Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 4. August 1986
Aktenzeichen: 10 TE 2025/86

(Hessischer VGH: Beschluss v. 04.08.1986, Az.: 10 TE 2025/86)

Gründe

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1986 ist zulässig. Sie zielt darauf ab, den Streitwert auf 5000,-- DM statt auf 8000,-- DM festzusetzen, und ist trotz der Formulierung in dem Schriftsatz vom 7. Juli 1986 ("... erhebe ich...") als im Auftrag der Klägerin eingelegt anzusehen (so zu Recht auch Nichtabhilfebeschluß des VG vom 22. Juli 1986), die als Kostenpflichtige beschwerdebefugt ist (vgl. dazu: Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, GKG, Bd. 3, Anm. VIII Fd zu "Streitwert"; Gerold/Schmidt BRAGO, 8. Auflage, 1984, Rd. Nr 70 zu § 9 ; Markl, GKG, 2. Auflage, 1983, Anm. zu § 25, S. 401). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 25 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 GKG) und auch insoweit zulässig, als die Beschwerdesumme den Betrag von 100,-- DM übersteigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Belastung der Klägerin mit Gerichts- und Rechtsanwaltskosten - die von ihr ebenfalls zu tragenden Kosten der Beklagten zu 1 und 2 können hier außer Betracht bleiben - beträgt nämlich bei einem Streitwert von 8000,-- DM etwa 640,-- DM gegenüber etwa 460,-- DM bei einem Streitwert von 5000,- DM (§§ 11, 25, 26, 31 Abs. 1 Nr. 1, Anlage zu § 11 BRAGO).

Die Beschwerde ist auch begründet; denn das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert für die Asylverpflichtungsklage und die ausländerrechtliche Anfechtungsklage entsprechend dem Begehren der Klägerin auf zusammen 5000,-- DM statt auf 8000,-- DM festsetzen müssen. Im Verfahren über die Verpflichtungsklage eines Asylbewerbers auf Anerkennung als Asylberechtigter und über die Anfechtungsklage gegen die nach Ablehnung des Asylantrags ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG beträgt der Streitwert 5000,-- DM, wie der Senat wiederholt ausdrücklich entschieden hat (vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember 1983 - 10 TE 582/83 - , vom 16. Mai 1984 - 10 TE 1127/84 - und vom 7. Juni 1984 - 10 TE 1510/84 -) und im übrigen ständig praktiziert. Der Streitwert für die Asylklage ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4000,-- DM anzusetzen (BayVGH, EZAR 613 Nr. 1, HessVGH, EZAR 613 Nr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, EZAR 613 Nr. 11). Den Wert der mit der Asylklage verbundenen Anfechtungsklage gegen die nach Ablehnung des Asylantrags ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach § 5 Sätze 1 bis 3 des 2. AsylVfG hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG mit 1000,-- DM bemessen (HessVGH, EZAR 613 Nr. 8); hieran hat der Senat für die jetzt in § 28 AsylVfG geregelten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Ausreiseaufforderung, Fristsetzung und Abschiebungsandrohung) festgehalten (vgl. etwa Beschluß vom 16. Mai 1984 - 10 TE 1127/84 -). Hierin kommt zum Ausdruck, daß die nach Ablehnung eines Asylgesuchs obligatorischen, ausländerbehördlichen Maßnahmen gegenüber dem Asylanerkennungsstreitverfahren, vom Interesse des Asylbewerbers her gesehen, von wesentlich geringerer Bedeutung sind.. Die Besonderheit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des § 28 Abs. 1 AsylVfG besteht darin, daß diese ohne weiteres an die Asylablehnung anknüpfen und nicht davon abhängig sind, daß die freiwillige Ausreise nicht gesichert oder eine Überwachung der Ausreise notwendig erscheint (vgl. dazu § 13 Ausländergesetz), daß sie aber nicht ergehen dürfen, wenn ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht der in § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG genannten Art besteht, wobei es hier nicht darauf ankommt, wie weit in diesem Zusammenhang die Prüfungsverpflichtung der Ausländerbehörde geht, vgl. dazu einerseits VGH Baden-Württemberg, EZAR 221 Nr. 23 und andererseits VGH Baden-Württemberg, EZAR 221 Nr. 24).

