Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Januar 1993
Aktenzeichen: 6 U 64/92

(OLG Köln: Urteil v. 08.01.1993, Az.: 6 U 64/92)

1. Die Angabe : "L... unterstützt das Bodenseeschutzprogramm der Deutschen Umwelthilfe e.V. ... ... Deutsche Umwelthilfe" auf der Verpackung eines Geschirrspülmittels verstößt in der konkret beanstandeten Präsentationsform gegen § 3 UWG, wenn im Zeitpunkt des Angebotes der Ware die Unterstützung bereits abschließend geleistet war. Die Aussage ist geeignet, dem Käufer die unzutreffende Vorstellung zu vermitteln, er selbst fördere mit dem Kauf der Ware (noch) unmittelbar oder mittelbar das Projekt; zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird angesichts der Entwicklung des Umweltbewußtseins aufgrund dieser Fehlvorstellung einem Erwerb gerade dieses Geschirrspülmittels näher treten.

2. Die beanstandete Werbung verstößt wegen ihres Irreführungspotentials unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen gefühlsbetonten Werbung zugleich gegen § 1 UWG.

3. Auch wenn man in der angegriffenen Aussage eine Meinungsäußerung sieht, steht Art. 5 Abs. 1 GG einer Verurteilung zur Unterlassung nicht entgegen. In dem ausgesprochenen Verbot liegt allenfalls eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die nach Art. 5 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Gesetze (hier: §§ 1 und 3 UWG) zulässig ist. Die beanstandete Aussage dient in erster Linie werblichen Belagen, nicht aber der Information über einen Gegenstand von allgemeinem Interesse.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 617/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zur Unterlassung verurteilende Teil des Urteilsausspruchs wie folgt klargestellt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhanddung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf dem Deckel der Verpackung des von ihr vertriebenen Geschirrspülmittels "S. P." anzukündigen: "L. unterstützt das Bodenseeschutzprogramm der Deutschen Umwelthilfe e. V. ... ... Deutsche Umwelthilfe" wie nachstehend - in verkleinernder Ablichtung - wiedergegeben. ... Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt 50.199,50 DM.

Gründe

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter

Verein. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es,

Wettbewerbsverstöße - ggfls. unter Inanspruchnahme gerichtlicher

Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden.

Bei der Beklagten handelt es sich um

ein Unternehmen des L.-Konzerns, der Wasch- und Reinigungsmittel

herstellt.

Die Beklage vertreibt unter anderem das

Geschirrspülmittel "S. P.". Auf dem Deckel der Verpackung dieses

Produkts ist an der linken unteren Ecke ein aufkleberähnlicher

Aufdruck mit der Darstellung eines schwimmenden Wasservogels und

der Aufschrift angebracht:

"L. unterstützt das

Bodensee-Umweltschutzprojekt der Deutschen Umwelthilfe e.V.

...

... Deutsche Umwelthilfe".

Die Einzelheiten sind der

Packungsablichtung im Tenor dieses Urteils sowie dem Packungsmuster

zu entnehmen, das als Anlage 1 zur Klageerwiderung überreicht

worden ist.

Der Streit der Parteien geht um die

wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des aufgedruckten

Hinweises.

Der Kläger hat geltend gemacht, der

gerügte Aufdruck verstoße gegen §§ 1 und 3 UWG, denn die Beklagte

stelle darin ihr Umweltengagement ohne sachlichen Bezug zu dem so

beworbenen Produkt heraus. Ihre Unterstützung des

Bodenseeumweltschutzprojektes benutze sie auf diese Weise als

Vorspann für ihren Produktabsatz. Außerdem erwecke sie die

unzutreffende Vorstellung, ein Teil der Verkaufserlöse fließe in

dieses Projekt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Meidung eines beim Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 500.000,- DM, ersatzweise von

Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu

unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wie

nachstehend wiedergegeben, für das Geschirrspülmittel "S. P."

anzukündigen

"L. unterstützt das

Bodensee-Umweltschutzprogramm der Deutschen Umwelthilfe e.V.

...

Deutsche Umwelthilfe":

ferner die Beklagte zu verurteilen, an

den Kläger 199,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Dezember 1991 zu

zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der

Durchsetzung der Klageforderung stehe bereits die stillschweigende

Annahme der von ihr in anderem Zusammenhang abgegebenen

Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 25. Juli 1991 entgegen.

