Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. November 2003
Aktenzeichen: I-2 U 22/97

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 20.11.2003, Az.: I-2 U 22/97)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Januar 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 107/98 hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 255.645,94 = DM 500.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem in der Berufungsinstanz eingeholten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass die mit der Klage angegriffenen "Systeme" bzw. Vorrichtungen bestimmt und geeignet sind, mit ihnen das erfindungsgemäße Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 des Klagepatents durchzuführen.

1. Die technische Lehre des Klagepatents, die sich nach den zutreffenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. Seite 1 seines Gutachtens - Bl. 415 GA) an Entwickler und Konstrukteure von Lichtbogen-Schweißanlagen richtet, die in der Regel Ingenieure mit einer Fachhochschul- oder Universitätsausbildung aufgrund eines Studiums des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik mit einer Vertiefung von Kenntnissen auf den Gebieten der Schweißtechnik und der Mess- und Regelungstechnik sind, betrifft ein Verfahren mit folgenden Merkmalen (vgl. Sp. 1, Z. 3 - 6 der Klagepatentschrift/Anlage K 9 in Verbindung mit dem Oberbegriff des Patentanspruches 1):

1. Verfahren zur selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge,

a) unter Verwendung eines zu Messzwecken durch äußere Krafteinwirkung zwangsweise aus seiner natürlichen Schweißlage in entgegengesetzten Richtungen quer zur Schweißachse mechanisch herausbewegten Lichtbogens,

b) wobei im Lichtbogen erzeugte Messwerte zum Nachführen des Schweißbrenners herangezogen werden.

Ein solches Verfahren dient der automatischen Führung des Schweißkopfes einer Lichtbogenschweißmaschine. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Schweißkopf durch die Schweißmaschine mit einer vorgegebenen Geschwindigkeit entlang der Schweißfuge geführt wird. Bei der praktischen Ausführung von Schweißnähten durch Lichtbogenschweißmaschinen stellt es ein technisches Problem dar, dass die Maschinen den Schweißbrenner in der für das Schweißen wichtigen Mittelposition relativ zur Schweißfuge führen. Abweichungen durch Maß- und Formfehler der zu verschweißenden Bauteile sowie durch Verzug derselben während des Schweißens sind nicht zu vermeiden. Diese Abweichungen führen, wenn sie nicht berücksichtigt werden, zu Schweißungen minderer Qualität oder gar zu unbrauchbaren Schweißnähten (vgl. Sachverständigengutachten Seiten 1 unten/ 2 oben - Bl. 415, 416 GA).

Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift (Sp. 1, Z. 7/8) ist ein Verfahren mit den Merkmalen 1, 1 a) und 1 b) aus der US-PS 32 04 081 (Anlage K 10) bekannt. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 dieser US-PS sowie die ebenfalls nachstehend wiedergegebene Beschreibung aus Spalte 3, Zeilen 14 - 45 dieser US-PS verdeutlichen dieses bekannte Verfahren.

Die Klagepatentschrift würdigt dieses bekannte Verfahren dahin, dass der Lichtbogen - bei gleichbleibender Position des Schweißbrenners bzw. Lichtbogenansatzes relativ zum Fugenquerschnitt - zu Messzwecken durch äußere Krafteinwirkung, z. B. mittels eine Magnetfelds, zwangsweise aus seiner natürlichen Schweißlage mit einem fest vorgegebenen Bewegungsablauf ständig quer zur Schweißstoßfuge hinausbewegt werde. Der Querschnitt der Schweißfuge - so die Klagepatentschrift - müsse dabei, bezogen auf ihre Geometrie, eine ausgeprägte Unstetigkeitsstelle, z. B. einen Luftspalt besitzen, der bei der kontinuierlichen Pendelbewegung des Lichtbogens darüber hinweg dessen elektrische Betriebsgrößen (Schweißspannung und/oder Schweißstrom) im Sinne einer Betriebsgrößenstörung verändere. Die zeitliche Aufeinanderfolge der Betriebsgrößenstörungen im Verhältnis zum vorgegebenen Bewegungsablauf sei hierbei ein Maß für die mittlere Lage des Schweißbrennners zur Schweißfuge bzw. Stoßstelle (Sp. 1, Z. 7 - 25).

Der Durchschnittsfachmann, der in die US-PS schaut, erkennt, dass die vom Schweißstrom abgeleiteten Signale einem Phasendetektor zugeführt werden, der so abgeglichen wird, dass ein Pulssignal lediglich beim Überqueren, nicht dagegen in den Bereichen außerhalb der Fuge erzeugt wird. Bei symmetrischer Anordnung des Schweißbrenners zur Fuge folgen die erzeugten Pulse einander in gleichen Zeitabständen, bei unsymmetrischer Anordnung treten abwechselnd kürzere und längere Pulsabstände auf. Da zur Nachführung des Schweißbrenners lediglich die Zeitabstände aufeinanderfolgender Pulse, nicht aber deren Signalhöhen herangezogen werden (vgl. Figur 2 und Sp. 4, Z. 13 ff der US-PS), setzt diese Art der Signalauswertung prinzipiell eine ständige Hin- und Herbewegung des Lichtbogens voraus (vgl. auch Beschluss des BPatG vom 8.11.1990/Anlage K 9 a Seiten 10/11).

An dem aus der US-PS bekannten Verfahren kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass a) sich der Lichtbogen zur Lagebestimmung notwendigerweise im Wesentlichen außerhalb der Schweißfuge befinden müsse und somit die Stoßstelle nur vorübergehend erfasse, und dass b) eine große Querbewegung des Lichtbogens erforderlich sei, um die Stoßstelle als störungssicher zu erfassen. Dies - so die Klagepatentschrift - bleibe nicht ohne Einfluß auf den Schweißprozeß, der sich nachteilig in der Einbrandform und der Schweißleistung überall dort zeige, wo technologisch eine Pendelbewegung durchaus überflüssig sei. Nachteilig sei überdies, dass c) eine Interferenz zwischen dem Störsignal und einer vorhandenen Welligkeit des Schweißstromes auftreten könne, was mit der Gefahr einer Störung der Einstellung auf die Schweißfugenmitte verbunden sei. Schließlich sei d) bei dem bekannten Verfahren eine Abhängigkeit der Form des Störsignals von der jeweiligen besonderen Gestalt der Schweißfuge zu erwarten, was die Genauigkeit der Einstellung beeinträchtigen könne (Sp. 1, Z. 26 - 46).

