Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Dezember 2003
Aktenzeichen: 2 Ni 43/02

(BPatG: Beschluss v. 09.12.2003, Az.: 2 Ni 43/02)

Tenor

Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 43/02 gewährt.

Gründe

I Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 16. September 2003 Akteneinsicht beantragt und auf Nachfrage klargestellt, daß der Akteneinsichtsantrag im eigenen Namen gestellt werde.

Die Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens hat vorgetragen, es werde ein schutzwürdiges Interesse auf Versagung der Akteneinsicht geltend gemacht, welches damit begründet werde, daß Berater ungenannter Wettbewerber keine Kenntnis über Angriffsmöglichkeiten gegen das Patent, ferner über aus dem Nichtigkeitsverfahren hervorgehende Hinweise auf einen parallelen Verletzungsprozeß und diesbezügliche Streitwerterwägungen erhalten sollten. Es sei nicht ersichtlich, welches höherwertige Interesse der Antragsteller gegenüber diesem eindeutig schutzwürdigen Interesse der Patentinhaberin bestehe.

Die Klägerin des Nichtigkeitsverfahrens hat vorgetragen, da die Antragsteller ihren eigentlichen Auftraggeber nicht benannt hätten, könne nicht festgestellt werden, ob die Kenntnisse, die sich aus der ggfs freigegebenen Akteneinsicht ergeben könnten, sich nicht gegen die Interessen der Nichtigkeitsklägerin richteten. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin im Verletzungsprozeß vor dem LG Düsseldorf ebenfalls von der Kanzlei T...

vertreten werde. Da unklar sei, wer hinter dem gestellten Akteneinsichtsantrag stehe, also ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse letztlich einem Konkurrenten der Nichtigkeitsklägerin zugute kommen würden, werde dem Akteneinsichtsantrag widersprochen, da ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse zugunsten der Nichtigkeitsklägerin festzustellen sei.

II Den Antragstellern war gemäß § 99 Abs 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2000 entschieden hat, erfordert es der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht, dass der Mandant namhaft gemacht wird (Akteneinsicht XV, GRUR 2001, 143). Auf die genau den vorliegenden Fall treffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes wird Bezug genommen, insbesondere hinsichtlich der Schwierigkeiten der Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens, ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzutun, obwohl sie den Antragsteller nicht kennen.

Meinhardt Gutermuth Groß

Pr






BPatG:
Beschluss v. 09.12.2003
Az: 2 Ni 43/02


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