Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Oktober 2006
Aktenzeichen: 6 W (pat) 93/01

(BPatG: Beschluss v. 05.10.2006, Az.: 6 W (pat) 93/01)

Tenor

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

2. Die Patentinhaberin hat die den Einsprechenden durch die weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren.

Im Übrigen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.

Gründe

I.

Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 16. Dezember 1994 angemeldete Patent mit Beschluss vom 10. Juli 2001 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht mehr neu.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 24. August 2001 Beschwerde eingelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der erteilten Form unverändert und hat folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden unddass der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die Gegenwalze (5) übertragen wird.

Die Patentinhaberin hat hierzu geltend gemacht, gegenüber dem zitierten Stand der Technik würde beim Streitgegenstand der Elastizitätsmodul gezielt so verändert, dass eine gleichmäßige Anpresskraft auf die Gegenwalze übertragen werde. Die Gesamtheit seiner Merkmale sei aus keiner der zu berücksichtigenden Entgegenhaltungen bekannt. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit, da selbst eine Zusammenschau des ermittelten Standes der Technik keine zum beanspruchten Gegenstand führende Lehre vermitteln könne.

Die Einsprechenden führen dazu aus, die DE 25 22 657 A1 enthalte alle Merkmale des Anspruchsgegenstandes und nehme diesen daher neuheitsschädlich vorweg.

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2006 hat die Patentinhaberin 8 Hilfsanträge eingebracht, die in der Kopie des ursprünglichen Wortlautes der Patentansprüche mit zahlreichen durch Ziffern gekennzeichneten, schwer lesbaren handschriftlichen Einfügungen als Fußnoten bestanden. Der Senat folgte dem Antrag der Einsprechenden nicht, dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, sondern vertagte die Verhandlung.

Die Hilfsanträge wurden in der erneuten mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2006 besprochen. Die Patentinhaberin argumentiert hierzu, durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale werde Einsatzzweck, Bestimmung und Funktion der Presswalze verdeutlicht, sowie deren Aufbau konkretisiert.

Bei dem in Patentanspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge auftauchenden Begriff "Drehleitung" handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler des in den ursprünglichen Unterlagen verwendeten Begriffs "Druckleitung". Dieses ist nachstehend berücksichtigt.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat demnach folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) permanent nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden undder Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) permanent nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden undder Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird undwobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden undder Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird undwobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden undder Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, und wobei der Abstand der Zentren der Stützelemente (4) in axialer Richtung der Presswalze (1) geringer als 100 mm ist undder Abstand der am Walzenmantel (2) wirkenden Stützflächen der Stützelemente (4) voneinander in der Druckebene kleiner als 2 mm ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden undder Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird undwobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, und der Abstand der Zentren der Stützelemente (4) in axialer Richtung der Presswalze (1) geringer als 100 mm ist undder Abstand der am Walzenmantel (2) wirkenden Stützflächen der Stützelemente (4) voneinander in der Druckebene kleiner als 2 mm ist zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 hat folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden undder Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, die Gegenwalze einen feststehenden Träger sowie einen um den Träger herum drehbaren Walzenmantel umfasst undder Walzenmantel aus einem leicht deformierbaren Material besteht und im Bereich der Pressstelle auf einer konkav ausgebildeten Stützfläche einer mechanisch mit dem Träger verbundenen Abstützleiste abgestützt ist und wobeidie Abstützung des Walzenmantels (2) auf dem Träger (3) über mehrere in Umfangsrichtung nebeneinander liegend angeordnete Reihen von Stützelementen (4) erfolgt und die auf die Gegenwalze (5) wirkende Anpresskraft der Presswalze (1) in Umfangsrichtung oder Drehrichtung zunehmend ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden undder Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, die Gegenwalze einen feststehenden Träger sowie einen um den Träger herum drehbaren Walzenmantel umfasst undder Walzenmantel aus einem leicht deformierbaren Material besteht und im Bereich der Pressstelle auf einer konkav ausgebildeten Stützfläche einer mechanisch mit dem Träger verbundenen Abstützleiste abgestützt ist unddie Abstützung des Walzenmantels (2) auf dem Träger (3) über mehrere in Umfangsrichtung nebeneinander liegend angeordnete Reihen von Stützelementen (4) erfolgt und die auf die Gegenwalze (5) wirkende Anpresskraft der Presswalze (1) in Umfangsrichtung oder Drehrichtung zunehmend ist zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen.

Die rückbezogenen Patentansprüche wurden analog übernommen.