Es liegt für den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann auf der Hand, dass sich mit einem solchen Verfahren gemäß der US-PS eine schmale Nahtausbildung (Strichraupe) nicht verwirklichen läßt. - Dies gilt nach dem Inhalt der Klagepatentschrift auch hinsichtlich des formal älteren Vorschlags gemäß der DE-PS 26 31 250, mit dem sich die Klagepatentschrift des Weiteren befasst.

Das vorgenannte ältere Recht (der ältere Vorschlag), welches zur Auslegung der erfindungsgemäßen Lehre nur insoweit herangezogen werden kann, als sich hierzu Ausführungen in der Klagepatentschrift befinden, sieht nach deren Inhalt ein Verfahren vor, bei dem der Lichtbogen zu einer speziellen Niederlegung der Naht (Pendelschweißung) durch eine dem Schweißkopf erteilte Bewegung zu einer Pendelbewegung veranlasst wird und bei dem in zeitlich aufeinanderfolgenden, örtlich einander gegenüberliegenden Umkehrbereichen der Lichtbogen-Pendelbewegung die Schweißstromwerte gemessen und deren Differenzen zur Führung des Schweißbrenners ausgewertet werden. Bei diesem älteren Vorschlag arbeitet anders als bei dem Verfahren nach der zuvor gewürdigten US-PS der Lichtbogen nicht mehr als Störstellendetektor, sondern die für die Nachführung des Brenners herangezogenen Größen entstehen durch unterschiedliche Drahtausfahrlänge an den Umkehrbereichen, die sich aufgrund der langsamen Auslenkung beim Pendelschweißen ergeben (vgl. Sp. 1, Z. 47 - 61 in Verb. mit Z. 64 - 68).

Als nachteilig an diesem Verfahren gemäß dem älteren Vorschlag bemängelt die Klagepatentschrift, dass a) sich bei ihm eine quer zur eigentlichen Fugenrichtung erfolgende Niederlegung des Schweißgutes ergebe und dass b) es nur einsetzbar sei, wenn die sich durch die langsame Pendelbewegung ergebende Nahtausbildung erwünscht sei. Aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes ist die durch eine langsame Pendelbewegung ergebende Nahtausbildung dann erwünscht, wenn bei dem Schweißprozess eine größere Nahtbreite notwendig ist, was zum Beispiel dann der Fall sein kann, wenn durch die Vorbereitung der zu verschweißenden Werkstücke ein größerer Spalt entsteht, der mit viel Material aufgefüllt werden muss (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seite 21 der Sitzungsniederschrift vom 25. 9.2003 - Bl. 609 GA). Eine schmale Nahtausbildung (Strichraupe), wie sie bei vielen Schweißungen erreicht werden soll, läßt sich mit diesem Verfahren nach dem älteren Vorschlag nicht erreichen (Sp. 1, Z. 60 - Sp. 2, Z. 5).

Dieser umfassenden Würdigung des Standes der Technik nach der US-PS 32 04 081 (Anlage K 10) und des älteren Vorschlags gemäß dem deutschen Patent 26 31 250 entnimmt der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann als Fazit, dass sich beide Verfahren dadurch auszeichnen, dass sie regelmäßige Pendelbewegungen des Schweißbrenners oder eine entsprechende magnetische Auslenkung des Lichtbogens vorsehen und aus dieser regelmäßigen Pendelbewegung des Schweißbrenners bzw. der Lichtbogenschweißmaschine wesentliche Nachteile folgen, nämlich vor allem der Nachteil der häufig unerwünschten Verbreiterung der Schweißnaht, die dadurch entsteht, dass der Lichtbogen während eines überwiegenden Teiles der Schweißung nicht in der Mitte der Schweißfuge steht, sondern in Positionen außerhalb dieser Mitte (vgl. Seite 3 Abs. 2 und 3 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen - Bl. 417 GA).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge zu schaffen, durch das bei geringem apparativen Aufwand und unabhängig von Form und Material der Schweißfuge eine sehr präzise und störunanfällige Steuerung des Schweißbrenners erreicht wird, ohne dass sich nennenswert technologisch abträgliche Einflüsse auf den Schweißprozess und/oder auf die Ausbildung der niedergelegten Schweißnaht ergeben (Sp. , Z. 6 - 15). Das erfindungsgemäße Verfahren soll eine sehr große Führungsgenauigkeit des Schweißbrenners erreichen, und zwar auch bei unterschiedlichen Arten und Formen von Schweißfugen; es soll weder durch Inhomogenitäten in der Fuge sowie durch Heftstellen gestört oder nachteilig beeinflusst werden (Sp. 2, Z. 33 - 40 und 42 - 47). Die sehr große Führungsgenauigkeit soll ohne abträgliche technologische Einflüsse hinsichtlich des Schweißvorgangs und der niedergelegten Schweißnaht erreicht werden, insbesondere soll es keine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung oder unerwünschte Nahtverbreiterung geben (Sp. 2, Z.. 37 - 42). Positiv ausgedrückt, soll das erfindungsgemäße Verfahren zur Bildung einer Strichraupe führen.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach dem Patentanspruch 1 des Klagepatents vorgeschlagen, bei einem Verfahren mit den Merkmalen 1, 1 a) und 1 b) folgende weiteren Verfahrensschritte vorzusehen:

2. Der Lichtbogen wird durch dynamische Verschiebung des stationären Arbeitspunktes ausgeschwenkt, und zwar

a) in wählbaren Zeitabständen und

b) kurzzeitig.

3. Die dabei (bei der Ausschwenkung) erzeugten Strom- und /oder Spannungswerte werden

a) erfasst,

b) gespeichert und

c) nach einer mathematischen Verknüpfung mit Hilfe einer elektronischen Schaltungsanordnung zur Brennerführung herangezogen.

