Landgericht Berlin:
Urteil vom 6. März 2007
Aktenzeichen: 27 O 1063/06

(LG Berlin: Urteil v. 06.03.2007, Az.: 27 O 1063/06)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine ausgebildete Erzieherin, verlangt eine presserechtliche Geldentschädigung von den Beklagten. Die Beklagte zu 1. ist Verlegerin des "BERLINER ...", der Beklagte zu 2. ist Fotograf.

Am 5. Mai 2006 wurde im "C" am P Platz die Veranstaltung " .. & B € Champagner D F Night" durchgeführt. Im Rahmen dieser Veranstaltung fand, teilweise für einen exklusiven Kreis, eine "D F Show" statt, im Rahmen derer die Klägerin als Model Dessous präsentierte und für anwesende Fotografen posierte.

Die Beklagte zu 1) veröffentlichte im "BERLINER ..." vom 7. Mai 2006 auf Seite 8 unter der Überschrift "Tanz am P Straps" den folgenden in Kopie wiedergegebenen Artikel über diese Veranstaltung, wobei unter Verwendung der Bildnebenschrift "Es ist gar nicht leicht, in so wenig Klamotten so gut auszusehen! Die Zuschauer waren vom Model D begeistert" ein auf der Veranstaltung im "C" gefertigtes Bildnis der Klägerin in der Größe des Gesamtartikels abgebildet wurde:

(Abbildung entfernt)

Der auf Seite 8 befindliche Artikel wurde links auf der Titelseite des "BERLINER ..." in folgender Weise, ebenfalls unter Verwendung eines Bildnisses der Klägerin, angekündigt:

(Abbildung entfernt)

Das Foto, das die Klägerin zeigt, fertigte der Beklagte zu 2) auf der Veranstaltung im "C" am 5. Mai 2006 an und stellte es der Beklagten zu 1) zur Verfügung.

Die Klägerin sieht sich durch die Veröffentlichungen ihres Bildnisses schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Sie behauptet, es habe sich bei der Veranstaltung im "C", auf der das Bildnis aufgenommen worden sei, um eine geschlossene Veranstaltung für ein Fachpublikum gehandelt, das nur ausgewählten Kundenkreisen gegenüber beworben worden sei. Soweit die Beklagten behaupteten, es habe sich um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt, bestreite sie dies mit Nichtwissen. Ihr sei von der Agentur, von der sie für den Auftritt gebucht worden sei, versichert worden, dass es sich um ein geschlossene Veranstaltung für ein Fachpublikum gehandelt habe. So sei die Veranstaltung auch gegenüber dem Zeugen H, der als Agent sämtliche Models ausgewählt und gebucht habe, angekündigt worden. Ihr Freund jedenfalls habe auch nur Zutritt zu der Veranstaltung aufgrund seiner "VIP"-Karte erhalten. Zwar seien mehrere Fotografen anwesend gewesen, so ein von der Designerin beauftragter Fotograf, der Bilder für die Dokumentations-DVD mit der Kollektion habe erstellen sollen, ebenso seien Fotografen anwesend gewesen, die ihr nicht bekannt gewesen seien. Sie habe aber jedenfalls nicht erkennen können, dass sie (auch) von professionellen Pressefotografen fotografiert worden sei. Sie sei schließlich am Abend des Auftritts auch nicht gefragt worden, ob Einverständnis mit einer Presseveröffentlichung bestehe. Zwei Tage vor der Veranstaltung habe sie zudem ausdrücklich der Designerin gegenüber abgelehnt, an einem für diesen Tag geplanten Fotoshooting, bei dem möglicherweise Aufnahmen für die Presse hätten gefertigt werden sollen, teilzunehmen. Soweit die Beklagten vortrügen, die Veranstalter K und Ö hätten am Abend des 5. Mai 2006 gegenüber dem Beklagten zu 2. erklärt, alle Models seien mit der Veröffentlichung der Aufnahmen einverstanden gewesen, so werde dies zum einen bestritten, zum anderen sei eine etwaige Erklärung der Veranstalter unbeachtlich, weil die Veranstalter keine Rechtsmacht gehabt hätten, eine solche Erklärung stellvertretend für die Models abzugeben. Auch eine konkludente Einwilligung habe sie nicht erteilt. Nicht jeder öffentliche Auftritt stelle eine Entäußerung der höchstpersönlichen Rechtsgüter dar; einer Präsentation der Fotos gegenüber einem Millionenpublikum habe sie durch ihren Auftritt jedenfalls nicht konkludent zugestimmt.

