Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Oktober 2001
Aktenzeichen: 9 W (pat) 53/00, 9 W (pat) 53/99

(BPatG: Beschluss v. 22.10.2001, Az.: 9 W (pat) 53/00, 9 W (pat) 53/99)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-6, Beschreibung Sp. 1-7

- jeweils in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2001 überreicht -

Zeichnungen Fig. 1-8 gemäß Patentschrift 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I Mit Beschluß vom 31. August 1999 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 4. Dezember 1992 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur Herstellung von Passepartouts für Bilder oder Schriftstücke"

widerrufen.

Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch die vorbenutzte Vorrichtung "Cuttermatec Spezial" nach dem Prospekt der italienischen Firma Valiani in Verbindung mit der Vorrichtung nach der DE 35 30 886 A1 nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde erhoben. Sie verteidigt das Patent mit einer in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung und trägt vor, daß das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zur Herstellung von Passepartouts für Bilder oder Schriftstücke, mit einem Schneidkopf, der in zwei Richtungen (X,Y) beweglich ist, und einer Grundplatte, die das zu schneidende Rohstück hält, wobei der Schneidkopf ein Messer aufweist, das entsprechend dem gewünschten Schnittwinkel schräg gestellt und spitz ausgebildet ist, wobei der Schneidkopf mit dem Messer bei aufeinanderfolgenden Schnitten relativ zum Rohstück drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß

zur beidseitigen Begrenzung einer Schnittkante in Abhängigkeit von der Breite des Passepartout-Ausschnittes und dem Schnittwinkel sowie der Dicke des Rohstückes eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist, die den Schneidkopf, über entsprechende Antriebsmittel, selbsttätig über das zu schneidende Passepartout-Rohstück bewegt, wobei der Schneidkopf bzw. das an ihm angeordnete Messer, entsprechend dem bei einer vorgegebenen Dicke des Passepartout-Rohstückes und entsprechend dem bei einem vorgegebenen Schnittwinkel der Schnittkante des Passepartout-Ausschnittes nötigen Überschnittmaß, um die zur Erzielung der gewünschten Breite des Passepartout-Ausschnittes erforderliche Strecke bewegt wird, wobei die vielen möglichen Überschnittsmaße, die bei den unterschiedlichen Kartondicken und Schnittwinkeln notwendig werden, ermittelt bzw. errechnet werden und in die Steuereinrichtung einprogrammiert sind.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 6 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Die ursprünglich bestellten Inlandsvertreter der Einsprechenden, die Patentanwälte W... & H... in München, haben ihre Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 17. Januar 2000 niedergelegt. Nachdem die Einsprechende, deren Geschäftssitz nicht ermittelt werden konnte, keinen neuen Inlandsvertreter bestellt hat, erfolgten die Zustellungen gemäß § 87 Abs 1 ZPO weiterhin an die ursprünglichen Inlandsvertreter. Die Einsprechende hat sich sachlich nicht geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

1. Der Einspruch ist durch die Mandatsniederlegung des Inlandsvertreters der Einsprechenden nicht unzulässig geworden.

Legt der Inlandsvertreter der Einsprechenden das Mandat nieder, ist der Einspruch nicht als unzulässig zu verwerfen. Da der Wegfall des Inlandsvertreters die Verhandlungsfähigkeit vor dem Bundespatentgericht unberührt läßt, kann allenfalls die sachliche Voraussetzung für die Fortführung des Verfahrens bis zur Bestellung eines neuen Inlandsvertreters fehlen (BGH GRUR 1969, 437, 438 "Inlandsvertreter"; BPatGE 17, 11, 12). Indes bestand nach Auffassung des Senats kein Anlaß, das Verfahren erst nach Bestellung eines neuen Inlandsvertreters fortzuführen. Denn nach § 99 Abs 1 PatG ist § 87 Abs 1 ZPO anwendbar. Diese Bestimmung sieht für Anwaltsprozesse, in denen die Verpflichtung zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht, im Falle der Mandatsbeendigung eine Zustellung an den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vor, solange nicht durch Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts eine Zustellung an den neuen Bevollmächtigten möglich ist. Hiermit soll erreicht werden, daß der Fortgang des Prozesses für den Gegner jederzeit ohne Schwierigkeiten möglich ist und Verfahrensverzögerungen vermieden werden (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 59. Aufl, § 87 ZPO Rdn 2). Eine vergleichbare Intention liegt letztlich auch dem Gesetzeszweck des § 25 PatG und dem Erfordernis der Bestellung eines Inlandsvertreters zugrunde. Der Rechtsverkehr soll erleichtert und insbesondere oft zeitaufwendige Zustellungen in das Ausland sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dadurch vermieden werden, daß der ausländische Beteiligte einen Inlandsvertreter bestellen muß, an den zugestellt werden kann (vgl BGH GRUR 1969, 437, 438 "Inlandsvertreter"; BPatG BlPMZ 1998, 374, 375 "Twixt/Oliver Twist"). Dieser Zweck erfordert es gerade auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Zustellung im Ausland nur mit Schwierigkeiten möglich ist, den bisherigen Inlandsvertreter solange als für Zustellungen berechtigt und verpflichtet zu behandeln, solange nicht die auswärtige Partei einen neuen Inlandsvertreter bestellt hat. Der Inlandsvertreter, der das Verfahren erst in Gang hat setzen können, darf nicht durch Mandatsniederlegung in der Lage sein, das gesamte Verfahren zu blockieren.

