Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 61/00

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az.: 32 W (pat) 61/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 12. April 2000 die Beschwerde einer Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung mit dem Aktenzeichen 32 W (pat) 61/00 abgewiesen. Die Anmelderin hatte die Bezeichnung "CHALET" für Saunaanlagen und Zubehör, wie Duschen und Tauchbecken, zur Eintragung als Marke angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung jedoch beanstandet, da die Bezeichnung "CHALET" eine Beschreibung der Waren darstellt und daher nicht als betriebskennzeichnend angesehen werden kann. Die Anmelderin erhob gegen diese Entscheidung eine Beschwerde.

Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Markenstelle. Es stützte sich dabei auf den allgemeinen Sprachgebrauch, wonach "CHALET" im Sinne von "Landhaus" verstanden wird. Da Anbieter von Saunaanlagen und Zubehör oft auf die Eignung der Waren für den Einbau in Häuser hinweisen, sehen die inländischen Verkehrskreise "CHALET" lediglich als einen Sachhinweis und nicht als Betriebskennzeichen. Eine Alleinstellung der Bezeichnung ist dabei nicht relevant. Die Anmelderin hatte keine Begründung für ihre Beschwerde vorgelegt.

Das Bundespatentgericht wies daher die Beschwerde der Anmelderin zurück, da die Bezeichnung "CHALET" nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Es war nicht erkennbar, inwieweit die angefochtenen Beschlüsse angreifbar sind.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az: 32 W (pat) 61/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet wurde die Bezeichnung

"CHALET"

für

"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen, feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen, Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren, nämlich Duschen, Fußbäder, Tauchbecken, Massagebecken, Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspinde; elektrische und elektronische Steuerungen für Saunaöfen"

zur Eintragung als Marke.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung mit der Begründung beanstandet, bei der angemeldeten Marke "CHALET" handele es sich um eine Bezeichnung, die für die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Charakter besitze. Die Marke weise lediglich darauf hin, daß die Saunaanlagen, das genannte Zubehör sowie die elektrischen und elektronischen Steuerungen für die Saunaöfen im Landhaus-Stil gehalten seien, daß die Waren dem Landhaus-Stil entsprächen oder für Landhäuser bestimmt seien. "Chalet" werde von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Sinn verstanden, so daß die Marke nicht geeignet sei, betriebskennzeichnend zu wirken. An dieser unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis.

Die Markenstelle hat sodann die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Juli 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes und die hiergegen gerichtete Erinnerung mit Beschluß vom 17. November 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstandungsbescheid Bezug genommen, nachdem die Anmelderin keine Stellungnahme hierzu und keine Erinnerungsbegründung eingereicht hatte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse vom 27. Juli 1999 und 17. November 1999 aufzuheben.

Von einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 399 04 693.3 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da zumindest § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegensteht.

Auch der Senat ist der Überzeugung, daß es sich bei der Bezeichnung "CHALET" um eine beschreibende Angabe handelt, die nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist.

Zu Recht ist die Markenstelle in dem Beanstandungsbescheid davon ausgegangen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Bezeichnung "CHALET" ohne weiteres im Sinne von "Landhaus" erschließt (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl, S. 181).

Deshalb liegt in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Gedanke an einen Sachhinweis nahe. Durch die Sachbezeichnung "Heimsauna" ist der Verkehr daran gewöhnt, daß Anbieter auf eine Eignung von Saunaanlagen nebst Zubehör für den Einbau in Häusern hinweisen. Infolgedessen werden die angesprochenen Verkehrskreise in "CHALET" nur einen entsprechenden Sachhinweis und nicht ein Betriebskennzeichen sehen. Hierbei ist ohne Belang, daß "CHALET" in Alleinstellung verwendet wird. Denn die angemeldete Bezeichnung bedarf nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß die beanspruchten Waren zum Einbau im Landhaus geeignet sind. Insoweit käme allenfalls wie bei dem deutschen Begriff "Heimsauna" die Ergänzung des Zusatzes "Sauna" in Betracht, der sich indes in Verbindung mit den beanspruchten Waren erübrigt.

Demgemäß wird der inländische Verkehr in "CHALET" nicht ein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist. Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Da sie die Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Forst Klante Fuchs-Wissemann Na/prö






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2000
Az: 32 W (pat) 61/00


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