Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 12. Oktober 2009
Aktenzeichen: 6 W 2109/08

(OLG München: Beschluss v. 12.10.2009, Az.: 6 W 2109/08)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.7.2009 € Az.: 33 O 9773/08 € abgeändert.

Die vom Antragsgegner an den Antragsteller nach der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 11.6.2008 zu erstattenden Kosten werden auf Euro 1.202,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.7.2008 festgesetzt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert der Beschwerde wird auf Euro 586,30 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17.7.2008, bei Gericht eingegangen am 21.7.2008, die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr (sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von Euro 20,€ nebst Zustellkosten für die einstweilige Verfügung in Höhe von Euro 9,95). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.7.2008 wurde die Verfahrensgebühr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH lediglich in Höhe von Euro 586,30 festgesetzt, da die Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr in Anrechnung gebracht wurde.

Gegen den am 20.8.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom selben Tage, die am 21.8.2008 bei Gericht eingegangen ist, mit der er die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für unzutreffend und nicht sachgerecht hält.

Der sofortigen Beschwerde wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 22.1.2008 mit Beschluss vom 26.8.2008 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig. In der Sache führt sie zur beantragten Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr, da durch "die Einfügung des § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufungsrecht ..., BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt wurde. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist." (BGH, Beschl. v. 2.9.2009 € II ZB 35/07, NJW 2009, 3101). Nach dieser Entscheidung beinhaltet die neu eingefügte und am 5.8.2009 in Kraft getretene Regelung des § 15 a RVG keine Gesetzesänderung, sondern es wird die bereits zuvor bestehende Gesetzeslage klargestellt, derzufolge sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungsvorschrift betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH aaO Tz. 8).

5Da mit dem Beschluss des BGH vom 2.9.2009 die streitige Frage der Gebührenanrechnung in "Altfällen" (vgl. NJW-Spezial 2009, 587 und 651, Heft 18 bzw. 20; Prentki NJW-akutell, Heft 37/2009; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916; jeweils m.w.N.) dahingehend entschieden wurde, dass § 15 a RVG auf alle noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist, bedarf es keiner Vorlage der Beschwerde an den Senat und Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.






OLG München:
Beschluss v. 12.10.2009
Az: 6 W 2109/08


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