Das nach § 99 PatG für eine Anwendung von § 87 ZPO erforderliche Fehlen einer einschlägigen Regelung des PatG ist gegeben. § 25 PatG und auch die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit ergänzungsbedürftig. § 25 PatG enthält keine Regelung für den Fall, daß der Inlandsvertreter sein Mandat niederlegt. Insbesondere ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, daß - wie bisher üblich - eine Aufforderung zur Bestellung eines neuen Inlandsvertreters ergehen muß, die dem auswärtigen Beteiligten selbst in das Ausland zugestellt wird. Die Möglichkeit, nach § 127 Abs 1 Nr 2 PatG im Falle des Wegfalls des Inlandsvertreters durch eingeschriebenen Brief zustellen zu können (vgl BGH BlPMZ 1993, 227, 228f. "Zustellungswesen"), ist insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, in denen die auswärtige Beteiligte unter ihrem früheren Firmensitz nicht mehr erreichbar ist, nicht geeignet, Verfahrensverzögerungen vermeiden zu können. Darüber hinaus stellt die Fortgeltung der Empfangszuständigkeit des Inlandsvertreters einen besseren Schutz zu Gunsten des auswärtigen Beteiligten dar, da unter Umständen nachvertragliche Pflichten des Inlandsvertreters zur Interessenwahrung oder gar eine Schadensersatzverpflichtung im Falle einer unberechtigten Mandatsniederlegung bestehen können (vgl Baumbach-Lauterbach-Hartmann, aaO, § 87 ZPO Rdn 1), während die Zustellung in das Ausland durch eingeschriebenen Brief erfahrungsgemäß mit Gefahren für den Zugang und dessen Rechtzeitigkeit verbunden sind (vgl BVerfG NJW 1997, 1772; BGH NJW 1992, 1701, 1702). Deshalb hält der Senat eine entsprechende Anwendung von § 87 ZPO gemäß § 99 Abs 1 PatG für geboten.

Der früheren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die eine Anwendbarkeit von § 87 ZPO verneint hat (BPatGE 1, 31, 32; 2, 19; 17, 11), wird deshalb zumindest für das Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht gefolgt. Die Begründung, an auswärtige Beteiligte dürfe anders als im Anwaltsprozeß, in dem die Parteien selbst nicht postulationsfähig seien, nicht zugestellt werden, rechtfertigt es nicht, eine Anwendung von § 87 ZPO auszuschließen. Denn auch im Anwaltsprozeß soll durch § 87 ZPO nur eine unproblematische, das Verfahren nicht verzögernde Zustellung sichergestellt werden, da nach Beendigung des Mandatsverhältnisses in der Regel ohnehin nicht mehr mit Erklärungen des Rechtsanwalts im Namen seines Mandanten zu rechnen sein dürfte. Soweit der Bundesgerichtshof (GRUR 1969, 437, 438 "Inlandsvertreter") und das Bundespatentgericht (BPatGE 1, 31, 32) eine Anwendung im Patenterteilungsverfahren unter Hinweis auf die Einseitigkeit des Verfahrens und das Fehlen schutzwürdiger Belange einer Gegenpartei abgelehnt haben, gilt dies nicht für das zweiseitige Einspruchsverfahren. Gerade in derartigen Verfahren ist es dem Patentinhaber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zuzumuten, eine - wie im vorliegenden Fall - sich unter Umständen langwierig gestaltende Zustellung in das Ausland abzuwarten, um Gewißheit über den Bestand seines Patents zu erhalten.

