Bundesgerichtshof:
Urteil vom 19. Januar 2016
Aktenzeichen: XI ZR 388/14

(BGH: Urteil v. 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse vergibt grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen an Verbraucher, in denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden. In diesen Fällen enthält der Darlehensvertrag unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" jeweils die folgenden, aus drei aufeinander folgenden Sätzen bestehende Regelung. Zunächst wird im ersten Satz das kalenderjährliche Sondertilgungsrecht des Kunden der Höhe nach festgelegt. Der zweite Satz sieht vor, dass nicht genutzte Sondertilgungsrechte nicht nachgeholt werden können. Als dritter Satz folgt sodann die - allein streitgegenständliche - weitere Klausel:

"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die im vorgenannten Satz 3 der "Besondere[n] Vereinbarungen" geregelte Nichtberücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht standhalte und überdies gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Verbrauchern die Klausel zu verwenden und sich nach Abschluss derartiger Verträge, insbesondere bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen, gegenüber Verbrauchern auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen. Außerdem verlangt er von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - hinsichtlich des Zahlungsbegehrens mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2014, 2383 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Bei der streitgegenständlichen Klausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit die Beklagte dies erstmals in der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt habe, sei sie mit dem diesbezüglichen Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert; der betreffende Vortrag sei zudem unerheblich.

Die streitgegenständliche Klausel unterliege auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Es handele sich nicht um eine Klausel, durch die im Rahmen eines Darlehensvertrages die Höhe des Entgelts einer vertraglichen Hauptleistung oder einer zusätzlich angebotenen Sonderleistung geregelt werde. Bei der Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung handele es sich nicht um eine originäre darlehensvertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers. Letzteres seien gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die Abnahme der Darlehensvaluta, die Rückführung des fälligen Darlehens sowie die Zahlung des geschuldeten Zinses. Zahle der Darlehensnehmer das Darlehen nach einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB vorzeitig zurück, entfalle für die Zukunft seine Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Zinses als der Vergütung für den Gebrauch des auf Zeit überlassenen Kapitals. Zum Ausgleich des Nachteils, den der Darlehensgeber durch den Wegfall des Zinsanspruchs im Falle vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung erleide, sehe § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Die streitgegenständliche Klausel betreffe diese bei vorzeitiger Kündigung als gesetzlich begründete Verpflichtung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung und beziehe sich nicht auf Fälle einvernehmlicher Vertragsaufhebung. Unabhängig davon, wie der Anspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB dogmatisch einzuordnen sei, handele es sich bei der Entschädigung jedenfalls nicht um eine Haupt- bzw. Primärleistung aus dem Darlehensvertrag, der nach außerordentlicher Kündigung in seiner ursprünglichen Form beendet sei bzw. nicht mehr bestehe.

Die beanstandete Klausel sei allerdings weder nach § 309 Nr. 5 und Nr. 6 BGB noch nach § 308 Nr. 7 BGB unwirksam. Sie sehe keine pauschalierte Schadensschätzung oder eine Vertragsstrafe vor und regele auch keine Vergütung bzw. keinen Aufwendungsersatz im Sinne von § 308 Nr. 7 BGB. Mit ihr sei jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verbunden, weil sie von allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB abweiche.

Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB sei unter der Vorfälligkeitsentschädigung derjenige "Schaden" zu verstehen, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Vertragskündigung des Darlehensnehmers entstehe. Für die Berechnung dieses Nachteils gelte nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum im Grundsatz dasselbe wie für den Nichterfüllungsschaden bei anfänglichem Scheitern des Darlehensvertrages durch Nichtabnahme der Valuta, also die Berechnung nach Schadensersatzgrundsätzen. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB seien danach insbesondere Zinsmargen- und Zinsverschlechterungsschäden für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers erstattungsfähig. Die übliche rechtlich geschützte Zinserwartung des Darlehensgebers bestehe bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sei oder nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer den Vertrag ganz oder teilweise hätte ordentlich kündigen können, früher liege als die vereinbarte Fälligkeit. Im Rahmen vereinbarter zukünftiger Sondertilgungsrechte des Kunden habe die Bank sich einer geschützten Zinserwartung bereits bei Vertragsschluss freiwillig begeben. Das gelte unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB erst dann entstehe, wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und damit der ursprüngliche Darlehensvertrag hinfällig geworden sei.