Hierin liege der Abschluß eines Vergleichs, mit dem der Kläger

zugleich auf einen weitergehenden eventuellen

Unterlassungsanspruch verzichtet habe.

Der nunmehr beanstandete Aufdruck sei

im übrigen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern durch

das Recht zur Meinungsäußerung gedeckt. Der Hinweis auf die

Unterstützung des Bodensee-Umweltprojekts sei weder irreführend

noch stelle er ihr Umweltengagement übertrieben heraus, zumal er

ausgesprochen unauffällig gestaltet sei.

Das Landgericht hat die Beklagte durch

Urteil vom 5. März 1992, auf das wegen seiner Begründung verwiesen

wird, antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihr am 29. März 1992

zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 22. April 1992

eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach

entsprechender Fristverlängerung mit am 4. August 1992

eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht geltend, der

Klageantrag und der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung gä-ben

die wirkliche Benutzungslage nicht zutreffend wieder. Im übrigen

sei grundsätzlich davon auszugehen, daß das Ansprechen von

Gefühlen für sich genommen in der Werbung keinesfalls unzulässig

sei. Die umfangreiche Rechtsprechung zu §§ 1 und 3 UWG zeige, daß

auch die klassischen Fälle von zulässigen Werbeangaben durchweg

"gefühlsbetont" seien oder sein könnten. An besonderen Umständen,

die die Ansprache von Gefühlen unzulässig machten, fehle es im

Streitfall. Von entscheidender Bedeutung sei, daß die beanstandete

Angabe nach Größe, Plazierung und Anordnung der Gesamtausstattung

sehr zurückhaltend sei. Damit fehle es an der "Spürbarkeit" der

gerügten Angabe. Im übrigen sei es nicht richtig, daß der

Verbraucher bei jedem Gebrauch des Reinigers den Angaben auf dem

Produkt Beachtung schenke.

Daß beim Verbraucher Fehlvorstellungen

ausgelöst würden, bestreitet die Beklagte. Kein rechtlich

beachtlicher Teil der Verbraucher erwarte, so trägt sie vor, daß

der Erlös oder Teile aus dem Erlös des aufgrund des Hinweises

gekauften Produktes in die Förderung der Umwelt oder des

angesprochenen Projektes investiert würden. Vielmehr sei

erkennbar, daß die Umweltförderungsmaßnahme der Beklagten

unabhängig von Kaufentscheidungen der Verbraucher verabschiedet

sei. Óberdies lasse die umstrittene Angabe jeden direkten Bezug

zwischen Gefühlsansprache und Kaufentscheidung vermissen. Für die

Verbraucher stehe außer Zweifel, daß die Entscheidung über

Durchführung, Art und Umfang der Umweltförderungsmaßnahme bereits

getroffen sei. Schließlich fehle es an einem zielbewußten und

planmäßigen Vorgehen der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten

des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die

Berufungsbegründung vom 3. August 1992 und den Schriftsatz vom 12.

November 1992 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung der

landgerichtlichen Entscheidung vom 5. März 1992 - 31 O 617/91 -

abzuweisen,

hilfsweise der Beklagten nachzulassen,

die Zwangsvollstreckung auch durch Sicherheitsleistung abzuwenden

mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer

bundesdeutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse

erbracht werden kann.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe

zurückzuweisen, daß das ausgesprochene Unterlassungsgebot, wie aus

dem Tenor dieses Urteils ersichtlich, klarstellend neu zu fassen

sei.

Der Kläger macht geltend, die

beanstandete Werbeaussage sei so geschickt positioniert, daß sie

in rechtlich relevantem Maße vom Verbraucher wahrgenommen werde.

Es entspreche ständiger Rechtsprechung, im Rahmen der Werbung mit

Umweltschutzbegriffen zur Vermeidung unlauterer gefühlbetonter

Ansprache grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.

Unrichtig sei es, wenn die Beklagte

behaupte, der Verbraucher erwarte aufgrund der beanstandeten

Aussage nicht, daß der Erlös oder Teile davon in die Förderung der

Umwelt oder des angesprochenen Projekts gingen. Wegen der

Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug

wird auf die Schriftsätze vom 22. Oktober und 20. November 1992

verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die Berufung ist zulässig, sie hat aber

in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu

Recht verurteilt, den vom Kläger beanstandeten Hinweis zu

unterlassen.