Die Patentinhaberin beantragte zuletzt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben unddas Patent 44 44 892 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2006 überreichten, gemäß Hilfsanträgen 1 bis 8 gefassten Patentansprüchen, ansonsten wie erteilt, sowie, den Kostenantrag der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Einsprechenden beantragen, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen, sowieder Patentinhaberin die durch die weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Die Einsprechenden verweisen darauf, die zusätzlich aufgenommenen Merkmale seien nicht in ihrem gesamten Umfang ursprünglich offenbart. Außerdem handle es sich überwiegend um Wirkungsangaben, die als Folge der gegenständlichen Ausbildung bei jeder vergleichbaren Presswalze aufträten.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

1. DE 25 22 657 A1 2. DE 23 25 721 B2 3. DE 22 30 139 B2 4. DE 31 26 492 C2 5. DE 92 09 884 U1 6. EP 720 698 B1 7. WO 95 09 309 A1 8. WO 92 13 787 A1 9. CH PS 541 008 10. CH PS 556 946 11. DE-Zeitschrift "Das Papier" 40. Jg. Heft 10, 1986, S. 486 - 488 12. DE-Firmenschrift Firma Freudenberg "Leichtlaufrollen aus Faserverbundwerkstoffen".

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der darauf rückbezogenen, erteilten Patentansprüche 2 bis 9 ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 5 zusammen, sowie aus Merkmalen, die der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 2, 2. Absatz, entnommen wurden.

Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3.

Patentanspruch 4 setzt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 9 zusammen.

Die Patentansprüche 5 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 10 bis 14.

2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist unstreitig gewerblich anwendbar. Er stellt jedoch keine patentfähige Erfindung dar, da er gegenüber dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik nicht mehr neu ist.

Die DE 25 22 657 A1 offenbart eine Presswalze 2 mit einem drehfesten Träger 4 und einem drehbaren Walzenmantel 27, der durch hydraulische Stützelemente 8 an dem Träger 4 abgestützt und gegen eine Gegenwalze 1 anpressbar ist, wobei der Walzenmantel 27 entlang einer Druckebene der Presswalze 2 über seine gesamte Länge verschiebbar ist (vgl. S. 6, 1. Absatz), dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung einer Druckkraft von innen auf den Walzenmantel 27 zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente 8 mit Druck beaufschlagt werden und dass der Walzenmantel 27 in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist (vgl. Anspruch 1, bzw. S. 3, 2. und 3. Absatz), so dass der Walzenmantel 27 im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen 8 erzeugte Druckkraft als Anpresskraft auf die Gegenwalze 1 übertragen wird.

Die Presswalze nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich von diesem Technikstand dadurch,

- dass die erzeugte Druckkraft über die Breite der Presswalze im Wesentlichen konstant sein soll und - dass die gleichmäßige Druckkraft als gleichmäßige Anpresskraft übertragen wird.

Der hier angesprochene Durchschnittsfachmann, der von der Patentabteilung zu Recht als ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung "Allgemeiner Maschinenbau" mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Walzen angenommen wird, weiß jedoch aus dieser Erfahrung, dass Walzen und speziell Presswalzen für ein möglichst gleichmäßiges Anpressen einer Bahn an eine Gegenwalze dienen. Diese Lehre erhält er explizit auch aus der DE 25 22 657 A1, 1. Beschreibungsseite, letzter Absatz. Im Übrigen kann er dieser Entgegenhaltung noch entnehmen, dass er bei Bedarf bereichsweise einen höheren oder einen niedrigeren Druck aufbringen kann. Ist dies aufgrund des vorhandenen Elastizitätsmoduls nicht notwendig, stellt sich zwangsläufig ein Status ein, bei dem die erzeugte Druckkraft über die Breite der Presswalze im Wesentlichen konstant ist. Wie von der Patentabteilung richtig dargestellt, ist dies eine Bereichsauswahl, die nicht patentbegründend sein kann.

Nachdem die gegenständlichen Merkmale identisch sind, stellt sich auch die gleiche Wirkung ein, dass nämlich die gleichmäßige Druckkraft als gleichmäßige Anpresskraft übertragen wird.

Die Presswalze nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist daher nicht mehr neu. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach jedem der Hilfsanträge 1 bis 8 geht über den Inhalt der ursprünglich am 16. Dezember 1994 eingereichten Fassung der Anmeldung hinaus.

In jeder Anspruchsfassung der Hilfsanträge 1 bis 8 ist das Merkmal enthalten, dasszumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind.

Diese Angabe ist nicht Bestandteil der ursprünglich eingereichten Unterlagen. In den am 16. Dezember 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Originalunterlagen ist auf Seite 5, 2. Absatz offenbart: "Zur Einsparung des Aufwandes für die Anpresshydraulik werden bei der Presswalze 1 zumindest alle axial nebeneinander angeordneten Stützelemente 4 einer axial über den größten Teil der Presswalze reichenden mittleren Zone 16 mit dem gleichen Fluid und Druck versorgt, so dass hierfür nur eine Druckleitung 14 im Träger 3 verläuft und dementsprechend auch nur eine Ventileinheit 13 zur Anwendung kommt". D. h., dass ursprünglich nur ein zentraler Bereich als Zone gleichen Drucks vorgesehen war, was in der am Anmeldetag eingereichten Zeichnung seine Entsprechung fand. Die beschränkende Aussage "einer axial über den größten Teil der Presswalze reichenden mittleren Zone 16" findet sich in der Reinschrift der für die Patenterteilung eingereichten Unterlagen (Eingang im Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Juli 1995) nicht, obwohl sie in dem mit gleichem Schreiben eingegangenen, handschriftlich korrigierten Exemplar einer Kopie der Originalunterlagen nicht als gestrichen gekennzeichnet war.

