Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Februar 2003
Aktenzeichen: I-20 U 161/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 25.02.2003, Az.: I-20 U 161/02)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. August 2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die je- weils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die "A.- und Z. S. H. GmbH", Beklagte des Rechtsstreits 4 O 141/02 LG Duisburg = 20 U 141/02 OLG Düsseldorf), veranlasste die Eintragung, von "STRASSENVERKEHRSAMT, AUSKUNFT A. H. 0180 &...8230; 0180 ANMELDEN" (Anlage K 1) sowie von "STRASSENVERKEHRSAMT - AUSKUNFT 07 &...8230; A. H. GmbH" (Anlage K 2 ) in den Telefonbüchern für O.. Des Weiteren erschien dieses Unternehmen bei Aufruf des Stichworts "Straßenverkehrsamt" oder "Zulassungsstelle" unter O. im Internet-Telefonbuch. Die Klägerin sieht derartige Einträge als Verletzung ihres Namensrechts an.

Diese Telefonbücher werden von der Beklagten zu 2. im Auftrage ihrer alleinigen Muttergesellschaft, der D. T. AG, zusammen mit der Beklagten zu 1. herausgegeben und vertrieben. Sie sind Grundlage des Inhalts der obengenannten Homepages.

Das Landgericht ist der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt und hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt,

es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) dass die Angabe der Suchworte "Straßenverkehrsamt" und "Zulassungsstelle" in der Suchmaske ihrer Homepage www.t....de/d... sowie www.t.....de/d... in Verbindung mit der Eingabe "O./R.." als "Treffer zu den Einträgen privater Firmen (sogenannte Straßenverkehrs-Infozentralen) führen,

b) private Firmen unter dem Begriff "Straßenverkehrsamt" in ihren Telekommunikationsverzeichnissen (Telefonbuch, Internet-Auskunft, CD-ROM etc.) für O./R.. zu führen.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie machen geltend, der Tenor gehe zu weit, da davon auch Fälle umfasst würden, in denen unter keinen Umständen von einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin auszugehen sei. Die im Tenor genannten Homepages existierten nicht, Inhaber der Domain "t&...8230;.de" seien nicht die Beklagten, sondern ein unabhängiges Drittunternehmen. Aber auch in den konkret beanstandeten Einträgen sei eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin nicht zu sehen, weil aus ihnen der gewerbliche Charakter des Inhabers der Telefonnummer hinreichend klar hervorgehe und damit eine Zuordnungsverwirrung nicht eintrete. Schließlich seien die Beklagten für die Eintragung nicht verantwortlich. Die D. T. AG sei zur Herausgabe von Telekommunikationsverzeichnissen verpflichtet, in denen auf Wunsch sämtliche Teilnehmer auf Grund ihrer Vorgaben einzutragen seien. Sie treffe daher eine nur sehr beschränkte Überprüfungspflicht, zu der ihr auch die Möglichkeit fehle. Sie beantragt daher,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Tenor sei so auszulegen, dass er sich nicht auf die Domain "t&...8230;.de", sondern "t&...8230;.de" beziehe. Des Weiteren habe das Landgericht zu Recht eine Verletzung ihres Namensrechts angenommen, die Beklagten seien dafür auch verantwortlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

1.

Allerdings ist die Klage - und damit der auf ihr beruhende Tenor - entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ob mit dem Antrag zu a) auch Fälle angesprochen werden, in denen von einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin unter keinen Umständen gesprochen werden könne, wie die Beklagten geltend machen, ist keine Frage der Zulässigkeit des Antrages. Sollte er in dieser Hinsicht zu weit gehen, wäre er vielmehr "nur" unbegründet.

Die Klägerin wendet sich unter b) gegen eine Verwendung des Begriffs "Straßenverkehrsamt" nur, soweit der Begriff in den alphabetisch geordneten Teilnehmerverzeichnissen als erstes Wort an der alphabetisch richtigen Stelle genannt wird. Dies ergibt sich aus der Wendung des Antrages, dass lediglich die Aufführung "unter dem Begriff &...8216;Straßenverkehrsamt&...8217; bzw. &...8216;Zulassungsstelle&...8217; untersagt werden soll, sowie aus der Argumentation, die auf der Suchfunktion der Begriffe und der sich daraus ergebenden Zuordnung zu Klägerin aufbaut. Gegenstand der Klage ist also nicht eine Benutzung der Worte an zweiter usw. Stellung.

