Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. August 2010
Aktenzeichen: 19 W (pat) 94/09

(BPatG: Beschluss v. 30.08.2010, Az.: 19 W (pat) 94/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Die von Herrn H... eingereichte, am 20. Juni 2000 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Mit separatem Temperatursensor ausgerüstete Elektrosaunaofensteuervorrichtung", die die Priorität der finnischen Anmeldung FI U990310 vom 9. Juli 1999 in Anspruch nimmt, wurde von der Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patentund Markenamtes am Ende der mündlichen Anhörung vom 4. Dezember 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patentamts vom 4. Dezember 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 4 vom 2. Oktober 2008, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom Anmeldetag 20. Juni 2000.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es aus dem nachgewiesenen Stand der Technik keinerlei Anregung gebe, die Batterie eines separaten Temperatursensors für eine Elektrosaunaofen-Steuervorrichtung wesentlich tiefer anzuordnen als den Temperatursensor selbst. Dadurch werde willentlich die sonst bei derartigen Baueinheiten übliche beliebige Ortsveränderlichkeit aufgegeben.

Daraus ergebe sich jedoch der Vorteil, dass die Batterie einer niedrigen Umgebungstemperatur ausgesetzt und damit weniger temperaturfest sein müsse.

Dadurch könnten preiswerte Standardbatterien eingesetzt werden, ohne dass zusätzlicher Aufwand, beispielsweise eine spezielle Wärmedämmung, betrieben werden müsse.

Im Übrigen sei die Positionierung der Batterie keineswegs so trivial, wie es in Kenntnis der Erfindung den Anschein habe, vielmehr müssten bei der Ermittlung eines Ortes niedrigerer Temperatur auch die Strömungswege der Luft innerhalb des Saunaraumes beachtet werden.

Der geltende Patentanspruch 1, eingegangen am 2. Oktober 2008, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

"1 Mit separatem Temperatursensor (11.1) ausgerüstete Elektrosaunaofen-Steuervorrichtung, die 2 Stromversorgungseinrichtungen (20) zur Versorgung der im Elektrosaunaofen (10) angeordneten elektrischen Heizwiderstände (13) mit Strom und 3 den besagten vom Elektrosaunaofen getrennt angeordneten Temperatursensor (11.1), der die Stromversorgungseinrichtungen (20) in Abhängigkeit von der Temperatur steuert, umfasst 4 wobei zu den Stromversorgungseinrichtungen (20) Hochleistungs-Schaltelemente (17) und 5 diese steuernde Vorsteuereinrichtungen (18) gehören, dadurch gekennzeichnet, dass 6 zu der Elektrosaunaofen-Steuervorrichtung ein zwischen dem Temperatursensor (11.1) und den besagten Vorsteuereinrichtungen (18) wirkendes drahtloses Datenübertragungsglied gehört, das 7 einen mit dem Temperatursensor (11.1) verbundenen Sender (11.2) mit getrennter Stromquelle (11.3) und 8 einen zu den Vorsteuereinrichtungen (18) gehörenden Empfänger (14) umfasst, wobei 9 der Temperatursensor (11.1), der Sender (11.2) und seine Stromquelle (11.3) an eine an der Wand des Saunaraums zu befestigende Baueinheit (11) installiert sind und wobei 10 die Stromquelle (11.3) des Senders (11.2) aus einer Batterie besteht, die 11 im Saunaraum wesentlich tiefer als der Temperatursensor (11.1) und damit in einem Bereich niedrigerer Temperatur angeordnet ist, 12 wobei die zwischen diesen Komponenten (11.1;11.2;11.3) erforderlichen Leitungen Kleinspannungsleitungen sind."

Als Zielsetzung entnimmt der Fachmann in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Seite 1, letzter Absatz), es solle der Vorteil einer vom Saunaofen getrennten Montage eines Temperatursensors erreicht werden, ohne dass die Nachteile in Kauf genommen werden müssen, die mit einer nachträglicher Verkabelung in Zusammenhang stehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§§ 48, 4 PatG).