Vor allem aber ist der ausländerbehördliche Bescheid nach § 28 AsylVfG dadurch gekennzeichnet, daß er auf ein zukünftiges Ereignis abstellt mit der Folge, daß seine Wirkung zunächst von der rechtskräftigen Bestätigung der Asylablehnung abhängt, und demzufolge eine hiergegen erhobene Anfechtungsklage, die lediglich auf Einwendungen gegen die Ablehnung des Asylgesuchs gestützt wird, entweder unbegründet oder sogar unzulässig (so BayVGH, EZAR 631 Nr. 1) sein dürfte - der Senat lehnt in diesen Fällen jedenfalls Prozeßkostenhilfegesuche mit der Begründung ab, die Rechtsverfolgung sei mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (vgl. etwa Beschluß vom 14. August 1984 - 10 UE 967/84 -).

Hieraus ergibt sich einerseits, daß das Interesse eines Asylbewerbers an der Aufhebung einer Abschiebungsandrohung streitwertmäßig nicht gänzlich zu vernachlässigen ist (so aber OVG Bremen, Beschluß vom 12. April 1983 - II B 10/83 - für Maßnahmen nach § 5 des 2. AsylVfG und BVerwG, EZAR 613 Nr. 12 für eine Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit einer Ausweisungsverfügung und der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis). Andererseits ist das wirtschaftliche Interesse des erfolglosen Asylbewerbers an der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Vergleich zu seinem Interesse am Erfolg seiner Asylklage so deutlich geringer, daß es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt ist, es mit dem Betrag von 1000,-- DM zu bemessen und nicht mit 2000,-- DM (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1984 - 11 A 112/83 - ). Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht von dieser ihm seit Jahren bekannten Praxis des Senats abgewichen ist, ergibt sich weder aus dem Einstellungsbeschluß vom 10. Juni 1986 noch aus dem Nichtabhilfebeschluß vom 22. Juli 1986, weil diese nicht weiter begründet worden sind. Lediglich aus dem Schreiben des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1986 und einer in den Akten befindlichen Ablichtung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts aus dem Streitverfahren II/2 E 5739/85 läßt sich entnehmen, daß die II. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden seit Mai 1986 generell bei Verbundklagen den Streitwert auf 8000,-- DM festsetzt und sich hierzu dadurch veranlaßt sieht, daß der Senat in asylrechtlichen Eilverfahren den Streitwert auf 2000,-- DM festsetzt. Sollten diese Erwägungen auch für die angegriffene Streitwertfestsetzung ausschlaggebend gewesen sein, könnte ihnen nicht beigetreten werden. Allerdings hält der Senat in ständiger Rechtsprechung für Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, §§ 10 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 2 AsylVfG einen Streitwert von 2000,-- DM für angemessen und ausreichend (vgl. dazu schon Beschluß vom 19. Dezember 1983 - 10 TH 547/83 - ). Wenn das Interesse des Asylbewerbers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG im Falle eines unbeachtlichen oder als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags sachgerecht zu bewerten ist, dann darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der gesamte Rechtsschutz des Asylbewerbers in diesen Fällen in das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verlagert worden ist und diese vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ohne weiteres mit anderen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verglichen werden können, für die üblicherweise ein Streitwert von 500,-- oder 1000,-- DM angenommen wird. Der Senat erachtet für die Anfechtungsklage in den Fällen der §§ 10 und 14 AsylVfG mangels geeigneter Bewertungsgesichtspunkte den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für angemessen und nicht einen Streitwert von 1000,-- DM wie für die Anfechtungsklage im Verbundverfahren im Anschluß an eine Ausreiseaufforderung nach § 11 oder § 28 AsylVfG für entsprechende Eilverfahren nach §§ 10, 11, 14 AsylVfG hält er einen Streitwert von 2000,-- DM nach wie vor für ausreichend, aber auch notwendig, weil in diesen Fällen mit dem ausländerbehördlichen Bescheid zugleich auch die Asylberechtigung geprüft, und im Grunde genommen mitentschieden wird.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






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Beschluss v. 04.08.1986
Az: 10 TE 2025/86


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