Landgericht Mannheim:
Urteil vom 18. Juli 2008
Aktenzeichen: 7 O 10/08

(LG Mannheim: Urteil v. 18.07.2008, Az.: 7 O 10/08)

1. Die Bezeichnung REIT AG darf nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist in der Firma von Unternehmen mit bSitz in Deutschland nur geführt werden, die den Anforderungen des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz - REITG) an eine REIT-Aktiengesellschaft genügen.

2. Das dem Registergericht für eine Löschung der Firma von Amts wegen durch §§ 22 REITG, 142 Abs. 1 S. 1 FGG eingeräumte Ermessen schränkt das materiellrechtliche Verbot des § 7 REITG nicht ein.

3. Die Regelungen der §§ 7 und 22 REITG sind als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.v. Art. 14 GG verfassungsgemäß. Sie werden durch Gründe des Gemeinwohls (Gesetzeszweck: Anlegerschutz und Bildung eines klaren Begriffs der REIT-Aktiengesellschaft) legitimiert.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, unter Verwendung der Bezeichnung X. REIT AG und/oder unter der Internet-Domain www. xreit.de im geschäftlichen Verkehr aufzutreten.2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2008 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und des Umfangs dieser Handlungen.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 01.01.2008 begangenen Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.4. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ihrer Firma X. REIT AG (Amtsgericht Y.) einzuwilligen.5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro in Ziffer 1 (Unterlassung), 30.000,00 Euro in Ziffer 2 (Auskunft) und 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags in Ziffer 6 (Kosten).Die Klägerin kann ihrerseits die Vollstreckung (im Kostenpunkt) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Firmierung und Nutzung weiterer Bezeichnungen auf Unterlassung, Auskunft und Löschung der Firma in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Klägerin ist eine Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen im Sinne des REIT-Gesetzes (REITG). Die Klägerin und die Z. Reit-AG sind bisher die einzigen Gesellschaften, welche die Voraussetzungen des rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getretenen REITG vom 28.05.2007 erfüllen. Das REITG wurde vom Bundestag am 23.03.2007 verabschiedet und am 01.06.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Beklagte firmiert seit dem 25.07.2006 als X. REIT AG. Die Eintragung der Firma in Handelsregister erfolgte am 01.08.2006. Die Beklagte betreibt zu Zwecken ihres Geschäftsbetriebs die Internet-Domain www. xreit.de. Als börsennotierte Aktiengesellschaft beschäftigt sich die Beklagte mit der Initiierung von real estate investment trusts im In- und Ausland sowie mit Kauf, Verkauf und Verwaltung eigenen und fremden Immobilienbestandes - hierunter auch eigene sog. Bestandswohnimmobilien. Das Stammkapital der Beklagten beträgt nach der am 31.10.2007 eingetragenen Erhöhung 7.920.000,00 Euro (Handelsregisterauszug).

Die Beklagte ließ die Abmahnung der Klägerin vom 31.10.2007 mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.11.2007 zurückweisen. Das von der Klägerin angestrengte einstweilige Verfügungsverfahren vor der Kammer (Az. 7 O 328/07) endete mit Zurückweisungsbeschluss vom 19.11.2007 wegen der bis 31.12.2007 offenen Übergangsfrist des § 22 S. 1 REITG.

Die Klägerin trägt vor,

die Beklagte verwende die Bezeichnung REIT oder REIT AG nicht nur im Rahmen ihrer Firma und der Internet-Domain, sondern werbe massiv unter Hervorhebung der Begriffe REIT und/oder REIT AG. Die Verwendung der Bezeichnung REIT in Alleinstellung oder Zusammensetzung verstoße gegen § 7 REITG, womit die Beklagte auch wettbewerbswidrig handele. Sie ist der Auffassung, § 22 S. 2 REITG habe einen rein registerrechtlichen Gehalt und biete keinen Ansatz, den Anwendungsbereich des § 7 REITG für Altgesellschaften einzuschränken. Die Regelungen zum Bezeichnungsschutz nach dem REITG seien verfassungskonform, insbesondere werde nicht unverhältnismäßig in einen Besitzstand der Beklagten eingegriffen, zumal ein solcher nicht existiere. Schließlich verwende die Beklagte die mit der Unterlassungsklage angegriffenen Bezeichnungen bewusst, um zu suggerieren, sie sei eine REIT-AG im Sinne des REITG. Jedenfalls würden Dritte tatsächliche in die Irre geführt.

Die Klägerin hat die Klageanträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zunächst ohne zeitliche Beschränkung eingereicht.

Die Klägerin b e a n t r a g t zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,

unter Verwendung der Bezeichnung X. REIT AG und/oder der geschäftlichen Bezeichnungen REIT oder REIT AG und/oder unter der Internet-Domain www. xreit.de im geschäftlichen Verkehr aufzutreten.

2. bis 4. wie zuerkannt.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise , der Beklagten eine angemessene Aufbrauchfrist einzuräumen, die mindestens drei Monate beträgt.

Hilfsweise , der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abwenden zu dürfen.

