Landgericht Krefeld:
Urteil vom 8. Dezember 2004
Aktenzeichen: 11 O 124/04

(LG Krefeld: Urteil v. 08.12.2004, Az.: 11 O 124/04)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 13.10.2004

wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß der Antragsgegnerin bis

zum 09.09.2006 untersagt wird, Unternehmen, die von der Antragstel-

lerin seit dem 09.09.2002 Zerspanungswerkzeuge der Marke

X bezogen haben, die Lieferung von Zerspanungswerk-

zeugen der Marke X anzubieten und / oder diesen Unter-

nehmen Zerspannungswerkzeuge der Marke X zu liefern.

Die Antragstellerin hat binnen sechs Wochen nach Urteilserlaß das in §

14 des Vertriebsvertrages vorgesehenen Schiedsverfahren einzuleiten.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das Urteil vom 8. 12. 2004 i. V.m.

dem Beschluß vom 13.10.2004 aufgehoben ( §§ 936, 926 ZPO ).

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt einen Handel mit Zerspanungswerkzeugen. In den Produktbereichen "Drehen", "Bohren" und "Fräsen" vertreibt sie überwiegend Produkte der Marke X. Sie erwirtschaftet mit diesen Produkten einen Jahresumsatz von ca. 1.700.000,00 Euro. Ihrer Behauptung nach sind das 75 % ihres Gesamtumsatzes. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Zerspanungswerkzeuge der Marke X und ist innerhalb des Konzerns für den Vertrieb in Deutschland und Europa zuständig.

Die Antragstellerin ist seit 1977 Vertragshändlerin der Antragsgegnerin. Vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehungen zum jetzigen Zeitpunkt ist der Vertriebsvertrag vom 06./09.09.2002, der ursprünglich eine Laufzeit von 12 Kalendermonaten bei automatischer Verlängerung um jeweils 12 weitere Monate vorsah, wenn nicht eine Partei spätestens 12 Kalendermonate vor Ablauf der Vertragsfrist schriftlich kündigte.

Am 08.09.2004 ging bei der Antragstellerin per Fax eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Antragsgegnerin ein. Das Original des Kündigungsschreibens wurde ihr am 13.09.2004 übergeben.

Dem Kündigungsschreiben vorausgegangen war eine Einladung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin an den Geschäftsführer der Antragstellerin zu einem Gespräch. In der Folgezeit entspann sich eine Diskussion über die Teilnahme des Vertriebsleiters der Antragsgegnerin an diesem Gespräch. Der Geschäftsführer der Antragstellerin machte deutlich, daß er ein Gespräch einerseits auf Geschäftsführerebene und andererseits auf der Ebene der Verkaufsleiter befürworte, allerdings an einem Gespräch mit dem Verkaufsleiter der Antragsgegnerin nicht teilnehme. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde das Gespräch abgesagt.

Die Antragstellerin erwirkte am 15.09.2004 eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, mit einem Schreiben des Inhalts, daß man sich von der Antragstellerin getrennt habe und nunmehr - um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten - die Produkte bei der Antragsgegnerin direkt zu beziehen seien, zu werben. Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 20. September 2004 zugestellt und nach Widerspruch der Antragsgegnerin zwischenzeitlich durch Urteil der Kammer vom 24.11.2004 bestätigt.

In der Folgezeit suchten Mitarbeiter der Antragsgegnerin verschiedene Kunden der Antragstellerin auf und teilten diesen mit, daß der Vertrag mit der Antragstellerin gekündigt sei und kein Kundenschutz mehr bestehe. Den Kunden wurde die Möglichkeit des Direktbezuges aufgezeigt und zum Teil günstigere Einkaufskonditionen angeboten. Zum Teil wurde behauptet, die Antragstellerin könne nicht mehr zu den gewohnten Konditionen liefern.

Daraufhin erwirkte die Antragstellerin am 13.10.2004 eine einstweilige Verfügung des Inhalts, daß der Antragsgegnerin untersagt wurde, Unternehmen, die von der Antragstellerin seit dem 09.09.2002 Zerspanungswerkzeuge der Marke X bezogen haben, die Lieferung dieser Werkzeuge anzubieten und / oder diesen Unternehmen derartige Werkzeuge zu liefern. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die fristlose Kündigung sei unwirksam. Das Vertragsverhältnis finde aufgrund der fristgemäßen Kündigung seine Beendigung erst zum 09.09.2006. Die aus dem Vertriebsvertrag folgende Treuepflicht verbiete der Antragsgegnerin eine Vertriebsaktivität.

Sie beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 13.10.2004

zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld aufzuheben und

der Antragstellerin aufzuerlegen, Hauptsacheklage zu erheben.

