Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/09

(BGH: Beschluss v. 06.07.2009, Az.: AnwZ (B) 25/09)

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2008 und der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit Mai 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 10. Januar 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls und ordnete mit weiterem Bescheid vom 21. Februar 2008 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Widerrufsverfügung mit Beschluss vom 20. Juni 2008 und hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs mit Beschluss vom 21. November 2008 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde zunächst gegen den Beschluss vom 20. Juni 2008 (AnwZ (B) 106/08) und sodann gegen den Beschluss vom 21. November 2008 (AnwZ (B) 25/09) eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 21. November 2008, mit dem der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, ist im Beschwerdeverfahren als erneuter Antrag gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Dieser Antrag ist zulässig, weil der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den die Widerrufsverfügung vom 10. Januar 2008 bestätigenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juni 2008 eingelegt hat (AnwZ (B) 106/08). Er ist jedoch nicht begründet.

1. Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde zwar nicht gegeben, weil die Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbs. 1 BRAO unanfechtbar ist. Das schließt aber nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbs. 2 BRAO einen erneuten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO an den Bundesgerichtshof zu richten ist, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Als ein solcher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 21. November 2008 auszulegen.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendiger Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235; Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 29/06 und 4. März 2009 - AnwZ (B) 78/08, jeweils juris). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor; daran hat sich seitdem nichts geändert.

a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Widerrufsverfügung bestätigenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juni 2008 zurückgewiesen und die Widerrufsverfügung damit Bestandskraft erlangen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. Juni 2008 zutreffend dargelegt, dass die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht widerrufen hat, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten war, und dass sich an den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers zwischenzeitlich nichts geändert hat. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor. Er hat seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenso wenig begründet wie seine sofortige Beschwerde im Beschwerdeverfahren über die Widerrufsverfügung (AnwZ (B) 106/08).

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war und ist auch im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 21. Februar 2008 über die Anordnung des Sofortvollzugs die konkrete Befürchtung, dass Fremdgelder von Mandanten des Antragstellers gefährdet sind, mit Recht aus den gegen den Antragsteller anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Untreue, Unterschlagung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen abgeleitet. Der Anwaltsgerichtshof hat sich dieser Beurteilung mit Recht angeschlossen und zutreffend ausgeführt, dass sich diese Gefahr beim Antragsteller aufgrund seiner angespannten Vermögenslage bereits mehrfach konkretisiert hat, und zwar bei den in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin aufgeführten Fällen Nr. 2, 3, 6, 11 und 16. Auch dagegen bringt der Antragsteller nichts vor.

Ganter Ernemann Frellesen Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 AGH 33/08 -






BGH:
Beschluss v. 06.07.2009
Az: AnwZ (B) 25/09


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