Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 11. April 2001
Aktenzeichen: 6 U 150/00

(OLG Köln: Urteil v. 11.04.2001, Az.: 6 U 150/00)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.07.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 73/00 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM ab- wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Herausgeberin eines unter dem Titel "modern LIVING" monatlich erscheinenden sog. "Lifestyle-Magazins", das sich schwerpunktmäßig mit Themen wie Einrichtung und Wohnen, Ernährung und Küche u.ä. befasst. Die Klägerin hatte für den Titel "Modern Living" in der Ausgabe des Titelschutzanzeigers Nr. 51/1998 (14.-20.12.1998) eine Titelschutzanzeige veröffentlicht. Nachdem die Klägerin im Februar 1999 zunächst eine "Nullnummer" ihres Magazins in S. und Umgebung im Einzelhandel vertrieben und diverse Werbemaßnahmen gegenüber potentiellen Anzeigenkunden entfaltet hatte, wurde sodann erstmals am 14.09.1999 das als Anlage AS 1 zu den Akten gereichte Originalexemplar des Heftes Oktober 1999 des Magazins "modern LIVING" in einer Druckauflage von 300.000 Exemplaren bundesweit zum Verkauf gebracht.

Die Beklagte ist Verlegerin u.a. der zweimonatlich erscheinenden Zeitschrift "Architekturblobamp; Wohnen", deren Beiträge sich namentlich mit Themen aus den Bereichen der Architektur, des Wohnens und der Gartengestaltung befassen. In der parallel zum Erstverkaufstag des Magazins "modern LIVING" der Klägerin erschienenen Ausgabe des Heftes 5/99 (Oktober/November 1999) von "Architekturblobamp; Wohnen" finden sich wie aus dem als Anlage AS 2 zur Akte gelangten Originalexemplar ersichtlich sowohl auf der Titelseite, als auch im Inneren der Zeitschrift die Hinweise "MODERN LIVING"; in einer Internetpublikation wies die Beklagte ebenfalls - wie als Anlage D in den erstinstanzlichen Unterlassungsantrag eingeblendet - unter der Überschrift "Themen der aktuellen Ausgabe" auf "Modern Living" hin.

Die Klägerin hält die dargestellten Verwendungsformen der Begriffe "MODERN LIVING"/"Modern Living" durch die Beklagte für einen titelmäßigen Gebrauch als Unter- und/oder Rubrikentitel, der ihre, der Klägerin, in bezug auf den Werktitel "modern LIVING" bestehenden prioritätsälteren Rechte verletze und daher zu unterlassen sei. Denn, so hat die Klägerin zur Begründung dieses Standpunkts näher ausgeführt, angesichts der Identität der Titel sowie der großen Nähe der damit bezeichneten Druckwerke, die sich zum Teil identischen Themen widmeten, bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs die Gefahr von Verwechslungen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-

lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,

ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten Dauer zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für

ihre Zeitschrift "Architekturblobamp; Wohnen" den Titel "Modern

Living" und/oder "MODERN LIVING" zu benutzen und/oder

damit zu werben und/oder werben zu lassen,

wie nachstehend wiedergegeben:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, nach deren Ansicht dem Klagetitel als rein inhaltsbeschreibender Begriff bereits die für den begehrten Werktitelschutz aber vorauszusetzende Unterscheidungskraft fehlt, hat in der angegriffenen Verwendung der Begriffe "Modern Living"/"MODERN LIVING" eine lediglich beschreibende Angabe der in der fraglichen Ausgabe ihres Magazins "Architekturblobamp; Wohnen" u.a. zu erwartenden Themen gesehen, die nicht als titelmäßiger Gebrauch anerkannt werden könne; jedenfalls aber eine Verwechslungsgefahr werde hierdurch nicht begründet.

