Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Mai 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 42/99

(BGH: Beschluss v. 29.05.2000, Az.: AnwZ (B) 42/99)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Berlin -I. Senat -vom 19. März 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die frühere Antragsgegnerin hatte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, die Verfügung aber während des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und den Geschäftswert auf 100.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in dieser Vorschrift (Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezeichneten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache noch gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eröffnet (Senatsbeschluß vom 3. März 1997 -AnwZ (B) 57/96 -BRAK-Mitt. 1997, 128);

auch die vom Antragsteller begehrte Zulassung der Beschwerde kommt danach nicht in Betracht.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Geiß Fischer Terno Otten Salditt Schott Christian






BGH:
Beschluss v. 29.05.2000
Az: AnwZ (B) 42/99


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