Dieser Lösung des Patentanspruches 1 des Klagepatents entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann zunächst einmal , dass der Lichtbogen im Wesentlichen entlang der Schweißfuge geführt werden soll, um so etwas wie eine Strichraupe zu erzeugen, und er entnimmt dieser Lösung im Weiteren, dass in wählbaren Zeitabständen dieser Lichtbogen als Messeinrichtung benutzt wird, neben seiner eigentliche Aufgabe, zu schweißen, also Material aufzuschmelzen, dadurch, dass er kurzzeitig ausgelenkt wird, und zwar mal nach der der einen, mal nach der anderen Seite, wobei über die Größe der Auslenkung so direkt nichts gesagt wird, der Fachmann jedoch weiß, dass er mit dem Lichtbogen nicht beliebig weit aus der Fugenmitte herausfahren sollte, weil das entweder keinen Sinn oder aber Nachteile ergibt (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seite 3 Abs. 2 der Sitzungsniederschrift vom 25.9.2003 - Bl. 543 GA).

Die Klagepatentschrift verdeutlicht "Einzelheiten des erfindungsgemäßen Verfahrens" (Sp. 2, Z. 48) am Beispiel der Verschweißung zweier gleicher Bleche mit Y-Fuge mit zu beiden Fugenflanken hin erfolgenden Auslenkphasen. Die nachfolgend wiedergebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen: Fig. 1 ein U/I-Diagramm für einen ungestört arbeitenden mechanisierten Lichtbogen-Schweißprozess, Fig. 2 eine Darstellung der verschiedenen Positionen des Lichtbogens beim erfindungsgemäßen Verfahren, Fig. 3 ein U/I-Diagramm mit den sich für die Lichtbogen-Positionen nach Fig. 2 ergebenden Arbeitspunkten.

Wie sich insbesondere aus den Darstellungen in Fig. 2 ergibt, tastet im erfindungsgemäßen Verfahren somit der Lichtbogen als analoger Meßwandler jeweils eine Flanke der Schweißfuge ab. Die Auslenkung zu den Fugenflanken erfolgt nur "kurzzeitig" aus dem "statonären Arbeitspunkt" zu Messzwecken. Gemessen wird jeweils bei der kurzzeitigen Auslenkung des Lichtbogens, und zwar die sich durch jeweils unterschiedliche Lichtbogenlängen ergebenden Spannungs- und/oder Stromwerte, die ein Maß für die Lage des Lichtbogenfußpunktes innerhalb der Schweißfuge und relativ zu einer durch die Fugenmitte verlaufenden Linie sind. Die beim "kurzzeitigen" Auschwenken erzeugten Strom- und Spannungswerte werden in einer elektronischen Schaltungsanordnung zur Führung des Brenners herangezogen (Sp. 2, Z. 19 - 32).

Aus den zu diesen Figuren gegebenen Erläuterungen erschließt sich der Grundgedanke der mit dem Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Lösung, der zunächst einmal dahin geht, durch Verstellbewegungen des Schweißbrenners quer zur Schweißfuge und dabei erfasste Veränderungen elektrisch messbarer Größen wie elektrischen Schweißstroms und/oder elektrischer Schweißspannung Informationen über eine eventuelle Abweichung der Schweißbrennerposition von der Mitte der Schweißfuge zu gewinnen, was immer dann möglich ist, wenn infolge der angesprochenen Verstellbewegung die Länge des Lichtbogens zwischen Schweißbrenner und Werkstück verändert wird (vgl. Seite 2 Abs. 6 des Gutachtens des Sachverständigen - Bl. 416 GA). Darüber hinaus besagt die erfindungsgemäße Lösung, dass die Nachteile des in der Klagepatentschrift gewürdigten Standes der Technik und des älteren Vorschlags dadurch vermieden werden sollen, dass der Schweißbrenner nur für kurze Zeit ("kurzzeitig"/ vgl. Merkmal 2 b) aus seiner technologisch richtigen Mittelposition ausgelenkt wird. Diese Zeit soll so bemessen sein, dass zwar eine Messung der für die Positionierung interessanten elektrischen Größen Schweißspannung/Schweißstrom möglich ist, der Schweißprozess selbst aber infolge seiner größeren Trägheit keine Verbreiterung oder sonstige Unregelmäßigkeit der Schweißnaht erzeugen kann. Insbesondere soll dadurch auch ausgeschlossen werden, dass die fertige Schweißnaht als Folge einer dem Stand der Technik entsprechenden Verfahrensweise, die durch eine regelmäßige Pendelbewegung des Schweißbrennners oder eine entsprechende magnetische Auslenkung des Lichtbogens gekennzeichnet ist, eine Sinus- oder Zickzackform aufweist (vgl. Seite 3 Abs. 4 in Verb. mit Seite 3 Abs. 2 des Gutachtens des Sachverständigen - Bl. 417 GA).

Aus der Beschreibung der Figuren der Klagepatentschrift ergibt sich, dass durch eine kurzzeitige Auslenkung des Lichtbogens durch entsprechende Verstellung des Schweißbrenners aus der Fugenmitte zur Nahtflanke des Werkstücks A (Fig. 2 b) der stationäre Arbeitspunkt Ao dynamisch verschoben wird und sich nach AA (Fig. 3) bewegt. Die Verschiebung wird bewirkt sowohl durch die Veränderung der Lichtbogenlänge als auch durch die veränderten Entladungsbedingungen infolge des verschobenen werkstückseitigen Lichtbogenansatzpunktes, wobei sich insbesondere die Form des Temperaturfeldes im Blech in der Nähe der Fuge auswirkt. "Sodann" wird die Auslenkung zurückgenommen, so dass sich der Lichtbogen wieder auf der urspünglichen Stelle bewegt und der vorherige stationäre Arbeitspunkt A0 wieder einschwenkt. "Anschließend" kann eine kurzzeitige Auslenkung des Lichtbogens durch entsprechende Verstellung des Schweißbrenners aus der Fugenmitte zur Nahtflanke des Werkstücks B erfolgen(Fig. 2). Es vollzieht sich jetzt eine Verschiebung des Arbeitspunktes von A0 nach AB (Fig 3). Sodann wird die Auslenkung zurückgenommen. Der Vorgang kann erneut mit der Auslenkung des Lichtbogens zur Nahtflanke des Bleches A usw. beginnen (vgl. Sp. 2, Z. 67 - Sp. 3, Z. 33).