Das Landgericht hat der Klage aus § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG stattgegeben, weil die Klägerin für die Bezeichnung "modern LIVING" nicht nur als solche Werktitelschutz beanspruchen könne, sondern die seitens der Beklagten erfolgte Verwendung der identischen Wortfolgen titelmäßig, nämlich in der Form von Rubrikentiteln geschehen sei, wodurch bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Gefahr von Verwechslungen hervorgerufen werde. Die gleichlautenden Titel - so hat das Landgericht zur näheren Begründung ausgeführt - seien unmittelbar verwechslungsfähig. Auch wenn angesichts der Verwendung der Bezeichnung "MODERN LIVING" und/oder "Modern Living" als Rubrikentitel wohl kaum davon ausgegangen werden könne, dass die fragliche Ausgabe der Zeitschrift "Architekturblobamp; Wohnen" mit dem klägerischen Magazin "modern LIVING" komplett identisch sei, werde ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise entweder irrig davon ausgehen, die Zeitschrift "Architekturblobamp; Wohnen" enthalte Auszüge des Lifestyle-Magazins "modern LIVING" der Klägerin oder umgekehrt annehmen, die Zeitschrift der Klägerin stelle eine ausgebaute und verselbständigte Ausgabe der gleichlautenden Rubrik in der Zeitschrift "Architekturblobamp; Wohnen" dar.

Gegen dieses ihr am 14.08.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.08.2000 Berufung eingelegt, die sie - nach Fristverlängerung bis zum 02.11.2000 - mittels eines am 30.10.2000 eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere an dem bereits in erster Instanz vertretenen, in der Berufung noch näher begründeten Rechtsstandpunkt fest, dass dem Klagebegehren jedenfalls mangels der erforderlichen Verwechslungsgefahr der Erfolg zu versagen sei. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheitere bereits daran, dass der auf der Titelseite ihres Heftes enthaltene Hinweis "MODERN LIVING" gegenüber dem Titel "Architekturblobamp; Wohnen" klar zurücktrete, so dass kein durchschnittlich informierter und verständiger Leser die Vorstellung entwickeln könne, er habe das Lifestyle-Magazin "modern LIVING" der Klägerin vor sich. Es scheide weiter aber ebenfalls die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil in der Sache bejahte mittelbare Verwechslungsgefahr aus. Denn einen solchen durch periodischen Gebrauch erlangten Bekanntheitsgrad, dass der Verkehr damit bestimmte betriebliche Herkunftsvorstellungen verbinde, habe der Klagetitel nicht erworben.

Die Beklagte beantragt,

das am 06.07.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer

des Landgerichts Köln - 31 O 73/00 - abzuändern und die

Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, in welchem nicht nur zutreffend die Titelschutzfähigkeit des Klagetitels "modern LIVING", sondern auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungstatbestandes, dabei namentlich eine Verwechslungsgefahr bejaht worden seien. Die Bezeichnung "modern LIVING" sei als Titel einer deutschsprachigen Zeitschrift nach wie vor so ungewöhnlich, das sie von Hause aus geeignet sei, ihren - der Klägerin - Zeitschriftentitel von anderen Titeln zu unterscheiden. Selbst wenn man aber sogar unterstellen wollte, dass der Titel "modern LIVING" für eine Lifestyle-Zeitschrift nicht von Hause aus unterscheidungskräftig und geeignet sei, die solcherart bezeichnete Zeitschrift von anderen zu unterscheiden, habe die Bezeichnung angesichts der von der Klägerin im einzelnen dargelegten durchschnittlichen Verkaufsauflage, wie sie im 4. Quartal 2000 erzielt worden sei, jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Kennzeichnungskraft aufgrund Verkehrsgeltung erworben. Sie, die Klägerin, habe mit ihrem Magazin "modern LIVING" innerhalb kürzester Zeit über die Hälfte der Verkaufsauflage der - gerichtsbekannten - Lifestyle-Zeitschrift MAX erzielt. Auch im übrigen lägen die Voraussetzungen des geltend gemachten markenrechtlichen Verletzungstatbestandes vor. Zu Recht habe das Landgericht die konkret angegriffenen Verwendungsformen der Wortfolge "MODERN LIVING"/"Modern Living" als titelmäßigen Gebrauch anerkannt, der eine Verwechslungsgefahr begründe. Insbesondere vor dem Hintergrund der im Vergleich zu "Architekturblobamp; Wohnen" beinahe doppelt so hohen Verkaufsauflage von "modern LIVING" bestehe die Gefahr, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs zu der Ansicht gelangen könnten, es handele sich bei dem Heft der Beklagten um ein solches, das von "modern LIVING" herausgegeben werde, oder dass jedenfalls Auszüge von "modern LIVING" in der Ausgabe von "Architekturblobamp; Wohnen" enthalten seien. Derartige Fehlvorstellungen fördere die Beklagte zudem dadurch, dass sie den Schriftzug "MODERN LIVING" nicht nur in der gleichen Schrifttype wie sie, die Klägerin, sondern darüber hinaus zum Zeitpunkt des Vertriebs im Oktober auch in der nämlichen Farbe "orange" gestaltet habe. Selbst unterstellt, dass keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne bestehe, sei aber jedenfalls die unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen. Denn nicht unerhebliche Teile des Verkehrs würden aufgrund der Benutzung des Titels "MODERN LIVING"/"Modern Living" durch die Beklagte davon ausgehen, dass nicht nur das Lifestyle-Magazin "modern LIVING", sondern auch die Zeitschrift "Architekturblobamp; Wohnen" der Beklagten aus dem Hause der Klägerin stammten. Sie, die Klägerin, könne dabei auch Schutz vor der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen im weiteren Sinne in Anspruch nehmen, weil sie ihre seit Oktober 1999 monatlich erscheinende Publikumszeitschrift "modern LIVING" mit einer Auflage von mittlerweile über 140.000 Stück pro Ausgabe bekannt gemacht habe und davon auszugehen sei, das der Verkehr wisse, dass diese Zeitschrift aus einem bestimmten Verlag stamme. In dieser Situation bestehe die akute Gefahr, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs zu der Überzeugung gelangten, "Architekturblobamp; Wohnen" stamme aus demselben Verlag wie die Zeitschrift "modern LIVING".

