Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. September 2004
Aktenzeichen: 4a O 402/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.09.2004, Az.: 4a O 402/03)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Zerkleinern von Materialien, wie organischem Abfall, sehr sperrigem Abfall wie Kühlschränken, Reifen, Möbeln, Baumstümpfen, Abbruchholz oder dergleichen, wobei die Vorrichtungen Zerkleinerungsmittel einschließen, bestehend aus U-förmigen Messern, die in einer zur Drehachse für die Wellen senkrechten Ebene liegen und die gleichmäßig entlang und rund um zwei im Wesentlichen parallele und horizontale Wellen, die von einem Motor angetrieben werden, der fähig ist, die Wellen in entgegengesetzten Richtungen anzutreiben, und die mit einem gegenseitigen Abstand angeordnet sind, der etwas größer als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Außenpunkt eines Messers und der Drehachse ist, angeordnet sind, Antriebsmittel zwischen dem Motor und den Wellen angeordnet sind, das Material den Messern durch einen über den Messern angeordneten Schacht zugeführt wird, die Messer mit zwischen den Wellen auf einem Teil des Rahmens der Vorrichtung zur Materialzerkleinerung feststehend angebrachten Messern zusammenarbeiten, wenn die Wellen in entgegengesetzten Richtungen rotieren, wodurch die Schnittkanten der Blätter an der Oberseite der feststehenden Messer aufeinander zu bewegt werden,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in den Verkehr einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der gegenseitige Abstand zwischen den zwei Wellen ein fester Abstand ist und bei denen die Antriebsmittel ein geeignetes Antriebsorgan für jede der zwei Wellen, einen Hydraulikmotor mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Antreiben jeder Welle, eine einstellbare Pumpe zum Versorgen jedes Hydraulikmotors und Antriebsorgane aufweisen, über die der Motor die Pumpen antreibt, die den Fluss durch die Hydraulikmotoren umzukehren vermögen, um jede Welle individuell vorwärts und rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Oktober 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Oktober 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein dänisches Maschinenbauunternehmen, das ursprünglich unter der Bezeichnung X und anschließend unter der Bezeichnung X firmiert hat. Inzwischen trägt sie die im Aktivrubrum angegebene Bezeichnung.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch am 20. März 1991 angemeldeten europäischen Patentes X (Anlage LA 2; nachfolgend Klagepatent; deutsche Übersetzung Anlage LA 3), das eine Priorität vom 21. März 1990 der dänischen Patentschrift X in Anspruch nimmt. Die Anmeldung der Patenterteilung wurde am 3. Oktober 1991 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes am 21. September 1994 bekannt gemacht. Die deutsche Übersetzung des in englischer Verfahrenssprache formulierten Klagepatentes wurde unter der Registernummer 691 04 194 beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt und am 8. Februar 2001 im Patentblatt veröffentlicht. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Anspruch 1 hat in seiner nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgebenden englischen Fassung folgenden Wortlaut:

An apparatus (1) for reducing materials such as organic waste, very bulky waste like refrigerators, tyres, furniture, tree stumps, demolition timber or the like, wherein said apparatus includes reducing means consisting of U-shaped knives (3) situated in a plane perpendicular to the axis of rotation for the shafts and which are arranged evenly along and around two substantially parallel and horizontal shafts (2) which are driven by a motor (24) being able to drive the shafts (2) in opposite directions and which are situated with the mutual distance a little wider than the double distance between the radially outer point (9) of a knife (3) and the axis of rotation (5), driving means (20, 21, 22, 23) are arranged between the motor (24) and the shafts (2), said material is supplied to the knives through an inlet disposed above the knives, said knives (3) cooperate with knives (6) fixedly mounted between said shafts (2) on a part (7) of the frame of the apparatus for reducing the material when said shafts rotate in opposite directions whereby the cutting edge (11) of the blades (8) is moved towards each other at the upperside of the fixed knives (6), characterised in that the mutual distance between the two shafts (2) is a fixed distance, and that said driving means comprise a suitable gear (20) for each of said two shafts (2), a hydraulic motor (21) with adjustable speeds of rotation for activating each shaft (2), an adjustable pump (22) for feeding each hydraulic motor (21), and gears (23) through which the motor (24) activates said pumps (22) which are able to revert the flow through the hydraulic motors (21) to rotate each shaft individually forwards and backwards according to a predetermined sequence.

Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung lautet wie folgt:

Vorrichtung (1) zum Zerkleinern von Materialien, wie organischem Abfall, sehr sperrigem Abfall wie Kühlschränken, Reifen, Möbeln, Baumstümpfen, Abbruchholz oder dergleichen, wobei die Vorrichtung Zerkleinerungseinrichtungen einschließt, bestehend aus U-förmigen Messern (3), die in einer zur Drehachse für die Wellen senkrechten Ebene liegen und die gleichmäßig entlang und rund um zwei im wesentlichen parallele und horizontale Wellen (2), die von einem Motor (24) angetrieben werden, der fähig ist, die Wellen (2) in entgegengesetzten Richtungen anzutreiben, und die mit einem gegenseitigen Abstand angeordnet sind, der etwas größer als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Außenpunkt (9) eines Messers (3) und der Drehachse (5) ist, angeordnet sind, Antriebseinrichtungen (20, 21, 22, 23) zwischen dem Motor (24) und den Wellen (2) angeordnet sind, das Material den Messern durch einen über den Messern angeordneten Schacht zugeführt wird, die Messer (3) mit zwischen den Wellen (2) auf einem Teil (7) des Rahmens der Vorrichtung zur Materialzerkleinerung feststehend angebrachten Messern (6) zusammenarbeiten, wenn die Wellen in entgegen gesetzten Richtungen rotieren, wodurch die Schnittkante (11) der Blätter (8) an der Oberseite der feststehenden Messer (6) aufeinander zu bewegt werden, dadurch gekennzeichnet, dass der gegenseitige Abstand zwischen den zwei Wellen (2) ein fester Abstand ist, und dass die Antriebseinrichtungen ein geeignetes Getriebe (20) für jede der zwei Wellen (2), einen hydraulischen Motor (21) mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Betreiben jeder Welle (2), eine einstellbare Pumpe (22) zum Versorgen jedes hydraulischen Motors (21), und Getriebe (23), durch die der Motor (24) die Pumpen (22) betreibt, die den Fluss durch die hydraulischen Motoren (21) umzukehren vermögen, um jede Welle individuell vorwärts und rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen, umfassen.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, zeichnerischen Darstellungen patentgemäßer Ausführungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Die Figur 1 zeigt einen Aufriss einer erfindungsgemäßen Vorrichtung. Die Figur 5 ist eine graphische Darstellung, mit der die Betriebseinrichtung der Vorrichtung veranschaulicht wird.

Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 22. Mai 2003 (Anlage LA 6) in einem von dritter Seite geführten Nichtigkeitsverfahren das Klagepatent in vollem Umfang aufrecht erhalten.

Die Beklagte stellt einen Zwei-Wellen-Zerkleinerer vom Typ "X" in Deutschland her und vertreibt diesen in ganz Deutschland. Entsprechende Geräte bietet die Beklagte u.a. auf den Internet-Seiten ihrer finnischen Schwestergesellschaft X an, wie sich aus dem als Anlage LA 8 vorgelegten Internetauszug ergibt. Die nähere Ausgestaltung der streitgegenständlichen Vorrichtung "X" ergibt sich aus den als Anlage LA 9 bis 14 vorgelegten Werbematerialien und Photographien.

Die Klägerin sieht in diesen von ihr angegriffenen Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatentes mit wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten Mitteln.

Sie macht geltend, der Anspruchswortlaut des Klagepatentes sei unzutreffend ins Deutsche übersetzt worden. Bei dem in Anspruch 1 beschriebenen "suitable gear (20) und den "gears (23) through which the motor (24) activates said pumps (22)", handele es sich nicht um Getriebe, mit denen eine Bewegungsänderung bewirkt werden, sondern um Antriebsorgane, die allein dazu dienen würden, eine vorgegebene Bewegung auf ein anderes Bauteil zu übertragen.

Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Antriebsorgane auch in der Lage jede Welle individuell vorwärts und rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen,

hilfsweise

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Zerkleinern von Materialien, wie organischem Abfall, sehr sperrigem Abfall wie Kühlschränken, Reifen, Möbeln, Baumstümpfen, Abbruchholz oder dergleichen, wobei die Vorrichtungen Zerkleinerungsmittel einschließen, bestehend aus U-förmigen Messern, die in einer zur Drehachse für die Wellen senkrechten Ebene liegen und die gleichmäßig entlang und rund um zwei im Wesentlichen parallele und horizontale Wellen, die von Motoren angetrieben werden, die fähig sind, die Wellen in entgegengesetzten Richtungen anzutreiben, und die mit einem gegenseitigen Abstand angeordnet sind, der etwas größer als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Außenpunkt eines Messers und der Drehachse ist, angeordnet sind, Antriebsmittel zwischen den Motoren und den Wellen angeordnet sind, das Material den Messern durch einen über den Messern angeordneten Schacht zugeführt wird, die Messer mit zwischen den Wellen auf einem Teil des Rahmens der Vorrichtung zur Materialzerkleinerung feststehend angebrachten Messern zusammenarbeiten, wenn die Wellen in entgegengesetzten Richtungen rotieren, wodurch die Schnittkanten der Blätter an der Oberseite der feststehenden Messer aufeinander zu bewegt werden,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in den Verkehr einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der gegenseitige Abstand zwischen den zwei Wellen ein fester Abstand ist und bei denen die Antriebsmittel ein geeignetes Antriebsorgan für jede der zwei Wellen, einen Hydraulikmotor mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Antreiben jeder Welle, eine einstellbare Pumpe zum Versorgen jedes Hydraulikmotors und Antriebsorgane aufweisen, über die die Motoren die Pumpen antreiben, die den Fluss durch die Hydraulikmotoren umzukehren vermögen, um jede Welle individuell vorwärts und rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Zum einen weise die angegriffene Ausführungsform mehrere Motoren auf, die die Wellen antreiben würden. Eine solche Ausgestaltung falle jedoch nicht unter den Schutzbereich des Klagepatentes.

Auch besitze die angegriffene Ausführungsform keine Antriebsorgane im Sinne von Bauteilen, die eine Bewegungsübersetzung bewirken würden, was jedoch das Klagepatent vorsehe.

Im Übrigen würden die Antriebsmittel nicht jede Welle individuell vorwärts und rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen. Die beiden Wellen würden wegen der Steuerung der Vorrichtungen nicht individuell gemäß einer vorbestimmten Steuerung gedreht; die Wellen seien vielmehr steuerungsbedingt miteinander gekoppelt.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen insgesamt entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, da die Beklagte mit dem von ihr hergestellten und vertriebenen Werkstoffzerkleinerer von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Anlage zum Zerkleinern von Materialien, wie organischen oder sehr sperrigem Abfall.

Für eine solche Vorrichtung nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf die US-amerikanische Patentschrift X Bezug, die eine Doppelwellen-Anlage zum Zerkleinern von Abfall offenbart, bei der die auf der einen Welle angebrachten Messer mit Messern auf der anderen Welle zusammenarbeiten. Die Wellen werden über ein Reduktionsgetriebe durch einen Elektromotor angetrieben. In Abhängigkeit von einem Zeit- oder Drehmoment lässt sich die Rotationsrichtung des Motors umkehren. Die Umkehrung wirkt sich auf beide Wellen aus, was zur Folge hat, dass sich die Dreheinrichtung der Wellen nicht einzeln einstellen lässt.