Die Beklagte trägt vor,

sie habe - unter Hinweis auf den Track Record, eine Auflistung diverser Presseartikel sowie eine Zusammenstellung verschiedener Eingangsrechnungen - einen beachtlichen Goodwill mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgebaut. Der Bezeichnungsschutz der §§ 7, 22 REITG sei bei einer engen Auslegung verfassungswidrig. Die Interessen der Inhaber von Altfirmen und der Allgemeinheit würden nicht angemessen in Ausgleich gebracht. Die schlichte Übergangsregelung bis zum 31.12.2007 schaffe keinen ausreichenden Ausgleich zum Totalverlust der Firma. Nachdem es sich nur um eine sehr kleine Gruppe von Altfirmen handele, hätte der Gesetzgeber wie in § 40 Abs. 1 Nr. 2 KWG die Altfirmen ohne weiteres herausnehmen können. Irreführungsgefahren hätte der Gesetzgeber auch durch eine Regelung wie § 4 Abs. 1 Satz 2 VAG begegnen können. § 7 REITG zwinge bei einer engen Auslegung die Betroffenen, in kürzester Zeit eine neue Firma am Markt zu etablieren, was mit erheblichen Unkosten verbunden sei, ohne einen in die Firma aufgenommen Rechtsnachfolgezusatz zu gestatten, welcher eine Überleitung eines bereits erworbenen Goodwills auf eine neue Firma ermöglichen könnte. Schließlich bleibe die Übergangsfrist des § 22 S. 1 REITG erheblich hinter vergleichbaren Übergangsregelungen in der Vergangenheit zurück. So habe etwa § 11 PartGG bei Einführung der Partnerschaft als Gesellschaftsform eine Übergangsfrist von 2 Jahren gewährt. § 7 REITG gehe jedenfalls insoweit über seinen Sinn und Zweck hinaus, als es den Betroffenen sogar verwehrt sei, in der Firma auf eine Tätigkeit als REIT-Initiator hinzuweisen. Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit dieser engen Auslegung sei entweder eine verfassungskonforme Auslegung über das Verständnis des § 22 S. 2 REITG als materielle Öffnungsklausel oder aber eine Richtervorlage nach Artikel 100 GG geboten.

Der Unterlassungsantrag stehe im offenen Widerspruch zum Gesellschaftsrecht. Einerseits werde von der Beklagten Unmögliches verlangt, könne die Beklagte doch weder Beeinflussen noch Vorhersagen, ob die Aktionäre in der Hauptversammlung einer Firmenänderung zustimmten oder nicht. Andererseits hätte die gerichtliche Untersagung gegenüber der Beklagten in Ermangelung einer Satzungsänderung zur Folge, dass eine namenlose Vermögensmasse entstünde, was nach dem deutschen Gesellschaftsrecht nicht vorgesehen sei.

Jedenfalls gebiete § 242 BGB die Einräumung einer Aufbrauchfrist. Das gesamte Werbematerial könne nicht von heute auf morgen umgestellt werden. Auch sei eine Änderung der Firma nicht ad hoc möglich, denn Satzungsänderung und Anmeldung zum Handelsregister bedürften eines zeitlichen Vorlaufes.

Ein Anspruch auf Löschung der Firma X. REIT AG bestehe aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Der Beklagten werde hierdurch genau ein Mittel zur Beseitigung des von der Klägerin erblickten Störungszustandes vorgeschrieben, obgleich die Beklagte die Voraussetzungen des REITG auch erfüllen könne, indem sie ihren Geschäftsgegenstand derartig ändere, dass eine Verwechslungsgefahr von vorneherein ausgeschlossen sei, bspw. wenn sie sich nunmehr dem Reitsport widmen und hierauf mit dem Wortbestandteil Reit in der Firma hinweisen würde. Hierauf könne § 7 REITG von seinem Sinn und Zweck her keine Anwendung finden. Der Anspruch auf Firmenlöschung stehe auch im Widerspruch zur Rechtssprechung des Bundesgerichtshof beim Beseitigungsanspruch im Fall einer rechtsverletzenden Domain, wo entschieden sei, dass ein Anspruch auf Löschung einer Domain nur dann bestehe, wenn schon das Halten der Domain-Namen für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstelle. Auch vorliegend entstehe die Rechtsverletzung nicht durch die Eintragung der Firma, sondern - wenn überhaupt - erst durch die Nutzung der Firma für eine Aktiengesellschaft, die nicht die Voraussetzungen des REITG erfülle. Schließlich umgehe der Firmenlösungsanspruch die Schutzregelungen des FGG, namentlich die besonderen Verfahrensvorschriften des § 144 a FGG. Mit der Löschung der Firma könne die Klägerin die durch nichts gerechtfertigte Vernichtung der Beklagten selbst erreichen, denn das Fortbestehen einer namenslosen Vermögensmasse sei nach deutschem Recht nicht möglich.

Die Klägerin habe weder einen Auskunfts- noch einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, weil ein Schaden der Klägerin nicht ansatzweise zu erblicken sei.

Der beantragte Vollstreckungsschutz sei im Falle des Unterliegens der Beklagten zu gewähren. Um einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu genügen, müsste die Beklagte ihre Firma sowie ihren gesamten Auftritt im Rechtsverkehr ändern. Hierdurch wäre der Goodwill unter der Firma X. REIT AG unwiederbringlich zerstört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere auf die verfassungsrechtlichen Erwägungen in der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. S. (Anlage B 5).