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie Berufung ist nicht nur insgesamt zulässig, sondern hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung, weil der Klägerin der darin titulierte, gegen den Gebrauch der Wortfolge "MODERN LIVING"/"Modern Living" durch die Beklagte gerichtete Unterlassungsanspruch nicht zusteht.

Die Klägerin vermag das gegenüber den beklagtenseits verwendeten konkreten Gebrauchsformen von "MODERN LIVING"/"Modern Living" begehrte Verbot nicht durchzusetzen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten markenrechtlichen Verletzungstatbestandes der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG nicht vorliegen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt dieses Ergebnis allerdings nicht bereits daraus, dass dem Klagetitel "modern LIVING" die für den Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG erforderliche Kennzeichnungskraft abzusprechen wäre. Mit Blick auf die bei Zeitschriftentiteln regelmäßig geringen Anforderungen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 54 f m.w.N.) kann dem Titel "modern LIVING" vielmehr als Bezeichnung einer sich mit moderner Lebensart befassenden periodischen Zeitschrift die originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden und hat ihm das Landgericht daher zu Recht die Schutzfähigkeit als Werktitel zuerkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort S. 9/10 = Bl. 80/81 d.A.).

Indessen muss die Klägerin sich schon im Hinblick auf das weitere Erfordernis einer "titelmäßigen" Verwendung eine Beschränkung des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens gefallen lassen. Denn nicht jegliche Verwendungsform einer als Werktitel geschützten Bezeichnung oder einer damit verwechselbaren Wortfolge stellt eine dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Marken unterfallende Verletzungshandlung dar. Von § 15 Abs. 2 MarkenG erfasst wird vielmehr nur die Verwendung einer Kennzeichnung in der Weise, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in ihr die Bezeichnung eines Druckwerks zur Unterscheidung von anderen Werken sieht. Zu einem solchen "titelmäßigen" Gebrauch zählt zwar nicht nur der Gebrauch als Titel für eine Zeitung als Ganzes, sondern auch die Verwendung für einen Teil innerhalb der Druckschrift, sofern es sich bei diesem um eine besondere, nach ihrer sonstigen Aufmachung sowie ihrem Gegenstand und Inhalt nach in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt (vgl. BGH WRP 1999, 1279/1281 -"SZENE"-). Soweit die Bezeichnung "MODERN LIVING" auf dem Deckblatt und im Inneren der Zeitschrift "Architekturblobamp; Wohnen" der Beklagten gebraucht ist, kann danach zwar im Streitfall an der Anerkennung als "titelmäßige" Verwendungsformen kein Zweifel bestehen, weil es sich dabei um Rubrikentitel i.S. der vorbezeichneten Definition handelt. Denn in dem streitbefangenen Heft sind insgesamt in der Inhaltsübersicht jeweils fünf Hauptrubriken genannt ("Wohnen", "Garten", "Architektur", "Modern Living" und "Style"), von denen die hier in Rede stehende Bezeichnung als "Überschrift" über eine dieser Rubriken gewählt ist. Im weiteren Inhalt des Heftes sind dabei die in der Inhaltsübersicht genannten Bezeichnungen auch in jeweils ähnlicher grafischer Gestaltung den sodann folgenden Themenabschnitten vorangestellt. Danach präsentiert sich "MODERN LIVING" im Inneren des Heftes aber als Bezeichnung für eine eigenständige Abteilung der Ausgabe "Architekturblobamp; Wohnen", der einzelne Themenbeiträge zugeordnet sind und dort eine selbständige Abhandlung erfahren. Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe der Bezeichnung auf der Titelseite. Denn selbst wenn - wofür die Angabe der in ähnlicher Gestaltung verwendeten weiteren Angabe "IM TREND" auf der Titelseite spricht - hierin kein neben dem "Haupttitel" verwendeter "Untertitel" zu sehen sein sollte, so sieht jedenfalls ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats angehören, hierin doch jedenfalls die Bezeichnung eines im Inneren des Heftes zu erwartenden selbständigen thematischen Abschnitts und wertet ihn daher ebenfalls als auf der Titelseite eigens genannten "Rubrikentitel". Ist danach zwar der Gebrauch der in Rede stehenden Bezeichnung "MODERN LIVING" auf der Titelseite und im Inneren des Heftes "Architekturblobamp; Wohnen" der Beklagten als vom Verletzungstatbestand des § 15 Abs. 2 MarkenG erfasste titelmäßige Verwendungsform zu qualifizieren, scheidet dies indessen für die im Internet geschehene Verwendung des Begriffs "Modern Living" aus. Gegen die Einordnung dieser Gebrauchsform als "titelmäßig" spricht maßgeblich, dass die Formulierung unter der sich zwanglos als Hinweis auf die Inhalte der aktuellen Ausgabe des Heftes "Architekturblobamp; Wohnen" verstehenden Überschrift "Themen der aktuellen Ausgabe" aufgeführt und in gleicher Weise gebraucht ist, wie die weiteren Angaben "Tunnel in die Zukunft:" sowie "Dekorative Bohème:", bei denen es sich eindeutig um die Bezeichnung einzelner Text- und Bildbeiträge des Heftes, hingegen nicht um die Bezeichnung einer selbständigen Rubrik der Ausgabe der Zeitschrift selbst handelt. Namentlich die Verwendung des "Doppelpunktes" unmittelbar im Anschluss an die streitbefangene Wortfolge "Modern Living" unterstreicht dabei den Charakter der Bezeichnung als Hinweis auf die Thematik und den Inhalt der unter dieser Überschrift publizierten Beiträge.

Kommen nach alledem von vornherein allein die von der Klägerin angegriffenen Verwendungsformen der Wortfolge "MODERN LIVING" auf der Titelseite sowie im Inneren des Heftes "Architekturblobamp; Wohnen" der Beklagten als markenrechtlich relevante Verletzungshandlungen in Betracht, scheitert der klägerseits geltend gemachte Unterlassungstatbestand des § 15 Abs. 2 MarkenG insoweit allerdings an der weiter erforderlichen, im Streitfall jedoch fehlenden Verwechslungsgefahr.

