Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juli 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 312/04

(BPatG: Beschluss v. 28.07.2009, Az.: 8 W (pat) 312/04)

Tenor

Das Patent 101 60 685 wird aufrecht erhalten.

BPatG 152

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 60 685, dessen Erteilung am 2. Oktober 2003 veröffentlicht worden ist, ist am 23. Dezember 2003 jeweils Einspruch erhoben worden und zwar von zwei verschiedenen Einsprechenden (E1, E2).

Mit Schriftsatz vom 18. August 2004, eingegangen am selben Tage per Fax, hat die Einsprechende 1 ihren Einspruch zurückgenommen. Die Einsprechende 2 hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 5. März 2004, eingegangen am 11. März 2004, zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt gemäß Hauptantrag, das Patent wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 formund fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 9.12.2008 -X ZB 6/08 -Ventilsteuerung -Mitt. 2009, 72).

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme der zulässigen Einsprüche von Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechenden fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit, unzulässige Erweiterung) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3, § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der Rücknahme der beiden Einsprüche nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu Eigen.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war nicht mehr erforderlich.

Dehne Huber Pagenberg Dr. Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.07.2009
Az: 8 W (pat) 312/04


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