Auch wenn in diesem Beschreibungsteil der Klagepatentschrift die Worte "sodann" und "anschließend" gebraucht werden, versteht dies der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann gleichwohl dahin, dass der Lichtbogen zunächst einmal in der Fugenmitte - oder was man für die Fugenmitte ansieht - geführt wird, und nach einer gewissen Zeit oder einem bestimmten Weg die Auslenkung zum Zwecke der Messung durchgeführt wird. Diese wird sehr rasch erfolgen und nur kurze Zeit dauern. Wenn die Messung erfolgt ist, wird die Auslenkung zurückgenommen und in der Fugenmitte weitergefahren und nach einer Zeit oder einem Weg, der nicht spezifiziert ist, eine Auslenkung in die andere Richtung vorgenommen, so dass man ein Messwertepaar hat. Sind die Messwerte nicht gleich, wie in dem Beispiel der Figur 3 des Kagepatents, kann daraus unmittelbar abgeleitet werden, dass das, was man bisher als Fugenmitte angenommen hat, offensichtlich nicht die Fugenmitte ist, und man kann den Schweißbrenner bzw. die Lage des Lichtbogens quer zur Schweißachse verschieben. Gegen ein sich sofort anschließendes Auslenken von der einen Seite zur anderen Seite spricht für den Fachmann, dass die ausgelenkte Lage des Lichtbogens keine Lage ist, in der eine gute Schweißung ermöglicht wird. Wird der Lichtbogen längere Zeit nach der einen oder anderen Seite ausgelenkt betrieben, bewirkt dies aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes eine unerwünschte Verbreiterung der Schweißnaht. Die Auslenkung soll nur zum Zwecke der Messung, nicht aber auch zum Zwecke der Schweißung erfolgen. Deshalb versteht der Durchschnittsfachmann auch diese Beschreibung dahin, dass nach der Auslenkung wiederum ein Stück Schweißnaht in Form einer Strichraupe oder in der Technik der Strichraupe geschweißt werden wird, ehe man die nächste Auslenkung ausführt (vgl. Seiten 24 unten/ 25 oben und 25 Abs. 3 sowie 26 unten des Gutachtens des Sachverständigen - Bl. 564, 565, 566 GA).

Was das Verständnis des Durchschnittsfachmannes von dem Verfahrensmerkmal 2 mit seinen Untermerkmalen a) und b) angeht, so ist die vom Senat insoweit auf den Seiten 21 - 24 oben seines Urteils vom 7. Mai 1998 zugrundegelegte Sichtweise durch das nunmehr eingeholte Gutachten eines Sachverständigen in vollem Umfang bestätigt worden.

Wie dort - zum Teil unter Bezugnahme auf Ausführungen in dem Beschluss des Bundespatentgerichts gemäß Anlage K 9 a - dargelegt worden ist, entnimmt der Durchschnittsfachmann diesem Merkmal im Rahmen der Gesamtlösung, dass "normalerweise" mit einem Lichtbogen gearbeitet wird, der sich in dem in Merkmal 2 genannten "stationären Arbeitspunkt" befindet, und dass der Lichtbogen nur für die Messung kurzzeitig aus dieser Lage ausgeschwenkt wird und dass er danach wieder in diese Lage einschwingt. Ein "stationärer Arbeitspunkt" zeichnet sich für den Durchschnittsfachmann dadurch aus, dass er für längere Zeit eingehalten wird (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seite 40 oben der Sitzungsniederschrift vom 25.9.2003 - Bl. 580 GA), während für ihn die in Merkmal 2 angesprochene "dynamische Verschiebung" bedeutet, dass der Lichtbogen nur für kurze Zeit außerhalb der Schweißfugenmitte verbleiben soll, um eben gerade die unerwünschten Effekte zu vermeiden, die mit einem längeren Auslenken verbunden sind (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seite 38 unten/39 oben - Bl. 578/579 GA).

Dass die Zeitabstände der Lichtbogenausschwenkung wählbar sein sollen, besagt nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns, dass sie nicht fest vorgegeben sind, sondern eben nach Belieben frei bestimmbar sein sollen, und zwar im Gegensatz zu dem aus der US-PS 32 04 08 (Anlage K 10) vorbekannten Verfahren mit seinem fest vorgegebenen Bewegungungsablauf einer prinzipiell ständigen Hin- und Herbewegung des Lichtbogens (vgl. Sp. 1, Z. 13, 14). Diese bereits im Urteil des Senats vom 7. Mai 1998 getroffene Feststellung ist durch den Sachverständigen im Wesentlichen bestätigt worden. So hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt, dies bedeute für den Durchschnittsfachmann, dass bei der Realisierung des Verfahrens der Anwender oder der Geräteentwickler die Möglichkeit habe, die Zeitabstände zwischen dem Anstoß einer Auslenkung und dem Anstoß der nächsten Auslenkung vorzugeben, wobei, da die Auslenkungen ausschließlich Messzwecken und nicht der Schweißung dienen sollten, er nur so viele initiieren werde, wie notwendig seien, um den Schweißprozess sicher zu führen. Ein freie Wählbarkeit sei nicht gegeben, wenn bei einer Vorrichtung, mit der das Verfahren betrieben werde, kein "Zeitabstandsgenerator" bzw. keine "Zeitabstandseingabe" vorhanden sei, sondern lediglich eine Steuerung mit den Eingabemöglichkeiten "Pendel-Amplitude" und "Pendel-Frequenz", wie dies in der Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift dargestellt sei (vgl. Seiten 4 und 42 - 45 der Sitzungsniederschrift vom 25. 9. 2003 - Bl. 544, 582- 585 GA in Verb. mit der Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift - Bl. 588 GA).

