Widerrufsverfügung vom 02.02.2009 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig.

II.

1.

Die angefochtene Widerrufsverfügung vom 02.02.2009 ist rechtmäßig ergangen. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich wieder entfallen.

1.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

2.

Vorliegend kann für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 02.02.2009 sowohl das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutung als auch das Vorliegen des Vermögensverfalls festgestellt werden.

2.1.

Aus der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Herford vom 17.04.2009 (Bl. 43 d.A.) folgt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit drei Haftbefehlen verzeichnet war (Eintragungsdaten vom 15.10.2008, 23.12.2008 und vom 15.01.2009). Nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung ist am 03.04.2009 erneut wegen Haftbefehls eine Eintragung vom 03.04.2009 erfolgt.

Durch die Schreiben des Gerichtsvollziehers Fieberg vom 28.04.2009 (Bl. 47 bis 49 d.A.) ist belegt, dass auf Betreiben des Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen am 03.04.2009 (AG Herford 7 a M 511/09) Haftbefehl ergangen ist und ein Verhaftungsauftrag vom 16.04.2009 vorliegt (Gesamtforderung: 477,78 EUR), dass ferner auf Betreiben von Herrn L am 15.01.2009 (AG Herford 7 a M 2383/08) Haftbefehl ergangen ist und ein Verhaftungsauftrag vom 16.02.2009 vorliegt (Gesamtforderung: 2.708,53 EUR), sowie dass auf Betreiben von Herrn Q am 23.12.2008 (AG Herford 7 a M 2235/08) Haftbefehl ergangen ist und ein Verhaftungsauftrag vom 09.04.2009 vorliegt (Gesamtforderung: 480,52 EUR),

Ferner war am 15.10.2008 durch das Amtsgericht Herford in dem Verfahren

7a M 1785/08 auf Antrag der I gegen den Antragsteller Haftbefehl nach § 901 ZPO erlassen worden, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen, weil der Antragsteller zum Termin vom 12.06.2008 unentschuldigt nicht erschienen ist (Bl. 695 Prozessheft).

Es ist deshalb festzustellen, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt im Verzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen war. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vermutung eines Vermögensverfalls nach § 14 Nr. 7 BRAO vor.

2.2.

Überdies kann positiv festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorlagen. Denn es haben mehrere Gläubiger Schuldtitel gegen den Antragsteller erwirkt und zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ausgebracht. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, selbst Kleinbeträge zu bezahlen. Hierzu kann auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 16.11.2007 verwiesen werden.

3.

Wird ein Vermögensverfall - wie hier - vermutet bzw. positiv festgestellt, ist es Sache des Antragstellers, im Einzelnen nachzuweisen, dass tatsächlich ein Vermögensverfall jetzt nicht mehr besteht. Dies kann dadurch geschehen, dass der Antragsteller die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist und seine derzeitige wirtschaftliche Lage offen legt; gleiches gilt, wenn der Antragsteller den Verpflichtungen aus Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen regelmäßig nachkommt und er außerdem die laufenden Kosten einschließlich der Lebenshaltungskosten aufbringen kann. Erforderlich ist in diesem Fall, dass der Antragsteller einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorlegt, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen erstreckt. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Antragsteller seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen. Auf diese Grundsätze ist der Antragsteller in diesem Verfahren in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 06.04.2009 hingewiesen worden. In dem vorangegangenen Verfahren

1 ZU 64/07 sind diese Hinweise ebenfalls erteilt worden, dort auch durch den Vorsitzenden des Anwaltssenats beim BGH.

Ein solcher Vortrag seitens des Antragstellers fehlt gänzlich.

Der Umstand, dass der Antragsteller am 26.08.2009 auf seinem Geschäftskonto über ein Guthaben von 10.531,44 EUR und bei der X in X2 eine Anlage mit einem Kapitalbetrag von 30.801,58 EUR (per 03.08.2009) verfügt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung, wobei dies hinsichtlich des Guthabens auf dem Girokonto bei der Postbank bereits daraus folgt, dass der vorgelegte Kontoauszug lediglich eine Momentaufnahme der Kontosituation wiedergibt. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar behauptet, aber schon nicht dargelegt bzw. belegt, dass ihm über diese Guthaben überhaupt die Verfügungsbefugnis zusteht. Auf jeden Fall fehlt dem Antragsteller der Wille und die Bereitschaft, diese Guthaben zur Befriedigung seiner Gläubiger einzusetzen.

Im Übrigen setzt die Bejahung eines Vermögensverfalls nicht eine Überschuldung des Antragstellers voraus.

4.

Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind nicht gegeben. Der Vortrag des Antragstellers zu den von ihm unterhaltenen Kontoguthaben ist entgegen seiner Ansicht nicht geeignet, die abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen.

5.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht noch einmal angehört hat, führt vorliegend nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers. Denn dem Antragsteller ist nicht nur in dem vorangegangenen Widerrufsverfahren vielfach Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, sondern auch in diesem Widerrufsverfahren, in dem der Vorsitzende in seiner Verfügung vom 06.04.2009 noch einmal auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hingewiesen hat.

Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt worden, dass der Senat dem Antragsteller Gelegenheit zum umfassenden Vortrag gegeben hat.

6.

Damit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen war.

7.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben im Termin vom 28.08.2009 nicht hinreichend entschuldigt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 04.07.2009 Anw(Z) 14/08 sowie Beschluss vom 23.07.2009 Anw(Z) 54/08) sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der rechtsuchenden Mandanten an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Antragsteller - wie hier - zum wiederholten Mal seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer akuten Erkrankung geltend macht und aus diesem Grund einen Verlegungsantrag stellt. Im laufenden Verfahren hat der Antragsteller dreimal Verlegungsanträge gestellt; in den vorangegangenen Verfahren vor dem Senat 1 ZU 64/07 hatte er ebenso wie in dem Beschwerdeverfahren vor dem BGH AnwZ(B) 20/08 ebenfalls jeweils drei Verlegungsanträge gestellt. Eine weitere Verlegung konnte deshalb nur in Betracht kommen, wenn die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest belegt ist. Die seitens des Antragstellers vorgelegte Bescheinigung der Allgemeinmediziner Y und Y2 vom 19.08.2009 ist daher zu einer Glaubhaftmachung nicht geeignet. Es fehlt auch an näheren Angaben zu den aufgetretenen Beeinträchtigungen und deren Schwere, die dem Senat eine eigene Beurteilung erlauben würden, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der Verhandlung möglich und zumutbar war oder nicht. Der Senat hatte den Antragsteller bereits mit Hinweis vom 29.05.2009 auf die Erforderlichkeit der Vorlage eines amtsärtzlichen Attestes hingewiesen.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO, die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf

§ 13 a FGG. Die Entscheidung über den Geschäftswert fußt auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Fällen dieser Art.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.08.2009
Az: 1 AGH 17/09


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