Hieran anschließend führt das Klagepatent die europäische Patentanmeldung X an, die eine Vorrichtung offenbart, in der die Messer mit feststehend angebrachten Messern auf dem Rahmen zusammenarbeiten. Jedoch sind auch hier die Wellen nicht für individuelle Rotationsgeschwindigkeiten und Rotationssequenzen ausgelegt, weshalb die Kapazität dieser Vorrichtung begrenzt ist.

Das Klagepatent erwähnt weiterhin die schwedische Offenlegungsschrift X, zu der es ausführt, dass die dort beschriebene Vorrichtung keine U-förmigen Messer umfasst und unter den gleichen Mängeln leidet, wie die vorstehend beschriebene europäische Patentanmeldung. Der Verbraucher könne nicht sicher sein, dass das Material, das die Vorrichtung passiert hat, tatsächlich zerkleinert worden ist.

Hiervon ausgehend liegt dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde eine Vorrichtung zur effizienten und ökonomischen Zerkleinerung von Materialien zu liefern, ungeachtet des Materials, bestehend aus einer inhomogenen Zusammensetzung, wie z.B. organischem Abfall oder sehr sperrigem Abfall.

Hierzu schlägt die Klagepatentschrift in Anspruch 1 eine Maschine vor, die folgende Merkmale umfasst:

1. Vorrichtung (1) zum Zerkleinern von Materialien, wie organischer Abfall, sehr sperriger Abfall wie Kühlschränke, Reifen, Möbel, Baumstümpfe, Abbruchholz oder dergleichen;

2. die Vorrichtung schließt Zerkleinerungsmittel ein, die aus U-förmigen Messern (3) bestehen;

a) die in einer zur Drehachse für die Wellen senkrechten Ebene liegen und

b) die gleichmäßig entlang und rund um zwei im Wesentlichen parallele und horizontale Wellen angeordnet sind;

3. die Wellen (2)

a) werden von einem Motor (24) angetrieben;

b) der Motor ist fähig, die Wellen (2) in entgegen gesetzten Richtungen anzutreiben;

c) die Wellen sind mit einem gegenseitigen Abstand angeordnet, der etwas größer ist als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Außenpunkt (9) eines Messers (3) und der Drehachse(5);

4. zwischen dem Motor (24) und den Wellen (2) sind Antriebsmittel (20, 21, 22 und 23) angeordnet;

5. das Material wird den Messern durch einen über den Messern angeordneten Schacht zugeführt;

6. die Messer (3)

a) arbeiten mit zwischen den Wellen (2) auf einem Teil (7) des Rahmens der Vorrichtung zur Materialzerkleinerung fest stehend angebrachten Messern (6) zusammen,

b) wenn die Wellen in entgegen gesetzten Richtungen rotieren,

c) wodurch die Schnittkanten (11) der Blätter (8) an der Oberseite der feststehenden Messer (6) aufeinander zu bewegt werden;

7. der gegenseitige Abstand zwischen den zwei Wellen (2) ist ein fester Abstand;

8. die Antriebsmittel umfassen die folgenden Elemente:

a) ein geeignetes Antriebsorgan (20) für jede der zwei Wellen (2),

b) einen hydraulischen Motor (21) mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Antreiben jeder Welle (2),

c) eine einstellbare Pumpe (22) zum Versorgen jedes hydraulischen Motors (21), und

d) Antriebsorgane (23), über die der Motor (24) die Pumpen (22) antreibt,

9. die den Fluss durch die hydraulischen Motoren (21) umzukehren vermögen, um jede Welle individuell vorwärts und rückwärts gemäß eine vorbestimmten Sequenz zu drehen.

II.

Zur Frage der Verletzung des Klagepatentes stimmen die Parteien zutreffend darin überein, dass die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1, 2, 3 c), 5 bis 7 des Klagepatentes Gebrauch macht, so dass es hierzu keiner näheren Erläuterungen bedarf. Im Streit steht hingegen die Verwirklichung der Merkmale 3.a) und b), 4. 8, und 9.