In den Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt, ist aus der DE 35 11 435 A1 Folgendes bekannt bzw. wird vom Fachmann selbstverständlich mitgelesen, der hier als Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik anzunehmen ist und Berufserfahrung mit drahtlosen Messvorrichtungen aufweist, eine 1 mit separatem Temperatursensor 7 ausgerüstete Elektrosaunaofen-Steuervorrichtung 9, die 2 Stromversorgungseinrichtungen zur Versorgung der im Elektrosaunaofen 3 angeordneten elektrischen Heizwiderstände mit Strom und 3 den besagten vom Elektrosaunaofen 3 getrennt angeordneten Temperatursensor 7, der die Stromversorgungseinrichtungen in Abhängigkeit von der Temperatur steuert, umfasst, 4 wobei zu den Stromversorgungseinrichtungen 10 Hochleistungs-Schaltelemente (mitzulesen im Blick auf die Leistung von Saunaöfen) und 5 diese steuernde Vorsteuereinrichtungen (mitzulesen in der Steuervorrichtung 9) gehören, wobei 6 zu der Elektrosaunaofen-Steuervorrichtung 9 ein zwischen dem Temperatursensor 7 und den besagten Vorsteuereinrichtungen wirkendes drahtloses Datenübertragungsglied gehört (Brückenabsatz Seiten 6/7), das 7 einen mit dem Temperatursensor 7 verbundenen Sender (Infrarotoder Ultraschallsender) mit getrennter Stromquelle (batteriegespeist) und 8 einen zu den Vorsteuereinrichtungen gehörenden Empfänger (Seite 7 Zeilen 2 bis 4) umfasst, wobei 9 der Temperatursensor 7, der Sender und seine Stromquelle an einer an der Wand des Saunaraums zu befestigenden Baueinheit installiert sind (Das ist bei einem drahtlosen Temperatursensor üblich und mangels andererweitiger Offenbarung mitzulesen) und wobei 10 die Stromquelle des Senders aus einer Batterie besteht (batteriegespeist), 12 wobei die zwischen diesen Komponenten (Temperatursensor 7, Sender und Stromquelle) erforderlichen Leitungen Kleinspannungsleitungen sind (weil der Temperatursensor 7 batteriegespeist ist).

Somit verbleibt als einziges Unterschiedsmerkmal das Merkmal 11, wonach die Batterieim Saunaraum wesentlich tiefer als der Temperatursensor (11.1) und damit in einem Bereich niedrigerer Temperatur angeordnet ist.

Diese Maßnahme ist aber für den Fachmann naheliegend. Denn bei den in einer Sauna herrschenden Umgebungsbedingungen (extrem hohe Luftfeuchtigkeit bei einer Temperatur von 80 bis 100¡C, zum Teil noch angereichert durch aggressive alkoholische und/oder salzige Substanzen) stellt sich schon aus Kostengründen von selbst die Aufgabe, möglichst wenig Komponenten diesen extremen Bedingungen auszusetzen.

Ein Lösungsansatz wäre zweifellos, nur den Temperatursensor selbst im Inneren der Sauna anzuordnen und die übrigen elektrischen Teile außerhalb, wie dies in Figur 1 der DE 35 11 435 A1 für einen leitungsgebundenen Sensor dargestellt ist.

Wenn aber Wanddurchbrüche vermieden werden sollen, was für eine Sauna auf der Hand liegt, bleibt für den Fachmann als einzige Alternative, die Batterie an einer weniger heißen Stelle anzuordnen als den Sensor und zwischen diesen beiden Komponenten die erforderlichen Leitungen vorzusehen.

Es liegt im Rahmen des routinemäßigen Handelns der Fachmanns diese Aspekte zu berücksichtigten und die jeweiligen Vorund Nachteile gegeneinander abzuwägen und dabei einen brauchbaren Kompromiss zu finden, wie in Patentanspruch 1 beansprucht ist.

Der Vortrag des Anmelders, eine Montage der Batterie an einer beliebigen tieferen Stelle unterhalb des Temperatursensors würde nicht in jedem Fall die gewünschte Wirkung haben, dass dort auch eine niedrigere Temperatur herrscht, konnte zu keiner anderen Beurteilung führen, da diese Überlegung im geltenden Patentanspruch nicht durch konkrete Sachmerkmale berücksichtigt ist und im Übrigen den ursprünglichen Unterlagen auch nicht zu entnehmen war.

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Bertl Dr. Kaminski Kirschneck J. Müller Pü






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Beschluss v. 30.08.2010
Az: 19 W (pat) 94/09


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