Ob die im Tenor genannten Homepages existieren, ist gleichfalls keine Frage der Zulässigkeit der Klage.

2.

Dem Landgericht ist allerdings dahingehend zu folgen, dass jedenfalls die konkreten Einträge eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin darstellt. Auf das den Parteien bekannte Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002 (20 U 141/02) wird verwiesen.

Ob dies - was die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04. Februar 2003 angesprochen haben - in allen von der Verurteilung zu a) betroffenen Fällen zutrifft, insbesondere in den Fällen, in denen das Wort "Straßenverkehrsamt" als Eintrag in den papiergebundenen Telefonbüchern erst an zweiter, dritter usw. Stellung auftaucht, bei der Eingabe der in der im Urteilstenor genannten Suchwörter jedoch genannt wird, kann aus den nachfolgend genannten Gründen dahingestellt bleiben.

3.

Die Klage ist jedoch deswegen abzuweisen, weil die Beklagten für Verletzungen des Namensrechts der Klägerin nicht verantwortlich sind.

a) Dabei ist folgender Hintergrund maßgeblich:

Nach § 89 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) können Diensteanbieter, u.a. die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2., die D. T. AG, Kunden mit ihrem Namen und anderen Angaben in öffentlich gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen.

Nach § 21 Abs. 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) kann der Kunde von dem mit ihm vertraglich verbundenen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis eingetragen zu werden. Dieses Teilnehmerverzeichnis enthält zumindest u.a. den Namen des Inhabers. Die Eintragungsdaten richten sich nach den Vorgaben des Kunden (vgl. Kerkhoff in Beck&...8217;scher Kommentar, TKG, Anh. § 41 § 21 TKV Rdnr. 8). Diese Daten hat der Anbieter demjenigen Unternehmen, welches zur Herausgabe von Telefonbüchern verpflichtet ist, weiterzugeben (§ 21 Abs. 4 TKV)

Gemäß § 1 Nr. 2 b) Telekommunikations- Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2., die D. T. AG, verpflichtet, öffentlich zugängliche Teilnehmerverzeichnisse herauszugeben.

Nach § 12 TKG ist die D. T. AG verpflichtet, Teilnehmerdaten unter bestimmten Bedingungen an Dritte "in kundengerechter Form" zugänglich zu machen. Dazu zählen u.a. die in § 89 Abs. 8 TKG genannten Daten (vgl. Büchner in Beck&...8217;scher Kommentar, TKG, § 12 Rdnr. 12). Eine "kundengerechte Form" setzt eine inhaltlich und technische Aufbereitung voraus, so dass sie ohne Schwierigkeiten in Bereitstellung von Teilnehmerdaten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden können (vgl. Büchner a.a.O, Rdnr. 13).

b) Bereits die D. T. AG ist bei der Sammlung der Kundendaten auf die Richtigkeit der Angaben der Kunden angewiesen. Eine Überprüfung daraufhin, ob durch bestimmte Angaben Namens-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden, ist ihr praktisch nicht möglich. Bei der Menge der anfallenden Daten ist eine Verarbeitung nur auf elektronischem Wege möglich, wie auch indirekt aus den oben genannten Vorschriften hervorgeht. Schon vom rein Tatsächlichen her ist es ihr nicht möglich, die Angaben der von den Kunden gelieferten Daten auf die Verletzung von Namens-, Marken- oder sonstigen Rechten, die gleichfalls in einer Vielzahl existieren, in zumutbarer Zeit und mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen.