Merkmal 3a) sieht vor, dass die Wellen von einem Motor (24) angetrieben werden. Die Parteien streiten um die Frage, ob das Merkmal zwingend vorsieht, dass die Wellen von einem einzigen Motor angetrieben werden.

Nach Ansicht der Beklagten deutet der Wortlaut darauf hin, dass das Klagepatent in dem Merkmal 3.a) eine einzige Antriebseinheit für die Wellen beschreibe. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Anspruch in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache von "shafts" spricht, die von "a motor" angetrieben werden und nicht von "one motor". Der Wortlaut des Merkmals in der englischen Verfahrenssprache lässt also die Anzahl der Motoren, die die Wellen antreiben sollen, offen. Im Übrigen lässt auch die deutsche Übersetzung "ein Motor" offen, ob es sich hierbei um einen einzigen Motor handelt, denn grundsätzlich kann es sich bei dem Wort "ein" auch um einen unbestimmten Artikel handeln.

Es ist jedoch unter Zugrundelegung eines technischfunktionalen Verständnisses nicht zu erkennen, aus welchem Grunde ein Fachmann davon abgehalten werden sollte, als Antrieb für jede der Wellen einen separaten Motor vorzusehen. Der Motor soll, wie sich aus dem Merkmal 3.b) und den entsprechenden Stellen in der Beschreibung ergibt (vgl. Anlage LA 3 Seite 2 Zeilen 1 bis 8 und Zeilen 31 bis 32 sowie Seite 3 Zeilen 18 bis 22), die Wellen in entgegengesetzten Richtungen antreiben können. Über die Anzahl der zum Antrieb eingesetzten Motoren besagt dies jedoch nichts. Diese Funktion kann gleichermaßen von einem wie von mehreren Motoren ausgeübt werden. Schließlich wird auch in der Beschreibung (Anlage LA 3 Abs. 2 Zeilen 5 ff.) ausgeführt, dass die Maschine auch aus einem oder mehreren Elektromotoren bestehen kann. Ohne Erfolg kann die Beklagte hiergegen einwenden, mit den mehreren Elektromotoren beschreibe das Klagepatent eine Konfiguration, bei der mehrere Motoren zu einem einheitlichen Antrieb für die Wellen zusammengefasst seine. Für ein solches Verständnis enthält die Klagepatentschrift keinen Hinweis. Wie sich aus der Beschreibung, wonach auch ein Elektromotor anstelle des Dieselmotors treten kann, betrachtet das Klagepatent solche Elektromotoren in ihrer Leistungsfähigkeit gegenüber Dieselmotoren als gleichwertig, so dass es aus der Sicht des Fachmanns nicht geboten ist, beim Verzicht auf einen Dieselmotor diesen gleich durch mehrere, zu einer Antriebseinheit zusammengefasster Elektromotoren zu ersetzen.

Bei der angegriffenen Ausführungsform werden die Wellen getrennt voneinander durch separate Elektromotoren angetrieben. Dies ergibt sich aus Anlage LA 12, Seite 2, rechte Spalte, wo es heißt: "Antriebsleistung kW 2 x 132" Eine Verwirklichung des Merkmals 3.a) liegt vor.

Eine Verwirklichung der Merkmale 3.b) und 4 ergibt sich hieraus auch, da die Beklagte über die vorstehenden Erwägungen hinaus keine weitergehenden Einwendungen erhoben hat.

Im Streit steht zwischen den Parteien weiterhin eine Verwirklichung des Merkmals 8, welches besagt, dass die Antriebsmittel folgende Elemente umfassen: ein geeignetes Antriebsorgan (20) für jede der zwei Wellen (2), einen hydraulischen Motor (21) mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Antreiben jeder Welle (2), eine einstellbare Pumpe (22) zum Versorgen jedes hydraulischen Motors (21) und Antriebsorgane (23) über die der Motor (24) die Pumpen (22) antreibt. Die Parteien streiten darum, ob unter dem in der maßgeblichen englischen Fassung des Anspruchs verwendeten Begriff "gear" lediglich ein Mittel zur Bewegungsübertragung oder aber ein Mittel zu verstehen ist, dass darüber hinaus der Bewegungsumwandlung, insbesondere der Übertragung eines höheren Drehmomentes von dem hydraulischen Motor (21) auf die Wellen (2) dient.

