Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 17. November 2003
Aktenzeichen: 8 U 7/03

(OLG Hamm: Urteil v. 17.11.2003, Az.: 8 U 7/03)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§§ 140 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch das der Klägerin am 06.01.2003 zugestellte Urteil vom 05.12.2002 hat das Landgericht Detmold die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, das Landgericht Essen sei gemäß §§ 246 Abs. 3 S. 1, 45 Abs. 2 S. 5 AktG ausschließlich örtlich zuständig.

Hiergegen richtet sich die am 06.01.2003 eingelegte und mittels eines am 03.02.2003 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin meint, die Verlegung des Sitzes werde nicht vor der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Detmold wirksam.

Das Verfahren der Eintragung entspreche nicht § 45 Abs. 2 AktG. Die Sitzverlegung habe erst beim Amtsgericht Detmold mit Vorbehalt eingetragen werden müssen. Die Eintragung des neuen Sitzes sei auf den bloßen Antrag der Beklagten erfolgt.

Zudem sei der Sitz während des Laufs der Anfechtungsfrist maßgeblich, solange die Bekanntmachung nicht erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Sache an das Landgericht Detmold zurückzuverweisen,

hilfsweise,

wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, das Landgericht Detmold habe seine Zuständigkeit zu Recht verneint.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht Detmold hat zutreffend seine örtliche Zuständigkeit verneint und die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen angenommen, so daß die Klage korrekt als unzulässig abgewiesen worden ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 1 AktG begründet der Satzungssitz der Gesellschaft (§ 5 AktG) die ausschließliche Zuständigkeit für die Anfechtungsklage. Diese Regelung schließt es aus, auf den Tag der Beschlußfassung in der Hauptversammlung oder den Lauf der Anfechtungsfrist abzustellen. Dies widerspräche dem klaren Wortlaut der vorgenannten Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers.

Für die Wirksamkeit der Sitzverlegung ist die Eintragung ins Handelsregister bei dem Sitz des neuen Gerichts (Amtsgericht Bottrop bzw. jetzt Amtsgericht Gelsenkirchen) maßgeblich, nicht aber die Bekanntmachung und die - deklaratorische - Eintragung im Handelsregister des ursprünglichen Gerichts, die erst nachträglich erfolgt (vgl. § 45 Abs. 2 S. 5 AktG, § 20 HRV und Münchener Kommentar-Pentz, § 45 AktG, Rnrn. 10 und 17). Entgegen der Ansicht des Klägers wird auch vorher kein Vorbehalt beim ursprünglichen Sitzgericht eingetragen (vgl. Münchener Kommentar-Pentz, a.a.O., Rnrn. 7 bis 9).

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat auch die formale Prüfung durch das Amtsgericht Detmold als ursprüngliches Gericht des Sitzes der Klägerin (vgl. dazu Münchener Kommentar-Pentz, a.a.O., Rn. 7 bis 9), selbst wenn sie vor der Eintragung beim Amtsgericht des neuen Sitzes nicht erfolgt sein sollte, keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Verlegung des Sitzes. Die formelle und materielle Prüfung obliegt nämlich allein dem Gericht des neuen Sitzes (vgl. Münchener Kommentar-Pentz, a.a.O., Rnrn. 10, 11 und 17).

Auf die Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1 HGB kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie ist als Aktionärin weder Dritte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Koller/Roth/Morck, § 15 HGB, Rn. 12; Ensthaler/Nickel, § 15 HGB, Rn. 12; Baumbach/Hopt, § 15 HGB, Rn. 7), noch war ihr die Änderung der Satzung vom 05.08.2002 betreffend die Verlegung des Sitzes nach C unbekannt, da ihr Vertreter T, dessen Kenntnis ihr nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet wird, bei der Hauptversammlung an diesem Tag anwesend war und sie sich zudem aus dem Protokoll über die Hauptversammlung die notwendige Kenntnis hätte verschaffen können.

Im übrigen trägt die Klägerin zu einer nicht den Vorschriften des § 179, 181 Abs. 1, 2 AktG entsprechenden Satzungsänderung nichts vor.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






OLG Hamm:
Urteil v. 17.11.2003
Az: 8 U 7/03


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