Erst recht gilt dies für die Empfänger der Daten, wie dies die Beklagten zu 1. und 2. sind. Nach den oben genannten Vorschriften hat die D. T. AG ihre Daten Dritten in einer derartigen Form zu übergeben, so dass sie ohne Weiteres in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis übernommen werden können. Dies schließt eine Überprüfung durch die Empfänger der Daten von vornherein aus.

c) Diese Bedingungen sind bei der Prüfung, wer für die Verletzung von Namensrechten verantwortlich ist, zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 2827 - Suchwort; NJW-RR 1997, 1468 - Branchenbuch-Nomenklatur; NJW 2001, 3265 - ambiente.de) setzt die Verantwortlichkeit als Störer die Verletzung einer Prüfungspflicht voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei ist seine Funktion und Aufgabenstellung im Hinblick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu berücksichtigen.

aa) Für den Zeitraum der Herausgabe der - papiergebundenen - Telefonbücher sowie der Umsetzung ihres Inhaltes im Internet (ganz gleich, ob der Klageantrag sowie der Urteilstenor im Sinne der Klägerin als auf die Domain "t&...8230;.de" bezogen auszulegen sind oder nicht) - also vor der Beanstandung der Eintragungen durch die Klägerin - ist den Beklagten von ihrer Aufgabenstellung her eine Überprüfung nicht zuzumuten. Wie bereits unter a) und b) dargestellt, erhalten sie die Daten in aufbereiteter Form von der D. T. AG, so dass sie ohne Weiteres in Verzeichnisse umgesetzt werden können. Eine Überprüfung ist angesichts der anfallenden Datenmengen nicht möglich. Sie ist auch nach der nach dem TKG vorgesehenen Aufgabenverteilung gar nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Kunde für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich, zudem ist die Aufbereitung von der D. T. AG, nicht von den Beklagten vorzunehmen.

Selbst eine Überprüfung auf offensichtliche Rechtsverletzungen brauchen die Beklagten in dieser Phase nicht vorzunehmen. Wie bereits dargelegt, beschränkt sich die Tätigkeit der Beklagten auf eine Umsetzung der bereits aufbereitet gelieferten Daten in Verzeichnisse. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müssten die Beklagten, den Gedankengang des Landgerichts folgerichtig fortgesetzt, die Angaben nicht nur auf die unzulässige Benutzung von Behördenbezeichnungen, sondern auch im Hinblick auf andere Namens- und Markenverletzungen überprüfen. Eine unterschiedliche Behandlung von Behörden (genauer gesagt, deren Trägern) und anderen Namensträgern ist unter dem Gesichtspunkt des Namensrechts nicht gerechtfertigt. Im Gegensatz zu der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 2827 - Suchwort) zugrunde lag und in der es eine Überprüfungspflicht des Herausgebers von Branchenbüchern auf offensichtliche Unrichtigkeiten im Hinblick auf entgegengesetzte amtliche Unterlagen der damaligen D. B. bejahte, ist den Beklagten ein derartiger Abgleich gar nicht möglich, weil die Daten von der D. T. AG stammen.

Im Übrigen läge eine offensichtliche Namensverletzung nicht vor. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass nicht jede Benutzung der (Teil-)Bezeichnung einer Behörde oder des Namens einer Körperschaft eine Namensverletzung darstellt, es vielmehr auf die Frage ankommt, ob dadurch eine Zuordnungsverwirrung stattfindet. Wie der Senat in seinem Urteil WRP 2002, 1085 (duisburginfo.de) ist ein Gebrauch dieser Bezeichnung durch Private vielfach möglich. Auch in seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 (20 U 142/02) hat der Senat die Benutzung von "Straßenverkehrsamt" nicht in jedem Falle als Namensverletzung angesehen, sondern auf die besonderen Umstände abgestellt, wenn der Begriff an erster Stelle, also als Suchbegriff, benutzt wird. Inwieweit die Zusätze geeignet waren, eine Zuordnungsverwirrung zu vermeiden, hing von einer näheren Betrachtung ab (vgl. auch BGH NJW 1994, 2827 unter II.3. - Suchwort). Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. März 2002 (Bl. 103 - 107 GA) eine Verwechslungsgefahr nicht als offensichtlich angesehen.

bb) Aber auch nachdem die Klägerin zumindest die Beklagte zu 1., möglicherweise auch die Beklagte zu 2. , mit Schreiben vom 04. Dezember 2001 und den Folgeschreiben auf die Verletzung ihrer Rechte hingewiesen hat, trafen die Beklagten allenfalls eingeschränkte Prüfpflichten, die sie nicht zu einer Entfernung des Eintrags der "A.- und Z. S. H. GmbH", geschweige denn sämtlicher im Ortsbereich O. geführter "privater Firmen (sogenannte Straßenverkehrs-Infozentralen)" aus den Telefonverzeichnissen verpflichtete.