Da der Darlehensgeber sich durch Einräumung von Sondertilgungsrechten vorab seiner diesbezüglichen Zinserwartung begeben habe, seien diese Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung gemäß §§ 249 ff. BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sei nach ganz überwiegender Auffassung zu unterstellen, dass der Darlehensnehmer sämtliche ihm eingeräumte Sondertilgungsrechte frühestmöglich, d. h. rechtzeitig im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung ausgeübt hätte.

Die angegriffene Klausel weiche von diesen Grundsätzen zuungunsten des Darlehensnehmers ab. Indem sie zukünftige Sondertilgungsrechte von der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kategorisch ausnehme, erlange der Darlehensgeber im Wege dieser Entschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe. Die Klausel verstoße daher gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte sogenannte Bereicherungsverbot und sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts unvereinbar.

Gründe, die die Klausel gleichwohl als eine nicht unangemessene Benachteiligung erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Dass die Gewährung von Sondertilgungsrechten für den Darlehensnehmer grundsätzlich vorteilhaft sei, rechtfertige keine andere Betrachtung. Die streitige Bestimmung regele nicht die Gewährung dieser Rechte, sondern die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger vollständiger Darlehensrückzahlung. Die Klausel könne auch - entgegen der Annahme des Landgerichts - isoliert von der Gewährung der Sondertilgungsrechte betrachtet werden. Die Gewährung solcher Rechte müsse nicht zwingend mit der Verwendung einer entsprechenden Klausel verbunden sein.

Ob die streitige Regelung überdies gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoße, sei zweifelhaft, könne aber letztlich offen bleiben.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel zusteht.

1. Die streitbefangene Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die vorformulierte Bestimmung verwendet, wenn einem Verbraucher als Darlehensnehmer ein Sondertilgungsrecht eingeräumt wird. Mangels gegenteiligen Vortrages gilt diese Bedingung nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Ohne Belang ist insoweit, ob die grundsätzliche Befugnis zur Leistung von Sondertilgungen sowie deren Höhe im Einzelfall ihrerseits ausgehandelt werden oder nicht. Der allein streitgegenständliche Satz 3 der "Besondere[n] Vereinbarungen" stellt eine hiervon unabhängige, eigenständige Vertragsbedingung dar.

2. Die beanstandete Klausel unterliegt auch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).

b) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält eine solche von Rechtsvorschriften abweichende Regelung.

aa) Die Klausel ist entgegen der Auffassung der Revision so auszulegen, dass sie zumindest auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung findet.

(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).

(2) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung berechtigter Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB darlehensvertraglich vereinbarte künftige Sondertilgungsrechte nicht berücksichtigt werden sollen.

Unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und Regelungszusammenhanges sowie nach ihrem Sinn und Zweck bezieht sich die beanstandete Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zumindest auch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Denn beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird das Vorfälligkeitsentgelt zwischen den Parteien vereinbart und lediglich an § 138 BGB gemessen (Senatsurteile vom 11. November 1997 - XI ZR 13/97, WM 1998, 70, 71 und vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, NJW 2003, 2230). Die Beklagte als Darlehensgeberin ist daher in diesem Falle ohnehin grundsätzlich frei, künftige Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers bei der Berechnung ihres Entgelts unberücksichtigt zu lassen. Einer Regelung in den Bedingungen des Darlehensvertrages bedarf es hierzu nicht. Abgesehen davon enthält der Formularvertrag, in dem sich die streitige Regelung befindet, auch keine weiteren Regelungen, wie im Falle einvernehmlicher Vertragsaufhebung die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen wäre. Die Regelung bezüglich der Sondertilgungsrechte stünde insoweit allein und wäre mangels gesetzlicher Bestimmungen zur Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts nicht geeignet, die Entschädigung für das von der Revision geltend gemachte und tatsächlich nicht geregelte vertragliche Recht zur vorzeitigen Volltilgung zu bestimmen. Anders ist dies im Falle des § 490 Abs. 2 BGB. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen ohne Zustimmung des Darlehensgebers nur unter den Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzeitig voll tilgen. In diesem Fall erhält die Beklagte automatisch einen Anspruch nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, dessen Umfang durch das Gesetz und die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. die Regierungsbegründung zur Einführung des § 490 BGB, BT-Drucks. 14/6040, S. 255) festgelegt wird. Namentlich für diesen Fall hat die Beklagte aus der Sicht eines Durchschnittskunden ein Interesse daran, die (Nicht-)Berücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bereits vorab zu regeln und hierbei ggf. die gesetzliche Regelung zu modifizieren.

bb) Auf der Grundlage dieser Auslegung weicht die Klausel von gesetzlichen Regelungen ab, wodurch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB eröffnet wird.