Die ursprünglich eingereichte Fassung sagt somit aus, dass die Stützelemente einer mittleren Zone mittels einer Druckleitung 14 mit dem gleichen Druck versorgt werden, während diejenigen der beiden Randbereiche über jeweils eigene, separate Druckleitungen 14' versorgt werden sollten. Demgegenüber hätte die Aufnahme des oben zitierten Merkmals zur Folge, dass alle, auch die Stützelemente der beiden Randbereiche über eine einzige Druckleitung 14 versorgt werden, wodurch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach einem der Hilfsanträge 1 bis 8 über den Inhalt der Anmeldung am Einreichungstag hinausgehen würde.

Nachdem dieses Merkmal in jeden Anspruch 1 der vorgelegten Hilfsanträge aufgenommen wurde, ist Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 daher nicht gewährbar.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1.

4. Der Senat konnte dem Antrag der Einsprechenden nicht nachkommen, die am Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge als verspätetes Vorbringen in Anwendung von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Zum einen ermöglicht § 296 Abs. 2 ZPO lediglich die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass unter Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und eine erneute materiellrechtliche Beurteilung erfordern (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 146 Rn. 2). Auch in Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen, wo die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel eingeschränkt ist (§ 117 ZPO), ist anerkannt, dass Anträge der Parteien im Termin grundsätzlich nicht verspätet sein können. So kann z. B. ein Antrag des Patentinhabers, sein Patent nur noch in einem beschränkten Umfang verteidigen zu wollen oder von der beschränkten zu einer weitergehenden Verteidigung seines Patents überzugehen, etwa von einer Selbstbeschränkung vor Bundespatentgericht zur Verteidigung in der erteilten Fassung sowie der Antrag des Klägers, mit dem er sein bisheriges Klagebegehren erweitert, nicht als verspätet zurückgewiesen werden (vgl. Schulte, Patengesetz, 7. Aufl., § 117 Rn. 5 mit Fundstellen aus der Rspr.). Zum anderen gehen §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO vom Beibringungsgrundsatz aus, der im Gegensatz zu dem im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz steht. Nach herrschender Meinung wird darum eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen im Einspruchsverfahren abgelehnt (vgl. Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 172, 173; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8).

Der Senat war vielmehr verpflichtet, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verhandlung gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO zu vertagen, weil die Einsprechenden durch die Einreichung der Hilfsanträge mit Tatsachen- und Rechtsfragen konfrontiert wurden, mit denen sie sich nicht "aus dem Stand" auseinander zu setzen vermochten, und zu denen sie sachlich fundiert nur dann Stellung nehmen konnten, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hatten. Diese Zeit konnte anders als durch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 354).

5. Es entspricht der Billigkeit, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch die weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten aufzuerlegen, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 80 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets besonderer Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben können, insbesondere aus einem Verstoß gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht. Dies kann dann der Fall sein, wenn es unbillig erscheint, die ohne weiteres vermeidbaren Kosten die anderen Beteiligten tragen zu lassen. Wer vorwerfbar durch Säumnis, Nachlässigkeit oder sonstige vermeidbare Störungen des Verfahrensablaufs unnötige Kosten verursacht, muss sie billigerweise tragen (Schulte, a. a. O. § 80 Rn. 14). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 95 ZPO eine gesetzliche Billigkeitsregelung getroffen hat, wonach die Partei, die durch ihr Verschulden die Vertagung einer Verhandlung veranlasst, die dadurch verursachten Kosten zu tragen hat. § 95 ZPO beinhaltet nach Auffassung des Senats einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in die Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 80 Abs. 1 PatG einfließen kann.

Im vorliegenden Fall sind für die Entscheidung des Senats folgende Gesichtspunkte entscheidend:

Es ist zwar normalerweise das Recht der Verfahrensbeteiligten, auf die sich in der mündlichen Verhandlung ergebende Sach- und Rechtslage zu reagieren und die Anträge entsprechend anzupassen. Hier hatte jedoch die Patentinhaberin die acht Hilfsanträge bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung fertig vorliegen, so dass die Anträge ersichtlich kein Ausdruck der Reaktion auf eine veränderte prozessuale Lage sind. Auch hatte die Patentinhaberin seit dem letzten gegnerischen Schriftsatz genügend Zeit gehabt, neue Anträge einzureichen. Weiterhin wurde die Vertagung u. a. wegen der unübersichtlichen und verwirrenden Form der Hilfsanträge, deren genauer Wortlaut erst nach sehr gründlicher, zeitaufwändiger Betrachtung und Interpretation der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke erkennbar wird, erforderlich. Unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte entspricht es daher der Billigkeit, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch die erneute mündliche Verhandlung entstehenden Kosten aufzuerlegen.






BPatG:
Beschluss v. 05.10.2006
Az: 6 W (pat) 93/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b292682102f2/BPatG_Beschluss_vom_5-Oktober-2006_Az_6-W-pat-93-01




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