Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. April 2009
Aktenzeichen: 7 O 134/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.04.2009, Az.: 7 O 134/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangs-vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus dem Erwerb von Schuldverschreibungen der Firma C AG (im Folgenden: C) in Anspruch.

Der Beklagte war am 23.08.2004 in den Aufsichtsrat der C gewählt worden.

Der Kläger erwarb in den Jahren 2005 und 2006 verschiedene Inhaberschuldverschreibungen der C in Höhe von insgesamt 9.000,- €. Der Vertrieb der Inhaberschuldverschreibungen erfolgte durch Verkaufsprospekte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 01.09.2006 ist über das Vermögen der C das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Unter dem Az. 120 Js ......#/......bzw. 130 Js ......#/...... leitete die Staatsanwaltschaft E ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den ehemaligen Vorstand der C, Herrn H, und den Beklagten ein.

Den von ihm für die Schuldverschreibungen gezahlten Betrag von 9.000,- € macht der Kläger nunmehr im Wege der Klage geltend.

Der Kläger trägt vor: Das Geschäftsmodell der C habe aus Bilanzmanipulation durch überhöhte Bewertungen von Unternehmensanteilen bestanden. Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei in keinem Prospekt der C erfolgt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger die Schuldverschreibungen nicht erworben. Der Beklagte habe ohne weiteres erkennen können, dass es sich bei der C um ein Schnellballsystem gehandelt habe. Den Jahresabschlüssen sei zu entnehmen gewesen, dass der größte Teil der Erträge tatsächlich aus den Verkäufen von Beteiligungen innerhalb der Tochtergesellschaften der C zu erkennbar überhöhten Preisen gestammt habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend: Sämtliche Beteiligungen der C hätten bereits bestanden, als er in den Aufsichtsrat gewählt worden sei. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates habe der Vorstand, Herr H, auf die Aufforderung des Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn T, umfassend Bericht über die bisherigen Tätigkeiten der C und die weitere Pläne erstattet. Ferner seien die Bilanzen der letzten drei Jahre und die Geschäftsentwicklung erläutert worden. Er habe stets auf die testierten Bilanzen und Aussagen der bei mehreren Aufsichtsratssitzungen, insbesondere der Bilanzbesprechung 2004, anwesenden Wirtschaftsprüfern vertraut. Die Unternehmenswerte seien von dem Wirtschaftsprüfer U sowie den Gutachtern Prof. Q und Prof. T2 bestätigt worden. Den testierten Bilanzen seien die Vorfälle, auf die sich der Kläger berufe, nicht zu entnehmen gewesen. Auch hätten wirtschaftliche Motive für die Übernahme des Aufsichtsratsmandats keine Rolle gespielt, da sein jährliches Honorar lediglich 6.000,- € betragen habe.

Am 23.12.2008 hatte der Beklagte zunächst im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn als Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen. Unter dem 26.03.2009 hat der Beklagte die Widerklage jedoch zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts E ergibt sich aus § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Hiernach ist für Klagen, mit denen Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation verursachten Schadens geltend gemacht wird, ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig. Sitz der C war unstreitig E.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VerkProspG in der bis zum 31.10.2005 geltenden Fassung. Zwar hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 S. 3 VerkProspG die Fortgeltung der alten Fassung des Verkaufsprospektgesetzes bis zum 30.06.2006 für vor dem 01.07.2005 veröffentlichte Prospekte angeordnet, so dass auch der in § 13 Abs. 2 VerkProspG geregelte Gerichtsstand für Verkaufsprospekte von Vermögensanlagen unverändert geblieben ist. Jedoch hat der Gesetzgeber § 13 Abs. 2 VerkProspG und die korrespondierende Gerichtsstandsregelung für börsenzugelassene Wertpapiere in § 48 BörsG durch Art. 7 und 8 Nr. 2 KapMuEG aufgehoben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 13 Abs. 2 VerkProspG danach auch nur einen partiellen Anwendungsbereich behalten sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2008, Az. X ARZ 98/08). Im Hinblick darauf hat der Beklagte seine ursprüngliche Zuständigkeitsrüge nicht mehr aufrechterhalten.

2.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9.000,- € zu.

a)

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung liegen nicht vor, da sich ein Verhalten des Beklagten, welches das Vermögen des Klägers vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt hat, nach den Darlegungen der Parteien nicht feststellen lässt.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt Aufsichtspflichten verletzt hat. Denn eine bloße Verletzung von Aufsichtspflichten führt nicht unmittelbar zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich nur gegenüber der Aktiengesellschaft vermögensbetreuungspflichtig und hat gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Dabei stützt er sich in erster Linie auf die vom Vorstand in seinen schriftlichen und mündlichen Berichten mitgeteilten Tatsachen. Nur in Ausnahmefällen übernimmt es der Aufsichtsrat selbst, Tatsachenfeststellungen herbeizuführen. In der Regel darf er den Informationen des Vorstandes vertrauen; er ist nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet. Die Verantwortung des Aufsichtsrats unterscheidet sich grundlegend von der eines Vorstandes. Der Aufsichtsrat führt keinen eigenen unternehmerischen Entscheidungsprozess durch. Er prüft nicht alle unternehmerischen Details einer Entscheidung. Er berät nicht und führt kein Risikomanagement durch. Insbesondere ist der Aufsichtsrat auch kein Garant für die Ordnungsgemäßheit der Unternehmensführung durch den Vorstand. Insofern ist ein Mitglied des Aufsichtsrates allenfalls gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig, wenn er die ihm in dieser Funktion obliegenden Pflichten verletzt.

