Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 15/02

(BPatG: Beschluss v. 07.08.2003, Az.: 25 W (pat) 15/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung TELEBLICK ist am 12. Mai 1999 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat nunmehr folgende Fassung:

"Photographische, optische und Filmgeräte und -anlagen, insbesondere Videogeräte, zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, je zur Telekommunikation über drahtgebundene und über drahtlose Medien, je insbesondere zur Fernüberwachung von Objekten, je mit oder ohne Alarmgeber; Telekommunikation; Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild, Ton und von Ton-Bild-Kombinationen, je insbesondere über Videogeräte und deren Telekommunikation über drahtgebundene und über drahtlose Medien, insbesondere Fernüberwachung von Objekten, insbesondere durch Videogeräte, je mit oder ohne Alarmgeber."

Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG durch Beschluss vom 8. November 2001 durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen.

Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. In ihrer Gesamtheit habe die aus den Begriffen "Tele" und "Blick" zusammengesetzte angemeldete Bezeichnung für jedermann verständlich die Bedeutung "Fernblick", "Weitblick" und sage aus, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die über eine bestimmte Distanz einen Blick auf etwas ermöglichten. Auch wenn das Wort "Teleblick" bisher nicht nachweisbar sei, werde der Verkehr darin nur einen Sachhinweis sehen. In Verbindung mit den angemeldeten Waren der Klasse 9 sei die beanspruchte Marke unmittelbar beschreibend, da die Geräte geeignet seien, auf Distanz einen Blick oder Ausblick auf die gewünschten Objekte bzw Subjekte zu ermöglichen, und daher einen "Fernblick" böten, der beispielsweise der unauffälligen Überwachung von Objekten dienen könne. Dies gelte auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42. So könnten Daten mit Hilfe der "Telekommunikation" übermittelt werden, die beispielsweise eine Aufnahme oder Aufzeichnung beinhalten, und die durch das Abrufen an einem anderen Ort einen "Fernblick" eröffneten. Dieser könne auch mit Hilfe der "Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild, Ton und Ton-Bild-Kombinationen" erreicht werden, da zB eine Gebäudeüberwachung über Kameras erfolgen könne, die an Monitore übertragen und somit an anderer Stelle ausgewertet werden. Da der Eintragung bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke auch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG schutzunfähig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Markenanmeldung mit dem neuen Warenverzeichnis einzutragen.

Der Anmelder macht geltend, dass die Begriffe "Tele" als Element des technischen Sprachgebrauchs und das Wort "Blick" als Teil des menschlichen Verhaltens aus zwei völlig konträren Lebensbereichen entnommen seien und das angemeldete Zeichen als neue Wortschöpfung ein Fantasiewort darstelle. Im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei "TELEBLICK" bereits deshalb nicht rein beschreibend, weil die gewählte Übersetzung "Fernblick" typischerweise im alpinen Sprachgebrauch, nämlich für einen weiten Rundblick von einem Berggipfel aus verwendet werde, nicht jedoch im Bereich der Bild- oder Tonübertragung mittels technischer Hilfsmittel in Form der Telekommunikation. In diesem Bereich wirke der Begriff bereits aufgrund seines verfremdenden Gebrauchs unüblich und auch nicht rein beschreibend. Ihr könne für die Waren und Dienstleistungen der Telekommunikation auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, da sie hierfür eine unübliche Wortschöpfung sei. Die vom Senat übermittelte Internetrecherche, in der das Wort "Teleblick" verwendet werde, beträfe nicht die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Außerdem stammten die Belegstellen aus einem Zeitraum nach dem Anmeldetag des vorliegenden Zeichens. Nach Auffassung des Anmelders sei jedoch auf die Schutzfähigkeit im Anmeldezeitpunkt abzustellen und spätere Verwendungen des Begriffs unbeachtlich.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Eintragung steht für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Dieses Schutzhindernis darf weder im Zeitpunkt der Anmeldung noch im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 37 Rdn 9, § 8 Rdn 27).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001,1151 - marktfrisch). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 - Az 25 W (pat) 168/01 - High Care).