Schließlich läßt sich eine Anwendung von § 87 ZPO auch nicht mit den Besonderheiten des kontradiktorischen Zivilprozesses verneinen (so BPatGE 2, 19, 20). Dies stünde im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Markensachen und damit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verstärkt eine Anwendung der Bestimmungen der ZPO bejaht. So hat der Bundesgerichtshof das Markenlöschungsverfahren, das ebenso wie das Einspruchsverfahren dem Interesse der Öffentlichkeit an der Beseitigung schutzunfähiger Schutzrechte dient, dem kontradiktorischen Zivilprozeß gleich gestellt und ua die Vorschriften der ZPO über die Rechtskraft für anwendbar erklärt (BGH GRUR 1993, 969 "Indorektal II"). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof für das markenrechtliche Widerspruchsverfahren bei einem Inhaberwechsel eine Zustimmung der Gegenseite zu einem Parteiwechsel gemäß § 265 ZPO verlangt (GRUR 1998, 940 "Sanopharm").

Für die Anwendbarkeit von § 87 ZPO spricht im übrigen auch der noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf eines Kostenregelungsbereinigungsgesetzes. Gemäß Artikel 7 Ziffer 9 soll in § 25 PatG ein Absatz 4 eingefügt werden, wonach die rechtsgeschäftliche Beendigung des Vertreterverhältnisses im Sinne von § 25 Abs 1 PatG erst wirksam wird, wenn Beendigung und Bestellung eines neuen Vertreters gegenüber Patentamt oder Patentgericht angezeigt worden sind. Wenngleich diese Bestimmung noch nicht in Kraft ist, zeigt doch die beabsichtigte Regelung, daß die an der Gesetzgebung beteiligten Stellen ein Bedürfnis für eine - aus Sicht des Senats klarstellende - Vorschrift gesehen haben, die eine § 87 ZPO entsprechende Zustellung an den früheren Inlandsvertreter bis zur Bestellung eines neuen Vertreters vorsieht.

Da mithin § 87 Abs 1 ZPO gemäß § 99 Abs 1 PatG anwendbar ist, konnte die Einsprechende wirksam über ihren bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2001 geladen werden. In diesem Termin war sie nicht vertreten, so daß gemäß § 89 Abs 2 PatG ohne sie verhandelt und entschieden werden durfte (vgl auch BGH GRUR 1996, 757 "Tracheotomiegerät" für das Berufungsverfahren gegen Nichtigkeitsurteile; BGH BlPMZ 2001, 321 "marktfrisch" für das Markenbeschwerdeverfahren).

2. Die Patentansprüche sind zulässig.

Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 zurück, in Verbindung mit der Beschreibung der Patentschrift Sp 4, Z 55 bis 58. Die Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 bis 8. Der erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 7, 3. Abs. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3, 5, 6, und 8 - 10 in dieser Reihenfolge. Die zuvor zitierte Beschreibungsstelle der Patentschrift ist in der ursprünglichen Beschreibung S 9, Z 8 bis 11 offenbart.

3. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der US 3 967 519 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist weiter ausgeführt, daß bei der Herstellung vom Passepartouts das Messer spitz auslaufe müsse, um bei Beginn des Schnittes in den Karton einstechen zu können. Ferner müsse im Endbereich des Schnittes die diagonal verlaufende Messerschneide um ein bestimmtes Maß, das Übermaß, über das festgelegte Schnittende hinaus bewegt werden, damit der Karton vollständig abgetrennt werde. Das richtige Überschnittmaß zu finden sei für eine ungeübte Person nicht einfach. Dazu komme, daß bei verschieden starken Kartons und unterschiedlichen Schnittwinkeln das Überschnittmaß variiere. Daher erfordere es zum Herstellen eines Passepartouts einige handwerkliche Geschicklichkeit und einigen Zeitaufwand. So sei ein rasches und rationelles Arbeiten zur professionellen Herstellung einer größeren Anzahl von Passepartouts erschwert.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, eine Vorrichtung zur Herstellung eines Passepartouts für Bilder und Schriftstücke zu schaffen, mit welcher die Nachteile bzw Unzulänglichkeiten bisheriger derartiger Vorrichtungen vermieden werden und sowohl exaktere Schnitte als auch ein erheblich schnelleres Arbeiten möglich ist.

Dieses Problem soll - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst werden.

4. Die beanspruchte Vorrichtung ist unstreitig neu.

Sie unterscheidet sich von der gattungsbildenden Vorrichtung nach der US 3 967 519 unbestritten durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1.