Die Klägerin sieht eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor allem darin, dass der falsche Eindruck erweckt worden sei, dass sie sich als professionelles Modell für eine öffentliche, der Unterhaltung und erotischen Animation dienenden Dessous-Show zur Verfügung gestellt habe. Während es bei der Veranstaltung ausschließlich um die Präsentation der Kollektion für ein Fachpublikum gegangen sei, habe die Darstellung durch die Beklagte nichts anderem als der Präsentation ihrer, der Klägerin, Nacktheit gedient. Hinzu komme, dass im "BERLINER ..." der Begriff "Modell" regelmäßig als Synonym für "Prostituierte" gebraucht werde.

Die Bildnisveröffentlichungen seien vor diesem Hintergrund geeignet, sie, die Klägerin, bei einem größeren Personenkreis Spötteleien oder peinlichen Mutmaßungen auszusetzen. Insbesondere bei ihren Bewerbungen um eine Stelle als Erzieherin im Bereich katholischer Kindertagesstätten befinde sie sich wegen der Bildnisveröffentlichungen häufig in Erklärungsnot.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des ihr entstandenen immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 5.100,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten unter Berufung auf die Bewerbung der Veranstaltung vom 5. Mai 2006 unter der Website "www.b..de", es habe sich um eine ganz normale öffentliche Abendveranstaltung gehandelt, die nicht als Fachveranstaltung beworben worden sei; wegen der Einzelheiten verweisen sie auf die Anlage B 1. Die Veranstalter hätten im Vorfeld die "B Unternehmensgruppe" damit beauftragt, die Modenschau öffentlich zu promoten, was den öffentlichen Charakter der Modenschau belege. Dementsprechend seien zu der Veranstaltung auch ca. 60 Medienvertreter, darunter auch der Beklagte zu 2. , offiziell eingeladen worden. Auf der Veranstaltung hätten sich schließlich eine Vielzahl von Personen befunden, die weder zuvor eingeladen worden seien, noch zu einer "Fachveranstaltung" erschienen worden seien. Dies unterstrichen auch Internetausdrucke einer Fotogalerie von der Veranstaltung, die über die Internetseite der "Berliner M" abrufbar seien; insoweit verweisen die Beklagten auf die Anlage B 5. Er, der Beklagte zu 2., habe zusammen mit mehreren anderen Pressefotografen für jedermann erkennbar diverse Fotoaufnahmen gefertigt; er sei dabei als professioneller Pressefotograf erkennbar gewesen. Nach der Veranstaltung seien zwei Models auf ihn zugekommen, darunter nicht die Klägerin, und hätten darum gebeten, keine beziehungsweise nur vorteilhafte Fotos im "BERLINER ..." zu veröffentlichen. Er habe daraufhin die Veranstalter K und Ö gefragt, ob die anderen Models mit der Veröffentlichung der Aufnahmen einverstanden seien; dies hätten die beiden Veranstalter nach einer Nachfrage bei den Models ausdrücklich bejaht. Die Klägerin habe damit gegenüber den Veranstaltern ausdrücklich ihre Einwilligung in eine Fotoveröffentlichung erteilt. Ihm hätten jedenfalls nach den gesamten Umständen keine Zweifel an einer erteilten Einwilligung aufkommen können, zumal die Klägerin vor ihm posiert und Augenkontakt mit der Kamera aufgenommen habe.

Die Beklagte zu 1. ist zudem der Ansicht, ihre Berichterstattung habe lediglich das wiedergegeben, was tatsächlich stattgefunden habe, nämlich eine Modenschau von erotischer Unterwäsche. Die Klägerin bestreite auch nicht, sich in der abgebildeten Weise bewegt zu haben. Warum sich aus der textlichen Darstellung eine Gleichsetzung der Klägerin mit einer Prostituierten ergeben solle, erschließe sich nicht.

Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, bei dem streitgegenständlichen Bildnis handle es sich um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zur Zeitgeschichte gehörten in der Lokalpresse auch öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Event- und Partyveranstaltungen des jeweiligen Wochenendes. Über eine solche Veranstaltung sei zeitnah berichtet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134).

Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist vorliegend ausgeschlossen, weil es schon an einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Denn nach dem objektiven Empfängerhorizont hat die Klägerin konkludent in die Fertigung und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses im Sinne von § 22 S. 1 KunstUrhG eingewilligt.

