Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 157/01

(BPatG: Beschluss v. 23.10.2002, Az.: 32 W (pat) 157/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 23. Oktober 2002 (Aktenzeichen 32 W (pat) 157/01) entschieden, dass die Wortmarke "MagicHeat" für Infrarotstrahler nicht zurückgewiesen wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung der Marke zunächst abgelehnt, da der Begriff "zauberhafte Wärme" beschreibend sei. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Strahler zum Erwärmen von Stoffen oder Bauteilen dienen und nicht zauberhaft sein müssen.

Das Bundespatentgericht ist der Ansicht, dass die Marke ausreichend Unterscheidungskraft besitzt. Eine Marke muss dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens dienen. Da die angemeldete Marke keinen direkten beschreibenden Begriffsinhalt hat und auch kein gebräuchliches Wort ist, das stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung.

Obwohl der Begriff "magic" im Englischen "magisch" oder "zauberhaft" bedeutet, wird er in Deutschland auch zur werbeüblichen Herausstellung einer nachfolgenden Sachangabe und universell als Eigenschaftsversprechen verwendet. Da "heat" eine große Wärme oder Hitze bezeichnet, ergibt sich aus der Kombination beider Begriffe der unterscheidungskräftige Gesamtbegriff "magische Hitze".

Da die Marke verschiedene Deutungen zulässt und nicht nur die Wirkung des technischen Gerätes beschreibt, sondern auch in einem übertragenen Sinn verstanden werden kann, schließt das Gericht aus, dass eine beachtliche Zahl von Verbrauchern das Wort allein in einer beschreibenden Bedeutungsvariante versteht. Daher fällt die angemeldete Marke nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 23.10.2002, Az: 32 W (pat) 157/01


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 30. Januar 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. April 2001 aufgehoben.

Gründe

I Die Anmeldung der Wortmarke MagicHeatfür die Waren Infrarotstrahler, nämlich Carbonstrahler für industrielle Wärmebehandlungsprozessehat die Markenstelle zurückgewiesen, weil "zauberhafte Wärme" beschreibend sei. Die angemeldete Marke weise darauf hin, dass die Strahler eine solche Wärme erzeugten.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die beanspruchten Strahler dienten zum Erwärmen von Stoffen oder Bauteilen. Dies könne kostengünstig, rasch oder schonend erfolgen - aber nicht zauberhaft. Eine unmissverständliche Sachaussage liege nicht vor.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Als sprachregelgerecht vorangestelltes Adjektiv bedeutet der englische Begriff "magic" soviel wie "magisch" oder "zauberhaft". In Deutschland wird dieses Wort auch zur werbeüblichen Herausstellung einer nachfolgenden Sachangabe und universell als Eigenschaftsversprechen verwendet und entsprechend verstanden (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2000, 32 W (pat) 439/99 - MagicSun).

"Heat" bezeichnet eine große Wärme oder Hitze, also das Ergebnis des Einsatzes der beanspruchten Waren.

Die beiden jeweils für sich genommen wohl beschreibenden Begriffe fügen sich aber in der angemeldeten Marke zu einem unterscheidungskräftigen Gesamtbegriff zusammen, der mit "magische" oder "zauberhafte Hitze" übersetzt werden kann. Soweit der Verbraucher eine solche Übersetzung nicht vornimmt, ist bei dem fremdsprachigen Ausdruck unabhängig von der Gesamtbedeutung nicht feststellbar, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, denn noch entscheidungserhebliche Kreise sind nicht in der Lage, diese Übersetzung vorzunehmen, und selbst der des Englischen mächtige Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. "MagicHeat", deutet allenfalls ein Ergebnis, das mit dem beanspruchten Gerät erzeugt werden kann, an. "MagicHeat" enthält aber keine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt, zumal das entsprechende deutsche Wort "magisch" laut Duden auch "auf Magie beruhend, geheimnisvoll, bannend" bedeutet und damit auch etwas Bedrohliches, etwas möglichst zu Vermeidendes hat.

Aus den genannten komplexen Begriffsinhalten von "magic" ergibt sich, dass "MagicHeat" unterschiedliche Deutungen zulässt und nicht nur die Wirkung eines technischen Gerätes beschreibt, sondern - sofern es nicht als Phantasiewort aufgefasst wird - in einem übertragenen Sinn verstanden wird. Schon diese unterschiedlichen Verständnismöglichkeiten schließen es aus, dass der eine beachtliche Zahl von Verbrauchern das Wort allein in einer beschreibenden Bedeutungsvariante versteht (vgl. BGH GRUR 2002, 816 - BONUS II).

Ohne beschreibende Aussage zu sein fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu/Kr






BPatG:
Beschluss v. 23.10.2002
Az: 32 W (pat) 157/01


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