Auch wenn dem Durchschnittsfachmann mit dem Patentanspruch 1 kein zeitlich definierter Abstand zwischen den einzelnen Ausschwenkbewegungen vorgegeben wird, versteht er die erfindungsgemäße Lehre doch dahin, dass der "Zeitabstand" im Sinne des Merkmals 2 a) nicht, wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen, gleichsam einen Wert "Null" einnehmen kann, so dass die Ausschwenkung zu der einen Seite nahtlos in eine Ausschwenkung zur anderen Seite übergeht, wie dies in der oberen Darstellung der Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 25. 9. 2003 (Bl. 588 GA) gezeigt ist. Bei einer solchen Arbeitsweise sind zwischen den Ausschwenkungen keine "Zeitabstände" im Sinne des Merkmals 2 a) vorhanden (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seite 45 der Sitzungsniederschrift - Bl. 585 GA).

Allerdings können, wie sich aus der Anhörung des Sachverständigen ergibt, aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes die Zeitabstände, und zwar u. a. abhängig davon, wie der Verlauf der Schweißfuge ist und mit welcher Geschwindigkeit geschweißt wird, zwischen den einzelnen Ausschwenkungen - absolut gesehen - sehr gering sein (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seiten 5 - 10 - Bl. 545 - 550 GA), wobei sie jedoch im Verhältnis zur Dauer der nur "kurzzeitig" vorzunehmenden Ausschwenkungen stets deutlich größer sind als diese (vgl. Seite 3 unten des Gutachtens des Sachverständigen - Bl. 417 GA), da mit einem bzw. in einem "stationären Arbeitspunkt" gearbeitet werden soll und ein solcher sich nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmannes dadurch auszeichnet, dass er für längere Zeit eingehalten wird. Von einem "stationären Arbeitspunkt" kann aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes keine Rede sein, wenn der Schweißlichtbogen zum Beispiel immer in den Bereichen zwischen den Kennlinien A0 und AB , wie sie in Fig. 3 der Klagepatentschrift dargestellt sind, hin- und herlaufen würde (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seite 40 - Bl. 580 GA).

Soweit der Patentanspruch 1 mit dem Merkmal 2 b) angibt, dass die Ausschwenkung "kurzzeitig" sein soll, sieht der Durchschnittsfachmann, dass er Kompromisse schließen muß, nämlich insofern, als bei relativ ungestörten Messmöglichkeiten die Ausschwenkdauer sehr kurz sein kann, und zwar so kurz, wie die Mechanik der Anlage es erlaubt. Wenn dagegen die Messung, aus welchen Gründen auch immer, stark gestört wird, dann wird er zu einer etwas längeren Ausschwenkdauer Zuflucht nehmen, um überhaupt eine auswertbare Messung zu bekommen. Die Anweisung des Merkmals 2 b) versteht der Fachmann vor diesem Hintergrund dahin, die Ausschwenkdauer jedenfalls so kurz wie unter den jeweiligen Umständen möglich zu bemessen, so dass im Normalfall, also wenn keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, auf eine Ausschwenkung eine Zeit folgt, in der nicht ausgeschwenkt wird, in der der Lichtbogen also in der Fugenmitte geführt wird. Die absolute Dauer der Ausschwenkung hängt von der Art des Schweißprozesses ab. Dünne Bleche werden mit sehr hoher Fortschrittsgeschwindigkeit geschweißt, während die Verschweißung sehr dicker Bleche entsprechend langsamer vor sich geht. Entsprechend kann auch die Dauer der Ausschwenkung aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes unterschiedlich sein, wobei jedoch in jedem Fall aus seiner Sicht bei dem erfindungsgemäßen Verfahren eine bestimmte Relation zwischen den Zeitabständen der einzelnen Ausschwenkungen und der jeweiligen Ausschwenkungsdauer einzuhalten ist, und zwar insofern, als die Dauer der Ausschwenkung deutlich kleiner sein sollte als der Abstand zwischen den Ausschwenkungen (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seiten 9 und 10 der Sitzungsniederschrift vom 25. 9. 2003 - Bl. 549, 550 GA).

Nach alledem wird der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, wie bereits im Urteil des Senats vom 7. Mai 1998 (Seite 23) ausgeführt, die Anweisungen der Merkmalsgruppe 2 des Patentanspruches 1 des Klagepatents, die u.a. davon sprechen, die Ausschwenkungen in "wählbaren Zeitabständen" und "kurzzeitig" vorzunehmen, dem Wortsinne nach nicht dahin verstehen, dass sie auch einen fest vorgegebenen Bewegungsablauf einer prinzipiell ständigen Hin- und Herbewegung des Lichtbogens erfassen.

2. Das Verfahren, das mit den beanstandeten "Systemen" bzw. Vorrichtungen der Beklagten bestimmungsgemäß ausgeführt worden ist, macht von der zuvor dargelegten Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hinsichtlich des Merkmals 2 mit seinen Untermerkmalen 2 a) und 2 b) keinen Gebrauch.

a) Bei den beanstandeten "Systemen" bzw. Vorrichtungen der Beklagten wird nicht entsprechend dem zuvor erläuterten Wortsinn des Merkmals 2 in der Weise gearbeitet, dass der Lichtbogen "in wählbaren Zeitabständen" durch dynamische Verschiebung des "stationären Arbeitspunktes" "kurzzeitig" ausgeschwenkt wird, sondern bei diesen Systemen bzw. Vorrichtungen wird mit einer Pendelfrequenz von 1 bis 2, 5 bzw. 3 Hz und mit einer geringen Amplitude (1 - 12 mm), die über die Schweißfuge nicht, jedenfalls nicht wesentlich hinausgeht, der Lichtbogen ständig hin- und herbewegt.

