Landgericht Tübingen:
Urteil vom 13. Oktober 2006
Aktenzeichen: 20 O 36/06

(LG Tübingen: Urteil v. 13.10.2006, Az.: 20 O 36/06)

In Nahrungsergänzungsmitteln dürfen sich keine zum Verzehr für Menschen nicht geeignete Substanzen befinden wie etwa Quarz in kristalliner Form. Ein solches Produkt darf weder in den Verkehr gebracht noch beworben werden.

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Tübingen vom 30.August 2006 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Ziff. 1(als Mittel zur .... Form) anstelle sofern sich darin ..., heißt: ... solange sich darin ... ( ...nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Substanzen befinden wie etwa Quarz in kristalliner Form).

2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 25.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin macht als eingetragener Verein nach der Unterlassungsklageverordnung gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch wegen Bewerbung und Inverkehrgabe eines dafür ungeeigneten Mittels zur Nahrungsergänzung und wegen irreführender und krankheitsbezogener Werbeinhalte geltend. Noch im Streit sind die Bewerbung und der Vertrieb der von der Verfügungsbeklagten hergestellten M.- Kapseln unter dem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt, dass sich darin Quarz in kristalliner Form befindet.

Der Verfügungskläger hatte mit Schreiben vom 25.07.06 die Verfügungsbeklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abzugeben, die Bewerbung und den Vertrieb von M.-Kapseln als Nährungsergänzungsmittel zu unterlassen, weil sich darin Quarz in kristalliner Form befinde (Anlage A3, Blatt 17). Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen.

Der Verfügungskläger trägt vor, die M.-Kapseln der Verfügungsbeklagten enthielten Quarz in kristalliner Form, und zwar in einer Menge zwischen 5-10 %. Sie beruft sich dazu auf ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Umweltgeologie Dr. S. 14.07.2006 (Anl. A6, Bl. 25 ff.) und eine ergänzende Stellungnahme vom 22.09.2006 (Anl. A9, Bl. 113 ff.). Sie ist der Auffassung, dass diese Verbindung (Siliciumdioxid, Silica) in dieser Form nicht Bestandteil von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln sein dürfe. Quarz in kristalliner Form oder Sand diene nicht der Ernährung. Es liege nicht in amorpher Form vor, in welcher es in Lebensmitteln als Zusatzstoff zugelassen sein (E Nr. E 551, Anl. A10, Bl. 119). Es sei deshalb nicht sicher im Sinne des Lebensmittelrechts; von ihm gingen auch Gesundheitsgefahren aus.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.08.2006 der Verfügungsbeklagten im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Produkt A. -Kapseln gem. Ziff. 1 als Mittel zur Nahrungsergänzung zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern sich darin nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Substanzen befinden wie etwa Quarz in kristalliner Form. Gem. Ziff. 2 des Beschlusses wurden der Verfügungsbeklagten untersagt, bestimmte Aussagen zu dem angeführten Produkt zu machen. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten richtet sich gegen die Ziff. 1 des Beschlusses.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Tübingen zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 30.08.2006 aufzuheben, soweit der Antragsgegnerin untersagt worden ist, das Produkt A.-Kapseln zu vertreiben und zu bewerben sowie den Antrag der Antragstellerin insoweit zurückzuweisen.

Sie trägt vor, ihr Produkt enthalte kein Siliciumdioxid in kristalliner Form. Das Gutachten Dr. S. sei unzutreffend oder die Probe sei nicht richtig genommen oder manipuliert. Es werde nicht als Zutat verwendet. In einem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz behauptet die Verfügungsbeklagte, Siliciumdioxid in kristalliner Form sei als Verunreinigung in vernachlässigbarem Umfang in der Grundsubstanz Mumijo (0,24 g/100) bzw. dem Ballastzusatzstoff Weizenfaser(0,34 g/100 g) enthalten. Sie bezieht sich dazu auf einen Prüfbericht der B. GmbH & Co. KG vom 05.10.2006.

Der Verfügungskläger stellt in Abrede, dass hierbei das streitige Produkt M.-Kapseln untersucht worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat im Termin den von der Verfügungsbeklagten in die Sitzung gestellten Sachverständigen F. R. vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts ist zu bestätigen, soweit sie aufgrund des Widerspruchs im Streit ist.

I.