Der Begriff "gear" selbst lässt - rein sprachlich - beide Übersetzungsmöglichkeiten zu, wie sich aus dem als Anlage LA 7 vorgelegten Auszug aus dem Wörterbuch von Ernst ergibt. Danach kann "gear" sowohl als Antriebsorgan im Sinne einer reinen Bewegungsübertragung als auch Getriebe im Sinne der Bewegungsumwandlung verstanden werden.

Eine Funktion der "gears" im Sinne einer Bewegungsumwandlung ergibt sich nicht aus dem Merkmal 9, in dem die Drehrichtungsumkehr vorgesehen ist. Denn die Drehrichtungsumkehr wird durch die Hydraulikpumpen bewirkt, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Merkmals 9 entnehmen lässt. Bei den "gears" handelt es sich auch nicht um Vorrichtungen, mit denen eine Anpassung der Drehgeschwindigkeit vorgenommen wird. Denn die Funktion wird von den Hydraulikmotoren (21) erfüllt, wie sich aus Merkmal 8.b) ergibt.

Der Begriff des "gear" wird mithin vor dem Hintergrund seiner Funktion, die darin liegt, das von dem hydraulischen Motor (21) erzeugte Drehmoment auf die Wellen zu übertragen, als Antriebsorgan im Sinne einer Bewegungsübertragung verstanden werden. Auf die Funktion der Bewegungsumwandlung kommt es nicht notwendigerweise an, wenn Motor und Wellen entsprechend aufeinander abgestimmt sind. Der Fachmann hat auch auf Grund der Beschreibung und der Zeichnung keine Veranlassung dem Begriff "gear" eine speziellere Bedeutung beizumessen. So wird in Spalte 5 Zeilen 49 ff. der Anlage LA 3 ausgeführt:

"Fig. 5 shows that via a suitable gear 20 each of the two shafts 2 is activated by separate activation means in the form of hydraulic motors 21 with adjustabel speeds rotation."

Die Textstelle lautet in deutscher Übersetzung (Anlage LA 3 Seite 7 Abs. 2):

"Fig. 5 zeigt, dass über ein geeignetes Getriebe 20 jede der zwei Wellen 2 durch separate Betriebseinrichtungen in Form von hydraulischen Motoren 21 mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten betrieben werden kann."

Aus der Verwendung der Wortes "via" lässt sich für einen Fachmann ohne weiteres der Schluss ziehen, dass die anpassbaren Drehgeschwindigkeiten nicht durch das Antriebsorgan (20) hervorgerufen werden, sondern lediglich über dieses Antriebsorgan übertragen werden. Soweit die Klägerin zur Unterstützung der hier vertretenen Auffassung noch auf die Figur 5 verweist und ausführt, dass anhand der Darstellung des Bauteils "gear" als rechteckiger Streifen sich ergebe, dass es sich lediglich um ein Antriebsorgan handle, kann dem nicht gefolgt werden, da nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um eine konkrete Konstruktionszeichnung handelt.

Das gleiche gilt für die mit dem Bezugszeichen 23 bezeichneten "gears", über die der Motor (24) die Pumpen (22) antreibt. Auch diese haben nur die allgemeine Funktion, Bewegung zu übertragen. So wird in Spalte 5 Zeilen 52 bis 54 (Anlage LA 2) ausgeführt:

"The hydraulic motors 21 are fed by means of adjustable pumps 22 which via gears 23 are activated by an engine 24."

Die deutsche Übersetzung lautet (Anlage LA 3 Seite 7 Abs. 2):

"Die hydraulischen Motoren 21 werden durch einstellbare Pumpen 22 gespeist, die über Getriebe 23 von einer Maschine 24 betrieben werden."