Gründe

Die zulässige Klage hat im überwiegenden - aus dem Tenor ersichtlichen - Teil Erfolg.

A.

Zuständigkeit

Das Landgericht Mannheim ist zur Entscheidung berufen nach §§ 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche werden auf die Benutzung der im Antrag Ziff. 1 benannten Bezeichnungen durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr gestützt. Die Beklagte tritt geschäftlich bundesweit auf und wendet sich bundesweit an Anleger, womit sich ein Handlungsort nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG auch im Landgerichtsbezirk Mannheim findet. Ob die angegriffenen Bezeichnungen im einzelnen tatsächlich von der Beklagten verwendet werden oder eine solche Erstverwendung droht, stellt eine doppelt relevante Tatsache dar, ist damit keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage der Begründetheit.

B.

Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 7, 22 S. 1 REITG

Die Beklagte handelt unlauter, indem sie unter der Bezeichnung X. REIT AG firmiert und unter der Internet-Domain www.xreit.de auftritt. Soweit die Klägerin darüber hinaus ein Verbot der Verwendung der Bezeichnungen REIT oder REIT AG erstrebt, ist die Klage abzuweisen, denn ein bereits erfolgter oder unmittelbar drohender Auftritt der Beklagten unter einem diesen Bezeichnungen entsprechenden Schlagwort ist nicht belegt und die werbemäßige Verwendung der Begriffe, wie in Anlage K 8: Der REIT Initiator made in Germany, ist im konkreten Fall nicht wettbewerbswidrig.

I.

Die Beklagte verstößt mit der Nutzung ihrer eingetragenen Firma und ihrer Internet-Domain gegen den Bezeichnungsschutz der §§ 7, 22 S. 1 REITG.

1. Die Übergangs- / Umstellungsfrist des § 22 S. 1 REITG ist am 31.12.2007 abgelaufen. Die Klägerin begehrt nach der in der mündlichen Verhandlung insoweit konkludent erfolgten Klagerücknahme lediglich Ansprüche für Handlungen seit dem 01.01.2008, womit die Berechtigung der Inanspruchnahme der Umstellungsfrist dahingestellt bleiben kann.

2. Nach § 7 REITG darf eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich des REITG hat, die Bezeichnung REIT-Aktiengesellschaft oder eine Bezeichnung, in der der Begriff Real Estate Investment Trust oder die Abkürzung REIT allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine Aktiengesellschaft i.S.d. REITG ist und die Voraussetzungen der §§ 8-15 REITG erfüllt.

Die Beklagte verwendet die Abkürzung REIT als Kernbestandteil neben X. in ihrer Firma, wobei die angegriffene Verwendung der Bezeichnung xreit in der Internet-Domain der Beklagten als firmenmäßige Nutzung dem unmittelbaren Bezeichnungsschutz des § 7 REITG unterfällt. Die Beklagte ist jedoch keine Aktiengesellschaft i.S.d. REITG. So erfasst ihr Unternehmensgegenstand u.a. entgegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 3 Abs. 9 REITG das Halten von Bestandswohnimmobilien und liegt der Mindestnennbetrag des Grundkapitals entgegen § 4 REITG unter 15 Millionen Euro.

3. Eine Einschränkung der Regelung des Bezeichnungsschutzes nach § 7 REITG mit Blick auf vor Inkrafttreten des REITG zulässig geführter Altfirmen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ausführungen zur ursprünglichen Zulässigkeit der Firmenführung erübrigen sich sonach.

a) Dem klaren Wortlaut des § 7 REITG ist keinerlei Einschränkung im Bezeichnungsschutz mit Rücksicht auf zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Firmen zu entnehmen. Dem objektiven Normzweck nach flankiert der Bezeichnungsschutz die in § 6 REITG geregelte Pflicht zur Offenlegung des REIT-Sonderstatus gegenüber dem Geschäftsverkehr (vgl. Wiesbrock in Helios/Wewel/Wiesbrock, REITG, § 7 Rz. 1) und dient dem Anlegerschutz vor Irreführung. Hierbei zielt das Gesetz ab auf die Schaffung einer für den Anleger unmittelbaren Transparenz einer Gesellschaft hinsichtlich ihres REIT-Status, an den für die Gesellschaft die Steuerbefreiung nach § 16 REITG anknüpft und beim Anleger nach § 19 (Abs. 3) REITG die volle Besteuerung der Gewinnausschüttungen korrespondiert. In dem diesem Normzweck folgenden absoluten Bezeichnungsschutz ohne Ausnahme für Altfirmen kommt auch der subjektive Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck. Zur Begründung der Übergangsregelung des § 22 S. 1 REITG zu § 7 REITG führt der federführende Finanzausschuss des 16. Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16/4779, S. 35/36) aus: Damit wird den Interessen der betroffenen Unternehmen umfassend Rechnung getragen. Sie können sich ab dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses darauf einstellen, entweder eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des Gesetzes zu werden oder aber ihre Firma zu ändern.

