Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Mai 2001
Aktenzeichen: 15 W (pat) 35/00

(BPatG: Beschluss v. 21.05.2001, Az.: 15 W (pat) 35/00)

Tenor

1) Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2) Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentanspruch gemäß Hilfsantrag - Beschreibung Seiten 2 bis 10 zum Hilfsantrag, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

3) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Auf die am 24. Januar 1986 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patentamt das Patent 36 02 089 mit der Bezeichnung

"Beständige, wäßrige gießbare und wasserdispergierbare Textilweichmachungszusammensetzung"

erteilt.

Nach Prüfung eines dagegen eingelegten Einspruchs wurde das Patent von der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 6. April 2000 widerrufen. Dem Beschluß lagen der Patentanspruch 1 vom 26. Mai 1997 und die erteilten Patentansprüche 2 bis 10 gemäß der Patentschrift DE 36 02 089 C2 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 lautete:

"1. Beständige, wäßrige, gießbare und wasserdispergierbare Textilweichmachungszusammensetzung, bestehend im wesentlichen aus

(A) 3 bis 20 Gew.-% einer Kombination von (i) mindestens einem kationischem Textilweichmacher und (ii) einem Fettalkohol, dessen hydrophobe Gruppe eine gerade oder verzweigtkettige Alkyl- oder Alkylengruppe mit 10 bis 24 Kohlenstoffatomen ist, in einem Gewichtsverhältnis von (i):(ii) von 6:1 bis 3,5:1,

(B) 0 bis 1,5 Gew.-% eines wasserlöslichen Elektrolyten ausgewählt aus Natrium- und Kaliumsalzen,

(C) 0 bis 3 Gew.-% eines ethoxylierten Amins als Emulgator,

(D) einem oder mehreren fakultativen Zusatzstoffen aus der Gruppe der Duftstoffe, Farbstoffe, Pigmente, Trübungsmittel, Germicide, optischen Aufheller, die Korrosion verhindernde Substanzen und Schutzstoffe, wobei die Menge jedes Zusatzstoffes bis zu 0,5 Gew.-% beträgt, und

(E) Wasser als Rest bis 100 %."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die zitierte Patentschrift verwiesen.

Der Widerruf des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Entwicklung der beanspruchten Textilweichmachungszusammensetzung bei Kenntnis der (2) DE 25 03 026 A1 für den Fachmann auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Weitere im Verfahren berücksichtigte Druckschriften sind:

(1) EP 122 141 A2

(3) EP 56 695 A2

(4) DE 25 00 111 C2

(5) US 33 49 033

(6) DE 31 50 179 A1.

Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhaltengemäß Hauptantrag auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs 1, an den sich die Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Patentschrift anschließen, sowie einer gegebenenfalls noch anzupassenden Beschreibung gemäß Hilfsantrag auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag, sowie Beschreibung Seiten 2 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrags lautet:

"1. Beständige, wäßrige, gießbare und wasserdispergierbare Textilweichmachungszusammensetzung, bestehend im wesentlichen aus

(A) 3 bis 20 Gew.-% einer Kombination von (i) mindestens einem kationischem Textilweichmacher und (ii) einem Fettalkohol, dessen hydrophobe Gruppe eine gerade oder verzweigtkettige Alkyl- oder Alkylengruppe mit 10 bis 24 Kohlenstoffatomen ist, in einem Gewichtsverhältnis von (i):(ii) von 6:1 bis 4:1

(B) 0 bis 1,5 Gew.% eines wasserlöslichen Elektrolyten, ausgewählt aus Natrium- und Kaliumsalzen,

(C) 0 bis 3 Gew.-% eines ethoxylierten Amins als Emulgator,

(D) einem oder mehreren fakultativen Zusatzstoffen aus der Gruppe der Duftstoffe, Farbstoffe, Pigmente, Trübungsmittel, Germicide, optischen Aufheller, die Korrision verhindernde Substanzen und Schutzstoffe, wobei die Menge jedes Zusatzstoffes bis zu 0,5 Gew.-% beträgt und

(E) Wasser als Rest bis 100 %."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift DE 36 02 089 C2 verwiesen.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag lautet:

"Beständige, wäßrige, gießbare und wasserdispergierbare Textilweichmachungszusammensetzung, bestehend aus

(A) 12 bis 16 Gew.-% (i) Distearyldimethylammoniumchlorid und (ii) einem durch Ethenpolymerisation nach Ziegler hergestellten C16- bis C18-Alkoholgemisch in einem Gewichtsverhältnis von 4:1 bis 6:1,

(B) 0 bis 0,05 Gew.-% eines wasserlöslichen Elektrolyten, ausgewählt aus Natrium- und Kaliumsalzen,

(C) jeweils 0,001 bis 0,1 Gew.-% mindestens eines Duftstoffes, Farbstoffs und Germicids; und

(D) als Rest bis 100 % destilliertes oder entmineralisiertes Wasser, wobei die Zusammensetzung auch noch geringe Mengen an Isopropylalkohol oder andere Lösungsmittel enthalten kann."

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Für den Fall der Zurückweisung des Hauptantrags regt die Patentinhaberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der in der mündlichen Verhandlung überreichten Rechtsfrage an. Diese lautet:

Ist die Auswahl von mehreren engen Zahlenbereichen aus vorbeschriebenen breiteren Zahlenbereichen neu, wenn:

a) die ausgewählten Zahlenbereiche eng sind gegenüber dem vorveröffentlichten Zahlenbereich undb) in dem ausgewählten Zahlenbereichen ein besonderer Effekt erzielt wird, der außerhalb des engen Bereichs nicht erzielt wirdundc) der Fachmann weiß, daß auf dem betreffenden Fachgebiet auch bei geringfügigen Änderungen bestimmter Parameter negative Effekte erzielt werden können.

II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie ist unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden Patentbegehrens gemäß Hilfsantrag in der Sache auch begründet.

1. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung des Gegenstands der Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale sowohl aus den ursprünglichen als auch erteilten Unterlagen herleitbar sind.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 10 in Verbindung mit Seite 12, Zeile 8, Seite 15, Zeilen 25/26, Seite 18, Zeilen 7 bis 12 und Seite 27, Zeilen 1 bis 6 herleitbar, wobei die zahlenmäßige Beschränkung des Verhältnisses von (i) zu (ii) auch aus der BGH-Entscheidung "Crackkatalysator" ableitbar ist. Die Merkmale der Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hauptantrag sind in den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 8 und 10 bis 12 iVm Seite 14 der ursprünglichen Unterlagen offenbart. In den erteilten Unterlagen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag im Anspruch 1 iVm Seite 5, Zeilen 45 bis 48 und ebenfalls iVm mit der BGH-Entscheidung "Crackkatalysator" offenbart.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag ist ursprünglich in den Ansprüchen 1 und 10 iVm Seite 15, Zeilen 31 bis 35, Seite 18, Zeilen 7 bis 12, Seite 21, Zeile 1 bis 11 und Seite 27, Zeile 1 bis 6 offenbart und findet seine Stütze in den erteilten Ansprüchen 1 und 8 iVm Seite 5, Zeilen 6 bis 8 und 45 bis 48 und Seite 6, Zeilen 26 bis 31.

2. Die beanspruchte Textilweichmachungszusammensetzung nach Hauptantrag ist nicht neu.

In (3) EP 56 695 A2 ist eine Textilweichmachungszusammensetzung beschrieben, die die beanspruchte Zusammensetzung umfaßt. Denn die bekannte Zusammensetzung besteht aus 12,3 bis 25 % einer Kombination eines kationischen Textilweichmachers (i) und einem Fettalkohol (ii) mit 10 bis 24 Kohlenstoffatomen, wobei das Verhältnis (i):(ii) wenigstens 2,5:1 beträgt (Merkmal A; (3) Ansprüche 1 und 9 iVm S 12 Z 22/23) und sich gemäß den Angaben im Anspruch 3 ein diesbezügliches Verhältnis von 2,2:1 bis 90:1 errechnet. Die anspruchsgemäßen Merkmale B, C und D betreffen die fakultativen Komponenten Elektrolyt, Emulgator und andere Zusatzstoffe, die auch in (3) zur Anwendung kommen können. Denn auch dort wird zB Natriumchlorid als Elektrolyt (Merkmal B; (3) S 11), ethoxylierte Amine (Merkmal C; (3) Anspruch 1) und Duftstoffe und Farbstoffe (Merkmal D; (3) S 21 Z 9) in gleichen Anteilen verwendet wie bei der beanspruchten Zusammensetzung. Auch dort ist der Rest Wasser (Merkmal E; (3) Beispiele). Der Streitgegenstand gemäß Hauptantrag ist damit nicht neu.