Der Kläger kann gemäß §§ 3, 13 Abs. 2

Nr. 2 UWG verlangen, daß die Beklagte es unterläßt, die Verpackung

des Geschirrspülmittels "S. P." mit der gerügten Ankündigung zu

versehen. Der Hinweis verstößt in der konkreten Form, wie sie im

Urteilstenor wiedergegeben ist, gegen § 3 UWG.

Die Aussage ist geeignet, den Verkehr

darüber in die Irre zu führen, daß mit dem Kauf des Produkts, auf

dessen Verpackung sie angebracht ist, eine Förderung des

ausdrücklich genannten "Bodensee-Umweltschutzprojekts" verbunden

ist. Aufgrund des Inhalts und der sprachlichen Fassung des

Hinweises ist davon auszugehen, daß jedenfalls ein nicht

unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annimmt,

durch den Kauf des Geschirrspülmittels "S. P." werde das angegebene

Projekt der Deutschen Umwelthilfe e.V. unterstützt. Ein Teil der

Verbraucher wird sich eine unmittelbare Förderung der

Umweltschutzmaßnahme vorstellen, weil er annimmt, Teile des

Verkaufserlöses würden zugunsten dieser Maßnahme an die Deutsche

Umwelthilfe e.V. abgeführt. Ein anderer Teil der so Angesprochenen

verbindet nach der Óberzeugung des Senats aufgrund der

beanstandeten Erklärung mit dem Kauf von "S. P." die Vorstellung

einer mittelbaren Unterstützung des Bodensee-Umweltschutzprojekts.

Er geht nämlich davon aus, durch den Kauf unterstütze er die

Beklagte, die ihrerseits das Bodensee-Umweltschutzprojekt fördere,

so daß der Kauf von "S. P." indirekt auch der Umweltschutzmaßnahme

zugute komme. Unstreitig ist jedoch der Beitrag, durch den die

Beklagte das Bodensee-Umweltschutzprojekt unterstützt hat, bereits

abschließend erbracht. Die Beklagte trägt selbst vor, ihr Beitrag

zu dem Projekt sei "bereits geleistet". Durch den Kauf des

Geschirrspülmittels "S. P." kann mithin die herausgestellte

Umweltschutzmaßnahme weder unmittelbar noch mittelbar gefördert

werden.

Soweit die Beklagte geltend macht, ein

"Zuwendungszusammenhang" werde vom Verbraucher nicht angenommen,

er werde vielmehr lediglich über den bereits geleisteten Beitrag

der Beklagten zu dem Umweltschutzprojekt informiert, wird dies

Inhalt und Wortlaut der Ankündigung nicht gerecht. Die

beanstandete Werbezeile lautet:

"LEVER unterstützt das

Bodensee-Umweltschutzprojekt ..."

Der Text ist mithin in der

Gegenwartsform gehalten. Schon aufgrund der sprachlichen Fassung

des Hinweises drängt sich damit der Eindruck auf, die Beklagte

unterstütze gegenwärtig noch das angegebene

Umweltschutzprojekt.

Die zumindest bei einem nicht

unbeachtlichen Teil der Verbraucher hervorgerufene Fehlvorstellung,

durch den Kauf des Erzeugnisses der Beklagten werde direkt oder

indirekt das auf der Produktverpackung genannte

Umweltschutzprojekt gefördert, ist auch geeignet, die

angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen

Entscheidungen positiv zu beeinflussen. Dies ergibt sich schon

daraus, daß sich mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als

eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes in den letzten Jahren

zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt hat.

Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, erweisen sich

demzufolge als besonders geeignet, emotionale Bereiche im Menschen

anzusprechen, die von der Besorgnis um die eigene Gesundheit bis

zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen (vgl.

BGHZ 105, 277 - "Umweltengel" -).

Der Senat sieht keine Bedenken, die

vorstehend beschriebene Verbrauchervorstellung und deren

wettbewerbsrechtliche Relevanz aus eigener Sachkunde und Erfahrung

festzustellen. Seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen

Verkehrskreisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist es nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter

die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise aufgrund seiner

eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend beurteilen kann,

sofern - namentlich bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs - die

Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskäufers zu ermitteln

sind und die Richter des zur Entscheidung berufenen Kollegiums

selbst diesem Personenkreis angehören. Dieser Grundsatz gilt

uneingeschränkt vor allem in den Fällen, in denen das Gericht eine

Irreführung bejahen zu können glaubt, da es insoweit entscheidend

nur auf die Anschauungen eines nicht ganz unerheblichen Teils des

Verkehrs ankommt (vgl. BGH GRUR 1987, 45, 47 "Sommerpreiswerbung"

m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da - wie

ausgeführt - die Mitglieder des Senats dem mit der Werbung

angesprochenen Personenkreis zuzuordnen sind und weil der Senat die

Irreführung bejaht.