(1) Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168), wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung (Senatsurteile vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761, vom 8. Februar 2000 - XI ZR 313/98, WM 2000, 718, 719 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 11).

Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 343), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze darstellt (Krepold, BKR 2009, 28, 29).

Darüber hinaus wird die rechtlich geschützte Zinserwartung durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Sondertilgungsrechte begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet - soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben - nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung (Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 12). Mit der Einräumung solcher insbesondere hinsichtlich der Höhe der eingeräumten Teilleistungen und des Leistungszeitpunkts an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf (Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Staudinger/ Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 490 Rn. 92a; MünchKommBGB/Berger, 7. Auflage, § 488 Rn. 70; Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.11.2015, § 490 Rn. 32; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 79 Rn. 75; Rösler/Wimmer, WM 2000, 164, 167; von Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 448; Fraune, EWiR 2001, 657; Wehrt, WM 2004, 401, 405; Schelske, EWiR 2015, 35, 36), da er auch im Falle ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen kann, wenn der Darlehensnehmer von seinen Sondertilgungsrechten Gebrauch macht. Eine vom Zufall abhängige Gewinnposition wird indes von § 252 BGB nicht geschützt. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang auf hypothetische Erwägungen zum mutmaßlichen künftigen Tilgungsverhalten des Darlehensnehmers an.

(2) Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung ausgenommen werden.

3. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, hält die beanstandete Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist vielmehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

a) Wesentlicher Grundgedanke des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ist der Ausgleich der Nachteile, die dem Darlehensgeber durch die im Interesse des Darlehensnehmers ausnahmsweise zulässige vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist dabei so zu bemessen, dass der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis weder finanziell benachteiligt noch begünstigt wird. Dieses Leitbild der Vorfälligkeitsentschädigung ist bereits der Legaldefinition des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ("Schaden..., der...aus der vorzeitigen Kündigung entsteht") zu entnehmen. Darüber hinaus folgt es aus den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, die angesichts ihrer ausdrücklichen Inbezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Norm (BT-Drucks. 14/6040, S. 255) einen wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung darstellen.

b) Von diesem Leitbild weicht die beanstandete Klausel ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten indiziert wird. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer - wie oben bereits dargelegt - von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten.

c) Die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten entfällt hier auch nicht ausnahmsweise. Weder ist die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt noch der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, WM 2013, 1905 Rn. 26 mwN) noch ergibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die Klausel die Kunden nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 jeweils mwN). Die mit der streitigen Regelung verbundene Überkompensation der Beklagten wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten. Vielmehr sieht die Klausel eine einseitige Bevorteilung der Beklagten vor, die im Falle berechtigter Kündigung des Darlehensnehmers nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur das ausgereichte Kapital vorzeitig unter voller Kompensation aller Nachteile zurückerhält, sondern auch einen höheren Reingewinn als das Kreditinstitut bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung beanspruchen kann. Darüber hinaus werden durch diese Gestaltung die Darlehensnehmer gerade bei hochverzinsten - und deshalb für die Bank besonders vorteilhaften - Darlehensverträgen eher davon abgehalten, ihr Kündigungsrecht auszuüben, weil sie in diesem Fall nicht in den Genuss der zinsreduzierenden Wirkung der Sondertilgungsrechte kommen würden, die jedoch ihrerseits nicht selten ein wesentlicher Grund zum Abschluss des konkreten Darlehensvertrages gewesen sein werden.

4. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 1 ff. UKlaG zugänglich, als der Kläger verlangt, der Beklagten zu untersagen, sich im Rahmen bestehender Verträge bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf die beanstandete Klausel zu berufen. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11).

5. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen hat, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG finden (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41) und in der zuerkannten Höhe von 214 € als solche zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch - ebenso wie hinsichtlich des Zinsausspruchs - nicht ersichtlich.

Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen:

LG Aurich, Entscheidung vom 08.11.2013 - 3 O 668/13 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.07.2014 - 6 U 236/13 -






BGH:
Urteil v. 19.01.2016
Az: XI ZR 388/14


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