Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2000
Aktenzeichen: 9 W (pat) 23/00

(BPatG: Beschluss v. 06.11.2000, Az.: 9 W (pat) 23/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 6. November 2000 (Aktenzeichen 9 W (pat) 23/00) die Beschwerde als unzulässig verworfen.

In dem Fall ging es um einen Antrag auf Erteilung eines Patents für eine "Fahrradsattelfeder". Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hatte diesen Antrag jedoch am 2. Februar 2000 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde der Anmelderin am 4. Februar 2000 per eingeschriebenem Brief zugestellt.

Gegen diese Zurückweisung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschriftsatz wurde allerdings erst am 9. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, obwohl er bereits am 1. März 2000 datiert war. Die Beschwerdegebühr wurde jedoch fristgerecht am 1. März 2000 entrichtet.

Der Rechtspfleger wies die Anmelderin in einem Zwischenbescheid vom 7. Juli 2000 auf den verspäteten Beschwerdeeingang und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Die Anmelderin hat jedoch nicht innerhalb der gesetzten Fristen geantwortet.

Das Bundespatentgericht verwirft die Beschwerde nun als unzulässig, da sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids eingelegt wurde. Gemäß § 127 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 VwZG gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe des Briefes zur Post. In diesem Fall war dies der 7. Februar 2000, sodass die Beschwerdefrist am 7. März 2000 endete. Da der Beschwerdeschriftsatz jedoch erst am 9. März 2000 eingegangen ist, war die Beschwerdeeinlegung nicht fristgerecht.

Der Umstand, dass die Beschwerdegebühr rechtzeitig entrichtet wurde, hat keinen Einfluss auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung. Wenn auch die Gebührenzahlung nicht rechtzeitig erfolgt wäre, hätte die Beschwerde als nicht erhoben gegolten. Da die Anmelderin keine Tatsachen vorgetragen hat, die zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist führen könnten, wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.11.2000, Az: 9 W (pat) 23/00


Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der am 1. Dezember 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangene Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Fahrradsattelfeder" wurde durch Beschluß der Prüfungsstelle 11.42 vom 2. Februar 2000 zurückgewiesen. Der Beschluß wurde der Anmelderin mit einem am 4. Februar 2000 zur Post gegebenen eingeschriebenen Brief zugestellt.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Beschwerdeschriftsatz datiert vom 1. März 2000, er ging jedoch erst am 9. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Die Beschwerdegebühr wurde bereits am 1. März 2000 eingezahlt. Durch Zwischenbescheid des Rechtspflegers vom 7. Juli 2000 wurde die Anmelderin auf den verspäteten Beschwerdeeingang sowie auf die nach dem Patentgesetz bestehende Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist innerhalb der mit weiteren Schreiben vom 4. September und 9. Oktober 2000 gesetzten Fristen nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde muß gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht innerhalb der in § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgeschriebenen Frist von einem Monat eingelegt wurde.

Nachdem die Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch eingeschriebenen Brief erfolgte, gilt als Zustellungszeitpunkt der dritte Tag nach Aufgabe des Briefes zur Post (§ 127 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 VwZG), vorliegend also der 7. Februar 2000. Die Beschwerdefrist endete demnach am 7. März 2000 (§ 99 PatG i.V.m. § 222 ZPO, § 188 Abs. BGB). Da der Beschwerdeschriftsatz erst am 9. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging, war die Beschwerdeeinlegung nicht fristgerecht.

Der Umstand, daß die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt wurde, hat auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung keinen Einfluß. Wäre auch die Gebührenzahlung nicht rechtzeitig erfolgt, so hätte die Beschwerde als nicht erhoben gegolten (§ 73 Abs. 3 PatG).

Da die Anmelderin keine Tatsachen vorgetragen hat, die nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und damit Zulässigkeit der Beschwerde führen könnten, muß die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.

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BPatG:
Beschluss v. 06.11.2000
Az: 9 W (pat) 23/00


Link zum Urteil:
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