Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Oktober 2000
Aktenzeichen: AnwZ(B) 61/99

(BGH: Beschluss v. 16.10.2000, Az.: AnwZ(B) 61/99)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht T. zugelassen. Durch Verfügung vom 16. November 1998 hat der frühere Antragsgegner, der Präsident des Oberlandesgerichts K. , die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO aF wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO aF) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Gegen ihn wurde -wie im angefochtenen Beschluß zutreffend aufgeführt - wegen verschiedener, teilweise vergleichsweise geringfügiger Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben, in zwei Fällen war Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils an einer ihm und seiner Ehefrau gehörigen Eigentumswohnung war die Zwangsversteigerung angeordnet.

Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgericht in zwei Zwangsvollstreckungsverfahren Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen, weil er an den anberaumten Terminen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war. Während des Beschwerdeverfahrenshat der Antragsteller am 1. Dezember 1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Einrichtung eines Treuhandkontos, Anderkontos oder ähnliche Maßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht geeignet, die Gefährdung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 12. April 1999 AnwZ(B) 61/98; vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 1/99; vom 26. Januar 1998 AnwZ(B) 57/97; vom 16. Februar 1998 - AnwZ(B) 37/97).

Hirsch Basdorf Terno Otten Kieserling Schott Wüllrich






BGH:
Beschluss v. 16.10.2000
Az: AnwZ(B) 61/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/84fb3125e8b8/BGH_Beschluss_vom_16-Oktober-2000_Az_AnwZB-61-99


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 16.10.2000, Az.: AnwZ(B) 61/99] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 08:40 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 22. Oktober 2009, Az.: 30 W (pat) 24/08BPatG, Beschluss vom 14. September 2004, Az.: 5 W (pat) 13/03LG München I, Urteil vom 21. Mai 2008, Az.: 21 O 10753/07BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2007, Az.: 6 W (pat) 325/03LG Berlin, Urteil vom 11. November 2014, Az.: 36 O 218/13BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, Az.: I ZB 16/14BPatG, Beschluss vom 25. Oktober 2004, Az.: 30 W (pat) 163/03BPatG, Beschluss vom 5. Juni 2007, Az.: 23 W (pat) 364/04Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2006, Az.: 1 KN 109/05LG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, Az.: 315 O 358/08