Sie vertritt die Ansicht, die fristlose Kündigung sei wirksam, da eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar sei. Die Situation habe sich so weit zugespitzt, daß eine Korrespondenz zwischen den Parteien lediglich unter den jeweiligen Prozeßbevollmächtigten erfolge. Dies habe der Geschäftsführer der Antragstellerin zu verantworten, da er der Einladung zu dem Gespräch wegen der Teilnahme des Verkaufsleiters der Antragsgegnerin nicht Folge geleistet habe. Im übrigen habe er auch eine Einladung der Antragsgegnerin zu der X-Messe in Düsseldorf vom 15.06. bis 19.06.2004, auf der der neue Präsident der Muttergesellschaft in Japan vorgestellt und neu entwickelte Werkzeuge präsentiert wurden, ausgeschlagen. Kurze Zeit später sei er einer technischen Schulung für den Außendienst ferngeblieben und habe statt dessen eine Werksbesichtigung bei einem Wettbewerber vorgenommen. Im übrigen sei es ihr – der Antragsgegnerin –aufgrund der einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich, zahlreiche Unternehmen mit X-Produkten zu beliefern.

Sie vertritt desweiteren die Ansicht, der Antragstellerin sei eine Berufung auf das Schriftformerfordernis der Kündigung versagt. Eine solche Berufung sei rechtsmißbräuchlich, weil die gesamte Vertragsabwicklung über Telefax erfolgt sei. Da die Antragstellerin auch bei anderen Herstellern Wettbewerbsartikel beziehe, fehle es an der Dringlichkeit für den Erlaß der einstweiligen Verfügung. Die Werbung sei im übrigen nicht wettbewerbswidrig. Die Antragstellerin verkenne, daß ihr ein exklusives Recht für den Vertrieb von X-Produkten eingeräumt worden sei. Ihr sei die Übernahme von Kunden bereits nach den Bestimmungen des Vertriebsvertrages, der bei Übernahme von Kunden eine Entschädigung analog § 89 b HGB vorsehe, gestattet. Im Übrigen sei der Tenor zu unbestimmt.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer ist aufrechtzuerhalten, da auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß §§ 280, 823, 1004 BGB, 3, 4 Nr. 10, 8 UWG besteht.

Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin der begehrte Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten zum einen rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsstellerin eingegriffen und zum anderen deren Absatz systematisch behindert hat (§§ 823, 1004 BGB, 8, 3, 4 Nr. 10 UWG).

Der zwischen den Parteien bestehende Vertriebsvertrag besteht fort. Die fristlose Kündigung vom 08.09.2004 hat nicht zu seiner Beendigung geführt, da die Antragsgegnerin keinen Grund zur fristlosen Kündigung hatte. Die Reaktion des Geschäftsführers der Antragstellerin, die sich an die Gesprächseinladung vom 20.07.2004 anknüpfte, stellt keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Es ist schon zweifelhaft, ob die Geschehnisse von Juli 2004 zur Begründung der fristlosen Kündigung vom 08.09.2004 herangezogen werden können, da sie außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden sind. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist auf Dauerschuldverhältnisse, zumindest solche, die - wie im vorliegenden Fall - persönliche Zusammenarbeit erfordern, entsprechend anwendbar (vgl. dazu Putzo in Palandt, BGB, 62. Auflage, § 626 Randnummer 1). Darüber hinaus ist dieser Grund auch nicht ausreichend, eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der geschäftlichen Zusammenarbeit anzunehmen. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil der Kammer vom 24.11.2004 verwiesen.

Ebenso wenig vermögen die in der Widerspruchsbegründung angeführten weiteren Gründe die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zum einen sind sie weit außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden, denn es handelt sich um Vorkommnisse aus Juni 2004. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Versagung des Nachschiebens von Kündigungsgründen die Antragsgegnerin benachteiligen würde, denn diese Gründe waren ihr seit Juni 2004 bekannt. Sofern sie sie als ausreichend angesehen hätte, das Vertragsverhältnis zu beenden, hätte sie binnen der Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB tätig werden müssen. Zudem sind auch diese Gründe für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist zum einen der Umstand zu berücksichtigen, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits seit 1977 andauert, zum anderen, daß diese Gründe der Antragsgegnerin zunächst nicht wichtig genug waren, das Vertragsverhältnis zu beenden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte es zumindest einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurft. Diese Abmahnung ist im allgemeinen vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung immer erforderlich, es sei denn, eine Verhaltensänderung der Antragstellerin ist nicht zu erwarten. Diese Aussage läßt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht treffen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bei entsprechender Warnung sein Verhalten geändert hätte. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin im übrigen nicht vorgetragen.

Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Kündigung weiterhin anführt, Kunden könnten nicht mehr ordnungsgemäß beliefert werden, so spielt dies für die Bewertung der Kündigung keine Rolle. Eine Belieferung der Kunden ist ohne weiteres über die Antragstellerin möglich, sofern die Antragsgegnerin ihren Lieferpflichten aus dem Vertriebsvertrag nachkommt. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin ihre Kunden - gemeint sein können lediglich die Kunden der Antragstellerin - beliefern kann, da ihr dies - wie noch auszuführen sein wird - ohnehin untersagt ist.