Die Beklagte macht - allerdings im

Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu § 1 UWG - geltend, die

beanstandete Angabe sei so zurückhaltend angebracht, daß sie keine

wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Wirkung auslösen könne. Dem

vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Für den Tatbestand der

Irreführung im Sinne des § 3 UWG reicht es aus, daß ein nicht

unbeachtlicher Teil der Verbraucher die Aussage zur Kenntnis nimmt.

Hieran kann nach der überzeugung des Senats kein Zweifel bestehen.

Entgegen der Darstellung der Beklagten ist der Hinweis keineswegs

unscheinbar oder unauffällig angebracht. Insbesondere dann, wenn

die fast würfelförmige Produktpackung im Supermarkt oder Kaufhaus

in einem tiefer liegenden Regal steht oder, was erfahrungsgemäß

häufig vorkommt, vom Boden an aufgestapelt ist, fällt der erste

Blick auf den Packungsdeckel. Dort hebt sich der in dem rotgelben

Kreis der Sonne ("Sun" Progress) angebrachte Hinweis sowohl durch

die andere Farbe als auch durch die briefmarkenähnliche Form

deutlich ab. Davon, daß er praktisch keine Beachtung findet, kann

deswegen nicht ausgegangen werden. Dies kann im übrigen von der

Beklagten, die den Hinweis nicht ohne Grund angebracht haben

dürfte, auch kaum gewollt gewesen sein.

Nicht anders ist es bei der Verwendung

der Packung durch denjenigen, der sie gekauft hat. Auch er wird bei

einem Blick auf den Deckel durch die oben beschriebenen Umstände

auf den Hinweis in dem rechteckigen Feld aufmerksam.

Die Beklagte verweist in diesem

Zusammenhang auf die "Milupa"-Entscheidung des BGH (ZIP 1992, 38,

40), in der eine Verletzung der produkthaftungsrechtlichen

Instruktionspflicht angenommen worden sei, weil der mit dem Produkt

bereits vertraute Benutzer die Packung nicht mehr studiere. Mit

diesem Hinweis verkennt die Beklagte, daß die zitierte Entscheidung

zu einem gänzlich anderen Sachverhalt und zu einer völlig anderen

Rechtsfrage ergangen ist. Dort ging es um die Anforderungen an

einen Warnhinweis auf einem Produkt. Dabei wurde davon ausgegangen,

daß an die Pflicht des Produzenten zur Aufklärung und Warnung

besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, damit der

Warnhinweis von keinem Benutzer übersehen wird. Vorliegend ist

hingegen maßgeblich, ob die werbende Ankündigung der Beklagten von

einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher wahrgenommen und

gelesen wird. Dies kann aus den oben angeführten Gründen nicht

ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Die Beklagte beruft sich im

Rechtsmittelverfahren nicht mehr darauf, im Anschluß an eine

frühere Abmahnung des Klägers sei ein Vergleich geschlossen

worden, aufgrund dessen ihr die nunmehr beanstandete Werbung

erlaubt sei. Daß der Kläger seinerzeit die nunmehr beanstandete

Verletzungshandlung freizeichnen oder insoweit einen Verzicht

erklären wollte, ist in keiner Weise ersichtlich. Hierzu hat das

Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils,

auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bereits das

Erforderliche gesagt.

Die angegriffene Aussage, die nach

alledem gegen § 3 UWG verstößt, verletzt zugleich § 1 UWG unter dem

Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen gefühlsbetonten Werbung.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs gehört es zwar zum Bild der modernen Werbung,

auch den emotionalen Bereich des Verbrauchers anzusprechen, um

diesen auch damit zum Erwerb der Ware oder Leistung zu veranlassen.