Die Vorrichtungen zur Herstellung von Passepartouts nach den angeblich vorbenutzten Prospekten der Firma Valiani, Certaldo, Italien "Cuttermatec Spezial" und "20 years of technology and creativity", der DE 26 52 531 B2 und dem DE-GM 19 63 814 weisen jeweils keine Steuereinrichtung auf, die den Schneidkopf über entsprechende Antriebsmittel zur Erzielung der gewünschten Breite des Passepartout-Ausschnitts über die erforderliche Strecke bewegt. Die Schneidköpfe müssen dort von Hand zwischen einstellbaren Anschlägen bewegt werden.

Die Vorrichtung zum Zuschneiden von Materialteilen aus einer Materialbahn nach der DE 35 30 886 A1 ist gattungsfremd, da mit ihr kein Schnitt mit einem schrägen Schnittwinkel ausgeführt wird. Die mit dieser Vorrichtung möglichen Zuschnitte aus der Materialbahn werden aber mit Hilfe einer programmierbaren Steuereinrichtung durchgeführt, die einen Schneidkopf mit Messer mittels Antrieben über die Materialbahn führt.

5. Die beanspruchte Vorrichtung ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die US 3 967 519 zeigt eine Vorrichtung zur Herstellung von Passepartouts für Bilder oder Schriftstücke, die eine Grundplatte 12 und einen Schneidkopf 28 umfaßt, der in zwei Richtungen über die Grundplatte manuell bewegt werden kann. Auf der Grundplatte wird das zu schneidende Rohstück mittels Niederhalter 14, 16 festgehalten. Der Schneidkopf weist ein Messer 32 auf, das entsprechend dem einzigen vorgegebenen Schnittwinkel schräggestellt ist und bei aufeinanderfolgenden Schnitten relativ zum Rohstück drehbar ist (Sp 3, Z 50-60). Das Messer ist gemäß Figur 3 nicht spitz ausgebildet. Der zuständige Fachmann, hier ein Ingenieur der Feinwerktechnik mit Kenntnissen in der elektronischen Schaltungstechnik und beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Passepartout-Schneidvorrichtungen, kennt aber aufgrund seines Fachwissens spitz ausgebildete Messer und sieht ohne weiteres, daß ein solches hier auch eingesetzt werden könnte. Die Begrenzung der Schnittkanten wird bei dieser Vorrichtung in beiden Bewegungsrichtungen des Schneidkopfs durch von einer Bedienperson manuell einzustellende Anschläge 68, 70 vorgenommen. Dabei muß die Bedienperson das für die Rohstückdicke, den Schnittwinkel und die vorgegebene Messergeometrie notwendige Übermaß durch Versuche oder Berechnung berücksichtigen, damit das Innenteil des Ausschnitts vollständig und ohne Beschädigung der Gehrungsecken entnommen werden kann. Das Einstellen der Anschläge ist daher zeitraubend und bedarf einiger Erfahrung. Diese Vorrichtung vermittelt dem Fachmann somit keine Anregung für die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1.

Die angeblich vorbenutzte Vorrichtung nach den Prospekten "Cuttermatec Spezial" und "20 years of technology and creativity" der Firma Valiani entspricht in ihren konstruktiven Merkmalen der Vorrichtung nach der US 3 967 519. Der Senat läßt dabei - im Gegensatz zur Patentabteilung - offen, ob hier das Messer spitz ausgebildet ist, da die vorgelegten Kopien des Prospekts dies nicht eindeutig erkennen lassen. Aber auch hier wird der Fachmann die Möglichkeit der Verwendung eines spitzen Messers aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres mitlesen. Nach alledem sind gleichwohl durch diesen Gegenstand keine Anregungen für den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gegeben.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die angeblich vorbenutzte Vorrichtung nach diesen Prospekten vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Wenn der Fachmann die Vorrichtung nach der US 3 967 519 dahingehend verbessern will, daß exaktere Schnitte und ein erheblich schnelleres Arbeiten möglich wird, so sucht er hierfür gegebenenfalls eine Lösung, mit der ein automatisches, dh elektronisch gesteuertes Arbeiten beim Einstellen der erforderlichen Bewegungsstrecke für das Messer möglich ist. Um einer Lösung in Richtung des Patentgegenstandes näher zu kommen, muß er naheliegende Überlegungen - anstatt der bei der US-PS vorhandenen mechanisch einstellbaren Anschläge elektrisch einstellbare Anschläge vorzusehen - außer Acht lassen. Eine Lösung, die ohne Anschläge auskommt und eine rein elektronische Steuerung für die Bewegungsstrecke ermöglicht, ist aus dieser Druckschrift nicht nahegelegt.