In der Anlage K 14, auf die der Kläger sich zur Darstellung des Verletzungstatbestandes stützt, wird unter Ziffer 2 beschrieben, dass und wie durch mechanisches "Pendeln" der Drahtelektrode mit einer stufenlos verstellbaren Pendelfrequenz und einem ebenfalls stufenlos verstellbaren Ausschlag die elektrisch erfassbaren Lichtbogengrößen beeinflusst und ausgewertet werden. Alternativ zur mechanischen Pendelung kann der gewünschte Effekt auch durch magnetische Beeinflussung - magnetisches Pendeln - des Lichtbogens erreicht werden, wobei in dem Artikel gemäß Anlage K 14 Nachteile der magnetischen Pendelung angesprochen werden.

In der Anlage K 13, auf die der Kläger sich zur Darstellung des Verletzungstatbestandes weiter stützt, werden die hier relevanten Produkte und Verfahren näher beschrieben. Danach wird der Schweißkopf (die Schweißpistole) mechanisch bewegt, und zwar sowohl zur Korrektur von ermittelten Positionsfehlern als auch zur Ermittlung von seitlichen Abweichungen durch Pendeln des Schweißkopfes und Auswerten der Schweißstrommessungen. Im Hinblick auf das u. a. hier angegriffene Nahtführungssystem CNAT/VH wird dort ausgesagt, dass zum Zweck der horizontalen Schweißkopfpositionierung die Schweißpistole "in eine Pendelbewegung" versetzt wird. Es wird dann erläutert und durch Bild 3 illustriert, dass z. B. bei einer Kehlnaht diese Pendelung zu unterschiedlichen Längen der Lichtbogen in den beiden Endpunkten der Pendelbewegung führt. Diese Längen sind gemäß den vorhergehenden Ausführungen aus den Messungen des Schweißstroms ableitbar. Die Funktionsweise der Steuerung wird dahingehend beschrieben, dass die Lichtbogenlängen bei den aufeinander folgenden Endpunkten der Pendelbewegung gleich groß sind. Der Fachmann erkennt, dass auf diese Weise erreicht wird, dass der Schweißkopf im Mittelwert seiner Pendelbewegung der Schweißfuge folgt. Er erfährt weiter, dass der Schweißkopf sowohl zur Ausführung der erwähnten Pendelbewegung als auch zur Korrektur seiner horizontalen Position auf einem quer zur Schweißrichtung angeordneten Schlitten bewegt wird.

Die weiter beschriebenen Verfahren mit den Nahtführungssystemen CNAT/W und CNAT/WV benutzen die gleichen Grundlagen wie das zuvor beschriebene Verfahren, wobei jedoch sowohl die Pendelung der Schweißpistole als auch die Korrektur ihrer (mittleren) Position nicht durch Verfahren mit einem Schlitten, sondern durch Schwenken der (gebogenen) Schweißpistole erreicht werden. - Ausweislich der in Anlage K 13 genannten "Technischen Daten" können die vorgenannten drei "Systeme" auf eine "Pendelbreite" im Bereich von 0 bis 12 mm und eine "Pendelfrequenz" im Bereich von 1 bis 3 Hz eingestellt werden (vgl. zu allem neben den Anlagen K 13 und K 14 auch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auf den Seiten 4 und 5 seines Gutachtens - Bl. 418, 419 GA).

b) Der Umstand, dass der Wortsinn des Merkmals 2 bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der angegriffenen "Systeme" bzw. Vorrichtungen nicht verwirklicht wird, reicht allerdings noch nicht aus, um festzustellen, dass die Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht benutzt wird. Der Schutzbereich des Klagepatents erstreckte sich nach § 6 PatG 1968 nämlich nicht nur auf den wortsinngemäßen Gegenstand, sondern auch auf äquivalente Ausführungsformen, wobei nach der sogenannten Dreiteilungslehre, von der die Bestimmung des Schutzumfanges einer patentierten Erfindung nach § 6 PatG 1968 geprägt war, zwischen einerseits glatt äquivalenten Ausführungsformen und andererseits Ausführungsformen sogenannter nichtglatter Äquivalenz zu unterscheiden war. Auch nach den für das frühere Recht geltenden maßgeblichen Grundsätzen beschränkt sich der Schutzbereich eines Verfahrenspatents nicht auf Verfahren, die in jeder Hinsicht die Anweisungen verwirklichen, die der betreffende Anspruch des Patents nach seinem Wortsinn vorschreibt. Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfasst, wenn ihre Ausgestaltung die gleiche oder die im Wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche, d. h. an der darin unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems aufgefunden werden konnte (vgl. das Senatsurteil vom 7. Mai 1998 aufhebende Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Mai 2001, Seiten 12 unten/13 oben).

Eine glatt äquivalente Patentverletzung wurde nach der Dreiteilungslehre dann angenommen, wenn der Fachmann das in der angegriffenen Ausführungsform verwendete, vom unmittelbaren Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Lösungsmerkmal ohne weitere Überlegung aufgrund seines Fachwissens dem Inhalt der Patentschrift als eine zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe gleichwirkende Maßnahme entnimmt (vgl. BGH GRUR 1976, 88, 89 - Skiabsatzbefestigung, 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I). - Die nichtglatte Äquivalenz unterschied sich davon nur durch den Grad der Überlegungen, die der Fachmann anstellen mußte, um zu den gleichwirkenden Maßnahmen zu kommen. Nichtglatte Äquivalente sind solche gleichwertigen Arbeitsmittel bzw. Maßnahmen, die dem Durchschnittsfachmann erst auf Grund näherer oder besonderer Überlegung zur Lösung der im Patent gestellten Aufgabe zur Verfügung stehen, wobei nichtglatte Äquivalente nach § 6 PatG 1968 als patentverletzend jedoch nur in Frage kamen, wenn im Patent ein allgemeiner Erfindungsgedanke geschützt ist, der diese Lösungsmittel einschließt (vgl. Benkard, PaG, 6. Aufl. 1973, § 6 Rdn. 150 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichthofes).

Nach dem Ergebnis der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vermag der Senat an dem in seinem Urteil vom 7. Mai 1998 vertretenen Auffassung, dass die angegriffenen "Systeme" bzw. Vorrichtungen bestimmungsgemäß mit einem Verfahren arbeiten, welches im Sinne der zuvor dargelegten Grundsätze patentrechtlicher Äquivalenz das Verfahrensmerkmal 2 der obigen Merkmalsanalyse mit äquivalenten Mitteln verwirklicht, nicht festzuhalten.