Die Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds ist nur zu bejahen, wenn es ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes vorsätzlich veranlasst oder aktiv unterstützt. Eine derartige Unterstützungshandlung kommt in Betracht, wenn dem Vorstand ein sittenwidriges oder strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen oder einer sonstigen Maßnahme der Geschäftsführung, die der Kontrolle des Aufsichtsrates unterliegt, zur Last gelegt wird. Denn in diesem Fall kann die Mitwirkung des Aufsichtsrates nicht losgelöst von einem in diesem Zusammenhang begangenen betrügerischen oder sittenwidrigen Verhalten des Vorstandes gesehen werden. Diese Mitwirkung stellt eine ausreichende objektive Beihilfeleistung dar, weil hierdurch das betrügerische und sittenwidrige Verhalten des Vorstandes gefördert worden ist (vgl. OLG E, Urteil vom 23.06.2008, Az. I-9 U 22/08, Rn. 7 zitiert nach juris). Ein solches Verhalten des Beklagten, das als Unterstützungshandlung im vorgenannten Sinne anzusehen ist, kann hier nicht festgestellt werden. Seitens des Klägers ist bereits keine Maßnahme der Geschäftsführung dargelegt worden, an welcher der Beklagte in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt hat. Insbesondere eine Kapitalerhöhung der C, an welcher der Aufsichtsrat, und demzufolge auch der Beklagte, gemäß § 202 Abs. 3 S. 2 AktG beteiligt gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat lediglich dargelegt, der Beklagte habe die angebliche Bilanzmanipulation erkennen können bzw. habe sich die entsprechenden Kenntnisse verschaffen müssen. Dies reicht jedoch nicht aus, da der Beklagte zu einer eigenen Nachforschung hinsichtlich der innerhalb der C getroffenen unternehmerischen Entscheidungen als bloßes Aufsichtsratsmitglied - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verpflichtet war. Auch traf den Beklagten als Mitglied des Aufsichtsrates keine Garantenstellung bezüglich einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung des Vorstandes.

b)

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers lässt sich ebenfalls nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB stützen.

Für einen solchen Anspruch auf der Grundlage des Treuebruchstatbestandes fehlt es an der notwendigen Vermögensbetreuungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger. Zwar obliegen den Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, wie bereits ausgeführt wurde, durchaus Vermögensbetreuungspflichten, auch im Bereich der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrates gemäß § 111 Abs. 1 AktG. Allerdings sind die Mitglieder des Aufsichtsrates insoweit nur der Gesellschaft und ihren Mitgliedern gegenüber taugliche Täter des Treuebruchstatbestandes (vgl. Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 266 Rn. 25), nicht gegenüber den Inhabern von Inhaberschuldverschreibungen. Denn diesen steht gemäß § 793 Abs. 1 BGB lediglich eine Forderung gegen die Aktiengesellschaft zu.

c)

Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus §§ 93, 116 AktG.

Ein Ersatzanspruch des Klägers scheitert zumindest daran, dass mit Beschluss vom 01.09.2006 über das Vermögen der C das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. § 116 AktG regelt die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsratsmitglieder, wobei er auf die Regelung des § 93 AktG über die Pflichten des Vorstandes verweist. Gemäß § 93 Abs. 5 i.V.m. § 116 AktG besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Gläubiger der Gesellschaft unter bestimmten Umständen Ersatzansprüche direkt gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern geltend machen können. Dies scheidet jedoch gemäß § 93 Abs. 5 S. 4 i.V.m. § 116 AktG aus, wenn sich die Aktiengesellschaft in Insolvenz befindet. In diesem Fall werden die Gläubigerrechte durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.

d)

Schließlich sind auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG nicht erfüllt.

Zwar handelt es sich bei § 32 KWG um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG D, Urteil vom 14.10.2004, Az. 4 U 147/04, Rn. 34 zitiert nach juris). Vorliegend bestand aber keine Erlaubnispflicht gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, da die vom Kläger vorgenommenen Investitionen weder Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 KWG noch Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a S. 2 KWG darstellen. Insbesondere sind sie keine Einlagengeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, da die eingezahlten Gelder in Form von Inhaberschuldverschreibungen entgegengenommen wurden (vgl. Schäfer, in: C2/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Auflage 2008, § 1 Rn. 194).

e)

Da der Klage bereits nach dem Vortrag des Klägers kein Erfolg beschieden war, bestand kein Anlass zu der vom Beklagten angeregten Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 9.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.04.2009
Az: 7 O 134/08


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