Deswegen kann nicht jedes bloße Ansprechen von Gefühlen der

Umworbenen als wettbewerbswidrig angesehen werden (vgl. BGH GRUR

1976, 308, 309 - "UNICEF-Grußkarten" -). Bei der Weckung des

Kaufinteresses aus sozialem Verantwortungsgefühl,

Hilfsbereitschaft oder Mitleid ist die Wettbewerbswidrigkeit eines

werblichen Vorgehens aber dann zu bejahen, wenn besondere Umstände

die Werbung unlauter erscheinen lassen. Wettbewerbswidrig ist eine

solche Ansprache der Verbraucher stets dann, wenn sie geeignet ist,

den Kunden irrezuführen (vgl. Baumbach-Hefermehl 16. Aufl. Rdnr.

185 zu § 1 UWG). Dies ist hier - wie oben im einzelnen ausgeführt -

der Fall.

Soweit sich die Beklagte im

Zusammenhang mit der angegriffenen Ankündigung auf das Recht der

Meinungsäußerungsfreiheit beruft, rechtfertigt auch dies keine

abweichende Beurteilung. Ein Verbot der angegriffenen Werbeaussage

wegen Verstoßes gegen § 3 bzw. § 1 UWG stellt keine Verletzung des

Art. 5 Abs. 1 GG dar. Auch wenn in dem angegriffenen Hinweis eine

Meinungsäußerung im Sinne dieser Verfassungsvorschrift zu sehen

sein sollte, liegt in dem im Streitfall ausgesprochenen Verbot

allenfalls eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die

nach Art. 5 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Gesetze zulässig

ist. Unter "allgemeinen Gesetzen" sind solche Gesetze zu verstehen,

die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich also nicht gegen

die Àußerung der Meinung als solche richten, sondern die dem

Schutze eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu

schützenden Rechtsgutes dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209). Hierzu

gehören auch §§ 1 und 3 UWG, die täuschende und sittenwidrige

Handlungen verbieten, die zu Wettbewerbszwecken vorgenommen werden

(vgl. Baumbach-Hefermehl, 16. Aufl., Allg. Rdnr. 63 a m.w.N.), also

die Wettbewerbsordnung vor unlauteren Eingriffen schützen, nicht

aber gezielt in die Kommunikationsfreiheit eingreifen.

Allerdings bedarf es einer Güter- und

Interessenabwägung, d.h. die allgemeinen Gesetze, die ihrem

Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, müssen ihrerseits

aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts

ausgelegt und so in ihren begrenzenden Wirkungen selbst wieder

eingeschränkt werden (vgl. BVerfG a.a.O.; Baumbach-Hefermehl

a.a.O.; von Mangoldt-Klein-Starck, 3. Aufl., Rdnr. 124 zu Art. 5

GG). Im Streitfall dient die beanstandete Ankündigung auf der Ware

vornehmlich wettbewerblichen Interessen der Beklagten, nicht aber

der Information über einen Gegenstand allgemeinen Interesses, schon

gar nicht handelt es sich um einen Beitrag zu argumentativer

Auseinandersetzung. Stellt man dem werbenden Hinweis der Beklagten

das Interesse der Allgemeinheit an einem Wettbewerb gegenüber, der

frei von unlauterer Beeinflussung durch gefühlsbetonte, nicht

sachbezogene oder irreführende Hinweise ist, so bestehen keine

Bedenken, im Streitfall anzunehmen, daß ein Verbot der

beanstandeten Ankündigung eine zutreffende Anwendung der die

Meinungsäußerungsfreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetze der

§§ 1 und 3 UWG darstellt.

Der auf Ersatz der Aufwendungen des

Klägers gerichtete Zahlungsantrag ist aus dem Gesichtspunkt der

Geschäftsführung ohne Auftrag - §§ 677, 683, 670 BGB -

gerechtfertigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des

landgerichtlichen Urteils und die dort in Bezug genommene

Rechtsprechung verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug

den Antrag auf Unterlassungsverurteilung neu gefaßt hat, liegt

hierin keine teilweise Klagerücknahme oder Klageänderung, sondern

lediglich eine bessere Anpassung an die konkrete

Verletzungsform.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die nach § 546

Abs. 2 festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert

ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Für die von der Beklagten angeregte

Zulassung der Revision hat der Senat keine Veranlassung gesehen.

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die

vorliegende Entscheidung beruht auf der Anwendung von

Rechtsgrundsätzen, die der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs entsprechen.






OLG Köln:
Urteil v. 08.01.1993
Az: 6 U 64/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cde277a07bf0/OLG-Koeln_Urteil_vom_8-Januar-1993_Az_6-U-64-92




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