Auch hier wurde die Formulierung "via" gewählt, woraus die Funktion der "gears" als Antriebsorgane deutlich wird. Für ein entsprechendes Verständnis spricht auch die unterschiedliche Ausgestaltung, die für den Motor 24 vorgesehen ist. So heißt es (Anlage LA 2, Spalte 5 54 bis 56 bzw. LA 3 Seite 7 Abs. 2):

"The engine 24 may be a dieselpowered engine or one or several electrical motors."

"Die Maschine 24 kann von einer mit Diesel betriebenen Maschine oder von einem oder mehreren Elektromotoren gebildet sein."

Es ist somit eine Ausführungsform vorgesehen, bei der jede Hydraulikpumpe von einem eigenen Elektromotor angetrieben ist. Bei dieser Konstruktionsalternative wäre es überflüssig, zwischen der Maschine und den Hydraulikpumpen andere Bauteile als ein Antriebsorgan vorzusehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht anhand des Vorbringens der Beklagten, dass die dänische prioritätsbegründende Patentschrift unter "gear" eine maschinelle Einrichtung zur Übersetzung, d.h. Veränderung der Drehzahl, meint. Denn - wie auch die obigen Ausführungen zeigen - lässt die Übersetzung des Begriffs aus der englischen Sprache viele Übersetzungsmöglichkeiten zu: Nichts anderes wird wohl auch für die dänische Sprache zu gelten haben. Die Beklagte hat lediglich eine Übersetzung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist auch in der prioritätsbegründenden Druckschrift der Begriff vor dem Hintergrund seiner Funktion zu übersetzen. Im Übrigen ist die dänische Prioritätsschrift nicht für die Auslegung des Patentanspruches heranzuziehen, Art. 69 Abs. 1, 70 Abs. 1 EPÜ.

Da die angegriffene Ausführungsform über eine Verbindung zwischen dem Hydraulikmotor und der Welle verfügt, die das Antriebsorgan der Welle bildet, wird von dem Merkmal 8 wortsinngemäßen Gebrauch gemacht.

Im Streit steht zwischen den Parteien auch das Merkmal 9, welches besagt, dass die Antriebsmittel den Fluss durch die hydraulischen Motoren (21) umzukehren vermögen, um jede Welle individuell vorwärts und rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen. Die Beklagte hat gegen eine Verwirklichung des Merkmals eingewandt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Drehrichtungsänderung nicht auf Grund einer vorbestimmten, festen Sequenz erfolge. Vielmehr befasse sich die angegriffene Maschine insoweit mit dem aus dem Stand der Technik bekannten und dort bereits gelösten Problem, das Festklemmen von Material und hieraus folgend den Wellenstillstand zu vermeiden. Dieses Ziel werde bei der angegriffenen Ausführungsform lastabhängig erreicht, d.h. wenn der Drehbewegung zumindest einer der Wellen ein unzulässig hoher Widerstand entgegensteht. Im Übrigen werde bei der angegriffenen Ausführungsform in jeder Phase des Betriebes der Druck auf die Schneidvorrichtungen gemessen. In der Phase, in welcher kein Schwellenwert für einen bestimmten vorgegebenen Druck erreicht werde, würden die Wellen synchron arbeiten, jedoch nicht individuell. Eine mechanische Kopplung der Wellen liege zwar nicht vor, jedoch eine solche über die Steuerung.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass das Merkmal 9 dahingehend verstanden werden müsse, dass individuell so zu verstehen sei, dass die eine Welle in die eine Richtung laufen könne und die andere Welle in die andere Richtung. Individualität müsse lediglich im Rahmen der vorbestimmten Sequenz vorliegen.