Der Gesetzgeber hat bereits hierdurch klar und eindeutig dem objektiven Gesetzeszweck entsprechend zum Ausdruck gebracht, dass ein Bestandsschutz generell nach § 22 S. 1 REITG am 31.12.2007 endet (sog. enge Auslegung nach der Diktion der Beklagten), womit er bewusst auf eine Ausnahmeregelung zum Bezeichnungsschutz im Gegensatz zu den Regelungen des Kreditwesengesetzes (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 KWG) verzichtet hat.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme begründet auch nicht § 22 S. 2 REITG eine materiellrechtliche Einschränkung des § 7 REITG. § 22 S. 2 REITG trifft folgende Regelung:

Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung (der Firma) (Klammerzusatz zur Verdeutlichung durch die Kammer hinzugefügt. § 22 S. 1 REITG führt wörtlich aus: & wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war.) unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Der Verweis auf die Ermessensregelung des § 142 Abs. 1 S. 1 FGG bzw. die bereits in § 22 S. 2 REITG durch kann anklingende Ermessenseinräumung richtet sich ausschließlich an das Registergericht als öffentlich-rechtliche Befugnis und lässt wie andere ordnungs- und sicherheitsrechtliche Regelungen (bspw. des Polizei- und Baurechts) die Frage der Tatbestandsverwirklichung und die hieran knüpfende Durchsetzung privater subjektivrechtlicher Ansprüche unberührt. Der objektive Normzweck erschöpft sich in der registerrechtlichen Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 142 Abs. 1 S. 1 FGG und stellt gegenüber § 22 S. 1 REITG nochmals klar, dass die Bestandsinteressen von Altfirmen durch das Gesetz ausschließlich mit der in § 22 S. 1 REITG gewährten Übergangsregelung berücksichtigt werden (vgl. Wiesbrock, a.a.O., § 6 Rz. 7, § 22 Rz. 1, 4). Dem REITG liegt damit ebenso wie dem Kreditwesengesetz (§§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 43 KWG) die Unterscheidung zwischen materiellrechtlicher Regelung, d.h. Tatbestands- und Anwendungsbestimmung des Bezeichnungsschutzes, und registerrechtlicher Befugnisregelung zu Grunde.

Soweit sich die Beklagte in der gutachterlichen Stellungnahme auf einen anderweitigen subjektiven Willen des Gesetzgebers stützt, kann dem nicht beigetreten werden, hat der Finanzausschuss (a.a.O.) doch explizit in seiner Beschlussempfehlung angeführt: Ergänzend gilt die Eintragung gemäß § 22 Satz 2 ab dem 1. Januar 2008 als unzulässig. Mit dieser Formulierung wird die Löschung nach § 142 Abs. 1 Satz. 1 FGG eröffnet, der eigentlich darauf abstellt, dass eine Eintragung schon zum Zeitpunkt ihrer Eintragung [&] unzulässig war. Außerdem stellt Satz 2 klar, dass ab dem 1. Januar 2008 der Bestandsschutz umfassend wegfällt und die üblichen Regelungen des Firmen-, Handelsregister- und Wettbewerbsrechts eingreifen.

Schließlich greifen auch nicht die Ausführungen der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach sich ein rein registerrechtliches Verständnis des § 22 S. 2 REITG verbiete, da die Regelung dann mit Blick auf den ohnehin eröffneten Anwendungsbereich der §§ 142, 144a FGG überflüssig wäre. Abgesehen davon, dass dem Gesetzgeber eine deklaratorische Normverweisung unbenommen ist, sind die Regelungen des FGG hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches teilweise umstritten, womit der Gesetzgeber geradezu die Notwendigkeit der Regelung des § 22 S. 2 REITG aus verfahrensrechtlicher Sicht erblicken konnte. § 144a FGG - die Auflösung der Aktiengesellschaft wegen Mangels der Satzung - findet, wie das BayObLG zutreffend im Beschluss v. 29.06.1979 (BReg 3 Z 83/76, BayObLGZ 1979, 207-211) festgestellt hat, auf Fälle nachträglich eingetretener Unzulässigkeit der Firma keine Anwendung. § 144a FGG stellt auf die Nichtigkeit der Satzung ab und das sachliche Recht kennt eine nachträglich eintretende Nichtigkeit eines ursprünglich wirksam zustande gekommenen Rechtsgeschäfts nicht. Soweit das OLG Stuttgart (Beschl. v. 09.03.1982 - 8 W 541/81, BB 1982, 1194-1196) im Ergebnis anders entschieden hat, ist der Unterschied zwischen nachträglich unzulässiger Firmeneintragung und nichtiger Satzungsbestimmung nicht erkannt worden. Der neben einem evtl. Firmenmißbrauchsverfahren nach § 140 FGG dann allenfalls anwendbare § 142 FGG kann zwar - wie die Beklagte zu Recht ausführt - nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, § 142 Rz. 12, m.w.N.) entgegen dem Gesetzeswortlaut ein Löschungsverfahren auch ermöglichen, wenn die Eintragung erst nachträglich unzulässig geworden ist, jedoch bezieht sich die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - allein auf Fallgestaltungen, in denen sich die Sachlage, nicht aber wie vorliegend die Rechtslage geändert hat. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine verfahrensrechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber mit § 22 S. 2 REITG geradezu angezeigt war.

4. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und Sinns der entscheidungserheblichen Regelungen des REITG (gerichtet auf absoluten Bezeichnungsschutz ohne Ausnahme für Altfirmen nach Ablauf der Übergangsregelung des § 22 S. 1 REITG) besteht kein Raum für eine - nach Auffassung der Beklagten gebotene - verfassungskonforme Auslegung. Hierdurch würde die Kammer vorliegend nicht nur in die Kompetenzen des Gesetzgebers, sondern auch in die des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 - 1 BvL 149/52, BVerfGE 8, 28).

II.

Der Verstoß der Beklagten gegen die Regelungen des Bezeichnungsschutzes nach dem REITG ist unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

§ 7 REITG ist eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG, denn der Bezeichnungsschutz dient - wie aufgezeigt - maßgeblich den Interessen der Anleger als Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) zur Schaffung von Transparenz und Vermeidung einer Irreführung. Der Verstoß gegen § 7 REITG ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Anleger als Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

III.

Soweit eine bereits erfolgte oder drohende Verletzung des Bezeichnungsschutzes (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 REITG) bzw. des Irreführungsverbots (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG) von der Klägerin geltend gemacht wird mit den auf die alleinstellende Verwendung der Bezeichnungen REIT und REIT AG abzielenden Anträge, können die notwendigen Feststellungen der Kammer nach dem Vortrag der Klägerin nicht getroffen werden.

Eine firmenmäßige Verwendung dieser Bezeichnungen in Alleinstellung - also außerhalb der Benutzung der eingetragenen Firma oder der Internet-Domain - hat die Klägerin der Kammer für eine entsprechende Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht belegt. Die Klägerin stützt sich auf Anlage K 8, in der sich die Beklagte werbemäßig als Der REIT Initiator made in Germany bezeichnet. Dass hierin schlicht eine Beschreibung des Geschäftsfelds der Beklagten und keine firmenmäßige Nutzung der Abkürzung REIT zu erblicken ist, hat die Kammer der Klägerin im Rechtsgespräch in der Sitzung vom 06.06.2008 mitgeteilt. Ob Dritte, wie von der Klägerin mit dem Listing von Bloomberg (Anlage K 12) versucht zu belegen, die Beklagte als REIT im Sinne des Gesetzes erfassen, spiegelt allenfalls das Ergebnis der Firmierung X. REIT AG wieder, trägt aber nichts zur Überzeugungsbildung der Kammer bei, ob die Beklagte die Abkürzungen REIT und REIT AG in Alleinstellung firmenmäßig benutzt. Ein weiterer Beweisantritt für die behauptete firmenmäßige Verwendung erfolgte nicht. Aber nur die firmenmäßige Verwendung verstößt gegen § 7 REITG. Dass eine solche Verwendung unmittelbar drohe, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Soweit die Beklagte REITs initiiert, darf sie hierauf hinweisen, denn zum einen ist die Abkürzung REIT nicht schlichtweg der Verwendung durch REIT-Gesellschaften vorbehalten. § 7 REITG erstreckt den Bezeichnungsschutz nur auf die firmenmäßige Verwendung. Zum anderen gibt der Hinweis auf die Initiierung von REITs allein einen Teil des Geschäftsgegenstandes der Beklagten wieder, weshalb eine Irreführung der Anleger nicht zu begründen ist.

C.

Keine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG

Die Kammer erachtet die Regelungen des REITG für verfassungsgemäß und ist daher nicht zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage zum Bundesverfassungsgericht angehalten.

Nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Eine Verletzung des Grundgesetzes, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor.

I.

Die Regelungen der §§ 7, 22 REITG bestimmen Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Eigentums an der Firma (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Unabhängig von einem etwaigen Schutz der Firma als Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist die Firma als solche wie die Marke vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst (vgl. zur Marke: BVerfG, Beschl. v. 22.05.1979 - 1 BvL 9/75, BVerfGE 51, 193, 217 - Weinbergsrolle). Die Firma begründet als Unternehmenskennzeichen nach §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 1 MarkenG ein subjektives vermögenswertes Recht, das dem Geschäftsinhaber eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition verleiht. Es stellt kein - den Eigentumsschutz des Art. 14 GG ausschließendes - alleiniges Persönlichkeitsrecht, sondern auch ein mit dem Unternehmen eng verbundenes Vermögensrecht dar (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. 2006, § 17 Rz. 5). Die Bezeichnungsschutzregelungen des REITG legen generell und abstrakt die Rechtmäßigkeit der Nutzung bestimmter Zeichen als Firmenbestandteil oder Firmenzusatz fest, bestimmen also den zulässigen Inhalt einer Firma. Der Gesetzgeber schafft damit auf der Ebene des objektiven Rechts diejenigen Rechtssätze, die die Rechtsstellung des Firmenberechtigten als verfassungsrechtlichen Eigentümer begründen und ausformen, den Inhalt des Firmenrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen (vgl. zum Grundeigentum BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78, BVerfGE 58, 300, 330; Beschl. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1, 27).