Der Beklagte zu 2) hatte, was die Klägerin nicht substanziiert bestreitet, wie andere Bildjournalisten in seiner Rolle als Journalist Zutritt zu der Veranstaltung erhalten. Der Klägerin musste auch bewusst sein, dass sich die Presse für die Veranstaltung der "Dessous-Modenschau", seien die Einladungen nun grundsätzlich auf ein "Fachpublikum" beschränkt gewesen oder nicht, interessierte. Dies ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, die Designerin sei zwei Tage vor der Veranstaltung an sie mit der Bitte herangetreten, an einem Fotoshooting, bei dem Fotoaufnahmen im Beisein von Pressevertretern entstehen sollten, teilzunehmen. Warum die Klägerin gleichwohl davon ausging, die Veranstaltung selbst habe unter Ausschluss von Pressefotografen stattgefunden, trägt sie nicht substanziiert vor. Die Tatsache, dass es sich nach dem Vortrag der Klägerin um eine Veranstaltung für "Fachpublikum", das gesondert geladen wurde, gehandelt haben soll, schließt die Anwesenheit von Pressevertretern und €fotografen jedenfalls noch nicht aus. Denn eine Fachveranstaltung ist nicht ohne Weiteres mit einer Geheimveranstaltung unter Ausschluss der Presse gleichzusetzen. Vielmehr musste die Klägerin schon nach den unstreitigen Gesamtumständen davon ausgehen, dass sowohl die Designerin als auch die Veranstalter ein Interesse an einer Presseberichterstattung über die Veranstaltung hatten.

Auch die Klägerin trägt schließlich nicht vor, dass sie den Beklagten zu 2) oder andere Fotografen im Rahmen der Veranstaltung darauf hingewiesen hätte, dass sie keine Veröffentlichungen von Fotos, die sie bei ihrem Auftritt zeigten, in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Presse wünschte. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte zu 2) insbesondere vor dem Hintergrund seiner Akkreditierung als Pressefotograf und der Tatsache, dass die Klägerin vor seiner Kamera posierte, darauf hätte kommen sollen, dass er keine Fotos von der Klägerin fertigen sollte und dass solche Fotos nicht in der Presse veröffentlicht werden sollten. Vielmehr musste die Klägerin davon ausgehen, dass ihrem Verhalten, nämlich ihrem Posieren vor ihr nicht bekannten Fotografen, ohne ausdrücklichen Hinweis an die anwesenden Fotografen, dass sie keine Veröffentlichung der Fotos wünsche, ein entsprechender Erklärungswert einer konkludenten Einwilligung beigelegt würde.

Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, d. h. anhand des nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbaren wahren Willen des Erklärenden. Diese Grundsätze gelten analog auch für die Einwilligung gemäß § 22 KunstUrhG. Insoweit gilt grundsätzlich, dass bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Zurechnung der in einem schlüssigen Verhalten oder in einem Schweigen verstandenen Erklärung nur dann stattfindet, wenn der Handelnde bei pflichtgemäßer Sorgfalt damit rechnen musste, sein Verhalten werde als Erklärung aufgefasst (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Einf. v § 116 Rn. 17 m. w. N.). Vorliegend musste die Klägerin damit rechnen, dass ihr Verhalten, insbesondere ihr Posieren vor den Kameras, als konkludente Einwilligung in eine Bildnisfertigung und -berichterstattung aufgefasst werde. Sie mag zwar zwei Tage vor der Veranstaltung bewusst nicht an einem Fotoshooting in Anwesenheit von Pressevertretern teilgenommen haben. Indem sie den Wunsch, dass keine Presseveröffentlichungen ihres Bildnisses erfolgen sollten, jedoch auf der Veranstaltung selbst, auf der auch nach ihrer eigenen Darstellung mehrere ihr nicht bekannte Fotografen anwesend waren, unstreitig nicht äußerte, hätte sie erkennen müssen, dass ihr Verhalten als konkludente Einwilligung aufgefasst würde.

Ein Geldentschädigungsanspruch ergibt sich auch nicht gegenüber der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt, dass diese das Foto in einer Weise verwendet hätte, die nicht mehr von der (konkludenten) Einwilligung der Klägerin gedeckt wäre. Es kann zwar kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte zu 1) das Foto von der Klägerin in ihrer Berichterstattung erheblich herausgehoben und als eine Art Blickfang eingesetzt hat. Gleichwohl handelt es sich um eine Berichterstattung über die fragliche Veranstaltung. Diese mag in einer boulevardesken und wenig informativen Weise geschehen sein. Die Bezüge zu der Veranstaltung sind allerdings nicht derart gering, dass gesagt werden könnte, es sei letztlich gar nicht über die Veranstaltung berichtet worden. Die Art der Darstellung der Klägerin trägt schließlich der Art der Veranstaltung Rechnung, über die die Beklagte zu 1) berichtet hat. Dass die Klägerin durch die Darstellung schließlich in die Nähe einer Prostituierten gerückt worden sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Bezeichnung "Model" bezieht sich vielmehr vom allgemeinen Sprachgebrauch her in erster Linie auf Personen, die auf einer Bühne oder auf einem Laufsteg (mehr oder weniger) Kleidungsstücke zur Schau tragen. Gerade dies hat die Klägerin allerdings auf der entsprechenden Veranstaltung getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






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Urteil v. 06.03.2007
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