Das angemeldete Zeichen "TELEBLICK" stellt in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine Sachangabe dar, die ausschließt, dass der Verkehr es als Marke auffasst.

Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), insbesondere wenn es sich wie hier um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Waren- oder Dienstleistungsbezug handelt, wobei die Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht einmal auf die Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG beschränkt ist, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf die Verkehrsauffassung abstellt.

Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die Bezeichnung "Teleblick" im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, dass damit über eine bestimmte Distanz ein Blick auf etwas ermöglicht wird. Es handelt sich um eine sprachüblich gebildete Wortkombination. Entgegen der Ansicht des Anmelders ist es nicht ungewöhnlich, einen technischen Ausdruck mit dem Wortbestandteil "Blick" zu kombinieren (zB "Tunnelblick"), und "Blick" ist nicht nur als menschliche Tätigkeit zu verstehen (zB Zimmer mit Blick aufs Meer).

Der Begriff "Teleblick" wird zudem bereits im Internet verwendet und weist darauf hin, dass es sich um Bilder/ Ansichten von Gegenständen oder Personen handelt, wie sie etwa ein Teleobjektiv liefert. So gibt es im Internet Ansichten verschiedener Landschaften wie "Teleblick vom Rauchkofel" oder den "Teleblick zum Langtang Himal.", oder es wird etwa in einer Meldung der Pirmasenser Zeitung vom 24. Februar 2001 vom einem "totalen Teleblick über das närrische Geschehen" gesprochen oder unter http: //andy.esmartdesign.com/see.htm von künstlich herstellbaren "Augen", wobei ein "Auge mit Teleblick als Festbrennweite" ausgestattet sein könne. Übersetzungen wie "Fernblick" oder "Weitblick", die die Markenstelle herangezogen hat, mögen zwar keine Synonyme darstellen; soweit die Markenstelle diese "Übersetzungen" verwendet hat, hat sie jedoch deutlich gemacht, dass sie damit nicht speziell den Fernblick, den man von einem Berggipfel haben kann, meint, sondern generell dass man aus der Ferne gut auf etwas einen Blick werfen kann.

Mit Hilfe der angemeldeten Waren und Dienstleistungen kann eine Sicht auf ein (zu überwachendes) Objekt entstehen, übertragen und wiedergegeben werden, wie sie zB ein Teleobjektiv liefert, also ein Blick auf etwas in der Ferne, das nahe herangeholt wird. Da heute die technischen Möglichkeiten über die bloße Verwendung eines Fernrohrs hinausgehen und insbesondere auch mit Hilfe der Telekommunikation und entsprechender Waren und Dienstleistungen ein Blick und damit eine Überwachung aus der Ferne möglich ist, ist das angemeldete Zeichen für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine Sachangabe. Dabei ist ein Zeichen für Waren und Dienstleistungen auch dann schutzunfähig, wenn es für jeweils unter die angemeldeten Oberbegriffe fallende Spezialprodukte nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC). Das Eintragungshindernis kann sich kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND). Auch wenn aus der Bezeichnung nicht hervor geht, mit welchen technischen Mitteln ein Teleblick ermöglicht wird, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung, da eine beschreibende Angabe auch dann nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, wenn aus dieser Angabe wegen des allgemeinen Begriffsinhalts nicht alle Einzelheiten erkennbar sind, und daher der Begriff zB in Form einer Sammelbezeichnung eine gewisse Unschärfe enthält oder in mehrfacher Hinsicht ausschließlich beschreibend ist (vgl BGH MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt", BPatG MarkenR 2002, 201 - BerlinCard; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

Da der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht, kommt es auf den Zurückweisungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mehr an.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Sredl Engels Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 07.08.2003
Az: 25 W (pat) 15/02


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