Soweit die Klägerin und ihr folgend das Landgericht einen Fall der unmittelbaren Verwechslungsgefahr angenommen und zur Begründung ausgeführt haben, ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs werde davon ausgehen , dass die Zeitschrift der Beklagten Auszüge des Lifestyle-Magazins "modern LIVING" der Klägerin enthalte oder werde umgekehrt annehmen, die Zeitschrift der Klägerin stelle eine ausgebaute und verselbständiget Ausgabe der gleichlautenden Rubrik "MODERN LIVING" im Heft der Beklagten dar, vermag das die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen im engeren Sinne nicht zu begründen. Denn der Sache nach bejaht die dargestellte Argumentation nicht den von der unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinne erfassten Fall einer Titelverwechslung, sondern den einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, bei welcher der Verkehr zwar erkennt, dass ihm zwei verschiedene Titel bzw. damit bezeichnete Werke begegnen, er diese indessen - wegen der Ähnlichkeit der Titel und der damit jeweils bezeichneten Werke - fälschlich dem selben Unternehmen zuordnet. Dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil der von den Publikationen der Parteien angesprochenen Adressaten indessen im Streitfall der Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne erliegen und die Titel der Parteien miteinander verwechseln könnte, liegt fern. Angesichts des bei der Zeitschrift der Beklagten deutlich hervorgehobenen Titels "Architekturblobamp; Wohnen" wird - wenn überhaupt - vielmehr allenfalls ein irrelevanter Teil des Verkehrs die Vorstellung entwickeln können, dem Titel der Klägerin "modern LIVING" zu begegnen und sich insofern bei der Auswahl der Druckschrift "vergreifen". Entgegen der Annahme der Klägerin ergibt sich diese Gefahr auch nicht etwa aus der ähnlichen grafischen Gestaltung der Titel bzw. der auf den Titelseiten der streitbefangenen Ausgaben der Parteien jeweils verwendeten Bezeichnung "modern LIVING"/"MODERN LIVING". Denn während der genannte Titel des Lifestyle-Magazins der Klägerin sein typisches grafisches Gepräge durch das Zusammenspiel des in senkrechter Buchstabenanordnung "hochkant" vor den langen Schenkel des "L" gestellten Worts "modern" sowie den durchgehend in schwarzen Majuskeln gehaltenen, optisch in den Vordergrund gestellten Schriftzug "LIVING" erhält, tritt die auf der Titelseite des Heftes der Beklagten angebrachte Angabe " MODERN LIVING" gegenüber dem in auffälligen schwarzen Lettern gehaltenen Titelschriftzug "Architekturblobamp; Wohnen" trotz ihres orangen Farbtons allein schon wegen der ganz erheblich geringeren Größe optisch in den Hintergrund. Auch bei mehr als nur flüchtiger Betrachtungsweise dominiert daher bei der Zeitschrift der Beklagten der Titel "Architekturblobamp; Wohnen", der aber sowohl wegen seines deutlichen Abstandes hinsichtlich der grafischen Gestaltung in einem eindeutig anderen Schrifttyp als auch wegen des verschiedenen begrifflichen Sinngehalts die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen im engeren Sinne mit dem Klagetitel "modern LIVING" ausschließt. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Voraussetzungen auch einer mittelbaren Verwechslungsgefahr sowie ferner einer solchen im weiteren Sinne für gegeben erachtet, vermag das dem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Werktitel sind in aller Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt. Denn Werktitel i.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine betriebliche Herkunft zu enthalten (vgl. BGH MD 2000, 424/427 -FACTS"-; ders. WRP 1999, 1279/1282 -"SZENE"-; ders. WRP 1999, 519/521 -"Max"-). Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender Druckschriften bejaht worden ist. Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft versanden wird (vgl. BGH MD 2000, 424/427 -"FACTS"; ders. WRP 1999, 1279/1282 -"SZENE"-; ders. WRP 1999, 519/521 -"Max"-; ders. GRUR 1999, 235/237 -"Wheels Magazine"-; ders. GRUR 1993, 692/693 -"Guldenburg"-; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdn. 81/82 m.w.N.). Dass der Klagetitel nach diesen Kriterien über die Funktion hinaus, die damit bezeichnete Zeitschrift von anderen zu unterscheiden, im Verkehr auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft des damit bezeichneten Druckwerks auslöst, lässt sich im Streitfall indessen nicht feststellen. Vorauszusetzen ist dafür eine hinreichende Bekanntheit des Titels im Verkehr, die als Folge die Vorstellung nach sich ziehen kann, der Werktitel wirke auch als Herkunftshinweis. Dass der Klagetitel in periodischer Benutzung (bereits) eine derartige, auch Vorstellungen über die betriebliche Herkunft des damit bezeichneten Druckwerks auslösende Bekanntheitsschwelle erreicht hat, ist jedoch nicht ersichtlich.

