Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Januar 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 232/99

(BPatG: Beschluss v. 16.01.2001, Az.: 27 W (pat) 232/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Verteilereinrichtung mit einem Schaltfeld, bestehend aus mit elektrischen Kontakten versehenen Buchsenelementen, zur Aufnahme von Steckelementen, für ankommende und abgehende Kupfer- oder Lichtwellenleiter zur Daten- und Kommunikationsübertragung; Verteilergestelle als Wand-, Stand- oder Systemverteiler" angemeldet ist MiniLAN.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf Lexikaeinträge und Zeitschriftenartikel ausgeführt, "Mini" als Kurzform für "Miniatur" sei ein allgemein üblicher Hinweis darauf, daß etwas klein sei, und die Abkürzung "LAN" stehe für "Local Area Network" und bezeichne eine hard- und softwaremäßige Verknüpfung von einzelnen Computern zu einem funktionalen System, das auf eine geringe räumliche Ausdehnung begrenzt sei. Damit bestehe die angemeldete Bezeichnung aus zwei eindeutig beschreibenden Angaben, die sich auch in ihrer Kombination in einer rein beschreibenden Sachaussage im Sinne von "kleines Local Area Network" erschöpfe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, zwar seien die Bestandteile "Mini" und "LAN" jeweils für sich allein beschreibende Sachangaben. Dies gelte aber nicht für ihre Kombination. Die angemeldete Bezeichnung werde von den Mitbewerbern nicht beschreibend benutzt, obwohl "kleine Netzwerke" seit gut 20 Jahren existierten. Zur Frage eines konkreten zukünftigen Freihaltebedürfnisses mache der angegriffene Beschluß keine Ausführungen; von einem solchen sei daher nicht auszugehen. Die mithin nicht zu hoch anzusetzenden Anforderungen an die Unterscheidungskraft weise die angemeldete Marke auf; sie sei daher in das Register einzutragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für die beanspruchten Waren ist die angemeldete Marke als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig, so daß einer Eintragung die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 entgegenstehen und die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (MarkenG § 37 Abs 1).

Zur Begründung wird zunächst auf den im wesentlichen zutreffenden Beschluß der Markenstelle Bezug genommen. Ergänzend führt der Senat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Anmelderin noch folgendes aus:

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren weist die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres verständlich darauf hin, daß die so gekennzeichneten Erzeugnisse für die Verwendung in einem kleinen lokalen Netzwerk geeignet und bestimmt sind. Die mit derartigen Produkten vertrauten relevanten Verkehrskreise verstehen unter dem - wie sich aus dem von der Markenstelle im angegriffenen Beschluß zitierten lexikalischen Nachweis und aus den dem angegriffenen Beschluß beigefügten Zeitschriftenartikeln ersehen läßt - üblich mit "LAN" abgekürzten Begriff "Local Area Network" ein Netzwerk mit geringer räumlicher Ausdehnung ohne Relevanz der Anzahl der vernetzten Rechner. Die im Warenverzeichnis der angemeldeten Marke enthaltenen Waren können auch tatsächlich in derartigen Netzwerken Verwendung finden. Mithin handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine glatt beschreibende Angabe, die geeignet ist, die Bestimmung der beanspruchten Waren zu benennen, also um eine freihaltebedürftige Bezeichnung (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2), die von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.

Im Hinblick auf den eindeutigen glatt beschreibenden Charakter der angemeldeten Bezeichnung kommt es nicht darauf an, ob nachzuweisen ist, daß Mitbewerber diese tatsächlich bereits benutzen. Denn MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 schließt Anmeldungen von der Eintragung aus, die "ausschließlich aus ... Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ... der Beschaffenheit, ... der Bestimmung ... oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren ... dienen können". Gerade die Benutzung von Wortverbindungen wie der hier angemeldeten, die sich aus geläufigen Elementen zusammensetzen und den angesprochenen Verkehrskreisen eine in sich eindeutige und verständliche Gesamtaussage vermitteln, ist trotz ihres rein beschreibenden Gehalts, der wegen MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 einer Eintragung in das Markenregister entgegensteht, nicht selten nicht nachweisbar (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 RdNr 74).

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie auch aus diesem Grunde von der Eintragung ausgeschlossen ist (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1). Denn aufgrund ihres im Vordergrund stehenden glatt beschreibenden Inhalts werden die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung "MiniLAN" lediglich einen Hinweis auf die Art und die Bestimmung der so gekennzeichneten Waren entnehmen, nicht jedoch einen solchen auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Da Unterscheidungskraft die Eignung ist, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (BGH GRUR 95, 408 "PROTECH"), und es der angemeldeten Marke an dieser Eignung fehlt, hat die Markenstelle die Anmeldung auch aus diesem Grunde zu Recht zurückgewiesen.

Nach alledem mußte die Beschwerde erfolglos bleiben.

Albert Richter Schwarzkann wg Urlaubsnicht unterschrei-

ben.

Albert Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 16.01.2001
Az: 27 W (pat) 232/99


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