Es ist der Beklagten zunächst zuzugeben, dass das Bundespatentgericht festgestellt hat, dass mit dem Merkmal 9 eine Abgrenzung zu der aus dem Stand der Technik bekannten SE X (Anlage B 3) vorgenommen wurde. Bei dieser wird eine Zerkleinerungsvorrichtung offenbart, bei der ausgelöst durch einen Druckgeber im Hydrauliksystem eine Drehrichtungsumkehr bewirkt wird, wenn einer der Walzen auf Grund des Einklemmens eines extrem widerstandfähigen Guts der Stillstand droht. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass das Klagepatent eine Sicherheitseinrichtung wie aus dem Stand der Technik bekannt nicht ausschließt, dass eine solche aber mit der Lehre nach dem Klagepatent in keinem Zusammenhang steht (Anlage LA 5 Seite 12).

Um eine solche Ausgestaltung handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht. Die Klägerin hat in der Replik konkret dargetan, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, dass auch bei der angegriffenen Ausführungsform eine unabhängige Reversierbarkeit der Drehrichtung der Wellen gemäß einer vorbestimmten Sequenz gegeben sei, d.h. die Wellen verschieden voneinander vorwärts und rückwärts betrieben werden können. Dies ergibt sich jedoch nicht bereits daraus, dass die Umkehr der Wellen in den normalen Vorwärtsbetrieb erfolgt, wenn einer Welle ein hoher Widerstand entgegen steht und die Drehrichtung ändert und anschließend wieder in die Vorwärtsbewegung zurückkehrt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um den aus dem Stand der Technik bekannten Sicherheitsfall, welchen das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung gewürdigt hat. Die Klägerin hat jedoch dargetan, dass die Drehrichtungen der Wellen einem vollständig vorbestimmten Muster von Vorwärts- und Rückwärtsbewegungen folgen. Hiergegen hat die Beklagte zwar eingewandt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Kopplung der Wellen über die Steuerung vorliege, die Wellen mithin nicht individuell und unabhängig voneinander betrieben würden, sondern lediglich über die steuerungsbedingte Kopplung.

Eine solche Ausgestaltung macht dennoch von dem Merkmal 9 Gebrauch. Denn das Merkmal 9 ist - wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat - so zu verstehen, dass mit einer Drehung individuell vorwärts und rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz lediglich eine Arbeitsweise gemeint ist, bei der die Wellen unabhängig voneinander vorwärts- oder rückwärts arbeiten können. Jede Welle muss mithin so angesteuert werden können, dass sie unabhängig von dem Betriebszustand der anderen Welle vorwärts oder rückwärts laufen kann. Hierdurch soll, wie sich aus der Klagepatentschrift ergibt (Anlage LA 3 Seite 3 Abs. 2), ein ständig sich wiederholendes Neuverteilen des Schneidgutes oder ein Verhindern von Spurenbildungen im zu zerkleinernden Material erreicht werden (vgl. auch das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2003 (Anlage LA 5 Seite 12). Um diese Funktion zu erreichen genügt es, wenn die Wellen entsprechend einer vorbestimmten Sequenz die Drehrichtung unabhängig voneinander ändern können, d.h. die eine Welle beispielsweise vorwärts und die andere Welle rückwärts läuft.

Hierfür ist es jedoch unerheblich, ob eine Kopplung durch die Steuerung vorhanden ist, auch bei einer steuerungsbedingten Kopplung können die Wellen individuell vorwärts und rückwärts betrieben werden. Denn die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Möglichkeit besteht, beispielsweise die linke Welle viermal vorwärts und die andere Welle fünfmal rückwärts zu betreiben.

III.

Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatentes unter Verstoß gegen § 9 PatG benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Die Klägerin kann zudem von der Beklagten nach § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet, zumal die Klägerin im gewährten Umfang mit der Bewilligung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes einverstanden ist. Ein weitergehender Wirtschaftsprüfervorbehalt auch im Hinblick auf die gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger konnte der Beklagten nicht bewilligt werden. Sie hat nicht vorgetragen, dass die Erteilung der Auskünfte unverhältnismäßig ist.

4.

Gemäß § 140 b PatG hat die Beklagte ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 250.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 16.09.2004
Az: 4a O 402/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6e692151695b/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_16-September-2004_Az_4a-O-402-03




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