Bezogen auf den Kollisionszeitpunkt (September 1999) gilt das bereits deshalb, weil die erste regelmäßige Ausgabe des Heftes "modern LIVING" der Klägerin nahezu zeitgleich mit dem die beanstandete Bezeichnung verwendenden Heft 5/99 "Architekturblobamp; Wohnen" der Beklagten auf den Markt gelangte. Dass der Klagetitel bereits zu diesem Zeitpunkt die dargestellte Bekanntheit aufwies, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht entnehmen. Daran ändern auch die klägerseits vorgelegten Presseankündigungen (vgl. Anlagenkonvolut K 4) sowie die zunächst erschienene "Nullnummer" nichts, weil diese das breite Publikum nicht erreichten, sondern das Magazin hauptsächlich den Medien sowie potentiellen Anzeigenkunden vorstellen sollte, um es zunächst in diesem Kreis bekannt zu machen.

Aber auch für den weiter maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdn. 9 und § 14 Rdn. 12 m.w.N.) lässt sich dem Vorbringen der Klägerin die erforderliche, in periodischer Benutzung erworbene hinreichende Bekanntheit des Klagetitels, der diesem auch eine herkunftshinweisende Funktion beimessen ließe, nicht entnehmen. Allein der Umstand der periodischen Benutzung des Klagetitels ergibt diese Bekanntheit nicht. Zu fordern ist vielmehr darüber hinaus ein - in periodischer Benutzung - erworbener Erinnerungswert, der als Folge die Vorstellung des Verkehrs nach sich ziehen kann, dass der Werktitel auch als betrieblicher Herkunftshinweis wirke. Das lässt sich hier jedoch nicht erkennen. Allein die von der Klägerin seit dem erstmaligen Inverkehrbringen ihres Periodikums behauptete aktuelle Verkaufsauflage, die im 4. Quartal 2000 die Hälfte der gesamten Verkaufsauflage des konkurrierenden Lifestyle-Magazins "Max" erreicht habe, mit dem sich die bereits zitierte Entscheidung "Max" des BGHs befasst hat, lässt auf eine solche Bekanntheit nicht schließen. In der erwähnten Entscheidung ist vielmehr unter dem nämlichen Aspekt hinsichtlich "Max" ausgeführt, dass die dort behauptete Bekanntheit ohne sonstige, in die Richtung etwaiger betrieblicher Herkunftsvorstellungen des Verkehrs weisender Umstände für sich genommen nicht ausreiche, um dem genannten Titel eine auch herkunfshinweisende Funktion beimessen zu können. Vor diesem Hintergrund lässt sich aber ohne die Darstellung der Gesamtsituation im hier betroffenen Markt der Lifestyle-Periodika und der insoweit bestehenden Auflagenverhältnisse allein aus der klägerseits für ihr Magazin "modern LIVING" behaupteten Verkaufsauflage nicht erkennen, dass ihr Titel im Verkehr bereits eine derartige Bekanntheitsschwelle erreicht hat, dass damit auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft assoziiert wird. Ohne eine derartige, mit dem Klagetitel ggf. verbundene betriebliche Herkunftsvorstellung ist dieser aber weder gegen die Gefahr mittelbarer Verwechslungen geschützt, bei denen ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs zwar die Verschiedenheit der Titel als solche erkennt, diese jedoch irrig dem nämlichen Unternehmen bzw. Verlagshaus zuordnet, noch vermag die Klägerin Titelschutz gegenüber unmittelbaren Verwechslungen im weiteren Sinne zu erlangen, bei denen der Verkehr nicht nur die Verschiedenheit der Titel bzw. Druckschriften sondern auch ihrer betrieblichen Herkunft erkennt, er indessen die unzutreffende Vorstellung entwickelt, zwischen den - verschiedenen - Herkunftsstätten bestünden organisatorische und/oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterlassungsbegehrens, mit dem die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit unterliegt.

Streitwert: 200.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 11.04.2001
Az: 6 U 150/00


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