II.

Die Regelungen der §§ 7, 22 REITG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Firmenrechts halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nach Überzeugung der Kammer am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG stand.

1. Jede Inhalts- und Schrankenbestimmung muss sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 1) beachten, als auch mit den übrigen Verfassungsnormen formell und materiell in Einklang stehen, sich insbesondere als verhältnismäßig erweisen (BVerfG, Urt. v. 07.08.1962 - 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263, 278). Das Grundgesetz selbst hat dem Gesetzgeber für die Bestimmung des Eigentumsinhalts in Art. 14 Abs. 2 GG einen weiten Gestaltungsbereich eingeräumt, wobei jeweils die besondere Natur und Gestaltung des Vermögensrechts wie dessen Bedeutung für den Eigentümer gebührend zu berücksichtigen sind. Bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets ist der Gesetzgeber nicht vor die Alternative gestellt, die alten Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann vielmehr durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Rechtsbestand eines wohlerworbenen Rechtes verdienen (BVerfGE 58, 300, 351).

2. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten unbegründet. Das REITG, an dessen formeller Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, erweist sich insbesondere als verhältnismäßig.

a) Der am Gemeinwohl orientierte Gesetzeszweck verfolgt einerseits, wie bereits ausgeführt, Anlegerschutz vor Irreführung im Sinne einer unmittelbaren Transparenz, um gegenüber dem Geschäftsverkehr sicher offenzulegen, ob es sich bei einem Unternehmen um eine REIT-Aktiengesellschaft handelt (Regierungsentwurf v. 12.01.2007, BT-Drs. 16/4026, S. 20). Andererseits geht hiermit das Ziel einher, für das in der Vergangenheit weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eindeutig erfasste, international zwar schon standardisierte, nun aber erstmalig für den deutschen Kapitalmarkt geschaffene Anlagevehikel zur indirekten Immobilienanlage mit steuertransparenter Gestaltung die untechnische Begriffsverwendung durch andere Unternehmen auszuschließen, um die Einbürgerung des Begriffs als spezifischem terminus technicus zu ermöglichen.

b) Der durch die Regelungen der §§ 7, 22 REITG angeordnete absolute Bezeichnungsschutz ohne Ausnahmeregelung für Altfirmen ist vom Gesetzeszweck geboten. Dieser Bezeichnungsschutz ist geeignet und erforderlich. Eine objektive Zweckuntauglichkeit des Mittels aus der maßgeblichen gesetzgeberischen Perspektive im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1976 - 1 BvR 8, 275/74, BVerfGE 41, 378) kann nicht festgestellt werden. Auch sind - gemessen am Gesetzeszweck - gleich effektiv wirkende, aber weniger einschneidende Mittel aus dieser Perspektive nicht zu erblicken. Das Gesetz geht auch nicht über seinen Sinn und Zweck hinaus, denn zur verfolgten Klarheit hinsichtlich der Bezeichnungen steht es dem Gesetzgeber auch frei - entgegen der Auffassung der Beklagten - die firmenmäßige Begriffsverwendung auf REIT-Gesellschaften selbst zu beschränken. Einem Initiator muss die Nutzung des Begriffs REIT in seiner Firma von Verfassungs wegen nicht gewährleistet werden.

c) Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden Gemeinwohlbelange und Interessen der betroffenen Altfirmen durch die gewährte Überleitungsregelung des § 22 S. 1 REITG in einen angemessenen Ausgleich gebracht.

Angesichts der hohen Bedeutung der gesetzgeberischen Zielsetzung, der Tatsache, dass sich ein entsprechender Anlagemarkt in der Bundesrepublik Deutschland erst herauskristallisiert, der Gesetzgeber den entsprechenden Rahmen erst konkretisiert und des Umstands, dass nur ein sehr kleiner Kreis von Unternehmen betroffen wird, die bislang eine entsprechende Bezeichnung rechtmäßig führten (vgl. BT-Drs. 16/4779, S. 36), konnte der Gesetzgeber mit einer Übergangsfrist angemessen reagieren. Eine Ausnahmeregelung (wie § 40 Abs. 1 Nr. 2 KWG), eine Regelung eines klarstellenden Zusatzes (wie § 11 S. 2 PartGG) oder die Gewährung eines Rechtsnachfolgezusatzes musste der Gesetzgeber nicht für zwingend erachten, weil die gesetzlich nach §§ 7, 22 REITG geforderte Geschäfts- oder Firmenumstellung lediglich zeitweilige Geschäftsbeeinträchtigungen bei den Betroffenen bewirkt, aber keinen besonders wertvollen Besitzstand unwiederbringlich entzieht.