Der Fachmann wird aber auch die Vorrichtung nach der DE 35 30 886 A1 nicht unbeachtet lassen. Bei dieser Vorrichtung wird ein Schneidkopf mit einem Messer motorisch mit einer programmierten Steuereinrichtung (Datenprozessor 18) in zwei Richtungen über einen stillstehenden Abschnitt einer Materialbahn geführt. Das Messer schneidet dabei Zuschnitte beliebiger Gestalt aus der Materialbahn aus. Der Schnittwinkel des spitz ausgebildeten Messers beträgt dabei 90¡. Die Materialbahn kann dabei auch aus Papier, Pappe, Kunststoff uä bestehen (S 7, 3. Abs). Der Fachmann wird ohne weiteres erkennen, daß eine solche Steuereinrichtung prinzipiell zum Schneiden des Ausschnitts in einem Passepartout verwendet werden kann.

Im Gegensatz zu den Vorrichtungen nach der US 3 967 519 und der DE 35 30 886 A1 soll bei der beanspruchten Vorrichtung jedoch auch der Schnittwinkel des Messers gegenüber der Grundplatte verändert werden, wodurch unterschiedlich breite Schnittkanten am Ausschnitt entstehen (Patentschrift Sp 2, Z 11-18, Sp 4, Z 28-34). Diese Änderung muß auch bei der Auslegung der Steuereinrichtung für den Schneidkopf berücksichtigt werden. Hierzu geben die beiden genannten Vorrichtungen kein Vorbild.

Um endgültig zum Patentgegenstand zu gelangen, muß der Fachmann den von der DE 35 30 886 A1 vorgezeichneten Weg einer NC-Steuerung für beide Bewegungsrichtungen verlassen. Der Fachmann weiß zwar, daß bei einer bekannten Außenkontour des Passepartouts und bei einer bekannten Messergeometrie die notwendige Bewegungsstrecke für das Messer bzw den Schneidkopf aus der Geometrie des Passepartout-Ausschnittes und dem erforderlichen Überschnittmaß bestimmbar ist, wobei das Überschnittmaß von der Dicke des Passepartouts und einem gewählten Schnittwinkel des Messers abhängt. Er muß aber erkennen, daß bei der Auswahl der Dicke der Passepartouts dem Fachmann keine sehr große Anzahl von Kartons zur Verfügung steht und es deshalb auch nicht sinnvoll erscheint, eine große Anzahl von Schnittwinkeln für die Vorrichtung vorzusehen und daß folglich die Anzahl der zu berechnenden oder zu ermittelnden Überschnittmaße ebenfalls begrenzt sein wird. Erst aufgrund dieser nicht naheliegenden Überlegung gelangt er zur vorgeschlagenen Lösung, nur die möglichen Übermaße in die Steuerung einzuprogrammieren. Mit diesen auswählbaren Übermaßen und den jeweiligen Maßen für einen Passepartout-Ausschnitt läßt sich dann in der Steuerungseinrichtung das Einstechmaß für das Messer und die erforderliche Bewegungsstrecke für das Messer in beiden Richtungen ermitteln. Die Steuerungseinrichtung ist dabei einfach aufgebaut und kommt mit wenig Speicherplatz aus. Weil der Fachmann somit mehrere, nicht unmittelbar aufeinander aufbauende Überlegungen benötigt, um zur beanspruchten Vorrichtung zu gelangen, ist es als nicht naheliegend anzusehen, von den Gegenständen nach der US 3 967 519 und der DE 35 30 886 A1 zum Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 zu kommen.

Der übrige Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner als die zuvor abgehandelten Druckschriften, und ist daher weder für sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nahezulegen.

Patentanspruch 1 ist daher in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Fassung beständig. Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und haben daher ebenfalls Bestand.

6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (§ 100 Abs 2 Nr 2 PatG). Der Senat weicht hinsichtlich der Frage der Zustellung an den früheren Inlandsvertreter in Anwendung des § 87 ZPO zumindest für das Ein-

spruchsbeschwerdeverfahren von der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGE 2, 19) ab, so daß im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der Einsprechenden Gelegenheit zur Klärung dieser Frage gegeben werden muß.

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BPatG:
Beschluss v. 22.10.2001
Az: 9 W (pat) 53/00, 9 W (pat) 53/99


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