1. Der Verfügungskläger ist antragsbefugt. Das wird von der Verfügungsbeklagten nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat den Vertrieb und die Bewerbung der von dem Verfügungskläger untersuchten M.-Kapseln zu unterlassen, weil diese in nicht geringem Umfang Quarz in kristalliner Form enthalten, nämlich in einer Größenordnung von 5-10%. Das Produkt ist damit nicht verkehrsfähig; Werbung und Inverkehrgabe sind gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 1 Nr. 1 a) LMBG verboten.

a) Der Verfügungskläger hat durch das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Umweltgeologie Dr. S. vom 14.07.2006 (Anl. A6, Bl. 25 ff.) und eine ergänzende Stellungnahme vom 22.09.2006 (Anl. A9, Bl. 113 ff.) hinreichend glaubhaft gemacht, dass die M.-Kapseln der Verfügungsbeklagten Quarz in kristalliner Form enthalten. Auch der gegenbeweislich im Termin vernommene Sachverständige F. R. hat eingeräumt, dass mit der von Dr. S. durchgeführten Untersuchungsmethode, der Röntgendifraktometrie, Siliciumdioxid (Silica, Quarz) nachgewiesen und eine Aussage dazu gemacht werden kann, ob es in kristalliner oder amorpher Form vorliegt. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Privatsachverständige nicht die erforderliche Sachkunde bzw. die für eine annäherungsweise Schätzung des Dioxidgehalts notwendige Erfahrung hat. Auch die Vernehmung des Herrn R. hat dafür nichts ergeben. Vielmehr kann gerade bei der von Dr. S. angenommenen Größenordnung die von ihm durchgeführte Untersuchung aussagekräftige Ergebnisse zeitigen.

b) Quarz in kristalliner Form ist kein nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMBG) bzw. der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) erlaubter Lebensmittel-Zusatzstoff bzw. zugelassener Stoff und darf deshalb auch nicht in einem Nahrungsergänzungsmittel enthalten sein.

Die in einem Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Grundsubstanz muss in ihren einzelnen Bestandteilen den Anforderungen an ein Lebensmittel entsprechen, bzw. die in ihm enthaltenen Substanzen müssen als Lebensmittel-Zusatzstoffe nach dem LMBG oder als zugelassene Stoffe nach der NemV erlaubt sein. Beide Voraussetzungen treffen auf Quarz in kristalliner Form nicht zu.

Quarz in kristalliner Form ist nach den Begriffsbestimmungen des LMGB ein Lebensmittel-Zusatzstoff im Sinne des § 2 Abs. 3 LMBG. Er wird üblicherweise nicht als Lebensmittel verzehrt und ist weder eine charakteristische Zutat eines Lebensmittels noch wird er einem solchen beim Herstellen und Behandeln zugesetzt. Er darf deshalb in einem Lebensmittel bzw. einem Nahrungsergänzungsmittel als Zusatzstoff nur enthalten sein, wenn er als Lebensmittel-Zusatzstoff zugelassen ist (vgl. §§ 2 Abs. 3 S. 1 iVm. S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 a LMBG). Davon ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LMBG nur solche Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden. Das trifft auf Quarz nicht zu.

Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels sind gem. § 3 Abs. 1 und 2 NemV nur die in den jeweiligen Anlagen aufgeführten sonstigen Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen. Dazu gehört Quarz in kristalliner Form ebenfalls nicht.

c) Werbung und Inverkehrgabe der M.-A.-Kapseln verstoßen somit gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) LMBG. Darin liegt auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weshalb der Verfügungsbeklagten Werbung und Vertrieb dieser Kapseln zu untersagen sind. Sie sind als Nahrungsergänzungsmittel nicht verkehrsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem enthaltenen Quarz in kristalliner Form um einen Bestandteil der Grundsubstanz oder um eine aus dem Herstellungsprozess stammende Zutat handelt. Es kommt ferner nicht darauf an, ob der Verzehr gesundheitsschädlich ist, wie es die Auffassung des Verfügungsklägers ist. Bei der in Betracht kommenden Art des Verzehrs und der - auch bei einem Gehalt von 5-10% - immer noch geringen Menge hält das Gericht den Verzehr von Quarz in kristalliner Form eher für gesundheitlich unbedenklich. Eine erhebliche Fremdkörperreaktion im Darm ist unwahrscheinlich, noch unwahrscheinlicher eine Silikose durch Inhalation und eine offenbar für diesen Fall diskutierte kanzerogene Wirkung. Jedenfalls ist die Gesundheitsschädlichkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

3. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Verfügungsbeklagten gibt keinen Anlass, die Hauptverhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).

In diesem Schriftsatz räumt die Verfügungsbeklagte ein, dass Siliciumdioxid in kristalliner Form in der Grundsubstanz bzw. in dem Ballastzusatzstoff Weizenfaser enthalten sei, allerdings in einem wesentlich (10-fach) geringerem Umfang. Zum einen ist nicht näher beschrieben, woher die untersuchten M.-Proben stammen. Es lassen sich so letztlich keine erheblichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der von dem Verfügungskläger zur Glaubhaftmachung vorgelegten Untersuchung herleiten. Ferner ist fraglich, ob es eine untere Grenze für eine - deshalb vernachlässigbare - Verunreinigung gibt.

II.

Die Verfügungsbeklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist ohne ausdrücklichen Ausspruch vorläufig vollstreckbar. Die durch vorläufige Anordnung vom 22.09.2006 einstweilen eingestellte Zwangsvollstreckung aus der Ziff. 1 der Verfügung vom 30.08.2006 ist somit gegenstandslos.






LG Tübingen:
Urteil v. 13.10.2006
Az: 20 O 36/06


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