Nach der Beweisaufnahme läßt sich schon nicht feststellen, dass mit den von dem Wortsinn der Merkmalsgruppe 2 des Klagepatents abweichenden Verfahrensmerkmalen des mit den angegriffenen "Systemen" bzw. Vorrichtungen bestimmungsgemäß ausgeübten Verfahrens die Wirkungen des Klagepatents in einem praktisch noch erheblichen Maße erzielt werden.

Die Merkmalsgruppe 2 der obigen Merkmalsanalyse soll dazu beitragen, dass eine sehr präzise und störunanfällige Steuerung des Schweißbrenners erreicht wird, ohne dass sich nennenswerte technologisch abträgliche Einflüsse auf den Schweißprozess und/oder auf die Schweißnaht ergeben. Es soll sich insbesondere keine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung oder unerwünschte Nahtverbreiterung ergeben (vgl. Sp. 2, Z. 40 der Klagepatentschrift).

Die Abbildungen gemäß Anlage F 3, die Schweißungen mit den angegriffenen "Systemen" bzw. Vorrichtungen zeigen, geben nichts Zwingendes dafür her, dass das vorgenannte Ziel, zu dem die Merkmalsgruppe 2 beitragen soll, bei den beanstandeten "Systemen" bzw. Vorrichtungen in einem praktisch erheblichen Maße erreicht wird. Sie zeigen vielmehr Schweißnähte, die die Charakteristika des Pendelschweißverfahrens aufweisen, nämlich eine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung und zwangsläufig auch eine Nahtverbreiterung, verglichen mit der Strichraupe, wie sie nach dem Wortsinn des erfindungsgemäßen Verfahrens des Klagepatents erreicht werden soll. So hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung (vgl. Seite 27 der Sitzungsniederschrift vom 25. 9. 2003 - Bl. 567 GA) ausgeführt, dass insbesondere die dritte Raupe auf den Abbildungen gemäß Anlage F 3 die Merkmale einer Pendelschweißraupe aufweise. Bei der oberen Raupe könne man schon etwas mehr darüber streiten, ob sie eine Pendelschweißraupe oder eine Strichraupe im Sinne der Erfindung sei. Allerdings weise sie im rechten Teil eine gewisse Schuppenausbildung auf, und der Nachteil der kleinen Schuppen sei, dass einfach mehr Schweißmaterial in die Fuge eingebracht werde, dass die Schweißfuge selbst größer und dass die Wärmebehandlung des umgebenden Materials stärker sei. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung weiter ausgeführt, dass für den Durchschnittsfachmann dasjenige, was er aus der Anlage F 3 ersehe, das Ergebnis einer Art Pendelschweißung ( bei sinusförmiger Bewegung durchgeführt) sei, bei der der Schweißbogen in dauernder Bewegung quer zur Schweißnaht sich befinde und er von der einen zu der anderen Seite pendele. Dagegen lehre den Durchschnittsfachmann das Klagepatent ein anderes Bewegungsmuster, nämlich ein Bewegungsmuster, das im Wesentlichen der Richtung der Schweißfuge folge und nur durch gelegentliche Ausschwenkungen zur einen und zur anderen Seite überlagert werde. Der Fachmann halte beide Dinge auseinander, auch wenn es für ihn Überschneidungen gebe, wenn man die Parameter (z. B. bei schwierigen Schweißverläufen verhältnismäßig viele Ausschwenkungen in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen) entsprechend einstelle (vgl. Seite 29 der Sitzungsniederschrift - Bl. 569 GA).

Es ist mithin schon nicht die erste Voraussetzung für die Annahme jeglicher patentrechtlicher Äquivalenz feststellbar, nämlich dass das Ersatzmittel - hier die vom Wortsinn der Merkmalsgruppe abweichende Verfahrensführung - die gleiche oder die im Wesentlichen gleiche Wirkung wie das dem Wortsinn des Patentanspruches entsprechende Mittel hat.

Selbst wenn man jedoch entgegen der zuvor getroffenen Feststellung diese Voraussetzung als erfüllt ansähe, käme eine Einbeziehung des mit den angegriffenen "Systemen" bzw. Vorrichtungen ausgeübten Verfahrens in den Schutzbereich des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz nicht in Betracht, weil dies weiter erfordert hätte, dass die gleichwirkende oder im Wesentlichen gleichwirkende abweichende Ausgestaltung vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche anknüpfen, als zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems aufgefunden hätte werden können. Das ist jedoch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellbar.

So hat der gerichtliche Sachverständige auf den Seiten 5 und 6 seines schriftlichen Gutachtens (vgl. Bl. 419, 420 GA) ausgeführt, dass die Lehre des Klagepatents in den Nahtführungssystemen der Beklagten nicht verwirklicht worden sei und auch eine Verwirklichung mit nichtglatt äquivalenten Mitteln verneint werden müsse. Es würden in den Nahtführungssystemen der Beklagten genau die Prinzipien angewandt, die im Klagepatent als Stand der Technik bezeichnet seien, wobei es die erklärte Absicht des Klagepatents sei, diesen Stand der Technik zu verbessern. Dazu lehre das Klagepatent den Fachmann, dass es nachteilig sei, die zur Nahtführung erforderlichen Meßwerte durch "Pendeln" des Schweißkopfes zu beschaffen, und dass dieser Nachteil dadurch vermieden werden könne, dass der Schweißkopf "in wählbaren Zeitabständen" "kurzzeitig" ausgeschwenkt werde. Zwar könne der Fachmann auch ohne Kenntnis des im Klagepatent angesprochenen Standes der Technik allein aus den Patentansprüchen ableiten, dass auch eine Lösung mit "Pendeln" des Schweißkopfes geeignet sei, die gewünschte Führung des Schweißkopfes zu ermöglichen, ihm sei jedoch im beschreibenden Teil des Klagepatents mitgeteilt worden, welche Nachteile mit diesem Verfahren verbunden seien.

Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige ausgeführt, dass er diese Aussage in dem Sinne verstanden wissen möchte, dass der Fachmann bei der Lektüre des Klagepatents eine Lösung, wie sie bei der Beklagten verwirklicht worden sei, gleichsam entwickeln könne. Es werde im Klagepatent nämlich beschrieben, man könne durch Ausschwenken des Lichtbogens Messergebnisse erzielen und man könne dies in wählbaren Abständen tun usw.. Mit dieser Kenntnis sei der Fachmann mit seiner Ingenieurphantasie durchaus in der Lage, auch ein Gerät zu beschreiben und zu konstruieren, das eine Art von dauerndem Pendeln des Schweißkopfes und eine dazu parallel laufende Auswertung der Messdaten ermögliche. Allerdings sei dies etwas, was nach der Lehre des Klagepatents, so wie der Fachmann sie verstehe, eigentlich ausgeschlossen sei, weil ihm mitgeteilt werde, dass ein solches Dauerpendeln Stand der Technik sei und man dies im Lichte der Erkenntnis des Klagepatents so nicht machen wolle. - Der gerichtliche Sachverständige hat dazu auf ein Beispiel verwiesen, wie er letztlich seine gutachterliche Aussage verstanden wissen will: Hätte er einer Entwicklergruppe von Schweißingenieuren die Aufgabe gestellt, nach der Lehre des Klagepatents ein Gerät zu entwickeln, und wären sie dann mit einer Lösung gekommen, die der Lösung der Beklagten entsprochen hätte, dann hätte er gesagt: "Nein, das ist es nicht, das kann ich nicht als Umsetzung dieses Patents ansehen." (vgl. Seite 13 der Sitzungsniederschrift vom 25. 9. 2003 - Bl. 553 GA).

Es läßt sich mithin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Durchschnittsfachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche anknüpfen, dazu hat finden können, anstelle eines durch dynamische Verschiebung des stationären Arbeitspunktes erfolgenden kurzzeitigen Ausschwenkens des Lichtbogens in wählbaren Zeitabständen ein Pendeln des Lichtbogens vorzusehen, und sei es auch nur ein Pendeln mit einer Pendelbreite von 1 - 12 mm und einer Pendelfrequenz von 1 bis 2, 5 bzw. 3 Hz. Der mit dem Patentanspruch 1 und insbesondere der Merkmalsgruppe 2 offenbarte Lösungsweg weist den Fachmann, auch wenn zu den Zeitabständen, in denen ein Ausschwenken erfolgen soll, keine näheren Vorgaben erfolgen (vgl. die obigen Ausführungen unter Ziffer 1. dieser Entscheidungsgründe), von einer Pendelbewegung des Lichtbogens fort. Der Fachmann hat bei einer Anknüpfung am Sinngehalt des Patentanspruchs 1 des Klagepatents auch keine Veranlassung, den in der Klagepatentschrift als grundsätzlich nachteilig beschriebenen Lösungsweg, zwecks Führung des Schweisskopfes Messwerte durch ein Pendeln des Lichtbogens zu gewinnen, wie er beispielsweise im Stand der Technik nach der in der Klagepatentschrift gewürdigten US-PS 34 04 081 bekannt war (vgl. hierzu die Anhörung des Sachverständigen, Seite 19 der Sitzungsniederschrift vom 25. 9. 2003 - Bl. 559 GA) , etwa zu verbessern wie zum Beispiel durch eine Verkleinerung der Pendelamplitude. Der gerichtliche Sachverständige führt auf Seite 3 unten seines Gutachtens aus, dass auch ein Verfahren mit einem ständig stattfindenden "kleinschlägigen" Auslenken aus dem Klagepatent nicht ableitbar sei (vgl. Bl. 417 GA).

Auch wenn der Fachmann erkennt, dass die Nachteile des in der Klagepatentschrift gewürdigten sogenannten Pendelschweißens vor allem darauf beruhen, dass die Amplitude der Pendelbewegung zu groß ist (vgl. Sp. 1, Zeile 30 ff der Klagepatentschrift) oder die Pendelbewegung zu langsam erfolgt (vgl. Sp. 1, Z. 67 bis Sp. 3, Z. 3 der Klagepatentschrift), wird ihm mit der erfindungsgemäßen Lösung nicht der Weg gewiesen, bei grundsätzlicher Beibehaltung dieses Lösungsweges diesen zu verbessern, zum Beispiel zur Behebung dieser Nachteile eine kleinere Pendelamplitude und eine schnellere Pendelbewegung einzusetzen, sondern ihm wird vorgeschlagen, eine im Wesentlichen geradlinige Bewegung des Schweißkopfes vorzunehmen, der gelegentliche, zu Messzwecken gedachte Ausschläge überlagert werden (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seite 36 der Sitzungsniederschrift vom 25. 9.2003 - Bl. 576 GA sowie die obigen Ausführungen zu Ziffer 1. dieser Entscheidungsgründe). Sinusförmige Pendelbewegungen, wie sie den mit den angegriffenen "Systemen" bzw. Vorrichtungen vorgenommenen Schweißungen gemäß den Abbildungen in Anlage F 3 zugrunde liegen, kann der Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt des Patentanspruches 1 anknüpfen, nicht als gleichwirkende oder im Wesentlichen gleichwirkende Bewegungen zu den Bewegungen, die der Lichtbogen nach der Merkmalsgruppe 2 machen soll, entnehmen (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Seite 29 unten der Sitzungsniederschrift vom 25. 9. 2003 - Bl. 569 GA).

3. Da nach alledem weder eine wortsinngemäße Verwirklichung noch eine Verwirklichung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln bei dem Verfahren festzustellen ist, das mit den angegriffenen "Systemen" bzw. Vorrichtungen während der Laufzeit des Klagepatent ausgeführt worden ist, war die auf Verletzung des Klagepatents gestützte Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO insgesamt abzuweisen.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs 2 ZPO n. F. zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 20.11.2003
Az: I-2 U 22/97


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