Nur wenn die Verletzung der Rechte der Klägerin offenkundig und für die Beklagten ohne Weiteres feststellbar wären, käme eine Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der Einträge in Betracht. Weitergehende Prüfungspflichten würden sie überfordern (vgl. auch BGH NJW 2001, 3265 unter II.1.b)cc) - ambiente.de). Wie bereits dargelegt, fällt es zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Kunden, die für ihn einzutragenden Daten zutreffend und ohne Verletzung von Rechten Dritter anzugeben. Die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2. ist - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich kraft Gesetzes verpflichtet, den Kunden entsprechend seinen Angaben in Telekommunikationsverzeichnisse einzutragen bzw. eintragen zu lassen. Im Hinblick auf diese gesetzliche Verpflichtung ist es unangemessen, das Risiko einer Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage auf die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2. oder die von ihr mit der Herausgabe der Verzeichnisse beauftragten Beklagten zu verlagern. Dies gilt um so mehr, als diese nicht in der Lage sind, den Streit zwischen der Klägerin und der A. und Z. S. H. GmbH über die Einträge endgültig zu klären; dies ist vielmehr Sache der Zivilgerichte, die die Klägerin auch in Anspruch genommen hat (vgl. 4 O 179/02 LG Duisburg = 20 U 141/02).

Dabei ist von den Grundsätzen auszugehen, die der Bundesgerichtshof für die Prüfpflicht der D. entwickelt hat (NJW 2001, 3265). Wie bereits ausgeführt, ist die D. T. AG zur Herausgabe von Telefonbüchern verpflichtet. Damit geht das Gesetz davon aus, dass dies im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz geht auch davon aus, dass die Herausgabe kostengünstig zu erfolgen hat. Von dritten Unternehmen kann die D. T. AG nur ein Entgelt verlangen, welches sich "an den Kosten der effizienten [Leistungs-] Bereitstellung orientiert" (§ 12 Abs. 1 S. 2 TKV, § 21 Abs. 4 S. 2 TKV, § 2 Abs. 2 TUDLV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung; vgl. zu diesem Begriff Büchner in Beck&...8217;scher Kommentar, TKG, § 12 Rdnrn. 14 ff.). Der Eintrag ist für den Kunden unentgeltlich; das gleiche gilt in der Praxis für die Telefonbücher, wenn auch die D. T. AG dafür einen "erschwinglichen Preis" verlangen könnte (vgl. Kerkhoff in Beck&...8217;scher Kommentar, TKG, Anh. § 41 § 21 TKV Rdnr. 7). Damit wäre es unvereinbar, der D. T. AG oder den von ihr mit der Herausgabe der Telefonbüchern beauftragten Unternehmen eine Prüfpflicht aufzuerlegen, die eine nähere Befassung mit den angeblich verletzten Rechten Dritter erfordern.

Erst wenn rechtskräftig ein Verstoß der Fa. A. und Z. S. H. GmbH festgestellt sein sollte, käme eine Pflicht der Beklagten zur Löschung der Einträge in Betracht. Dazu haben sie sich bereit gefunden (vgl. Bl. 70 GA sowie Schriftsatz vom 28.01.2003 Bl. 4 = Bl. 291 GA). Im Übrigen kann eine Rechtskraft des Urteils des Senats vom 10. Dezember 2002 (20 U 141/02) bisher nicht festgestellt werden, geschweige denn ist dies den Beklagten bisher nachgewiesen (§ 706 ZPO).

d) Für die Einträge in elektronischen Verzeichnissen, die auf den gleichen Datensätzen wie die Einträge in - papiergebundenen - Telefonbüchern beruhen, gelten keine weitergehenden Pflichten (vgl. § 89 Abs. 8 TKG).

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ersetzt diejenige des angefochtenen Urteils vollständig (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 708 Rdnr. 12), so dass die Richtigkeit der Anordnung, das angefochtene Urteil sei "gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar", wobei der Tenor in der Hauptsache nicht zu einer Geldleistung verurteilt hat, dahin stehen kann.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die Grundsätze über die Verantwortlichkeit als "Störer" sind durch die zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs geklärt.

Berufungsstreitwert: 25.000 Euro






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 25.02.2003
Az: I-20 U 161/02


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