Altfirmen, die einen immens wertvollen Besitzstand in Form eines entsprechenden Goodwill aufweisen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf den eigenen Goodwill verweist, vermag sie die Kammer nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht davon zu überzeugen, dass sie einen solchen tatsächlich besitzt. Der Goodwill (auch Geschäfts- oder Firmenwert) als immaterielles Wirtschaftsgut ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt. Er ist u.a. Ausdruck der durch den Ruf des Unternehmens, der in dessen Firma gerinnt, bestimmten Gewinnchancen eines Unternehmens. Zwar kann ein solcher originärer Wert über Hilfstatsachen wie Transaktionen und Image-Aufwendungen bekundet werden, jedoch belegt der Vortrag der Beklagten keinen entsprechenden Goodwill. Bei der Prüfung des Vorbringens berücksichtigt die Kammer allein Vorgänge bis zum 23.03.2007, dem Tag des Gesetzesbeschlusses. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage - mithin auch ein im Vertrauensschutz wurzelnder Besitzstand - in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (BVerfG, Beschl. v. 03.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, Tz. 42).

Die bloße Bekanntheit der Beklagten oder ihr Listing im DIMAX begründet für sich keinen Goodwill. Soweit sie im Track-Record Transaktionen belegt, ist das zunächst zu berücksichtigende Umsatzgeschäft & über eine 100%-ige Tochtergesellschaft abgewickelt worden, so dass die Kammer hierin kein Indiz eines eigenen Goodwills der Beklagten sieht. Die in Anlagenkonvolut B4 vorgelegten Rechnungen für Internetauftritt, Investitionen im Rahmen Layout Briefköpfe o.ä. und (nicht ganzseitige) Zeitungsanzeigen, halten sich mit ihrem Gesamtvolumen und den einzelnen Maßnahmen im Rahmen durchschnittlicher Geschäftsaufwendungen innerhalb der Branche. Die letztlich noch beachtliche Transaktion im Februar 2007 (Blockverkauf eines strategisch aufbereiteten Portfolios) kann angesichts des kurzen Zeitraums der berechtigten Firmennutzung bis dahin ebenso keinen beachtlichen Goodwill begründen.

Endlich kann vor dem Hintergrund der Einwendungen der Beklagten im Vergleich zu sonstigen gesetzlichen Regelungen auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden. Der Gesetzgeber handelte nicht willkürlich, sondern durfte in Ermangelung vergleichbarer schutzwürdiger Interessen der Betroffenen eine andere, weitergehende Regelung treffen. Soweit die Beklagte auf den Bezeichnungsschutz nach dem Kreditwesengesetz zu Sparkasse oder auf die Regelungen der §§ 11 S. 2 PartGG, 4 Abs. 1 S. 2 VAG rekurriert, verkennt sie, dass hierbei lang andauernd, intensiv genutzte Bezeichnungen im Raume standen (Sparkasse, Partnerschaft) und eine große Zahl von Unternehmen betroffen war. Das VAG mit seiner Ausnahmeregelung zum Vermittler kann nicht vergleichend herangezogen werden, bezweckt der Gesetzgeber mit dem Bezeichnungsschutz nach dem REITG gerade auch die klare Einbürgerung der Begriffe des neuen Anlagevehikels.

Die gewährte Übergangsfrist erachtet die Kammer nicht als offensichtlich fehlsam. Der Gesetzgeber brauchte angesichts der unterschiedlich betroffenen Interessen und der im Kapitalmarkt selbstverständlichen ad-hoc-Maßnahmen keine dem PartGG entsprechende zweijährige Übergangsfrist einzuräumen, zumal eine längere Frist geeignet wäre, den begriffsbildenden Gesetzeszweck zu konterkarieren.

D.

Rechtsfolgen

Die festgestellte Verletzung der Bezeichnungsschutzvorschriften des REITG rechtfertigt die Anträge im zuerkannten Umfang.

I.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs.1 UWG.

1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, zumindest durch das mittelbare Bemühen um dieselben Abnehmer hinsichtlich Immobilienanlageprodukten. Die Wiederholungsgefahr ist durch die erfolgte firmenmäßige Verwendung indiziert.

2. Das gerichtliche Unterlassungsgebot steht mit der Rechtsordnung in Einklang. Die Einwendungen der Beklagten dringen nicht durch. Das Berufen auf Interna ihrer Organisation ist der Beklagten verwehrt. Sie hat die gesetzlichen Anforderungen wie jede Rechtspersönlichkeit zu erfüllen. Durch das Unterlassungsgebot - wie auch durch die Verurteilung zur Löschungseinwilligung - entsteht keine namenlose Vermögensmasse. Die Löschung der bisherigen Firma wird zwar im Handelsregister vermerkt, wodurch die Unrechtmäßigkeit einer weiteren Fortführung dieser Firma registermäßig offenbart wird. Eine Umstellung ihrer Firma ist jedoch ad-hoc möglich. Der satzungs- und registerrechtliche Nachvollzug ist für eine Firmenänderung nach Außen jedoch nicht konstitutiv notwendig (vgl. 31 Abs. 1 HGB).

3. Eine Aufbrauch- oder Umstellungsfrist nach § 242 BGB ist nicht zu gewähren. Eine Aufbrauchfrist als zivilrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. mit Nachweisen Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 8 Rz. 1.58) im Einzelfall unter Abwägung der gegenseitigen Interessen zuzubilligen, wenn dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, wobei im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes die Gewährung im Allgemeinen ausscheiden soll.

