Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. November 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 162/02

(BPatG: Beschluss v. 21.11.2002, Az.: 25 W (pat) 162/02)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2002 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 907 770 angeordnet worden ist.

Gründe

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 2. August 1999 zunächst der Widerspruch aus der Marke 907 770 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 20. März 2002 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Brandt Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 21.11.2002
Az: 25 W (pat) 162/02


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