Ebenso unerheblich ist für die Bewertung des Bestehen eines Kündigungsgrundes, ob aufgrund der Kündigungserklärung die Kommunikation zwischen den Parteien gestört ist. Würde dies als Kündigungsgrund ausreichen, so hätte es der Kündigungserklärende in der Hand, aufgrund einer unberechtigten Kündigung eine schlechte Stimmung herbeizuführen und so die Kündigung im Nachhinein zu rechtfertigen.

Die Kündigung vom 08.09.2004 führt zu einer Beendigung des Vertriebsvertrages zum 09.09.2006. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom 24.11.2004 (Seite 6 f.) verwiesen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antragstellerin die Berufung auf die vereinbarte Schriftform der Kündigung auch nicht verwehrt, weil die Vertragsabwicklung annähernd ausschließlich über Telefax erfolgt sei. Zwischen der Vertragsabwicklung, für die keine Schriftform vereinbart wurde und der Kündigung, für die ausdrücklich Schriftform vereinbart wurde, besteht ein grundlegender Unterschied. Die Antragstellerin hat mit der Abwicklung des Tagesgeschäftes über Telefax nicht erkennen lassen, daß sie auf die vertraglich vereinbarte Schriftform für die Kündigung verzichte.

Das Verhalten der Antragstellerin stellt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß kein Alleinvertriebsrecht der Antragstellerin vereinbart war, eine Treupflichtverletzung gegenüber dem Vertragspartner und damit einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, trifft eine Treuepflicht den Lieferanten auch im Verhältnis zu dem nicht allein vertriebsberechtigten Vertragshändler, wenn der Vertragshändler in die Betriebsorganisation eingegliedert und den Hersteller durch Einsatz von Kapital und Personal zu unterstützen hat (vgl. BGH in NJW 1994, 1060 (1061)). Diese Einbindung liegt nach den vertraglichen Vereinbarungen hier vor. Die Antragstellerin hat nach Abschluß eines jeden Kalenderquartals von der Antragsgegnerin vorgegebene Formulare auszufüllen und Tätigkeitsberichte abzugeben. Sie darf die Vertragsprodukte nur von der Antragsgegnerin beziehen und muß auf eigene Kosten für diese Produkte werben. Die durch Messeteilnahme entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin, es sei denn, es ist eine Kostenübernahme schriftlich vereinbart worden. Ferner hat die Antragstellerin eine umfassende Informationspflicht bezüglich ihres Unternehmens. Sie muß eine bestimmte Mindestmenge von Produkten abnehmen und ein Lager zur Versorgung der Kunden sowie einen angemessenen Kundendienst unterhalten. Als Gegenleistung hat die Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Unterstützung bei dem Vertrieb übernommen.

Angesichts dieser weitgehenden Eingliederung in die Vertriebsorganisation der Antragsgegnerin darf diese der Antragstellerin auf der Vertriebsebene keine Konkurrenz machen. Die von der Antragstellerin übernommenen Pflichten, die zum Teil auch erheblichen finanziellen Aufwand bedeuten, stehen in Zusammenhang mit der Unterstützungspflicht der Antragsgegnerin. Diese Unterstützungspflicht würde ins Leere laufen, wenn die Antragsgegnerin in Konkurrenz zur Antragstellerin träte.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Parteien eine Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin bei Übernahme von Kunden der Antragstellerin vereinbart haben. Diese Entschädigungspflicht gilt ausweislich des Wortlautes lediglich für die Übernahme von Kunden, nicht aber für die vertragswidrige Abwerbung.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Antragsgegnerin mit ihren Abwerbeversuchen und dem Angebot höherer Rabatte Handlungen vornimmt, die dem Wettbewerb eigen sind. Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, ist der Antragsgegnerin gerade dieser Wettbewerb aufgrund des Vertriebsvertrages verboten. Dies gilt umso mehr, als der Antragstellerin der Bezug gleichartiger Produkte von Konkurrenzunternehmen verboten ist.

Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs wird durch die Tatbestandshandlung indiziert. Da die Tatbestandsbegehung verbunden mit der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht, sie sei zu den umstrittenen Handlungen berechtigt, die Wiederholungsgefahr vermuten läßt, besteht ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 1004 BGB.

Ebenso ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, da die Antragsgegnerin durch die gezielte Abwerbung von Kunden der Antragstellerin diese gezielt in ihrem Absatz behindert.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus der Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin an diese viele Kunden verliert und somit in ihrer Einnahmeentwicklung empfindlich gestört wird.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Tenor bestimmt. Der Kundenkreis ist für beide Parteien genau ermittelbar. In einem eventuellen Bestrafungsverfahren hätte die Antragstellerin nachzuweisen, ob der belieferte Kunde ein ehemaliger von ihr belieferter Kunde ist.

Die Änderung des Tenors beinhaltet keine sachliche Änderung, sondern entspricht dem Antrag der Antragstellerin.

Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Klageerhebung beruht auf §§ 926, 936 ZPO.

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 Euro.






LG Krefeld:
Urteil v. 08.12.2004
Az: 11 O 124/04


Link zum Urteil:
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