Die Patentinhaberin argumentiert zwar, daß es sich beim Streitgegenstand um eine neue kleine erfinderische Auswahl mit besonderen Eigenschaften handle; dem steht jedoch entgegen, daß nach herrschender Rechtsauffassung in einem offenbarten Mengenbereich alle eingeschlossenen, auch einzeln zahlenmäßig nicht ausdrücklich genannten Zwischenwerte offenbart sind (vgl BGH-Entscheidungen "Crackkatalysator", GRUR 90, 510 "Chrom-Nickel-Legierung", GRUR 92, 842, "Inkustierungsinhibitoren", GRUR 00, 591). Damit ist aber auch die beanspruchte Auswahl nicht mehr neu und nicht patentfähig.

3. Die mit dem einzigen Anspruch gemäß Hilfsantrag beanspruchte Textilweichmachungszusammensetzung ist dagegen neu und erfinderisch.

Mit ihr soll die Aufgabe gelöst werden, eine verbesserte Zusammensetzung auf der Basis von Wasser verfügbar zu machen, die beständig, gießbar, bequem zu handhaben, leicht in kaltem Wasser dispergierbar und wirtschaftlich interessant ist. Insbesondere soll sie eine besonders gute Lagerstabilität aufweisen.

Die entgegengehaltenen Druckschriften (1) bis (6) betreffen alle Textilweichmachungszusammensetzungen auf Wasserbasis, die kationische Weichmacher und Fettalkohole als Hauptkomponenten aufweisen, wobei weitere Komponenten wie Elektrolyte, Emulgatoren, und sonstige Zusatzstoffe hinzugegeben werden können. In keiner dieser Druckschriften wird jedoch die anspruchsgemäße Bedingung erfüllt, destilliertes oder entmineralisiertes Wasser einzusetzen (Merkmal D). Dies macht die Textilweichmachungszusammensetzung gemäß dem einzigen Patentanspruch nach dem Hilfsantrag neu.

Da im entgegengehaltenen Stand der Technik auch überhaupt nicht auf die Wasserqualität geachtet wird und es auch für den Fachmann, einen Chemiker mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Textilweichmachungszusammensetzung, im Hinblick auf diesen Stand der Technik keinen Anlaß gab, zur Verbesserung der Weichmachungseigenschaften in Bezug auf Handhabbarkeit und insbesondere Lagerstabilität destilliertes oder entmineralisiertes Wasser einzusetzen und auf einen Emulgator, wie ethoxilierte Amine auch, zu verzierten (vgl (3) Anspruch 1 iVm S 2 Z 35 bis S 3 Z 4), beruht die Entwicklung der beanspruchten Zusammensetzung auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die mit dem Hilfsantrag beanspruchte Zusammensetzung ist daher patentfähig.

4. Die vorstehende Beurteilung der beanspruchten Zusammensetzung gemäß Hauptantrag liegt im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zur Offenbarung von nicht genannten Einzelwerten in einem umfaßenden numerischen Bereich. In der Aufrechterhaltung einer langjährigen Spruchpraxis liegt in der Regel keine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist somit nicht in Frage gestellt. Zu einer Fortbildung des Rechts zu dieser Frage besteht, im Hinblick auf die übereinstimmende Rechtsprechung mit dem Bundesgerichtshof keine Veranlassung. Bei dieser Sachlage konnte der Senat der Anregung der Beschwerdeführerin zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht folgen.

Kahr Niklas Jordan Schroeter Ko






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Az: 15 W (pat) 35/00


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