Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 8. August 2006
Aktenzeichen: 16 E 1577/05

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 08.08.2006, Az.: 16 E 1577/05)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. November 2005, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), wird zurückgewiesen, weil der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Gegenstandswert die Bedeutung des Rechtsstreits zutreffend wiedergibt, wobei es sich im Ergebnis nicht auswirkt, ob die Festsetzung auf den bei Klageerhebung geltenden Vorschriften (§§ 10 und 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO iVm den §§ 13 Abs. 1 und 17 GKG in den bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718 - geltenden Fassungen) oder dem neuem Recht (§§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG iVm den §§ 42 Abs.1 Satz 1, 52 GKG) beruht. In jedem Fall ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. des § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. für den Gegenstandswert der Jahresbetrag der erstrebten Leistung bestimmend. Eine zusätzliche Berücksichtigung der streitigen Leistungsansprüche aus der Zeit vor der Klageerhebung entsprechend § 17 Abs. 4 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 5 GKG n. F. kommt nicht in Betracht. § 17 Abs. 1 und 4 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 und 5 GKG n. F. regeln unmittelbar den Gegenstandswert bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten. Das bedeutet, dass in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmungen die auf das gerichtliche Verfahren bezogene Hauptsacheentscheidung den Leistungstitel und damit der Beginn des Gerichtsverfahrens die zeitliche Zäsur für die Unterscheidung der (zukünftig) wiederkehrenden Leistungen einerseits von den gegebenenfalls zusätzlich geltend gemachten rückständigen (Unterhalts-)Beträgen andererseits bildet. Dem entspricht die Situation in sozialhilferechtlichen Streitverfahren - das heißt im Rahmen der lediglich entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung von § 17 Abs. 1 und 4 GKG a. F. bzw. § 51 Abs. 1 und 5 GKG n. F. - gerade nicht. Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf dem Gebiet des Sozialleistungsrechts ist für gewöhnlich der materiell mit dem Bekanntwerden der Notlage bzw. der Hilfebeantragung einsetzende und in aller Regel mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides endende und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung typischerweise bereits zeitlich fixierte Leistungsbewilligungsanspruch, so dass für eine am Zeitpunkt der Klageerhebung ansetzende Unterscheidung zwischen rückständigen und zukünftigen Leistungsansprüchen von vornherein kein nachvollziehbarer Grund besteht (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2001 - 16 E 152/01 -, FEVS 53, 68 = FamRZ 2002, 34, und vom 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 -, Juris).

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet (§ 188 Satz 2 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 08.08.2006
Az: 16 E 1577/05


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