Unverhältnismäßige Nachteile hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Der verfolgte Gesetzeszweck droht demgegenüber durch weitere Hinnahme des rechtswidrigen Zustands stark beeinträchtigt zu werden. Überdies stünde der Kammer angesichts der vom Gesetzgeber in § 22 S. 1 REITG als verhältnismäßig bestimmten Übergangsfrist für Altfirmen eine Tatbestands- / Rechtsfolgenkorrektur über § 242 BGB nur in besonders gelagerten Einzelfällen zu, in denen die Übergangsfrist selbst nicht genügt hat, so bei einem beachtlichen Rechtsirrtum, bei dem der Schuldner mit der Klage quasi überrollt wird. Vorliegend hat sich die Beklagte aber auf eine gutachterliche Stellungnahme, die lediglich von guten Gründen für eine Verfassungswidrigkeit spricht, verlassen und bewusst über die für die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Gründe und damit die Rechtmäßigkeit der ihr auferlegten Verpflichtung hinweggesetzt, auch und gerade in Kenntnis der drohenden rechtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin.

II.

Da die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen ist, sind ihr auf Antrag der Klägerin gemäß § 890 ZPO die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung anzudrohen.

III.

Ebenso folgt aus § 8 Abs. 1 UWG der Anspruch auf Einwilligung zur Löschung der Firma im Handelsregister als Ausprägung des Beseitigungsanspruchs (vgl. zur Löschung von Registereintragungen: Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 1.85).

1. Die zu beseitigende Rechtsverletzung bezieht sich auch auf die Löschung der Firma im Handelsregister. In Literatur und Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass - auch wenn die Registereintragung und das Bestehen des Eintrags an sich keine wettbewerbswidrige Handlung darstellen - auf das Erfordernis eines akuten Störungszustandes verzichtet wird (vgl. Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 1.94). Die Rechtfertigung hierfür gegenüber der Rechtsprechung zu Internet-Domains liegt in der mit dem Registereintrag verbundenen latenten Dauerstörung und dem hierdurch gesetzten Anschein der Rechtmäßigkeit einer Nutzung, die der Registereintragung entspricht.

2. Die Kammer erlegt der Beklagten nicht eine von mehreren Möglichkeiten der Störungsbeseitigung auf. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht fest, dass sie die Voraussetzungen des REITG nicht erfüllt, womit sie nicht befugt ist, ihre Firma zu führen, deren Kernbestandteile aus dem geschützten REIT und dem für sich allein gesehen nicht eintragungsfähigen X. besteht. Die Einwilligung in die Löschung der gesamten Firma ist die einzige Beseitigungsmöglichkeit. Eine spätere mögliche Änderung der tatbestandlichen Grundlage stellt für die erkennende Kammer keine Beseitigung des im maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen rechtswidrigen Zustands dar.

3. Der Urteilsausspruch umgeht auch keine Schutzbestimmungen des FGG. Unabhängig von der Frage, ob der Verletzungsrichter derartige registerrechtliche Vorschriften nach deren Zweck überhaupt berücksichtigen müsste, findet § 144a FGG vorliegend - wie aufgezeigt - ohnehin keine Anwendung.

IV.

Es ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 01.01.2008 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

1. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die Klägerin kennt den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlung nicht. Ohne diese Kenntnis kann sie einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht beziffern. Da aber die Beklagte Schadensersatzansprüche der Klägerin in Abrede stellt, hat die Klägerin - auch zur Unterbrechung der Verjährung - ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen der Ansprüche alsbald festgestellt wird.

2. Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 S. 1 UWG. Die Beklagte handelte in voller Kenntnis der geänderten Rechtslage - unter Berücksichtigung ihres Rechtsirrtums - jedenfalls fahrlässig. Ein Schadenseintritt, jedenfalls in Form eines Marktverwirrungsschadens, ist nicht unwahrscheinlich.

V.

Die Beklagte ist zur Auskunft im erkannten Umfang verpflichtet.

Dies folgt aus einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von § 242 BGB. Die Klägerin kann ihre Ansprüche nicht ohne Kenntnis der Umstände, über die sie Auskunft fordert, berechnen. Diese Umstände sind der Klägerin als Betriebsinterna der Beklagten naturgemäß nicht bekannt, die Beklagte kann hierüber aber anhand ihrer Geschäftsaufzeichnungen und Buchhaltung in zumutbarer Weise Auskunft geben.

E.

Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708, 711 ZPO.

2. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen von § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO sind weder hinreichend dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 1 ZPO). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist nicht erkennbar. Zur Problematik eines zerstörten Goodwill sei auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Dass die wirtschaftliche Existenz der Beklagten durch eine Unterlassungsvollstreckung ernsthaft gefährdet wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die angeordnete Sicherheitsleistung berücksichtigt einen etwaigen Vollstreckungsschaden (§ 717 Abs. 2 ZPO), der auch über die Umstellungskosten hinaus etwaige Geschäftsausfälle durch eine Marktverwirrung berücksichtigen muss. Ohne nähere Angaben schätzt die Kammer die Sicherheitsleistung daher wie erkannt.






LG Mannheim:
Urteil v. 18.07.2008
Az: 7 O 10/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cc23fad6ab7a/LG-Mannheim_Urteil_vom_18-Juli-2008_Az_7-O-10-08




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